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ASE

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  1. Kompletter Bullshit. Ausnahmeweise jetzt mal ich derjenige, der die WaffVwV zitiert: Ansonsten hat der Sportschütze eigene Waffen zu besitzen. Und wenn das in deinem Verein anders ist, empfehle ich dringend eine Therapie für die Vorstandschaft mit Fokus auf Machgelüste.
  2. Na genau so wie du es geschrieben hast: Es werden Schützen, die sich nun bei einer Bedürfnisprüfung auf einen bei der Einführung der Wettkampfplicht nicht mit eingeführten Bestandsschutz vergeblich auf diesen zu berufen versuchen. Wer seine ÜK-Waffen vor 2009 ohne Wettkampfnachweise erwerben konnte, blieb von der Wettkampfplicht für den Besitz nicht verschont. Nur hat es i.d.R. keine überprüft, weswegen es faktisch egal war. Jetzt ist das anders.
  3. Wow. was für eine Leistung. Wieviel Clans hat er zerschlagen, einen? keinen? Um wie viele % sind die Illegalen mehr geworden, Zuwanderer wie Waffen? Das ist genau das Symptom dieser Schwächlinge, gegen die eigentliche Quelle der Gewaltkriminalität, vor deren Hintergrund auch ein von langer Hand geplanter 8-Fach Rachemord(nicht: Amok) wie der von Hamburg schlicht unauffindbar im statistischen Rauschen verschwindet, unternehmen diese Gestalten nämlich nichts, sondern arrangieren sich damit, ja weisen die Schuld gar der Gesellschaft zu (nicht genug Integration..)
  4. Die alle verloren werden, denn Dieses.
  5. In dem du ein Wettkampfschießbuch führst in dem du mit Hersteller, Modell und Seriennummer dokumentierst was du eingesetzt hast. Ich habe genau die Konstellation: 9mm im Grundkontingent, eine im ÜK. Mit der im ÜK schieße ich nicht nur 9mm offene Klasse / Production optics sondern mit einem WS auch meinen Spopi-RWK und andere .22 Disziplinen beim DSB Das ist ja egal. Relevant ist bei der Besitzbedürfnisprüfung nicht für was du sie mal beantragt hast, sondern, wofür du sie konkret eingesetzt hast. Tja, das ist nun die Frage, ob bei 9 mm im Grundkontingent die im ÜK erforderlich ist, wenn gar kein Unterscheidungsmerkmal gegeben ist. Meine ÜK ist mit Leuchtpunktvisier ausgestattet, da erübrigt sich die Frage. Aber wenn deine 2te ident ist, könnten Hardliner auf die Idee kommen, die Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Wobei man dem dann immer noch, ausreichend WK-Tätigkeit vorausgesetzt das Argument der Ersatzwaffe für den Wettkampfsport entgegenhalten kann. Was stehen in §14 Abs 5 für Waffenarten?
  6. Gefragt war nach der Ü10-Regel und ihrer Anwendbarkeit auf die Bedürfnisprüfung nach §14 Abs. 5, die vom BDS Bundesvorstand ja nach wie vor in Abrede gestellt wird, weils der Seehofer ja gesagt hat.. Darauf bezog sich meine Polemik. Zu recht. Das hat mit dem BW-VGH-Urteil nur in sofern etwas zu tun, als das der VGH, entgegen der Forderung des Klägers und im Einklang mit der Rechtsordnung nach alter Rechtslage urteilend, nicht erkennen konnte, warum es nach neuer Rechtslage ab 2020 anders sein sollte, als das die 10-Jahresregel(lies: Erleichterung) nicht auf das Überkontingent anzu wenden sei. Da gibt es keinen Unterscheid vor und nach 2020. -------------------------- Was sich andere Bundesländer nun zu eigen machen ist die Rechtsaufassung des VGHs, das mit jeder einzelnen ÜK-Waffe der Nachweis des Bedürfnisses zu erbringen ist. Woraus man schließen kann, dass Sie das Prozessrisiko vor ihren eigenen VGH/OVG oder gar dem BVerwG damit zu scheitern als gering einschätzen.
