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ASE

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  1. Aussagen für die es keinen Beleg gibt, außer herbeifantasierte Verweisfehler und deren imaginierte künftiger Auflösung genau im Sinne der eigenen Hoffnung, gegründet auf der offenkundigen Fehlannahme in Abs 3 stünde etwas von Erwerb und Besitz, was offenkundig nicht der Fall ist? 3. Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen.... 4. Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen..... 5. Ein Bedürfnis von Sportschützen..... für den Erwerb und Besitz von mehr als ...... Als nächste kommt noch einer ums Eck und will gelesen haben, das keine Schießnachweise für Überkontingetswaffen zu erbringen seien, da Abs 5. völlig losgelöst von den Absätzen 3 und 4 durch das WaffG schwebt...
  2. Wenn man schon nach der gesetzlichen Grundlage ruft, dann bitte auch die gesetzliche Grundlage nennen und nicht die unsägliche Verwaltungsvorschrift, die ob ihres Erlassdatums und den nachfolgenden Änderungen eh schon groteskt veraltet ist. Was ich dargestellt habe, ist das vorgehen einiger Behörden, die es wie ich sagte, bei einer anlassbezogenen Prüfung des Bedürfnisses, zumeist Umzug des Schützen zu einer neuen Behörde. Ein Vorgang,(die Prüfung, nicht der Umzug...) der ohnehin schon sehr selten vorkam, auf einer in Augenscheinnahme des Schießbuches, einer Bestätigung des alten Vereins oder einfach nur dem Nachweis der Mitgliedschaft im neuen Verein beruhen haben lassen. Gut man konnte natürlich das Rumpelstilzchen geben und dann statt des pragmatischen Weges der Bedürfnisprüfung on-the-fly einen WO-zünftigen Zinober veranstalten, weil Rechtsgrundlage und so. Oder man hat kurz oben genannte Möglichkeiten wahr gebnommen und eine Email vorbeigeschickt und hatte ruhe. Finde das jetzt recht amüsant: Ich habe dargelegt, was häufig passiert ist, daran scheinst du Anstoß zu nehmen. Warum? Manche Bundesländer haben in die andere Richtung gehend sogar einen Nachweis des Verbandes gefordert. Was aber in zweierlei Hinsicht pragmatisch war: zum einen konnte keiner auf den Behörden seine eigene Suppe kochen, sondern musste die Verbandsbescheinigung akzeptieren, was "So-wenig-Waffen-wie-möglich-Akrobatik" effektiv den Wind aus den Segeln nahm. Und zum anderen, waren die Behörden davor bewahrt sich damit beschäftigen zu müssen, was ihnen von manchen als vermeintliche Bescheinigung in Form eines Vereinsfresszettels garniert mit allerlei wichtig klingenden Formulierungen aber genau ohne das geforderte zu bescheinigen vorgesetzt wurde. Was dabei vor dem Verwaltungsgericht herauskommt, hat der Depp zu Darmstadt und sein Commander in Chief-OSM ja eindrücklich vorexerziert. Dann vllt doch lieber Verbandbescheinigung. Der Verein, lieber @cartridgemaster muss nämlich nicht nur bescheinigen. Er muss obendrein *trommelwirbel* richtig und das Richtige bescheinigen....und daran scheitert es bei so manchem... Was Manche Behörde nach pragmatsichen Auswegen hat suchen lassen um sich den Firlefanz manches Vereinsvorstandes nicht antun zu müssen. Eben nicht Unfug, mal bitten meinen Post genau durchlesen, ja? Ich schrieb nicht davon was ein Schütze bis zur 3 Jahres-Prüfung erwerben kann, sondern was in der Regel das übliche ist. Das gibt die bundesweite Statistik einfach nicht her, auch wenn unterhalb deines Tellerrandes nur Leute mit 6 Kurzwaffen in 3 Jahren herumschwimmen. Und das war der Punkt: Man hört so wenig, weil die Überprüfungen nicht