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ASE

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  1. Ja. Strengenommen gibt es nämlich gar keine Zuordnung. Die Grundwaffe ist nur die Vorraussetzung für den erlaubnisfreien Erwerb.
  2. Ist bei Wechselsystemen im NWR ja auch so, die werden da als eigenständiges Teil eingetragen. ZUmindest bei mir so. Die Zuordnung in den WBKs, wenn die Behörde es überhaupt noch macht, ist Tradition. Meine macht das nicht, da wird einfach "Wechselsystem" in der WBK vermerkt. @PetMan Bei dir zugeordnet? Könntest du, wenn du Zeit findest den Eintrag im NWR mal zeigen, interessehalber?
  3. Warum muss sich jemand, dem etwas erlaubt ist, so verhalten wie es für die Gegenstände der Erlaubnis vorgeschrieben ist?
  4. So ist es. Wer stellt seine Zuverlässigkeit zur Disposition zum Erkenntnisgewinn aller?
  5. Ja genau das tut sie nicht. Sie sagt aus, das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 Umgangsverbot mit großen Magazinen normiert ist. Große Magazine sind verboten. Wir stecken dich nicht in den Knast. Rechne nicht damit deine Zuverlässigkeit zu behalten. Besitzer küntig verbotener Waffen mit Internem Magazin werden nur wegen unerlaubten Waffenbesitzes belangt. Großzügig... Man konnte mir keine Stelle nennen, die sagt: Altbesitzer von Magazinen haben erleichterte Aufbewahrungsvorschriften. Vergleich zu den Salutwaffen: Der Gesetzgeber hat im selben Entwurf hat aber genau das bei den nunmehr erlaubnispflichtigen Salutwaffen getan und hier sowohl in der Norm(Seite 20) als auch in der Begündung(Seite 88) festgelegt, das Salutwaffen, obwohl erlaubnispflichtig, wie erlaubnisfreie Waffen zu behandeln sind, mit der gleichen Grundannahme: Ungefährlich. Bei den Salutwaffen vollzieht der Gesetzgeber diesen Schritt und ersetzt die sonst Kraft Gesetzes anzuwendenden Regeln nach WaffG und AWaffV durch die unmissverständliche Anweisung, sie wie eine erlaubnisfreie Waffe aufzubewahren und bei den Altbesitzern nunmehr eine Stufe weiter(Verboten) eingeordneten 1 Mio Magazine denkt er sich: ach was, nicht nötig.. Sorry, das allgemeine "Was nicht verboten ist, ist erlaubt" zieht nich beim WaffG. Was hier nicht explizit von Normen freigestellt ist, ist diesen unterworfen.
  6. @Sachbearbeiter Den Kern des Pudels, hast du umgangen: Belege für die Behauptung, das das Nichtwirksamwerden eines Verbots (= Verbot für eine Person mit einem Gegenstand Umgang zu haben), also die Freistellung von den Erlaubnispflichten, den Gegenstand an sich dann in einen Nichtverbotenen Gegenstand verwandelt und von den Ihn betreffenden Normen freistellt. Das ist durch die Systematik des Waffenrechts schlicht nicht gedeckt. Vllt kannst du ja endlich mal mein Beispiel mit dem Einstecklauf analog behandeln (Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei), das macht hier nämlich auch keiner, obwohl es exakt die gleiche Konstellation beschreibt. Wo liegen denn die Unterschiede zu den Magazinen? Als kleinen Denkanstoß möchte ich dabei mitgeben, das "Verbot" im Waffg eigentlich nur eine andere Art von Erlaubnispflicht darstellt, statt Verbot hätte man auch BKA-Erlaubnispflichtig schreiben können. Zwischenzeitlich