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Christian 555

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  1. Hör auf mich immer blöd von der Seite anzumachen. Es nervt.
  2. Hast Du selber einen gültigen JJ? Schon länger?
  3. @LordKitchener Wenn Du das so willst, dann mußt Du jedem mit WBK das Führen rechtlich ermöglichen. Jetzt geh mal bitte die Leute mit WBK durch, welche Du kennst. Hast Du bei einem davon irgendwie das Gefühl es könnte schief gehen, weil er z.B. zwei linke Hände hat oder so? Frag Dich mal, ob nach 1 oder 2 Jahren mehr Waffen gestohlen wurden, oder mehr Querschläger für Schaden gesorgt haben.
  4. Richtig zu lesen..................."...aber ich kann nur von meinen "Örtlichkeiten" ausgehen."
  5. Mein Schießsportverein liegt direkt an einem größeren Fußballstadion. Da gibt es viele Skater, Fahrradfahrer, Leute die mit ihren Hunden unterwegs sind, Mütter mit Kinderwagen, eine Bushaltestelle, usw. Im Revier ist es dagegen richtig ruhig meist mit natürlichem Kugelfang. Du glaubst garnicht wie krumm eine Kugel fliegen kann.
  6. Ich kenne einige Schützen, die haben nur ihr 54er von Anschütz, die haben nicht mehr. Es gibt das keine KW.
  7. @chapmen Bring was zum produktives zum Thema oder sei bitte einfach still. ------------------------------------------------------------------ @sealord37 Im Revier würde sie schon was bringen, auf einen "Schützenhausparkplatz" eher weniger,...........aber ich kann nur von meinen "Örtlichkeiten" ausgehen. Klar werde die so etwas ausbaldowert haben.
  8. Als Jäger sicherlich ja,............man ist zum Teil weit abseits, keine Hilfe o.ä. in Sicht. Beim KK-Sportschützen mit einer Anschütz 54 oder GSP stelle ich mir das sehr problematisch vor.
  9. Willst Du irgenetwas produktives damit sagen oder kommt da noch was? Einen direkten Bezug zum Thema sucht man vergebens.
  10. Ganz früher ersetzte der gültige JJ auch außerhalb des Reviers den Waffenschein. Später dann bei allem was mit der Jagdausübung im Zusammenhang stand. Ferner gabe es keine Mengenbegrenzug bei Kurzwaffen. Und da war noch was mit der Gesammtlänge, ich glaube ab 40cm war es früher schon eine Langwaffe. Der ein oder andere Sportschützen hat vor oder nach dem Training schon so seine Erfahrungen auf dem dunklen Parkplatz machen müssen.
  11. Kleines Update: Bild vom BWT-Repetierer ohne Gasbohrung im Lauf und ohne modifizierte Gasabnahme. Kann ich so im Urteil nicht finden. PS: Irgendwer klagt zudem gegen die Rücknahme der Bescheide/des Bescheides. Wer kann berichten?
  12. Tja, vielleicht wird in NRW der Bilderrahmen und die Flasche Schampus noch nachträglich zugestellt. Irgendwoher muß der 150%ige Aufpreis ja herkommen.
  13. Ende 2018 hat genau so eine Verbringungserlaubnis 15€ gekostet. Der Sprung auf 50 € ist schon heftig. Für 50 Euro bekommt man in Sachen WBK richtig was geboten! Da wird richtig und mehrfach geprüft und diverse Erkundigungen eingeholt. Ausstellung WBK + Voreintrag 1. Kurzwaffe oder eines Schalldämpfers: 50,00 € Ausstellung WBK gelb + Eintragung 1. Waffe: 50,00 € Ausstellung WBK+Eintragung 1. Langwaffe: 50,00 € Ab 20 € so wie in Schleswig-Holstein finde ich angemessen.
  14. Stimmt das? Eine EU-Verbringungserlaubnis für eine Langwaffe nach D kostet zur Zeit 50€ (NRW)?
  15. Meiner Ansicht nach hat das jetzt nichts mehr mit deiner Waffenbehörde und deren Prüfungen/Gebührensätzen zu tun. Das BKA erteilt eine eigenständige Erlaubnis (mit Verfallsdatum - so bei ganzen Waffen). Die werden dieses und jenes eigenständig prüfen. Ergo: Auslaufen lassen und Teile abgeben/vernichten oder neu den Zahlemann machen.
  16. Einige Frage noch hierzu. Ist das Anbringen der Stahlsorte (oder muß nur die DIN erfüllt sein) freiwillig oder wird es gesetzlich gefordert? Gibt es hierfür irgendwelche Nachweise und wer überpüft das überhaupt?