großartig stattgefunden haben. Darüber hinaus soll es ja tatsächlich Überkontingentsbesitzer geben, die im Lichte des Glücks eine der seltenen Bedürfnisprüfungen ergattert zu haben, schlicht und ergreifend das geforderte beigebracht haben anstatt mit der WaffVwV zu fuchteln, die zwar auf WO mächtig Eindruck schindet, aber einen Richter am Verwaltungsgericht einen feuchten Pulverrückstand scheren muss. Ich weis, für WO ein unerhörter Vorgang vorauseilenden Gehorsams. Wären alle mal besser dem verwaltungsrechtlichen Genie zu Hessen gefolgt... Weis ehrlich gesagt nicht, was der Post jetzt beitragen sollte An der Tatsache, dass die nunmehr lebenslangen Bedürfnisprüfungen zu dem führen werden, was der Themenersteller geschildert hat, ändert das nichts. Die Behörden müssen nun alle 5 Jahre die Voraussetzungen prüfen, so ist es von der EU-Richtlinie vorgegeben worden. Und vor dem Hintergrund werden sie agieren. Ihr könnte dem Threadersteller bzw. seinem Freund für den er fragt raten, nichts zu unternehmen und dann gegen den Widerruf zu klagen. Ich werde das nicht machen, weil das Ergebnis klar ist. Absolut amüsant an der ganzen Diskussion hier: Wie oft koffert man sich hier pro Jahr über diesen bösen Bescheid einer Behörde und jenes Amtschreiben auf. Und nun glaubt man, die über 600 Waffenrechtsbehörden würden sich künftig darin überbieten, die glasklar formulierten Regeln des §14 Abs 2-5 zugunsten des WO-"Abs5-gilt-nur-für-Abs3-aber-nicht-fürAbs 4"-Freestyle fallen zu lassen. Ich sehe erheitert der zweiten Staffel dieses Threads entgegen, in der man sich dann über die Ungerechtigkeit der Erlaubniswiderrufe hochjazzt.
  3. Wenn man rein mechanisch Blei entfernen möchte: Messingbürste mit ein paar Kupferstreifen aus einem Kupferschwamm umwickeln und bürsten. Blei wird regelrecht rausgeschnitten, ohne das der Stahl leidet. Nur darauf achten, das es ein echter Kupferschwamm, also kein verkupferter ist. ASE, der in seinem Revolver nach gescheiterten Geschoßcoatingversuchen die Züge freischaufeln musste...
  4. Die gibt es noch nicht, wie sie es auch vorher noch nicht gab, obwohl die Rechtsgrundlage fürBesitzbedürfnisprüfung mit Wettkampfnachweise auch nach dem WaffG vor 2020 bestand. Der Punkt ist nur: Davor wurde ja nur seltenst nach den 3J-Regelüberprüfung geprüft. Wann geht es denn los mit den Prüfungen? Die Behörden sortieren sich da jetzt erstmal. Denn sie müssen ja jeden alle 5 Jahre überprüfen. Bei denen die erst kurz zuvor erworben haben, verlängert sich die 3J auf 5j, die sind ohnehin erst später dran. Wer schon länger Waffen hat wird nach und nach übeprüft werden, denn sonst müssten die alle jetzt und dann alle 5J auf einmal gecheckt werden, und den Tsunami an Arbeit wird keiner haben wollen. Insofern wird es da eine Verteilung über die Jahre geben, die man intern mit Arbeitsaufwand und Quasi-Bedürfnisnachweis durch Neuerwerb einer Waffe nach "14 Abs 3 rechtfertigen wird. Ob es Zigtausend fälle gibt? Laut NWR hat der Sportschütze durchschnittlich 2.4 Waffen, wäre also weit von der Kontigentsüberschreitung entfernt. Einen Fall kann ich dir aber nennen, nämlich den, der diesen Thread ausgelöst hat und da will die Behörde den Nachweis. Nochmals: Die Behörden haben sich über die Besitzbedürfnisprüfung von Überkontigentswaffen bisher keine Gedanken machen müssen, da zur einzigen Regelübeprüfung nach 3J diese i.d.R. noch garnicht vorhanden sein konnten und danach schlicht nicht mehr geprüft oder halbärschig das Schießbuch verlangt wurde.