  7. Siehe schiesserei in München. Da war die Waffe illegal und wer redet in seinen Verbotsforderungen heute noch davon ? Genau. niemand
  8. ne ich meine den Bezirk Neckar. Offiziell wurden die Bezirke als Untergliederungen des WSV aufgelöst. Neckar wollte aber nicht und macht jetzt als Freischärler weiter, vorbei am Meisterschaftsprogramm. Da gibt es eine BM, die aber offen ist, also ohne Qualifiktationsergebnis von der KM
  9. Der WSV ist da nicht in der Pflicht, mit Außnahme einer offenen LM die man eigentlich schon etwarten kann. Primär sind das die Kreise und Vereine. Sport lebt vom Mitmachen, das ist kein Fitnessstudio wo man für Leistung bezahlt, und selbst wenn, weist du wie groß dein Betrag ist der an den WSV abgeführt wird? Bei mir in der nähe wird hin und wieder SL-Schiessen beim SV Bad Urach nach Liste B 4.2-4.4 angeboten und der widerspenstige Bezirk Neckar bietet das dieses Jahr auch an. Es geht schon, wenn man will
  10. Ja. In den 24 Monaten bei Bedürfnisprüfung mit jeder ÜK-Waffe mindestens 2 x VM und 1x über Vereinsebene. Das ist quasi die Minimalanforderung, die aus der gesetzlichen Forderung nach Wettkämpfen (plural) und der Wettkampfebene abgeleitet wurde. Muss natürlich nicht VM sein, wer andere Wettkämpfe über Vereinsebene hat, um so besser. VM war beim WSV nur möglich, weil das im Meisterschaftsprogramm de facto die unterste frei zugängliche Ebene ist, für die KM muss bereits VM geschossen worden sein. Was bisher ein Ärgernis(zumindest für mich) war, hat sich da in einen Vorteil verwandelt. Auch bedenken: Rundenwettkämpfe, meist 6 Begegnungen zählen als 6 Wettkämpfe. Da meist nicht nach Kaliber unterschieden wird -> Einsatz mehrerer Waffen möglich. Macht das was? Man muss eben entsprechend flexibel bei der Ausschreibung sein. Beim BDS ist das ja eigentlich ein Leichtes aufgrund des aufbaus des Sporthandbuchs. Beim WSV muss man eben entsprechend zusammenfassen.
  11. Nach meinem dafürhalten machst du eine Ausschreibung für einen Wettkampf und veröffentlichst die in geeigneter Form: Südwestdeutsche Schützenzeitung, Mailverteiler Schützenkreis, Social Media etc. Dokumentieren der Ausschreibung, so das im Diskussionsfall nachgewiesen werden kann, das es nicht nur ein als Pseudo-Wettkampf getarntes Vereinsschießen ist. Die RWKs werden ja beim WSV auch nicht über das Meldetool organisiert, sondern direkt per Email. Den WSV müsste man da noch anstupsen, das er auch hier einen Ausschreibungservice anbietet. Auf der Ausschreibung festhalten - Das jeder DSB/WSV Schütze teilnehmen kann, oder Jeder Schütze aus dem Schützenkreis --> Wettkampf über Vereinsebene - Das und nach welcher Diziplinummer aus DSB-SpO oder Liste B geschossen wird. Urkunden, Ergebnislisten: - Auch hier die Disziplin nach SpO/Liste B festhalten und das der Wettkampf offen über Vereinsebene war. Bedenken das beides Nachweischarakter für Bedürfnisbescheinigungen haben soll. Vergleichs mit dem IPSC: Das Groß der Wettkämpfe dort sind keine BMs, LMs o.ö sondern offen ausgeschriebenen Wettkämpfe einzelner Veranstalter. Es werden ja auch so beim DSB/WSV Preisschiessen, Karabinerschiessen etc angeboten. Nur meist halt nichts, was Kontingentsrelevent wäre. Es macht sinn sich da über die Ausrichtung der Wettkämpfe Gedanken zu machen. Ein paar Beispiele: - Zu Ordonanzgewehrschiessen parallel auch WT 4.2-4.4 anbieten? - Bei normalen RWKs für 2.5x auf Kreisebene auch Ordonanzpistole für die Einzelwertung zulassen - Kurzwaffenpreisschiessen etc.
