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ASE

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  1. In Bezug auf Überkontingent ergibt die Aussage keine Sinn, es sei denn man befürwortet eine ÜK-Regelung, die verlangt, das man mit dem zu erwerbenden Waffentyp Wettkämpfe geschossen haben muss, was niemand ausser Nancy ernsthaft wollen kann. Es ist die typische Reaktion, das die Abschwächung dieses Prinzips für den Erwerb von ÜK umgedreht und zum Grundrecht erklärt wird. Die Realität ist andersherum: aus §8 WaffG folgt das für den Erwerb und den Besitz jeder Waffe gesondert ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Norm und Rechtspraxis des §14 gestatten 2 KW ohne besondere Prüfung, erleichtern zusätzlich den Nachweis für Erwerb von ÜK Waffen in dem Sinne das Wettkampfaktivität mit den vorhandenen ausreicht. Es ist unlogisch, das diese Erleichterung auch für den Besitz gelten soll: Das Bedürfnis für den Besitz eine konkreten Waffe jenseits des GK mussr für jede Waffe dieser Waffen glaubhaft gemacht werden. Woran jetzt das Problem liegt mit jeder dieser Waffen einmal im Jahr einen Vereinswettkampf zu schiessen, wie es beim BDS nun Praxis lässt sich nur noch mit kindlichem Trotz erklären.
  2. @karlyman Ja das sind die Vollzugshinweise aus denen ich weiter oben zitiert habe
  3. Dieses. Dafür muss man aber den eigenen Clusterfuck sein lassen un begreifen, das §14 Abs 4 Satz 3. zwar für das ÜK gilt, §14 Abs. 5 aber eben auch. Keine Ahnung was daran so schwer zu kapieren ist. Erwerb (Absatz 3) und Besitz (Absatz 4) haben ihre Anforderungen, für Erwerb&Besitz von Überkontingent kommt eben noch was obendrauf (Wettkämpfe nach Absatz 5). Das entspricht der gesetzgeberischen Intention der Einführung der Wettkampfpflicht, die seit 2008 existiert. Eigentlich könnte man damit mal zufrieden sein, weil es schlicht logisch und einfach nachzuvollziehen ist: Grundkontingent: §14 Abs 3/4. Erweitertes Bedürfnis durch Wettkampfteilnahme gem §14 Abs. 5 Bei Akzeptanz von Vereinswettkämpfen zum erweiterten Bedürfnisnachweis stärkt dies Schießsport sogar noch, Pech nur für verkappte Waffensammler&Sofahocker.... Natürlich nur, sofern man den Tatsachen ins Auge sehen will, das für mehr als 2KW/3HA eben etwas mehr als Vereinsmitgliedschaft erforderlich ist(Vebände) aber auch das 12/18 für den Besitz passe ist (IM) Da liegt nämlich der Hase im Pfeffer, während die einen (Verbände) zu spät begriffen haben, dass das 3. WaffRÄndG an manchen Stellen eine Verschärfung bedeutet (5-Jahresintervall Bedürfnisprüfung, keine 10-Jahresregel für ÜK), haben die anderen (IM BW) gerade begriffen das es an anderen Stellen eine Liberalisierung bedeutet (Schießtermine auch für den Besitz von ÜK: 4/6 oder keine nach10-Jahresregel 12/18 ist vom Tisch) Man könnte sich jetzt in der Mitte treffen..... oder vllt. einfach an das Gesetz halten, so wie es dasteht!
  4. Das ist allerdings Rechtswidrig. Man merkt hier deutlich das Urteil des VGH durchscheinen. Nur musste der nach Rechtslage von 2009 urteilen, weshalb die Bezugnahme auf 12/18 dort korrekt war. Bezüglich ÜK seit 2020 ist an diesem Urteil nur relevant , das der VGH die Anwendbarkeit der 10-Jahresregel nach §14 Abs 4 auf Überkontingentswaffen, welche der Kläger gefordert hatte auch für den Fall verneint hatte, das neues Recht anzuwenden sei, was nicht zu beanstanden ist. Das und eben die Forderung nach Wettkämpfen mit jeder ÜK-Waffe. Habe hier auf WO schon viel dazu geschrieben, kurzfassung: Ohne erhöhte Schieß oder eben Wettkampfaktivität mit den ÜK-Waffen wird es nicht ablaufen, egal wie man §14 Abs. 5 auslegt. Es bleibt dabei: Für Erwerb: Nachweis nach §14 Abs 3 und ggf. §14 Abs 5 Für Besitz: Nachweis nach §14 Abs 4 und ggf. §14 Abs 5. Alle anderen Verweisungsfehler-Interpretationen, ob von den Verbänden oder vom IM sind schlicht falsch. Das IM-BW versucht nun klar verfassungswidrig(!), die Rechtssetzung in die eigenen Hände zu nehmen, in dem es mit Verweis auf einen angeblichen redaktionellen Fehler(!) selbst ermächtigt, §14 Abs 2 a.F. für den Besitz von Überkontingent zur Anwendung zu bringen. Das ist ein skandalöser Vorgang für den nach meinem Dafürhalten Strobl zurücktreten müsste. Ein Innenministerium, das eine Gesetzesänderung eines Bundesgesetzes schlicht ignoriert und die ihm unterstellten Behörden anweist eine nach Gutdünken des IMs zusammengemischte Rechtslage anzuwenden ist ein unhaltbarer Zustand. Wir reden hier nicht darüber, das strittig wäre, wie ein aktueller Paragraph auszulegen ist, was ein normaler Vorgang wäre und dann von Gerichten geklärt wird. Sondern darüber, das Strobls Ministerium das 3. WaffRÄndG schlicht ignoriert und mit §14 Abs 2 a.F. weiterarbeiten will, weil es glaubt zu wissen, das der Gesetzgeber einen Fehler gemacht habe. Ich sage es noch einmal: Skandalös Verfassungswidrig! Aber was machen die Verbände? Dagegen protestieren? Nein? Versuchen das gleiche Spiel zu spielen nur mit einem eigenen herbeigeschwurbelten redaktionellen Fehler. Bei solchen Vorgängen fängt man sich an zu Fragen, was genau jetzt bei den Reichsbürger-Deppen so schlimm sein soll, machen die doch das gleiche: Das geschriebene Gesetz wird einfach für ungültig erklärt, und man bekundet, sich nur noch an das halten zu wollen, was man glaubt , das der Gesetzgeber eigentlich hätte dort hineinschreiben wollen bzw. dem eigenen Gusto nach dort hätte schreiben sollen, aber nicht getan hat.... Gesetze sind aber in D genau so gültig wie sie dastehen. Und das gilt auch für das IM-BW.