habe ich vom STMI aus Bayern Antwort erhalten, BMI steht noch aus. Wir können jetzt also die Beweggründe für das Merkblatt studieren : In der Zitierstelle im Gesetzesentwurf,auf die man sich beruft, behandelt aber etwas ganz anderes, nämlich die Begründung und Erläuterung dafür, das §52 keine Strafvorschrift für den unerlaubten Umgang enthält, sprich (strafrechtliche) Sanktionslosigkeit des Umgangs BT-Drs. 19/13839 S. 90: Spätestens jetzt sollte es klingeln: a) Gerade diese Zitierstelle unterstreicht noch einmal den Willen des Gesetzgebers, dass die Magazine allesamt verbotene Gegenstände sind. Sonst wäre eine Begründung warum diese Sanktionslos sein soll überflüssig gewesen. b) Zuverlässigkeit ist trotzdem Weg. Gröblicher Verstoß. Man geht halt nicht in den Knast. b) Während der Gesetzgeber den bloßen Umgang straffrei gelassen hat und sich genötigt sah, klarzustellen warum, hat er keine Ausnahmen für die Aufbewahrungsvorschriften vorgesehen und logischerweise auch nicht im Entwurf begründet: Es findet sich eben nichts zu §52 Abs. 3 Nr 7a (Strafvorschriften bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften). Und damit sind diese Gültig, für alle Gegenstände die der Definition 1.2.4.3 bis 1.2.4.5. Was das STMI abzuleiten versucht, kann es nicht ableiten. Auch wenn der Hintergedanke vermutlich gut gemeint ist, können die Folgen katastrophal sein. Das STMI ist für Staatsanwälte nicht zuständig, schon garnicht außerhalb Bayerns. Und hier bitte mal ein Paar Urteile aus Bayern zum Thema Aufbewahrung, Gefahr des An sich Nehmens u.ä. durch Unbefugte lesen. Gerade die bayrischen Gerichte lassen sich auf nichts ein. Jäger im verschlossenen Auto neben Waffe gepennt? Zuverlässigkeit weg. Mit Darmkrämpfen aus dem Auto gerannt, Waffe drin gelassen, Sohn holt die raus. Polizeistreife hats gesehen: Zuverlässigkeit weg.
  7. Läuft schon. Das BMI habe ich in der gleichen EMail auf cc gesetzt.... Frage nach Darlegung der Rechtsgrundlagen für die Statements Vlt hat man seinen Meinung auch schon geändert. Das Handaut auf dem hier alle herumreiten datiert auf August 2020 Hier will das ja keiner machen, trotz mehrfacher Aufforderung. Könnte was damit zu tun haben, das das Ergebnis den eigenen Komfortbereich berühren kann.... Mir könnte es eigentlich egal sein, ich hab meine paar 20er und 30er entsorgt, weil unblockiert eh nicht sportlich nutzbar. Trotz 1er. Persönliche Präferenz. Ist mir aber nicht egal, wenn die Opposition hier ihre Zuverlässigkeit auf Lebenszeit in die Waagschale werfen möchte, bitte. In dem fall aber nicht hier Heulen kommen wegen Ungerecht und so. Aber es lesen auch Schützen mit, die sich einfach nur Informieren wollen und dann kommt das böse erwachen.
  8. Ja das ist prinzipiell gedeckt, allerdings ist die Freiheit der Behörde, hier BKA, auch eingeschränkt: Ungeachtet dessen, was jetzt "besondere Härte" darstellt, solange du eine Erlaubnis nach §40 erhälst in der zusätzlich die Aufbewahrung im 0er erlaubt wird, dann gilt das definitiv. Kann natürlich nachträglich Rückgenommen werden, wenn "magazin haben wollen und keinen 1er haben" nicht mehr als "besondere Härte" anerkannt wird, aber bis dahin auf jeden Fall safe.