  12. Den Punkt den ich hier machen möchte ist einfach: Es gibt Möglichkeiten mit dem eigenen Verein offene(!) Wettkämpfe, Quartalschiessen etc zu organisieren und so das Heft an der Basis in die Hand zu nehmen. Dieses Jahr war nicht mal die Meldung in allen B-Listen-Disziplinen möglich, der Antiquerten Meldesoftware sei dank, aber man hat durchaus Möglichkeiten am Meistrschaftsprogramm vorbei was zu organisieren. Recht besteht nie nur aus dem Wortlaut. Und es war auch vor 2020 nicht anders. Nur hat es keine Behörde geprüft. Nach 2020 und mit dem VGH Urteil ist der Geist jetzt aus der Flasche. Manche können nur nicht akzeptieren, das sie mit ihrer Ansicht vllt. einfach falsch gelegen sind. Nun das hat der VGH nun anders interpretiert und ich glaube nicht, das das BVerwG das anders auslegen wird, Stichwort "Systematik des Gesetzes". Versuchen kann man es, aber man darf sich nicht wunderen wenn die Antwort des BVerwG es nicht für im Sinne des GG hält, das man mit dem Schiessen einer Waffe im GruKo im RWK dann 5-6 KW rechtfertigen kann. Abgesehen davon kann ein solches höchstrichterliches Urteil dann eine Änderung des WaffG provozieren, so wie es bei 12/18 auch der Fall war. Da stellt der GG nochmal klar wie es gemeint ist, in einem einem weiteren Eingriff in den Sport, und ob dann noch mit 2+1 Wettkampf pro Waffe davonkommt? Nur um das mal Klar zu machen: die Richtlinien des WSV fordern Effektiv 1x Wettkampf außerhalb bzw über Vereinsebene in 24 Monaten. Denn wo vom Aufwand her der riesen Unterscheid zwischen VM auf dem eigenen Stand und Training liegt, der es einem gar unmöglich macht 2+1 zu erfüllen kann mir keiner nachvollziehbar erklären. Da steht eben pures Haben wollen im Vordergrund am besten ohne überhaupt noch schießen zu gehen. Aber das ist nun mal in D kein Bedürfnisgrund und wenn man noch so herumbruddelt. Ich halte jede Energie die da ins Trotzen mit vorhersehbarem Ergebnis gesteckt wird für verschwendet. Wettkämpfe ausrichten ist da viel sinnvoller und ggf. die Arbeit in Richtung Erweiterung des Grundkontingents z.b. auf 3 KW.
  13. a) deinen Verein anregen offene Wettkämpfe, insbesondere auch Liste B, auszuschreiben und ggf selber aktiv in die Hand nehmen? b) selbiges mit deinem Kreis Bitte mal das Problem vergegenwärtigen: Schützen stellen jetzt fest, das sie sich auf Grundlage von larifari-Auslegungen des §14 Abs 5 mit ÜK eingedeckt haben was mangels Bedürfniprüfung für den Besitz nie ein Problem war, und nun, wo die Wettkampftätigkei alle 5 Jahre nachgewiesen werden muss plötzlich feststellen, das die Grundlage für den Besitz fehlt. Das kann man nur auf 3 Arten lösen: a) Mehr Wettkämpfe b) ÜK reduzieren c) Klagen in der Hoffnung, dass das BVerwG den VGH BW korrigiert. Bei a) muss man eben aus dem Trott rauskommen. Wieviele Aufgelegtschiessen mit KK-Einzellader werden veranstaltet? Vllt lieber was Kontingentsrelevantes ausschreiben?
  14. Es gibt Rundenwettkämpfe und für jeden Verein die Möglichkeit eigene offene Wettämpfe auszuschreiben. Aber das macht natürlich arbeit und meine Erfahrung ist das "Haben wollen"-Faktor und "Mitmachen wollen Faktor" sich reziprok verhalten. Und dabei geht es nicht um die fixe Terminierung bei den KMs, die ist meist doof. Aber such mal einen, der es besser macht. Irgenwie hört man da immer nur: "Man sollte, Man müsste." Auf die Frage ob derjenige "Man" ist, wird dann die Flucht ergriffen. Freie Terminierung bedeutet nämlich für den austragenden Verein, d.h. für die üblichen Verdächtigen dort, das er dann 4 Wochenenden in folge für das Überkontingent anderer Leute bereit stehen soll. Schau dir mal die BMs beim LV7 an, immer die gleichen Verdächtigen, die das organisieren...
  15. Ja und bei WSV benötigt es einen ( in Zahlen 1) Wettkampf pro ÜK-Waffe über Vereinsebene im gesamten 24-Monatszeitraum, der bei ÜK geprüft wird. Das kann eine KM sein, oder auch ein Termin bei einem RWK oder einem offenen Wettkampf den ein Verein auschreibt und durchührt. Dazu dann in jedem 12-Monatszeitraum eine VM. Das wird man doch irgendwie hinbekommen?