  5. Beweis für diese Behauptung? Ich kann dir das Gegenteil beweisen. Das "3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes" wurde im "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen" vom 22. Aprill 2020 nochmals geändert. In diesem wurde wurden speziell Verweisungsfehler im §14 korrigiert. Der von dir beanstandete Verweis wurde explizit nicht geändert. Die "Verweisungsfehler-Figur ist hier sowas wie der Letzte Strohhalm. Du unterstellst ohne jegliche Grundlage und nur weil es der eigenen Argumentation passen würde: Das ist ein Strohmann bezüglich des Willens des Gesetzgebers. Bequemer weise schreibst du nämlich nicht, das wenn es tatsächlich ein Verweisungsfehler sein sollte, folgendes nachgetragen wird: Kurz: 1. Man unterstellt dem GG einen Verweisungsfehler, welchen er bei Verweisungsfehlerkorrekturen 2020 gar nicht korrigiert hat. 2. Man imaginiert sich dann, wie es korrekt heissen müsse so daß es die eigene Argumentation stützt. 3. Man versucht auf Basis dieser haltlosen Imagination andere abzukanzeln. In Absatz 3 wird nirgends von Besitz gesprochen, da wird ausschließlich von Erwerb gesprochen. Wenn das der Kern deiner Argumentation das Abs 5 nicht mit Abs 4 kombiniert werden kann, weil nur 3&5 wegen erweb und besitz verbandelt seien oder so, dann hast du dich soeben selbst widerlegt. Abgesehen davon das diese "Absatz 3&5 geht ok aber Absatz 4&5 nicht"-Argumentation schlicht absurd und ist. Diese ganze neue gesetzgeberische Figur der Absätze 2-5 wurde offensichtlich nicht verstanden, auch nicht warum der Verweis auf Absatz 2 völlig ok geht. In Absatz 5 steht anders als in Abs. 6 nichts von "abweichend". Mit anderen Worten: Es handelt sich um einen präzisierenden Absatz, für die Absätze 3 und 4, er regelt was im Falle von weiteren Schuswaffen über 2/3 zusätzlich Teil der Bescheinigung zu sein hat. Beim Aufruf zum Wettkämpfen will ich nichts gesagt haben.
  6. Ja das habe ich auch. Man sollte sich dann aber nicht nur die Sätze herauspicken, welche die eigene Hoffnung bestätigen, das führt dann zu Enttäuschungen, bzw Problemen, wenn keine Wettkämpfe geschossen wurden Lies nochmal genau nach, was der GG mit der aufsplittung des Abs 2 in die neuen Absätze 3 und 4 bezweckt hat: Damit ist klar: a) Der GG hat erkannt, das die alte Regelung des Abs 2 Satz 2 und 3 Verwirrung stiftet, bzw es Ansätze gab (Hessen....) sie maximal restriktiv auszulegen, also 18/12 Pro Jahr und Waffe. b) Davon ausgehend, hat er den Abs 2 gesplittet und die Anforderungen für den Erwerb und den weiteren Besitz der ehemals nach Abs 2 erworbenen Waffen klar geregelt, was grundsätzlich löblich ist. c) Es steht wortwörtlich nur eine Bezugnahme auf die Waffen innerhalb des Kontingents da. Den alten Abs 3 jetzt Abs 5 hat er nicht angefasst und auch nicht erwähnt , da die hier enthaltene Sonderreglung für das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen weiter bestehen sollte.