  9. Kreiszitate machen es nicht nicht besser. Worte wie "Zicken" wirken unprofessionell... Also los, Normen und GG-Wille.
  10. I. Aufbewahrungsnormen: §36 WaffG §13 AWaffV Die Aufbewahrungsnormen sind völlig unabhängig von der vorliegenden Erlaubnis. dort steht: wer besitzt, der muss.(WaffG) und ein verbotener Gegenstand muss in... aufbwahrt werden (AWaffV) II. Sind die in Rede stehenden Magazine verbotene Gegenstände? III. Was sagt der Gesetzgeberwille zu II? https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf Seite 59 IV. Was sagt der Gesetzgeberwille zu den Altbesitzern? @Sachbearbeiter Ich habe das zwar verteilt über den Thread gefühlt 2-3 mal gemacht, aber hier nochmal in Kondensierter form: Es ist der ausdrückliche Gesetzgeberwille das: a) sämtliche Magazine nach Anlage 2 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme verbotene Gegenstände sind. b) Verbotene Gegenstände nach 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme in einem 1er Schrank aufzubewahren sind c) Altbesitzer vor 13.6.2017 ihren Besitz der verbotenen Magazine legalisieren dürfen, ohne BKA-Ausnahmegenehmigung. Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer) werden lässt.
  11. Um mich an der Leichenfledderei eines eigentlich sehr interessanten Threads zu beteiligen: Habe darüber auch schon mal nachgedacht, mit folgendem Ergebnis: -Die vermeintliche Gewinnmarge eines Vereins ist in der Regel Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen (Verzichtsspende) durch diejenigen welche die Munition einkaufen, verwalten und ausgeben, auf jedenfall bei Vereinen bei denen die Satzung vorsieht das alle Funktionäre ehrenamtlich Arbeiten. Rechne da mal alle 2-3 Minuten für den Verkauf eines Schächtelchens .22 aus mit einem angemessenen Stundenlohn gegen, da bis du dann bald in Minus, wenn du den Leuten den Aufwand zahlen müsstest. ist doch Edit: Leider ein ist nicht die Definition von Aufwandsspende. - Ferner betrieben die Vereine den Munitionsverkauf ja auch nicht als Geschäft mit Publikumsverkehr, sondern für einen sehr engen Kreis und i.d.R für Gastschützen/Pflichtjährler. - Die Marge zwischen Rabatt bei Großeinkauf beim normalen Händler und Handelsüblichem Preis einer einzelnen Schachtel(so wird ja nun mal auf dem Stand verkauft) sollte ok gehen. Wenn es dann soweit kommt, dass der Verein das nicht mehr darf, weil sonst die innere Sicherheit gefährdet ist,da Munitionshandel ohne Erlaubnis.... dann wird die Munition eben zum Selbstkostenpreis verkauft. Zuzüglich, jeweils pro Patrone, einer Kugelfangabnutzungsabgabe, einem Bleistaubpfennig, Tombakzehnt, Hülsenpfand , zudem Papierentgelt und Plastikbuße für die Schachtel.
  12. Hie, ja da hast du recht, stimmt auch der Jäger muss geschult sein. Bleibt aber dabei, dass die Aufsichtspersonen auf dem Schießstand zu dessen Auflagen zu bestellen sind, d.h. wenn nun ein Jugendjagdscheininhaber schiessen will, auch eine Sportschütze die Aufsicht führen darf.
