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ASE

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  1. @Fyodor Bei mehr als 3 EWB LW muss so oder so ein Sicherungskonzept genehmigt werden, was bie Schützenvereinen die Regel ist. Für gewöhnlich hat man einen Alten Banktresor, Klasse D oder aufwärts. Die hat auch jeder DSB-Verein, nur keine sorge §13 Abs 4 AwaffV
  2. Der Verein kann mehrere verantwortliche Personen benennen, das wird sogar empfohlen (2-3 Personen). Diese haben Zugriff, sonst niemand.
  3. Lohn sich das, so Platten kosten nicht alzuviel, es seidenn du hast Hardox als "Abfall" rumliegen.
  4. Verstehe jetzt den Zusammenhang Rechtsextrem und AFD nicht, aber ich denke ja auch noch normal, das ist ja out.
  5. Ausweislich meiner Postings hier, meistens etwas früher.... Und die WBK ist kein amtlicher Lichtbildauswies nur soviel dazu. Anonsten: Schlüsselverzeichnis im Schießbuch, das Nr 1....X einer Waffe zuordnet. Eintragen fertig.
  6. Es ist nicht relevant, wie es irgendwo läuft. Wie es irgendwo gelaufen ist, kann man dann in den Urteilen lesen.. Wie es spätestens ab 1.1.2026 laufen muss: Der Verband erstellt eine inhaltlich richtige Bescheinigung über das Forbestehen des Bedürfnisses. Dazu muss er die Voraussetzungen des §14 Abs 4 prüfen. Und das geht nur, in dem erfasst wird ob mit der eigenen Waffe geschossen wurde. Was ist den jetzt verdammt nochmal schon wieder so schwierig? Das einfachste ist doch wohl WBK-Nummer und Lfd Numme zu vermerken..... Will man jetzt, wo man einsehen musste das man sehr wohl nach §14 Abs. 5 Wettkämpfe braucht jetzt lieber über die Auslegung des Halbsatztes in §14 Abs 4 "einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe" diskutieren. Führt euer Schießbuch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Und der Verein soll ein gleiches tun.
  7. Also Grundsätzlich... a) Es ist nach §14 Abs 4 eine Verbandsbescheinigung vorzulegen und nicht das Schießbuch. Punkt. b) Muss der Verband vor Erstellung einer solchen Bescheinigung die Voraussetzungen prüfen c) Ist die Voraussetzung gem. §14 Abs 4. , das mit einer eigenen Waffe geschossen wurde d) muss der Verband die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen nach c für b zu prüfen Insofern sollte man sich wirklich Gedanken darüber machen das im Schießbuch zu dokumentieren a) Seriennummer b) Lfd.Nr. in WBK + WBK-Nr Das gilt insbesondere auch auch für das Vereinesschießbuch:
  8. Wer nichts wird, wird Dschornalist. So ich guck mal auf weiter, welche 22mm Waffe ich mir als nächstes kaufe..
  9. Alte Fassung des §24 Häufig anzutreffen, das auf dem Verschluss oder schlitten dann nur eine kürzere Teil-Nummer angebracht wurde. Durch die Formulierung "herstellt" oder "verbringt" gibt es automatisch einen Bestandschutz für Waffen, die vor der 2020 Änderung im Umlauf waren, da die Kennzeichnungspflicht nur bei dem o.g. Handlungen wirksam wird.
  10. Schau mal auf einen Anschützverschluss, ist da nicht anders. Nur eben nicht "gekratzt" sondern ordentlich graviert/eingeschlagen. Die volle Nummer musste nicht auf dem Verschluss sein, zumindest bei älteren, heute(>2020) eigentlich schon, aber wann ist deine Bixn in den Handel gekommen?
  11. @alzi Eben. Händler wie Privat dürfen es. Darüber wird hier diskutiert. Ob sie es ggf nicht tun, das steht hier nicht zur Debatte. Ich dürfte nach §12 auch Vereinwaffen an Mitglieder ohne WBK mit konkreter Beauftragung z.B. zum Transport zum Wettkampf etc. überlassen. Mache ich aber trotzem nicht... Es gibt auch Händler, welche dir auf Leihschein eine oder mehrere Waffen zur Ansicht schicken.