  7. Der Vorgang, also der Diebstahl war 2011, das war vor der Entnahmeregelung für wesentliche Teile in §12. Ein Lapsus meinerseits: Die Tiefgarage war nicht bewacht. Hier der Link: https://openjur.de/u/625700.html
  8. Gefragt war nach Rechtssicher: §12 Waffg Nr 1 ist raus, das ist der "Türsteherparagraph" der verhindern sollte das Legalwaffenbesitzer bewaffnete Wachdienst schiebt. Zum Einverständnis. Das darf man in dieser Diskussion nicht verwechseln. Es geht also gar nicht tum Führen auf dem Gelände der Firma, sondern lediglich um das erlaubnisfreie Führen zur Firma nach Nr 2 Hier stellt sich lediglich die Frage, was für von einem Bedürfnis umfassten Zweck bedeut. Die Waffe zum anschliessenden Training mit zur Arbeit zu nehmen ist definitiv vom Bedürfnis umfasster Zweck. Es gibt keinen Unterschied ob ich zur Firma fahre, oder ob ich in irgendein Hotel fahre, um vllt 5 Tage später schiessen zu gehen. Das Problem ist nur die Verwahrung. Im Auto geht nicht, auch nicht in der Tiefgarage, gibt dazu ein Urteil wo jemand die Waffen aus dem Auto aus der Bewachten Tiefgarage gestohlen wurden. Zuverlässigkeit futsch. Auch dürfte hier das Problem der Regelmässigkeit zu beachten sein: Wenn du das regelmässig machst, könnte dir der StA im ernstfall vorhalten, daß du dadurch die Gefahr des Abhandenkommens erhöht hast und die Regeln des §12 vom GG vor dem Hintergedanken der gelegentlichen Aufbewahrung ausserhalb der Eigenen Wohnung&Waffenschrank erlassen hat. Wenn du bei deinem Arbeitgeber einen Waffenschrank aufstellen darfst, dann sehe ich eigentlich auch bei regelmäßiger Nutzung von §12 Abs 3 Nr 2 kein Problem. Die Waffe wird ordnungsgemäß verwahrt und nur abends dann zum Training mitgenommen. Das ist definitiv ein vom Bedürfnis umfasster Zweck und der Schutzzweck des WaffG wird bei Aufbewahrung nach §36 nicht unterlaufen.
  9. Nein und genau das ist die Unveschämtheit. Für den Umgang mit einem verbotenen Magazines gibt es keine Strafnorm, d.h: - Du als Waffenbesitzer bist deine Zuverlässigkeit los - Der Terrorist muss nicht mal vor Gericht. Es trifft einzig und allein die Legalwaffenbesitzer
  10. Das ist der einzige Grund der Waffenbesitzer für viele und hohe Gebühren zu sein. Je fetter der Kuchen den man mit dem Legalwaffenbesitz aufgeben würde, desto weniger Wahrscheinlich die Abschaffung desselben. Wie beim Rauchen.
  11. Die Chance des Jahrhunderts hat der DSB vermasselt, sich das IPSC nicht zu krallen und als olympische Disziplin zu pushen.