  16. Wo kein Staatsanwalt da kein Gutachter, der die Tüte vor Gericht in einer Sekunde zerreist und die Zugriffsvbereitschaft demonstriert.
  17. Wo ist da irgendwas unbestimmt? Es ist klar festgelegt, was - Kartuschenmunition ist - Was erlaubnisfreie Kartuschenmunition ist - Was erlaubnisfreie Waffen zum verschiessen von erlaubnisfreier Kartuschenmunition ist - Wie erlaubnisfreie Waffen und Munition zu verwahren sind.
  18. https://www.wsv1850.de/waffenrecht/downloadbereich erstes Dokument ist eine kurze Erläuterung dazu, Seite 2 mit der 3 um 4 musst du Wettkämpfe schießen um sie zu behalten, jeweils jedes Jahr VM und und in 2 Jahren (eigentlich: 24 Monate vor Prüftermin) einen weiteren Wettkampf über Vereinsebene(KM, RWK) Also 3 wettkämpfe in 24 Monaten, muss nicht VM sein, dürfte nur am bequemsten sein. RWK zählt jeder Termin einzeln.
  19. §36 WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 N4 Das Nähere Regelt dann die in §36 Abs 5 genante Rechtsverordnung, genannt AWaffV §13 AWaffV Damit ist klar: Gaspüster dürfen nur ungeladen, aber zusammen mit der Munition gelagert werden. Wer sich jetzt fragt, wo das mit "getrennt von Munition" herkommt kann sich hier einen Vergleich des §36 vor und nach der Änderung 2017 durchlesen https://www.buzer.de/gesetz/5162/al62513-0.htm Getrennt von Munition gilt heute nur noch bei Altnutzung/Bestandsschutz von A/B-Schränken für erlaubnispflichtige Waffen, da hier die Rechtslage prä 2017 weitergilt.
  20. Das sind eben Beispiele in der WaffVwV, welche den Kontext verfehlen: 13 AWaffV bezieht sich auch heute fast ausschließlich auf erlaubnispflichtige Waffen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der WaffVwV 2012 sogar ausschließlich, denn die erlaubnisfreien Waffen werden da erst seit 2017 genannt. D.h. die Beispiele der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen ergeben in dem Machwerk einfach keinen Sinn, und vernebeln nur die gesetzeswidrige Postulierung einer imaginierten Erlaubnishierarchie , das in manchem Behördenhandout dann noch feiner abgestuft wird, ala Erbe<Gelb<Grün oder so ähnlich. WBK- Inhaber in häuslicher Gemeinschaft dürfen zusammenlagern, ohne wenn und aber. Das konterkariert gewiss den ganzen 18/21/25 oder Erbwaffen-Blockierungs-Zinnober, aber das ist das Problem des Gesetzgebers, der in einem Wust von Einzelregelungen den Überblick verloren hat, ähnliches gilt für die Waffenleihe zum Zwecke der sicheren Aufbewahrung. ------------------------------------------- Vermaledeit ist die WaffVwV genau wegen solcher Klopper. Am schlimmsten finde ich da die Sache mit dem erlaubnisfreien Führen ungeladener Langwaffen, im Gesetz nur bei Wettkämpfen auf festgelegten strecken zulässig, weil man in einem ähnlichen Anfall von Kreativität am Gesetz vorbei Training und Wettkampf gleichsetzt, wofür es schlicht keine Grundlage gibt und was waffenrechtliche Zuverlässigkeiten in höchste Gefahr bringt. Das Ding ist stellenweise ein Greul.