  13. Auf welche Rechtsgrundlage? Bitte mal unnachgiebig nachhaken dort. Sorry, für mich ist das eine Nebelkerze gewesen um die Altbesitzer in Ruhe zu wiegen, bis die Falle zugeschnappt hat. Jetzt ist das Gesetz in Kraft und man braucht einen 1er. also je nach Zahl der Magazine 500-1000€ auf den Tisch legen oder eben abgeben. Das war das Kalkül um den Altbesitz dann doch noch loszuwerden. Ich weis nicht, was hier für ein Autoritätenargument gefahren wird. Für die Auslegung von Gesetzen sind Gerichte zuständig und die haben gerade in Bayern nicht gerade den Ruf, bei Waffenbesitzern nachsichtig zu sein. Nichts, aber auch garnichts in den Normen oder dem Gesetzesentwurf(Wille des GG) deutet darauf hin, dass dem Altbesitzer etwas anderes als die Legalisierung seines Besitzes zu den Konditionen die für verbotene Gegenstände gelten zugestanden werden sollte
  14. AWaffV § 10 (3) beschreibt, welche Voraussetzungen vom Betreiber bestellte Aufsichtspersonen zu erfüllen haben. a) Bei den Betreibern nehmen Schützenvereine und jagdliche Vereine eine Sonderstellung ein: Sie sind die einzigen juristischen Personen, denen eine erlaubnis nach §27 Waffg erteilt werden kann. Sonst ist immer eine natürliche Person Betreiber. b) Die beiden gruppen werden privilegiert hinsichtlich der Meldung der Aufsichtspersonen: Es genügt, sie zu Registrieren. Im WSV haben wir dafür z.b. im Mitcom-System das Attribut Aufsicht, das wir einer Person zuordnen können. c) Für B müssen natürlich bestimmte Voraussetzungen (Sachkunde als verantwortliche Aufsichtsperson) und: es muss ein Nachweisdokument mitgeführt werden während der Aufsicht, beim z.b. WSV gibt es eine extra Bescheinigung zusätzlich zur Sachkundeurkunde. d) Jäger sind noch etwas "priveligierter" bei ihnen reicht nach AWaffV § 10 (3) letzter Satz das Mitführen des Jagdscheines während der Aufsicht. Nun Obacht vor dem falschen Umkehrschluss: Das ein Jäger zum Nachweis seiner Aufsichtsqualifikation den Jagdschein mitführen muss bzw darf, bedeutet nicht, dass ein Sportschütze nicht Aufsicht über einen Jäger machen darf, wenn dieser auf einen SPortschützenschießstand schiesst. Die Reglungen zur Aufsicht auf Schießständen sind unabhängig vom Bedürfnisgrund/Waffenrechtlichen Erlaubnis. AWaffV § 10 (3) letzter Satz besagt lediglich, was in jagdlichen Vereinigungen bei der Bestellung von Aufsichten durch den Betreiber gilt. Und da ist die Regelannahme: Nur Jagdschein vorhanden.
  15. Vllt vor der weitern Diskussion erstmal die Schießvorschrift des DJV für Kurzwaffen durchlesen: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schießvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf Zeitschiessen: 3/7 Duellserien aus der 45°voranschlag. Fertigkeitschiessen : 10 Schuss Scheibe 4 Sekunden sichtbar. Waffe befindet sich in einer Aussentasche/Untergeschnallten Futterel(Holster?) und muss vollständig von der Kleidung verdeckt sein. Es wird jeweils ein Schuss unter Ziehen aus dem Holster/Tasche abgegeben. Schnellfeuerschiessen: 8 Sekunden für 5 Schuss aus der 45°voranschlag. Wo da jetzt der Unterschied zu sportschützenüblichen Disziplinen ist... Ich gehe jetzt erstmal zum Buchmacher um Geld darauf zu setzen, das sich hier noch einer finden wird, der jetzt sagen wird, dass die DJV-Schießvorschrift kein jagdliches Schiessen/Training beschreibt..... Ich haben den Eindruck gewonnen, das hier viele hier völlig im Sportschützen-Paragraphensumpf versunken sind und sich deswegen innerlich dagegen wehren das Jäger und auch jugendliche Jäger einfach mehr dürfen. Kannst du dafür einen Belegstelle angeben? Ich finde da dazu nichts dazu, das vorschreiben würde, dass auf einem genehmigten Schießstand die Aufsicht einen Jagdschein benötigt. Bei der Jagd also solches im Prinzip ja, wobei nur "jagdlich erfahren" gefordert ist. In D wohl mit Jagdscheininhaber gleichbedeutend. Nun ist Jagd ungleich jagdliches Training.
