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Christian 555

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  1. Ende 2018 hat genau so eine Verbringungserlaubnis 15€ gekostet. Der Sprung auf 50 € ist schon heftig. Für 50 Euro bekommt man in Sachen WBK richtig was geboten! Da wird richtig und mehrfach geprüft und diverse Erkundigungen eingeholt. Ausstellung WBK + Voreintrag 1. Kurzwaffe oder eines Schalldämpfers: 50,00 € Ausstellung WBK gelb + Eintragung 1. Waffe: 50,00 € Ausstellung WBK+Eintragung 1. Langwaffe: 50,00 € Ab 20 € so wie in Schleswig-Holstein finde ich angemessen.
  2. Stimmt das? Eine EU-Verbringungserlaubnis für eine Langwaffe nach D kostet zur Zeit 50€ (NRW)?
  3. Meiner Ansicht nach hat das jetzt nichts mehr mit deiner Waffenbehörde und deren Prüfungen/Gebührensätzen zu tun. Das BKA erteilt eine eigenständige Erlaubnis (mit Verfallsdatum - so bei ganzen Waffen). Die werden dieses und jenes eigenständig prüfen. Ergo: Auslaufen lassen und Teile abgeben/vernichten oder neu den Zahlemann machen.
  4. Einige Frage noch hierzu. Ist das Anbringen der Stahlsorte (oder muß nur die DIN erfüllt sein) freiwillig oder wird es gesetzlich gefordert? Gibt es hierfür irgendwelche Nachweise und wer überpüft das überhaupt?
  5. Und für diese Ausnahmegenehmigung ist dann eine flexible Gebühr fällig, nach Aufwand, oder?
  6. Hallo, es dreht sich um eine Langwaffe mit Nitrobeschuß aus Österreich. Zusätlich trägt die Waffen neben den normalen Beschußzeichen folgenden Zusatz "NOM STL3". Normaler Beschuss, Beschussamt XY, Bezirk3? Leider kann ich im WWW. nichts hierzu finden. Wer kann mit einer Information helfen was sich hinter diesem Zusatz verbirgt? VG C.
  7. Sie versuchen es aber extrem häufig die Ummeldung vom Erblasser zum Erben/Vermächtnisnehmer über das schon vorhandene Bedürfnis des Erben/Vermächtnisnehmer laufen zu lassen. Kann man ja alles schön reden: Dann können Sie über die neue gelbe WBK die Waffe auch sportlich nutzen und Munition kaufen, usw.. Blöd ist nur, wenn man später mal aus dem Verein austritt oder den JJ nicht verlängert.
  8. @Irn ... infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Hier hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Wahlrecht,...........für Opas K98. A. Er nimmt den K98 über den JJ auf grün, dann ist der §20 WaffG nicht mehr anwendbar. B. Er nimmt den K98 auf die neue gelbe WBK, dito. C. Er nimmt den K98 auf die rote Karte, falls das Sammelgebiet passt, dito. D. Er nimmt den K98 auf die grüne WBK mit dem Erblasservermerk, dann ist der §20 WaffG weiterhin anwendbar. Laut Gesetzt sind sind in den Fällen A bis C, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Steht dort eine Rückkehrmöglichkeit zum §20 WaffG, falls man es sich später mal anders überlegt hat? Leider nein! Umgangssprachlich hat man die Waffe zwar mal geerbt, waffenrechtlich unterliegt sie aber dem obigen Wahlrecht mit dem dementsprechenden waffenrechtlichen Folgen. Und die "praktische Nutzung" steht auf einen völlig anderen Blatt.
  9. @Irn Deine Antwort ist eine absolute Wunschinterpretation, was wirklich in §20 Abs. 3 WaffG steht sieht vielmehr so aus. (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. Du würfelst jetzt in Unkenntnis einiges durcheinander. Arbeite mal bitte am Gesetz und nicht an den Wünschen. Unterscheide mal bitte zwischen praktischer Nutzung und Bedürfnisgründe der jeweiligen Waffe. Es geht auch nicht um die Nutzung, welche Du urplötzlich aus dem Hut zauberst, sondern, ob Du die Waffe mit dem Bedürfnis Erbe oder mit einem anderen Bedürnis auf irgendeiner WBK eintragen lässt. Du kannst, wenn Du einmal auf den Erbeneintrag verzichtest hast und die Waffe auf ein anderes Kontingent hast anrechnen lassen, dieses WBK-Erbenprivileg nicht wieder aufleben lassen. Eine anderslautende Fundstelle bist Du hier noch schuldig. Ein Tausch ist nur zwischen den anderen Bedürfnisgruppen (Jäger, Sportschütze, SA/SV, usw.) möglich, aber nicht zurück zum Erbenprivileg.
  10. Bitte mal mit §§ belegen, insbesondere weil die Praxis ganz anders aussieht. Durch Eintragung eines z.B. geerbten K98 (z.B. aus Jägerhand oder aus Altbesitz, ist aber vom Prinzip her egal) in die neue gelbe WBK, verzichtet man somit auf die Ausstellung und die rechtlichen Vorzüge der grünen WBK mit dem Erblasservermerk. Jetzt steht beim Bedürfnisgrund im NWR zu dieser Waffe "Sportschütze", neue gelbe WBK nach §xy. Es gibt auch hier bei WO genug Fälle, wo User solcher "geerbten Sportwaffen" diese bei Vereinsaustritt mit abgeben durften. Warum wohl? Es hat schon einen Grund warum die Behörden gerne auf ein anderes "Nichterben"-Bedürfnis "umtragen" wollen.😉
  11. Auch insgesamt sollte man sich eine "Erben-WBK" ausstellen lassen und die Waffen auch dort belassen. Wer die Waffen auf das eigene Jagd- oder Sportbedürfnis umtragen lässt, dem ist bei Jagd- oder Sportaufgabe nicht mehr zu helfen. Selbst schuld.
  12. Gibt es schon Erfahrungen aus OWL?
  13. Zwischenstand: Bafa hat abgegeben, liegt jetzt beim BKA. Ob der eigene Bescheid noch bekannt ist?😎
  14. Die Kurzversion: Ende August 2020, ein WBK-Inhaber hat in einer anderen Angelegenheit Kontakt zu seiner Waffenbehörde. Der SB spricht den WBK-Inhaber nebenbei (telefonisch) auf sein SLG-BWT47 an. Er hätte hier ein Schreiben einer anderen Behörde aus 8/2020, es dreht sich um die obige Waffe, man trifft sich im Anschluss einige Tage später im Revier und bespricht die "Thematik" erneut. Das Zollfahndungsamt Stuttgart "fischt" im NWR nach dem besagten Modell und schreibt die örtlichen Waffenrechtsbehörden an. Die StA Stuttgart soll das Zollfahndungsamt Stuttgart beauftragt haben, der BWT47-Angelegenheit "nachzugehen", so laut dem Schreiben. Es wird eine präventivpolizeiliche Sicherstellung und Einziehung angeregt. 9/2020: Waffe liegt bei der Erlaubnisbehörde, Besitzer hat die Waffe zur Klärung abgegeben und schriftlich der Sicherstellung widersprochen, der BKA-Bescheid hat nach wie vor seine Gültigkeit und wurde nicht zurückgenommen. Teile des WaffG haben sich zudem geändert. Laut Landesexperten ist die Waffe "safe" und kann nicht ohne größeren Aufwand umgebaut werden. Seitens der Behörde wird zuerst Hilfsbereitschaft signalisiert. Nach gut 3 Wochen wird der Vorgang an die zuständige Behörde (BAFA) übergeben.
  15. Ich glaube dir ist die Tragweite eines solchen "Vorfalls" nicht ganz bewusst. Insbesondere vergehen zwischen den einzelnen Behördenschritten meist mehrere Monate. Du könntest genauso Empänger deines letztes Postings sein.
  16. Das obliegt nur dem Betroffenen und hat mit meiner Frage überhaupt nichts zu tun.
  17. Gibt es in Sachen Ppsh, MP40/44, Sten und Co. schon Neuigkeiten was den Vollzug des neuen WaffG angeht? Insbesondere bei Waffen mit orig. Läufen&Verschlüssen.
  18. Christian 555