  21. Die vermaledeite WaffVwV mal wieder. Es ist schlicht falsch was da steht und mit dem Gesetz nicht ein Einklang zu bringen. Auch ist der Hintergedanke nicht mit den Prämissen des WaffG für die gemeinschaftliche Lagerung in einklang zu bringen... 1.) Grundsätzlich ist nur derjenige zum Besitz einer Schusswaffe berechtigt, welchem die Erlaubnis dafür erteilt wird und das in seiner WBK beurkundet wird. Besitzen zwei Inhaber die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, um den wichtig klingenden und genauso falschen Terminus einmal zu verwenden, des gleichen Erlaubnisniveaus jeweils Zugriff auf den Waffenschrank des anderen, ist es mit der Zuverlässigkeit beider dahin. Zugriff auf die Waffe darf nur haben, wer zu ihrem Besitz berechtigt ist und sonst niemand, so einfach ist das. 2.) Für in häuslicher Gemeinschaft lebende hat der GG nun eine Ausnahmen geschaffen und dabei so wörtlich im Entwurf der AWaffV "einem Bedürfnis der Praxis entsprochen": Zwei oder mehrere jeweils an ihren Waffen besitzberechtigte dürfen diese gemeinschaftlich aufbewahren. Daraus folgt aber nicht, das diese freien Zugriff auf die Waffen der jeweils anderen haben. Implizit geht der dabei GG davon aus, das Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Regeln des Waffengesetzes befolgen, d.h. die erlaubte gemeinschaftliche Aufbewahrung und die damit verbundene Zugriffsmöglichkeit nicht dadurch mißbrauchen, das sie die Waffen der anderen tatsächlich ohne deren Zutun (Waffenleihe z.B.) an sich nehmen und damit z.B zum Schießstand oder zur Jagd fahren. Analog dem Verzicht auf die Blockierpflicht für Erbwaffen für WBK Inhaber, vertraut der GG darauf, die Zuverlässig als Unterpfand, das nur die eigenen Waffen dem gemeinsamen Waffenschrank entnommen werden. 3.) Das der GG versäumt hat, seine Alterspsychose bei den Sportschützen auch in den §13 AWaffV(gemeinsame Aufbewahrung) oder z.B. auch in den §12 WaffG(GK leihe durch U21) einzubringen, kann nicht durch eine vor Gericht unbeachtliche Verwaltungsvorschrift ausgeglichen werden. Relevant für das akkurate Verhalten des Waffenbesitzers ist das Waffengesetz(WaffG), die allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) und ggf daraus abgeleitete in die Erlaubnis eingetragene Auflagen. Die Begründung der AWaffV zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung nennt gerade das Beispiel eines Studenten, der seine Waffen lieber im Waffenschrank der Eltern als, so wörtlich, in seiner "Studentenbude" aufbewahren soll. Dieses Beispiel impliziert gerade den Zugriff eines U21 auf den Waffenschrank für Ü21 mit GK und wird, wiederum wörtlich, als im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als "vorzugswürdig" eingestuft.
  22. Ich glaube @Agip meint den zu Feinstaub zermahlenen Sand, der übrigbleibt
  23. @Fussel_Dussel Das einen Tag nach Ablauf der Erlaubnis die Fachkunde verfallen ist , lässt sich aus SpengG und SprengV nicht ableiten, wohl aber, daß dies der Fall ist, wenn du mit dem Wiederladen aufgehört hast und die Erlaubnis erstmal verfallen lässt und später wieder anfangen möchtest, siehe §29 1. SpengV Wo da zeitlich die Grenze verläuft zu "überwiegend" ist nicht klar. Wieviel Jahre wiederladen vs nicht wiederladen etc. Angesichts des Prozessrisikos zahlt sich Sparsamkeit bezüglich der Verwaltungsgebühren nicht aus. Verlänger den Schein.
  24. So wäre die liberale Auslegung. Die Hardliner-Variante wäre: wer die Erlaubnis nicht nutzt, widerlegt das Bestehen eines Bedürfnisses. Das WaffG kennt das auch bei §21 wo die nicht Nutzung einer Erlaubnis zum erlöschen derselben führt. Bei §14 Abs 6 ist das zwar nicht explizit hineingeschrieben worden, aber auch dort kann man das Bestehen eines Bedürfnisses widerlegen, z.B. wenn man der Behörde direkt mitteilt das man garnicht schiesst oder das im Rahmen einer Prüfung herauskommt. Sofern die Voraussetzung 12/18 für die Erteilung vorliegen, wäre ein Widerruf unsinnig. Weniger Termine sind dann aber kritisch, wenn die Behörde "Blut geleckt" hat und mit §8 ums Eck kommt. Der reduzierte Trainingsnachweis in §14 Abs 4 bezieht sich ausdrücklich auf den Besitz und die Nutzung eigener Waffen und nicht auf irgendwelche Erlaubnisse zum Erwerb. Wie erwähnt: es ist eine Regelungslücke, weil das Fortbestehen des Erwerbsbedürfnisses nicht explizit geregelt wird. Ich würde jetzt aber kein Geld darauf setzten, das wenn die durch Gericht oder Gesetzgeber geschlossen wird, das die liberale Auslegung obsiegt. WBKs sind zum füllen da, und wenn es nur was günstiges in .22 ist.
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