  5. Ja, dann bei dir Mitgliedsnachweis nach §14 Abs 4 und Wettkampfnachweise nach §14 Abs 5
  6. Weiter oben schwurbelt man sich das zurecht: Ansonsten: Wettkämpfe mit jeder ÜK-Waffe, aber positiv für die Schützen:
  7. Nein hat er nicht. Weil es keine positiv-Norm für Grundkontingent gibt. Das Wort findet sich nicht einmal im Waffengesetz. Vielmehr ist Grundkontingent das, was aus den Regelungen zum Bedürfnisnachweis folgt. Und da haben viele, einschließlich mancher Verbandsvertreter Schwierigkeiten mit dem Verständnis: Bei einer Prüfung des Fortbestehen des Bedürfnisses ("..zum Besitz") ist immer §14 Abs. 4 Anzuwenden. §14 Abs. 5 ist zusätzlich anzuwenden, sobald die Voraussetzungen (>3 HA-LW, >2 KW) hier greifen. Wer Überkontingent hat, benötigt eine Bescheingigung nach §14 Abs 4 und §14 Abs. 5 Da schlingert jetzt dem IM-BW, weil es das VGH Urteil überinterpretiert auf die neue Rechtslage. Bei 10-Jahren Waffenbesitz ist §14 Abs 4 auf einen reinen Mitgliedsnachweis reduziert und für ÜK muss eben noch die Wettkampfnachweise geführt werden.
  8. Nachträglich? Bedürfnisgrundsatz §8 WaffG gibt es seit 2002 und hatte im Waffg 1976 seine Entsprechung Ausdrückliche Wettkampfpflicht nach §14 Abs 3 a.F gab es seit 2008 Aus der Tatsache, das nicht geprüft wurde, weil die Behörden keine Lust hatten, folgt nicht, das die Rechtslage so war oder ist wie sie manche gerne hätten: Überkontingent ohne Wettkampf. Das gegenteil ist und war spätestens seit 2008 der Fall
  9. Doch. Genau so steht es nun in den Vollzugshinweisen. Du kannst natürlich den Richter zu überzeugen versuchen, warum gerade die zu letzt erworbenen Waffen oder gleich jene, die am wenigsten benutzt werden das GK darstellen sollen. Darf ich dir eine Prognose geben, wie das ausgehen wird?
  10. Lol ich bin gerade hochgradig amüsiert, denn jetzt treten Verweisungsfehler-Anhänger gegen Verweisungsfehler-Anhänger an: Die Verbände(ohne WSV) so: "Im Gesetz ist ein Redaktioneller Fehler! §14 Abs 4 soll auch für Überkontingent gelten! Hier, dem Seehofer sein Ministerium hats geschrieben!" Kontinuität der Unbelehrbarkeit, wieder wird "der Wille des Gesetzgebers" verwechselt mit dem Geschreibsel aus dem BMI. Es ist nur noch peinlich. Verbände wissen nicht, das der Gesetzgeber der Bundestag ist und versuchen nun "Unterstützung auf Landesebene" zu bekommen, was bedeutet, das sie das IM-BW auffordern geltendes Recht zu ignorieren. Das IM-BW: Hier wird zum Warmlaufen freihand das Überkontingent erweitert auf alle Waffen die auf Grün gehen, nicht nur die explizit in §14 Abs. 5 genannten. Dann legt man richtig los: ""Im Gesetz ist ein Redaktioneller Fehler! §14 Abs 3 soll auch für den Besitz von Überkontingent gelten! Der Gesetzgeber hat den Verweis auf §14 Abs 2 in §14 Abs 5 (Abs 3 a.F.) nur versehentlich beibehalten. Deswegen muss §14 Abs 2 a.F. angewendet werden, d.h. 12/18 Schießnachweise für jede Überkontingentswaffe zusätzlich zu den Wettkampfnachweisen." Es ist nur noch peinlich. Das IM weis genau wie die Verbände nicht, dass der Gesetzgeber der Bundestag ist und phantasiert sich nun eine alte Rechtslage herbei, die schlicht nicht existiert, weil man glaubt zu wissen was der Gesetzgeber habe eigentlich schreiben wollen. Das das Gesetz Verweisungsfehler hatte, diese vom GG erkannt wurden und noch im 3. WaffRÄndG geändert worden sind, bevor sie ins eigentliche Gesetz gelangt sind und weitere Verweisungsfehler folglich schlichte Phantastereo sind, wird einfach ignoriert. Das IM-BW weist die Behörden gerade an, geltendes Recht zu ignorieren. §14 Abs 2 a.f. wurde aufgesplittet in §14 Abs 2, 3 und 4. Und in Absatz 5 ist eben nur der Bezug auf Absatz 2 explizit erwähnt. Daneben ergibt die neue Systematik eben das Absatz 3(beim Erwerb) und 4(beim Besitz) zusätzlich zu Absatz 5 angewendet werden müssen. Das passt jetzt dem IM-BW und den paar Verbänden nicht und die absurde Argumentation beiderseits läuft nicht mal mehr darauf hinaus, was der Wille des Gesetzgebers sei, sondern wo der Gesetzgeber einen Fehler gemacht hat, den zu korrigieren man sich eigenmächtig anmaßt. Es wird immer Absurder. Tja, das kommt davon wenn man als Verband vollkommen sinnlos auf die "Redaktioneller-Fehler-Pauke" haut: Die Gegenseite stimmt dann im Takt ein. Und auf die nunmehr wiederaufkeimende 12/18-Angelegenheit geht man gar nicht ein, was mir zeigt, wie "genau" die Experten da die Vollzugshinweise überhaupt gelesen haben. Ach ja: Wenn man das Logo des DSB verwendet, sollte man auch die Freigabe des DSB haben, vom DSB-Präsidium hat da nämlich keiner unterschrieben....
  11. ASE