  17. Und für diese Ausnahmegenehmigung ist dann eine flexible Gebühr fällig, nach Aufwand, oder?
  18. Hallo, es dreht sich um eine Langwaffe mit Nitrobeschuß aus Österreich. Zusätlich trägt die Waffen neben den normalen Beschußzeichen folgenden Zusatz "NOM STL3". Normaler Beschuss, Beschussamt XY, Bezirk3? Leider kann ich im WWW. nichts hierzu finden. Wer kann mit einer Information helfen was sich hinter diesem Zusatz verbirgt? VG C.
  19. Sie versuchen es aber extrem häufig die Ummeldung vom Erblasser zum Erben/Vermächtnisnehmer über das schon vorhandene Bedürfnis des Erben/Vermächtnisnehmer laufen zu lassen. Kann man ja alles schön reden: Dann können Sie über die neue gelbe WBK die Waffe auch sportlich nutzen und Munition kaufen, usw.. Blöd ist nur, wenn man später mal aus dem Verein austritt oder den JJ nicht verlängert.
  20. @Irn ... infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Hier hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Wahlrecht,...........für Opas K98. A. Er nimmt den K98 über den JJ auf grün, dann ist der §20 WaffG nicht mehr anwendbar. B. Er nimmt den K98 auf die neue gelbe WBK, dito. C. Er nimmt den K98 auf die rote Karte, falls das Sammelgebiet passt, dito. D. Er nimmt den K98 auf die grüne WBK mit dem Erblasservermerk, dann ist der §20 WaffG weiterhin anwendbar. Laut Gesetzt sind sind in den Fällen A bis C, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Steht dort eine Rückkehrmöglichkeit zum §20 WaffG, falls man es sich später mal anders überlegt hat? Leider nein! Umgangssprachlich hat man die Waffe zwar mal geerbt, waffenrechtlich unterliegt sie aber dem obigen Wahlrecht mit dem dementsprechenden waffenrechtlichen Folgen. Und die "praktische Nutzung" steht auf einen völlig anderen Blatt.
  21. @Irn Deine Antwort ist eine absolute Wunschinterpretation, was wirklich in §20 Abs. 3 WaffG steht sieht vielmehr so aus. (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. Du würfelst jetzt in Unkenntnis einiges durcheinander. Arbeite mal bitte am Gesetz und nicht an den Wünschen. Unterscheide mal bitte zwischen praktischer Nutzung und Bedürfnisgründe der jeweiligen Waffe. Es geht auch nicht um die Nutzung, welche Du urplötzlich aus dem Hut zauberst, sondern, ob Du die Waffe mit dem Bedürfnis Erbe oder mit einem anderen Bedürnis auf irgendeiner WBK eintragen lässt. Du kannst, wenn Du einmal auf den Erbeneintrag verzichtest hast und die Waffe auf ein anderes Kontingent hast anrechnen lassen, dieses WBK-Erbenprivileg nicht wieder aufleben lassen. Eine anderslautende Fundstelle bist Du hier noch schuldig. Ein Tausch ist nur zwischen den anderen Bedürfnisgruppen (Jäger, Sportschütze, SA/SV, usw.) möglich, aber nicht zurück zum Erbenprivileg.
  22. Bitte mal mit §§ belegen, insbesondere weil die Praxis ganz anders aussieht. Durch Eintragung eines z.B. geerbten K98 (z.B. aus Jägerhand oder aus Altbesitz, ist aber vom Prinzip her egal) in die neue gelbe WBK, verzichtet man somit auf die Ausstellung und die rechtlichen Vorzüge der grünen WBK mit dem Erblasservermerk. Jetzt steht beim Bedürfnisgrund im NWR zu dieser Waffe "Sportschütze", neue gelbe WBK nach §xy. Es gibt auch hier bei WO genug Fälle, wo User solcher "geerbten Sportwaffen" diese bei Vereinsaustritt mit abgeben durften. Warum wohl? Es hat schon einen Grund warum die Behörden gerne auf ein anderes "Nichterben"-Bedürfnis "umtragen" wollen.😉
  23. Auch insgesamt sollte man sich eine "Erben-WBK" ausstellen lassen und die Waffen auch dort belassen. Wer die Waffen auf das eigene Jagd- oder Sportbedürfnis umtragen lässt, dem ist bei Jagd- oder Sportaufgabe nicht mehr zu helfen. Selbst schuld.
  24. Gibt es schon Erfahrungen aus OWL?
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