  12. Ja. Schwaches Argument. Man kann das WaffG als zentrales Element der Sicherheitspolitik betrachten und damit verbundene wiederkehrende Kosten auf die Allgemeinheit umlegen. Die Allgemeinheit wünscht regelmäßige Kontrollen? Dann kann Sie ihre Paranoia auch selber bezahlen. Ansonsten würde es nämlich genügen, eine aktive Meldung der Gerichte etc. etc zu etablieren, womit die Zuverlässigkeit anlassbezogen geprüft wird. Wie du siehtst: es ist eine rein politische Angelegenheit. Bei einem Antrag auf Erlaubnis gehe ich mit, hier ist der Veranlasser klar zu identifizieren. Aber daraus einen Daueranlass zu konstruieren? Und es sehen bei weitem nicht alle Behörden so, wie du es beschreibst, eher im Gegenteil. Lol, als ob das ein Hindernis wäre, der mit einem neuen Super-Sowjet-Ministerium mit Vetorecht gegen prinzipiell jedes Gesetz den Bruch der FDGO im Wahlkampf ankündigt, das Gebühenrecht auch noch zu ändern
  13. Da verlassen wir den bereich des nur aus der Rechtsordnung ableitbaren und betreten den Bereich des politischen. Beweis: Nach deiner Lesart wäre dann auch bei jeder Vorbeifahrt an einer Radarkontrolle 20€ fällig, unabhängig davon, ob man nun geblitzt wird oder nicht, immerhin ist die Kontrolle ja von dir als KFZ-Lenker veranlasst worden. Ist es aber nicht, weil "allgemeines Interesse". Wo sich der Staat also auf den Standpunkt: allgemeines Interesse = Gebührenfrei stellt und wo er einen Gebührenpflicht auslösenden individuellen Anlass sieht, den man ganz und garkeinesfalls der Allgemeinheit aufbürden könne, ist stark davon getrieben, was der Klüngel der den Staat effektiv repräsentiert, also Parteisoldaten, gerade mag oder nicht mag. Und da sind "anlassbezogene" Gebühren dann eine willkommene Sache, die im Graubereich des Abschreckungsverbots operieren. Wenn Annalena nach der Wahl murksen darf, dann ist mein Beispiel mit der Verkehrskontrolle keineswegs so Bourlesqe wie es scheint. Nach der grünkomunistischen Denkungsart ist es nämlich legitim, durch möglichst hohe Kosten Autofahrten und andere individuelle Freiheiten zu unterbinden und warum sollte man die Kosten für die Kontrolle, die durch konterrevolutionäre ewiggestrige Autofahrerei verursacht werden, der Allgemeinheit auflasten.
  14. Der Klassiker unter den Lärmschutzbeschwerden gegen Schützenvereine.. -------------------- Das mit den "eigenen Waffen" ist irgendwie Ulkig. Offensichtlich hatte jemand starke Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn dann nicht mit den eigenen Waffen geschossen wird. Die gefühlten 0.001% der Schützen, die das ausschließlich Praktizieren, wenn es sie überhaupt gibt, waren eine Formulierung in §14 Abs 4 gewiss wert. Wieder ein Stück sicherer geworden das Land...
  15. Naja, nicht ganz, außer man deckt seine Besitztermine gleich mit Wettkämpfen ab, dann ist es i.d.R. eindeutig. Ist natürlich wieder was worüber keiner Nachgedacht hat, als man "mit eigenen" hineingeschrieben hat, wie das dann in der wilden bürokratielosen Wüste genannt "Alltag der meisten Menschen" funktionieren soll Gerade so als ob der Schießbuchgegenzeichner jetzt die Unterschrift verweigert, wenn einer mal mit Waffe eines Schützenkameraden oder Vereins schiesst.... Wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, pragmatischer Ansatz: Schlüsselverzeichnis im Schiesbuch WBK Nr. also WBK XXX/Y -> 1 WBK ZZZ/x ->2 und dann im Feld Kurz- oder Langwaffe einfach z.b. 1.1 (WBK, lfd-Nummer) Geht auch in den winzigen Feldern der A6-Schießbüchlein
  16. Denke auch das sich so ein Sammelthema irgendwie von den üblichen Verdächtigen abheben würde und durch aus als ernsthaft zu betrachten ist. Und zu sammeln gäbe es da ja schon was. Leider sorgt der GG ja für nachschub..
