ASE
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Weil EU-Weit das Wort Raumschiessanlage nicht bekannt ist. Nichtmal in Österreich. Indoor dürfte ja im technischen Kontext klar sein: Eine RSA mit RLT mit entsprechenden Filtern vor der Abluft. Hier ist eine Bleiemission selbst bei defektem Geschossfang ausgeschlossen. Alles andere ist Outdoor, wenngleich eine offener Schießstand mit entspechendem Geschossfang bei weitem nicht den Bleieintrag in den Boden hat, wie ein Taubstand, bei dem ja per definition der Boden der Geschossfang ist. Nun gibt es Europaweit eben Schießstände, bei denen Outdoor wirklich Outdoor meint und man schlicht in den Dreck reinschießt. Das EU-Zeug hat natürlich das im Auge bei, uns sind die Schießstände aber schon lange so, daß Blei eigentlich kaum entkommen kann.
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Wie sehen hier eigentlich die zeitgenössischen technischen Lösungen aus? Von der Restenergie beim Herunterfallen sollte es ja kein Problem sein. Auffangfolien? Oder Abtrennung vom Grundwasser mittels Betonschale unter dem Haupteintragszone? Nicht das das beides jetzt das wirtschaftlichste für den Standbetreiber wäre, aber Prinzipiell müsste das doch lösbar sein?
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@Fyodor Sag mal, wird bei jedem Schießstand der Geschossfang vom Gutachter so lange beschossen, bis er durch ist, und dann festgestellt: Ja, die war sicher für die zugelassene Mündungsenergie? Nein? Ah. Gerüchten zu Folge gibt es wohl sowas wie Zertifizierungen, Bauartzulassungen etc.
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wenn schon, dann Na-K-Legierung. Das ist die Ente dann schon gar bis sie am Boden liegt...
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Nun, ich bin zufrieden, das wenigstens mal der Satz "wir fordern" von allen gemeinsam kommt und nicht, Dessinteresse, Geheimdiplomatie, "ups haben wir garnicht mitbekommen", "Was juckts uns Jäger". "Sammlern ist's egal". Zur 90% Thematik: Das ist bei uns für Kugelstände schon lang der Fall. Und lässt sich wenns denn sein unbedingt sein muss leicht für die jeweilige Bauart belegen. Nur bei den Schrotständen wird man auf Folien ausweichen müssen. Biochemisch betrachtet, ist das hirnriss, weil das Blei im Boden bleibt und dort nichts tut, solange es nicht Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid in Eisessig regnet. Wobei das zwar ärgerlich ist, aber andererseits kann man das Blei so schön zum Schrotter Bringen und zu neuen Schrotpatronen recyceln.
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aber nur in Unterhose, wie beim Kokain-Verpacken.
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Lese ich anders. Wo habe ich in D denn überhaupt noch Schießstände bei denen nicht ehr als 90, vermutlich wohl eher mehr als 99% des Bleis recyelt werden??? Außer altbachene Taubenstände. Was wäre hier "kleine Einschränkung", welche dir fehlt?
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Die Verbände haben einen Forderungskatalog erstellt: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/NEWS/NEWS_2022/2022_09_08_Forderungskatalog_Bleihaltige_Munition.pdf Forderungen Lesen sich ganz Vernünftig: - Indoor soll Blei erlaubt bleiben. - Bestandsschutz für bereits genehmigte Outdoor-Stände
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Anzeige als Schießleiter durch Körperverletzung nach Standverweiss. Verband RK / RAG
ASE antwortete auf roman-1's Thema in Waffenrecht
Es gibt Gründe, warum ich auf meinen Schießständen Kameras hängen habe. Geht gar nicht, so jemand braucht keinen Jagdschein. Ende. Alter Schwede. -
Das Bedürfnis für die Eintragung =Erteilung der Besitzerlaubnis leitet sich aus §14 Abs 2 ab und ist analog der Eintragung in auf die Gelbe. Interessanter ist die Frage, ob es sich um einen Fall von 2 oder 2a handelt. In Verkaufsangeboten habe ich beide Rechtauffassungen schon gesehen. Per Definition ist es eigentlich glasklar 2a (Einstecksystem) Mit §6 AWaffV besteht halt das Problem, das man bei Nutzung mit einem AR15 de facto eine Waffe benutzt, die unter §6 Abs. 1 Nr. 2c (Hülsenlänge unter 40mm) fällt. Hat die Grundwaffe keinen FB, weil sie es i.d.R. ja nicht benötigt (.223) ist die sportliche Nutzung ausgeschlossen. Was aber, wenn man eine .223 AR15 mit FB nutzt, z.B. OAM11? Der FB der Grundwaffe bescheinigt ja, das §6 AWaffV aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht anzuwenden ist, d.h. das kein kriegswaffenähnlicher Anschein vorliegt. Kann die Nutzung eines Einsteck(!)systems etwas am Anschein ändern? Ich meine nicht.
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Weil das WaffG manche Irrationalität enthält. Da hat irgendeiner was von bösen Short-Barreled-Rifles und den Sonderregeln in den USA gelesen, da brauchten wir solche Regeln auch. Idiotisch in einem Land, in dem Kurzwaffen erlaubt sind. Insbesondere Kurzwaffen mit Anschlagschaft.