  16. @Proud NRA Member Nun, wie immer kann man ein Bedürfnis und auch ein Absicht zerreden, da hast du schon Recht. Ich habe denke ich auch deutlich gemacht, daß es a) durchaus Disziplinen gibt, bei denen keine jagdliche Situation erkennbar bzw kein jagdliches Training erkennbar ist b) Man gerade Wettkämpfe(du sprachst von Spitzenfeld im IPSC) nicht praktizieren sollte, da hier der Rahmen definitiv sportlich ist. Man muss ja nun auch in der Praxis denken, wenn man "jagdliches Schiessen" bewerten möchte. Vorraussetzung dafür ist, was Schießstandtechnisch überhaupt machbar ist, um ein sinnvvoles Training zu gestalten. Es ist ja nicht gerade so, das die Pistolenstände, nicht mal die der meisten Jägerschießstände/Vereinigungen, ein absolut realistisches Training erlauben. Zahlenmässig 25m statisch >> 25m Mehrdistanz > 25m dynamisch Bei den ersten beiden Hauptrefferzone immer in 1.50 höhe, nicht unbedingt das, was man jagdlich antrifft. Also muss man sein jagdliches Training eben auch den Standgegebnheiten anpassen, besser als nichts ist das ohnehin @sidolin sprach nun speziell von Mehrdistanz. Schauen wird mal: Fertigkeitsschießen: 20 m 10 Sek. 5 Schuss stehend beidhändig 15 m 10 Sek. 5 Schuss stehend beidhändig 10 m 10 Sek. 5 Schuss stehend starke Hand 5 m 10 Sek. 5 Schuss stehend schwache Hand Parcoursschießen: 20 m 5 Schuss stehend 1. Scheibe von links 15 m 5 Schuss kniend 2. Scheibe von links 10 m 5 Schuss stehend 3. Scheibe von links 5 m 5 Schuss starke Hand 4. Scheibe von links Ich wüsste nicht was hier nicht als "jagdliches Schießtraining Nachsuche mit der Kurzwaffe" ausgelegt werden sollte. Besser und näher dran als reines 25m statisch ohnehin @sidolin falls zufälligerweise @lrn Aufsicht hat: 1) in jägertypischer Kluft erscheinen, entweder Lodenjockel oder Orange-Man, deine Wahl. 2) Waffe ausleihen, auf den Stand gehen. Enftfernungsmesser auspacken, Distanz messen. 3) Vor jeder Serie: Horrido und Hallali und Waidmannsheil rufen 3) Nach der letzten Serie auf 5m: Inbesitznahme-Bruchzeichen in den besten Schuss der Scheibe stecken, Andächtig den Hut/Cap herunternehmen, Schweigeminute 4) Alle Scheiben vor dem Schießstand im freien Streckelegen. Dabei Horrido und Hallali nicht vergessen. 5) Fürst-Pless-Horn zücken und hineinschmettern was der Loden hält. Ansatz und Tonlage sind egal, Hauptsache schön laut Jetzt sollte auch der letzte begriffen haben, das es sich um jagdliches Training handelt.
  17. jaja, kennen wir. Was wir auch wissen: der Schreiberling und sein wisch wird nicht Beteiligter des Strafverfahrens sein. Man sollte solche Handouts ruhig mal kritisch hinterfragen, besonders dann, wenn sie einem zupass kommen. Frag doch mal bei Erstellern dieser Broschüre anch den Rechtsgrundlagen für die Behauptung die dort aufgestellt wird.... Weder in der Norm noch im Gesetzesentwurf wist du das finden. Was du finden wirst, ist das die Altbesitzer aus pragmatischen(BKA) und rechtlichen(Eigentum) gründen den Besitz ihrer Magazine legalisieren dürfen. Was zwei Sätze vor dieser Aussage im Entwurf steht, ist, das diese Magazine künftig verboten sind. Pauschal. Alle. Mehr nicht.