  17. Waffensammeln könnte ich mir evtl vorstellen als Zeugnis/Belegstück der waffentechnischen Entwicklungen im Lichte von "evasive Maneuvers" gegenüber dem Waffengesetz. (Wobei sich Herr Sprave ja durchaus mit dem BKA ins Benehmen gesetzt hat) Vorausgesetzt es gibt eine rote WBK mit einem solchen Sammelgebiet (z.b "Ehemals freie Waffen die erlaubnispflichtig wurden" oder so) Sonst in der Tat nix zu machen
  18. Und im BDS herrscht bundesweit darüber scheinbar keinesfalls Einigkeit, LV7 z.B. bietet Formulare für die Bedürfnisbestätigung für erlaubnispflichtige Teile an... Nach §58 musst du eine Erlaubnis zum Besitz nach §10 oder gleichgestellt beantragen. Für Erlaubniserteilung ist nach §4 ist die Glaubhaftmachung des Bedürfnis erforderlich. Der Kasus Knaktus ist einfach, das im Vorfeld von verschiedenen Akteuren etwas von "Altbesitzregelung" verbreitet wurde. Das war einfach nicht zutreffend und blamabel für die deutsche Waffenlobby, die sich hier mit Falschbehauptungen über den Tisch hat ziehen lassen ob wohl der Buchtabe des §58 eindeutig ist: Herausgekommen eine Übergangsregelung. Eigentlich sogar eine zweistufige: Zwischen Verkündung und In-Kraft-treten der Übergangsregelung lag ein halbes Jahr, so das jeder, der einen Lower für Bares loswerden wollte, diesen prinzipiell noch verkaufen konnte, z.B. an jemanden welcher der Altbesitzlegende geglaubt hat. Meiner Beobachtung nach ist da vor dem 1.9.2020 keineswegs der Preis der Teile eingebrochen, eher im Gegenteil... Eine echte Altbesitzregelung(so wie im WaffG 71/76) hätte klar und ausdrücklich von der Voraussetzung des §4 Abs. 1 Nr. 3.(Sachkunde) und Nr. 4(Bedürfnis) befreit. Genau das wurde nicht gemacht. Das nun einige Behörden(nicht alle..) das Bedürfnis Kraft vorhandener WBK ohne weitere Bescheinigung als nachgewiesen betrachten, ist Glück der Altbesitzer.
  19. Da der Vorfall 2014 war, wäre es wenn man es nicht auf Trolling/ Effekthascherei abgesehen hätte richtig gewesen die Ermittlungsergebnisse ebenfalls auszugraben. Dann hätte man ein Diskussionsgrundlage, z.b hinsichtlich der Sicherheit von Schiesständen.
  20. Die BDS Ansicht das es sich um keinen Erwerbsvorgang handle ist schon ein ulkiger waffenrechtliche Strohmann. Davon ist in §58 ja auch gar nicht die Rede. Sondern von der Erlaubnis zum Besitz... Bei allem Gebührengebruddel hier sollte man auch die positive Seite sehen, wenn man obenauf keine Bedürfnisbescheinigung benötigt, weil die Behörde geschmeidig §14 Abs 2 weit auslegt.
  21. Die Experten streiten ob dieser ganze 360° oder doch nur 0° aufweist. Hier werden eine EU-Richtlinie und mehrere Milliarden Förderung für rechte-auf-linke-Winkel Umsteigerprogramme erforderlich sein
  22. Mit anderen Worten: Es ist (leider) so wie ich argumentiere. Und beim BDS glaubt man das sein ein "Fehler" und nicht etwa Intention. Wie rührend Unschuldig. Tut mir leid, einem Seehofer-geführten Ministerum glaube ich nichts. Bis es anders schwarz auf weis im BGBL steht.
  23. Ein Teil der Antwort auf diese Frage würde die Waffenbesitzer verunsichern..
  24. Sehe ich prinzipiell auch so, das war vorher evtl nicht ganz klar geworden. Die Autorität was erforderlich ist, liegt zunächst mal bei den Verbänden, und da ist bei manchen die Regel: Mit jeder Überkontingentswaffe steigen die Anforderungen an die Zahl der Wettkämpfe. Aber immerhin werden RWKs beim DSB einzeln, also i.d.R 6 Pro Gesamtrunde abgerechnet. Wobei ich nicht klagen kann, bisher gingen alle Überkontingentswaffen meiner Vereinsmitglieder durch. Bei Ersatzwaffen ist ohnehin kein Schiessen mit exakt dieser Waffe erforderlich, die schlummern ihrer Bestimmung nach im Tresor, bis sie nötig werden.
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