  12. Lass mal advocatus diaboli spielen und prüfen ob es nicht doch einen Fallstrick gibt: bei §12 Abs 1 Nr 1b: Es gibt keine anderslautende Festlegung, als das gegeben sein muss: - Als WBK-Inhaber - Von einem Berechtigten - nur vorübergehender Besitz im Rahmen der Sicheren Aufbewahrung. Dauer nicht festgelegt, muss nur von vorneherein feststehen. Die Altersabstufung, welche für Sportschützen 2002 mit §14 Abs 1 eingeführt wurden sind trotz mehrfacher Änderung des Gesetze nicht auf die Ausnahme von den Erlaubnispflichten in §12 Abgebildet worden. Hierzu hätte der GG entweder §14 Abs 1 oder den §12 entsprechend gestalten können, um auch Leihe der Waffe nur was er aber trotz widerholter Möglichkeit anlässlich WaffG-Änderunge nicht getan hat. Es bleibt also dabei: Für die für Sportschützen relevante vorübergehende Aufbewahrung nach §12 Abs. 1 ist lediglich die Inhaberschaft einer WBK erforderlich. Nun zu §12 Abs 1 Nr 1a: hier werden weitere Einschränkungen für die Waffenleihe vorgenommen: - maximal 4 Wochen - Die geliehene Waffe muss im Bedürfniskontext des Leihnehmers stehen. Nun darf ein 18 Jähriger Sportschütze mit WBK, alle Waffen schiessen, auch wenn er für andere als die in §14 Abs 1 genannten keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erhält. Es liegt also glasklar in Bedürfnis für den erlaubnisfreien Ewerb&Besitz vor. Klassiker hierzu wäre: 18J Sportschütze möchte an einem 9mm Match teilnehmen, und leiht sich eine Vereinswaffe oder die 9mm des Vaters. Nicht leihen hingegen könnte ein U18 Schütze mit WBK (ja, sowas gib es auch heute noch) eine 9mm, da er ja die Disziplin nach §27 gar nicht schießen darf und so auch kein Bedürfnis als Voraussetzung für die Leihe abgeleitet werden kann, wodurch die Voraussetzungen der Leihe trotz WBK nicht gegeben sind.
  13. Es gibt Händler mit viel Ahnung und solche mit weniger: Ja was steht denn in §12: WBK .Zusammenhang Bedürfnis ableitbar. Mehr wird nicht gefordert.
  14. Systematik nicht ganz verstanden bzw Bedürfnis und Erlaubnis zum Erwerb/Besitz verwechsel. §14 Abs 3-5 regeln nicht, was ein Sportschütze besitzen darf, sondern wie ein Sportschütze das Bedürfnis an einer Schusswaffe glaubhaft macht und welche Voraussetzungen bei mehr als 2 KW für diesen Nachweis des Bedürnisses existieren. Das hat nichts mit mit dem Besitz der Waffe als solches zu tun: Dieser wird durch die Behörde kraft Eintragung in die WBK erlaubt. Das hat nichts, aber auch gar nichts mit dem Konkreten Besitz von Schusswaffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun: Nach §12 kannst du eine Unbegrenzte Anzahl a) zu vom Bedüfnis umfasten Zweck leihweise, also nicht dauerhaft besitzen b) zur vorübergehenden sicheren Verwahrung besitzten.
  15. Kontingentsfragen sind bei der Waffenleihe nicht relevant, diese sind nur für Erwerb&dauerhaften Besitz nach §10/14 von Interesse. Die Leihe nach §12 stellt ja gerade eine Ausnahme von o.g. Konstellation dar.
  16. Klare Antwort: Nein. Warum sollte das auch so sein? Du kannst doch auch mehrere Waffen in einem Koffer transportierten..