  18. Darf jetzt eigentlich ein volljähriger Jäger auf dem Schießstand schiessen? Erklär doch mal. Schwurbelpowers assemble §13 steht nur zur Jagd....
  19. Gut. Das versachlicht die Diskussion. Ich werde deine vielen Normenverweise und Urteilesreferenzen vermissen. Besonders jene, welche nirgends niedergeschrieben sind bzw kein Aktenzeichen haben weil nur in deinem Kopf existent.
  20. Vllt mal mit ehr normen Arbeiten und die Feinheiten des WaffG erkunden und genießen lernen. Darf der Jäger nach seiner Ausbildung überhaupt nicht auf dem Schießstand schiessen? Jagdliches Schiessen steht nämlich nicht da nur jagdliche Ausbildung..... WO macht der DJV, der keine genehmigte Sportordnung hat, eigentlich seine Wettkämpfe? Im Wald? ------------------------------------------------ Um das zu verstehen muss man den Unterschied zwischen Jägern und Sportschützen herausfinden: Sportschützen und Sonstige: §14 regelt, lies erlaubt, des schießen überhaupt nicht. Für Jugendliche auch nicht anwendbar, da §4 Abs 1 Nr 1 (18 Jahre) nichrt erfüllt. deswegen dürfen Jugendliche noch nichtmal sonstigen Umgang mit Waffen haben. Es bleibt also nur die Normenkette §10 Abs 5 <---> §12 Abs 4 --> §27 WaffG -> §§ 6,7 und 9 AwaffV. => Schießen ohne Erlaubnis auf einer Schießstätte. Jugendliche dürfen daher nur mit den in §27 Abs 3. Umfang mit Waffen haben. Besonderheit: 14-jährige Jäger in Ausbildung mit Nachweis dürfen wiederum mit allen Jagdwaffen nach Bundesjagdgesetz schießen. Du wirst eine lange brauchen, überhaupt eine Waffe die nach Bundesjagdgesetz für irgendwas mit Jagd, jagdlichem Training, Jagdlichem Wettkampf nicht zugelassen ist zu finden. Sportliches tuning ist hier völlig unbeachtlich. Zusammenfassung: der Sportschütze und jedermann schießt erlaubnisfrei. Die Erlaubnisfreiheit ist an aber bestimmte Vorraussetzungen gekoppelt, nämlich §§ 6,7 und 9 AwaffV. INsbesondere ist hier die Vorraussetzung, das nach §9AwaffV nach einer genehmigte Sportodnung geschossen wird. Jäger: Bei volljährigen Jahrsjagdscheininhabern (§13 Abs. 6) steht nur schießen im Rahmen der Jagd. Das mit dem Schießen auf Schießständen durch volljährige war für den GG offensichtlich, bei den jugendjagscheininhabern hat er aber mit der Schwurbelpower von WO gerechnet, und deshalb den den Jungjägern nach §13 Abs 7 zusätzlich, direkt und expressis verbis auch das jagdliche Training und den jagdlichen Wettkampf ohne weitere Erlaubnis gestattet. Mit dieser zusätzlichen Formulierung hat er klargestellt, das gerade diese auf Schießständen schießen dürfen. Für den Jungjägernach Abs. 7 ist also die Kette §12 Abs 4 --> §27 WaffG -> §§ 6,7 gar nicht beachtlich. Er hat seine Erlaubnisfreiheit bereits in seinem Paragraphen enthalten. Und der GG hat den Willen klar erkennen lassen, die jugendlichen Jäger hinsichtlich des Umgangs mit Waffen besser zustellen als die gleich alten Sport oder Freizeitschützen. Nun gibt es noch folgendes Problem: Jagd ist klar, aber was ist jagdliches Training und des jagdlicher Wettkampf? Das hat der Gesetzgeber nirgends präzisiert. Im Gegensatz dazu hat er relativ genau die Grenzen des sportlichen Schießens definiert, also festgelegt wann sportliches schießen vorliegt und damit die o.g. Kette §12 Abs 4 --> §27 WaffG ->§9 AWaffV greifen kann. Ganz unmöglich ist es aber im Umkehrschluss, das ein Jäger diese Übungen nicht mehr ausführen dürfe. Es ist reichlich absurd anzunehmen, das ein Jugendjagscheininhaber nicht 20 Schuss Präzision oder Duell üben dürfe, also gewissermaßen niemals das durch genehmigte Sportordnungen kartographierte Gebiet betreten zu dürfen. Hätte der GG dies gewollt, so hätte er, analog den Sportschützen , mithilfe eines Gebots von genehmigten "Jagdübungsordnungen" klar umreissen können, was jagdliches Training und jagdlichen Wettkampf nun genau darstellt. Genau das hat er aber an keiner Stelle des WaffG gemacht. Nun kann ein Richter entgegen dem was du glaubst aber nicht aus der hohlen Hand festlegen, was nun genau die beiden vorgenannten Begriffe beschreiben und das etwas, das zwar auch Sport ist, nicht zugleich jagdliches Training sein kann. Es mag bestimmte Disziplinen geben, bei denen der Verdacht eher naheliegt, z.b. Silhuettepistole auf 200m, welche keine jagdlich denkbare Situation abdecken. Aber die üblichen Kurzwaffenübungen auf 5-25m sind allesamt brauchbar, jagdliches Schiessen zu trainieren, in Handhabung, Treffsicherheit, Reaktionsgeschwindigkeit, gerade die dynamischen Disziplinen, die Sau wartet nicht auf 25m..... Fazit: Jäger haben einfach die bessere Lobby. Es sei ihnen gegönnt.
  21. Andersherum wird ein Schuh draus... Oder kannst du mir die Ziffer in der in Anlage 2 Abschnitt 1 nennen, in welcher mit Langwaffen mit >10er Wechselmagazin genannt und damit verboten sind?
  22. Doch, eine der zwei nachfolgenden Optionen: a) schon mal einen kompetenten Strafverteidiger suchen, der die Haftstrafe nach §52 Abs 7a vllt. doch noch in eine Geldstrafe umwandelt. b) in einem 1er aufbewahren.
  23. Den Post und die referenzierten und die Grundlagen(§13 Abs 7 WaffG) gründlich lesen, dann gibt es auch keine Grauzone: dem jugendlichen Jäger ist das jagdliche Schießtraining sowie das Training jagdlichen Wettkampfschiessens ausdrücklich erlaubt. Wie er das Training gestaltet, bleibt gerade ihm überlassen, da, anders als beim sportlichen Schießen, nirgends normiert ist in welcher gestallt jagdliches Training stattfindet. Und da es keine Norm gibt, welche festlegt was jagdliches Schiessen ist, Egal ob 25m Präzision(Fangschuss, allgemeiner Umgang mit der Schusswaffe) oder dynamischere Übungen(von Duell bis zu Elementen des IPSC -> Fertigkeiten zur Verteidigung gegen angreifendes Wild) Ich gehe nur mit, das wenn man sich in den Rahmen eines Sportschützen-Wettkampfs begiebt, man sich nicht mehr auf ein jagdliches Framing berufen kann. Man kann natürlich die DJV-Regeln zum jagdlichen Schießen ins Feld Führen, aber diese sind nirgends im Gesetz referenziert. Gewiss ist es jagdliches Schießen wenn man nach diesen Regeln schiesst. Aber wenn man z.b. steel challenge aus dem Holster schiesst als Verteidigungsübung gegen Sauen, weil z.b. genau das nicht geübt wird beim DJV, wirst du da keinem einen Strick draus drehen können. Oder eben wenn sich ein jugendlicher Jäger mit dazu stellt, wenn 150/20s geschossen wird. Ferner ist das jagdliche Übungschiessen geradezu erwünscht, manche Fraktionen wünschen sich eine Übungspflicht...
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