    NWR ID

    😂 Wie bei mir. Aus 45 ACP wurde mehrfach 45 WinMag. Aus .38S&W wurde jedesmal .38 Special. Aus 7,65 Browning wurde 7,65 Para. Aus Selbstladern wurden Einzellader oder Repetierer oder andersherum. Bei S-Nrn. gab des Zahlendreher oder eine Ziffer war total falsch. Mehrfach fehlte die Berechtigung zum Mun-Erwerb. Insgesamt würde ich von einer Fehlerquote von fasst 20% ausgehen.
  19. Ja, kann man nur abwarten. Chips/Cola/Bier ist da.
  20. Hi Chapmen, da ist was im Busch (Suche über das NWR/Behördenschreiben an die waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden/Sicherstellung/usw.). Ich möchte und werde den Betroffenen aber nicht vorweggreifen. In einigen Wochen wird es hierzu sicherlich mehr Informationen geben. VG C.
  21. Die BKA-Bescheide sind jetzt leider nix mehr wert. Als Waffenbesitzer spezieller Modelle sollte man eine gute RSV haben.
  22. DAS kenne ich auch! Fiktive Gründe findet man immer wenn man will! Man fährt zu schnell (nur ein paar km/h) = verdächtig (quasi auf der Flucht vor irgendetwas) Man fährt zu langsam (nur ein paar km/h) = auch verdächtig (ggf. gesoffen) Man fährt normal = auch verdächtig, weil es von 1. und 2. abweicht Motorradfahren ist ja auch immer gleich verdächtig, da sicherlich die Reifen abgefahren sind, falls nicht ist sicherlich der Endtopf nicht eingetragen, oder der TÜV-Termin überzogen, und, und, und,......
  23. Christian 555

    NWR ID

    Also die ID's zur Person, EWB, usw. Keinen Auflistung des "Waffenbestandes", oder?
  24. Mit dem kleinen Unterschied auf "rot" nie eine rechtliche Begrenzung der Magazingröße gehabt zu haben, sondern auch die Verpflichtung der Orginalität der Magazine (u.a.).
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