  17. Da liegt der Fehler: Der Sachbearbeiter, durch §4 Abs 4 getriggert, geht den §14 stur durch und fordert alles an was unter "Bedürfnis...zum Besitz" beinhaltet. Es ist schon richtig, das jeder auf jedenfall alle 5 Jahre ein Bescheinigung nach §14 Abs 4 abliefern muss. Nur die Überkontingenter müssen on-top auch noch eine nach §14 Abs. 5 vorlegen Der grundlegende Fehler war es, den Versprechungen der IMs und ihren Handouts zu glauben. Ja, da war was mit "nach 10 Jahren ist mit der Bedürfnisprüfung Schluss" usw. Das stimmt nachweislich nicht (§4 Abs 4) und das Wort Besitz in §14 Abs 5 zu streichen hat man glatt auch "vergessen"....🤡
  18. Exakt so ist es: Nach §14 Abs 4 Bescheinigung über Mitgliedschaft und Bescheinigung nach §14 Abs 5.
  19. Das ist der eigentliche Kasus Knacktus, im Gegensatz zu den sinnlosen Diskussionen ob überhaupt Wettkämpfe nachgewiesen werden müssen 🥳 Im Gesetz steht: Der VGH legt das dann so aus: Aus der Auslegung unter 1) folgt nach VGH automatisch das mit den betreffenden Waffen geschossen wurde. Das wäre in sich schlüssig, den die Erforderlichkeit einer Waffe die zu Wettkampfzwecken erworben wurde, wird durch Teilnahme an Wettkämpfen glaubhaft gemacht, aber basiert auf der Prämisse, das der GG Wettkampfsport im Sinn gehabt hat bei "weiteren Disziplinen". Zur Ausübung des Wettkampfsports deckt kalibergleiche Ersatzwaffen oder bei ausreichender Begründung auch "kalibergleiche zur Leistungssteigerung" ab ------------------------------------------------------------------- Das Problem ist: der GG hat sich fein zurückgehalten, und den stinkenden Affen bezüglich der Auslegung des §14 Abs 5 als allererstes mal den Verbänden auf den Tisch gesetzt. Diese wiederum agieren hier ständig unter dem Damoklesschwert des §15 Abs 4, d.h. ihre Bedürfnisbescheinigungen müssen Hand und Fuß haben, weswegen eher die defensive Gangart zu erwarten ist. Prinzipiell ist hier aber am meisten Fleisch am Knochen. Die weiche Auslegung wäre, z.B. jemand hat 2 Waffen im Grundkontingent mit denen er fleissig Wettkämpfe schiesst und dann noch eine 3. "zur ausübing weiterer Disziplinen", lies Breitensport. Harte Auslegung: Kein Wettkampf mit der 3. Waffe, kein Bedürfnis. Problem: Ob du wirklich richtig stehst, siehst du denn der Widerrufsbescheid ergeht. Persönlich habe ich mich als Überkontingenter (5 Stück, davon eine kalibergleiche Ersatzwaffe) einfach für viele Wettkämpfe entschieden. Better safe than sorry. Meine Erwartungshaltung ist dabei nämlich, das wenn sich wider Erwarten die weiche Auslegung durchsetzt, dann eben o.g. Korrektur im Gesetz eingefügt wird.
  20. Nö. a) Urteil nach altem Recht b) Einwendung des Klägers, es sei neues Recht anzuwenden abgelehnt. Das war noch nie Anders, maßgeblich ist das Datum des angefochtenen Bescheides. c) VGH stell klar: Selbst wenn neues Recht zur Anwendung hätte kommen müssen -> Wettkampfnachweise für jede Überkontingentswaffe. Mit c) wissen wird nun, wie künftige Verfahren vor dem VGH Mannheim, und dahin führen nun mal die Wege aller waffenrechtlichen Klagen, in Sachen §14 Abs. 5 entschieden werden. Das ist die wichtigste Info für die Zukunft aus einem ansonsten nur waffenrechtlich-historisch interessanten Urteil. Zu recht, siehe unten: Hat es nicht, es hat nach altem Recht geurteilt, also schlicht die §14 Abs 2 a.F. und §14 Abs 3 a.F angewendet, nachzulesen nachfolgend im gelben Kasten. Und dort lesen wir: Überkontigent damals nach §14 Abs 3, welcher aber auf §14 Abs 2 Bezug nimmt, also obenauf auch noch Schießtermine mit den Überkontingentswaffen gefordert hat. Fast richtig: die 10 Jahres Regel, genauer §14 Abs 4, gilt für alle Sportschützen(nicht Waffen), auch für solche bei denen obendrauf auch noch §14 Abs 5 anzuwenden ist. Daher: Hast du Überkontingent baucht du mindestens zwei Bescheinigungen: eine nach §14 Abs 4 und eine für jede Waffe nach §14 Abs. 5
  21. Aber nur für die Waffen innerhalb des Kontingents. Waffen, die eine Bescheinigung nach §14 Abs. 5 benötigen müssen gleich vom Verband bescheinigt werden.