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Das schöne Gefühl, das dann schon der Depp von Vorstand seine WBK abgibt, weil man sich aus "Gründen" nicht an die Regeln halten kann. Gelebte Asozialität. Aber immerhin kann er dich mitnehmen:
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Bisher war es so und es ist doch gut wenn §6 AWaffV weiter errodiert. Zwischen Löcher im Vorderschaft=verbotener Gegenstand und FB wird erteilt lagen ja auch nur 20 Jahre
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De facto aber Tragegriffvisier und Kühllöcher die beiden Hauptkillerkriterien. Alles andere an der Aufzählung im vom BKA stets zitierten Urteil findet man an Waffen mit FB.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ach komm hör endlich auf zu trollen. Jetzt fängt hier die "10-Jahresregel gilt auch für Überkontingen"-Leier wieder an. Was willst du, das die Leute dann ohne Wettkampfnachweise dastehen und ihr Überkontingent abgeben müssen? Is das dein Ziel? Das hatte ich nämlich auch geschrieben, so hat es der VGH geschrieben und so wenden es die Behörden an. Wenn schon zitieren dann vollständig. Für den Besitz von Überkontingent braucht du den allgemeinen Nachweis nach §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe. -
Hä?? Je ne WBKs MEBs etc werden nach Nasenfaktor vergeben? Nein? Oh, also nach gesetzlichen Grundlagen 2/6: Das Wort das du suchst, nennt sich Ermessensspielraum und ist in etwa das Gegenteil von Willkür. Die Behörde muss im Ernstfall begründen können, warum sie den Willen des Gesetzgebers "unterlaufen" hat und dir eine mehr als gesetzlich vorgesehen genehmigt hat. Im Erbfall z.B. ist das sogar im Sinne der Doktrin, denn dadurch werden die lästigen Erbwaffen (Bedürfnisgrund: Behalten will, weil BGB) zu Erbwaffen und ihr Besitz steht auf wackeligeren Beinen. "Der da wollte halt mehr haben weil isso" ist da schonmal eine reichlich schlechte Begründung , wenn das RP oder gar das IM näheres erfahren möchte..
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Waffenrechtlichte Behandlung 2x Verschluss für selbe Waffe
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Ja, Beschuss für den Lauf und den Verschluss zusammen. Beim Austauchen nicht zwingend erforderlich, wenn keine Nacharbeit erforderlich ist. Aber wir leben in D und da sagt dir der Büchsenmacher ob es geht und nicht die eigene Meinung. Technisch gewiss nicht, sofern Verschlusslehren sagen ja. Aber die Fertigungstoleranzen sollte heute ja Standard sein. Auf jedenfall ist die Idee des Themenerstellers quatsch. Allein schon deswegen, weil er für einen Verschluss eine Bedürfnisbescheinigung und Erwerbserlaubnis braucht, für ein Wechselsystem keine. WS kaufen und glücklich sein. -
Waffenrechtlichte Behandlung 2x Verschluss für selbe Waffe
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Wen interessiert schon sowas wie Verschlussabstand und gültiger Beschuss.... -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
@Sachbearbeiter das ist nicht zutreffend, §58 Abs. 21 gibt diese Möglichkeit nur für Bedürfnisbescheinigungen zum Besitz nach §14 Abs 4 Für die Überkontingentswaffen wird aber nach §14 Abs 5 bescheinigt und das darf ausschließlich der Verband. Und das hier diskutierte Schreiben der Stadt Stuttgart bezieht sich nur auf die Überkontingentswaffen. Bei einem Ü10er ist eine Frage nach einer Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3 müßig, wenn man eh §14 Abs. 5 anfordert... -
Versucht hier jemand, das LRA Reutlingen "anzubatzen" weil er gerne was aus dem Bestand abgegriffen hätte? In deren Zuständigkeit falle ich auch und ich wüsste nicht was es da zu meckern gibt im Verhalten des LRA. SO, wie ich schon sagte. Don't feed the Troll. Man muss die Dienstleistungen bezahlen, die man in Anspruch nimmt? Ein Unrechtsstaat ist das, manch einer Gründet da gleich seinen eigenen.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ja. Und? Ist das Saarland so groß, das man sein Ergebnis nicht bei einem Nachbarverein schießen kann? Vielleicht hilft das dann auch, das es in manchen Vorstandgehirnen mal zum nötigen Shake-Hand wichtiger Neuronen führt. Fallplatte muss man halt genehmigen lassen, und Mehrdistanz ist jetzt auch kein Hexenwerk, auch wenn ggf Kosten anfallen. Aber es lässt sich schon was machen. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Und deswegen lieber manche Disziplin gar nicht austragen? 4-Augen-Prinzip? Wenn ich so anfange, dann kann ich auch unterstellen, daß die Schießtermine Luftnummern sind. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Da muss man flexibler werden. Wenn man ein Landespokalschiessen oder ein Rangliste oder wie man es auch immer nennen will auf Fernwettkampfbasis austrägt, warum sich dann einschränken? Was die Schützen/Vereine an Ergebnissen melden wird aufgenommen. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Der beste Umgang mit der veränderten Rechtslage ist es, schlicht mehr Wettkämpfe auf Übervereinsebene anzubieten. Der DSB muss das Konzept des Matches lernen, der BDS den des lokalen Ligakampfes.