  22. Andersherum wurde vor 2020 ein Schuh draus: Die Behörden hätten prinzipiell anlassbezogen prüfen dürfen, z.B. wenn durch eifriges Studium öffentlich verfügbarer Ergebnislisten die Abwesenheit eines "Überkontingenters" bemerkt worden wäre. Schlimmer noch: nach der Konstruktion des vor-2020 §14, also des "§14 Abs 2" und den auf diesen bezugnehmenden alten §14 Abs 3 hätten nicht nur Wettkampf, sondern 12/18 pro Waffe verlangt werden können. Das haben die Behörde aber so gut wie nie getan und wenn überhaupt halt das Schießbüchlein verlangt. Basierend auf dieser wohlwollenden Passivität der Behörden, haben manche geglaubt, obwohl es nicht im Gesetz stand, das ein Ersitzungsrecht für Überkontingent vom GG gewollt gewesen wäre. Das war nie so und wird auch weiter nicht so sein. Nun, wo die Behörden kraft Gesetz den alle 5 Jahre den Bedürfnisprüffuchs geben müssen, ist natürlich Aufregung im Überkontingenter-Hünerstall. Aber, kann man jetzt eigentlich gar nicht meckern, denn Art&Umfang der Bedürfnisprüfung ist vom GG gewissermaßen als Ausgleich für die lebenslange Bedürfnisprüfung, deutlich entschärft worden: Alles was von einem Überkontingenter nach 10 Jahren erwartet wird ist a) Vereinsmitgliedschaft (§14 Abs 4) und Wettkampfteilnahme(§14 Abs 5), nix Schießtermine oder so. Ansonsten bleibt ja bei LW immer noch der Jagdschein oder für LW/KW Sammlerkarte, vllt mit dem Sammelthema: "Alle Waffen, die ich nach §14 Abs. 5 besäße, wenn ich Lust auf Wettkämpfe hätte, was ich aber nicht habe"
  23. Das sind zwei verschiedene Paar stiefel. Besitz und Schießen Ein Bedürfnis für den Besitz kannst du aus einer Sportordung ableiten. Hier auch die Analogie zur gelben WBK: Sowohl bei WS als auch bei gelb-Erwerbungen wird ja im zweiten Schritt die Besitzerlaubnis erteilt, bei der die Bedürfniprüfung angewendet wird. Bei der Gelben wurde das dann mehrfach gerichtlich und höchstrichterlich durchdekliniert: Es genügt, das es in irgendeiner genehmigten Sportordnung eine Disziplin dafür gibt. Die wesentlichen Entscheidungsgründe hierfür waren, das der GG einen erleichterten Erwerb inklusive der Möglichkeit in anderen Verbänden als Gastschütze teilzunehmen gewollt und er im 2008er Entwurf auch nochmal ausdrücklich niedergeschrieben hat. Analog hierzu werden von den Behörden die WS behandelt: Der GG hat ausdrücklich den erlaubnisfreien Erwerb durch WBK-Inhaber beibehalten, wollte aber eine Registrierungspflicht, vorgeblich laut Erläuterung im Entwurf zut Schaffung von Rechtssicherheit (in wahrheit andere Gründe) Da die Eintragung in der deutschen WaffG-Systematik einer Erteilung einer Besitzerlaubnis gleichbedeutend ist erfolgt hier Prinzipiell eine Bedürfnisprüfung. Aus der Rechtsgeschichte der WS-Regelung des WaffG und dem in den Entwürfen zum Ausdruck gebrachten Intention erfolgt diese analog der gelben WBK minimalinvasiv: nach irgendeiner Disziplin irgendeines Verbandes muss das WS sportlich einsetzbar sein und damit natürlich auch die Bedingungen das §6 AWaffV erfüllen. Falls die Behörde überhaupt prüft und nicht gleich einträgt... Schießen darfst du als Sportschütze Da steht nicht, das es deine eigene Verbandsordnung sein muss.
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