    Waffensprengung

    Nichts passiert außer Cabrio-Revolver. Über Büma verschrotten lassen, fertig.
  12. ASE

    Waffensprengung

    @1913 Wieviel 10tsd Schuss?
  13. ASE

    Waffensprengung

    kann ich bestätigen, habe die gleiche Ladung eine Zeitlang geschossen und mal ausprobiert, ob die Doppelladung reinpasst mit Geschosssetzen. Natürlich danach wieder delaboriert. Progressiv lade ich KW nur noch mit Lockout-Die, das schont meine Nerven. Beim Haarriss bringt das halt auch nichts...
  14. ASE

    Waffensprengung

    Ne, N340 ist eine typische Sportladung, die Mindestimpuls noch hält. wäre anders bei langsambrennenden wie N110 oder speziell H110 Bei einem Haarriss ist natürlich klar das es irgendwann kracht
  15. ASE

    Waffensprengung

    Woran kann man den Haarriss erkennen? Bild&Erklärung wäre nett
  16. Ein Satz, der grammatikalisch so richtig, wie inhaltlich absurd ist
  17. Nun, das ist so der Tarif beim TÜV für GK-MPU mit 21
  18. Der Mann entzieht sich ja stark dem Social-Media aber auf Abgeordnetenwatch ist er zu finden: Ich habe ihm folgende Frage gestellt, das könntet Ihr auch tun: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/oliver-hildenbrand
  19. Nö, F3 ist ja gerade Consumerfeuerwerk, d.h. keine Verladeartikel für die es besonderer Fachkunde bedürfte. Abgesehen davon haben viele einen F3/F2 Schein und kaufen eher F2 auch mal unterjährig. Ich habe mir F4(FK-Salut)/F3/F2 eintragen lassen. Ist wieder so ein typisch Grünes Ding: Die Leute holen sich eine Erlaubnis, wie es im Gesetz vorgeschrieben ist, worüber unsere Europäischen Nachbarn in Punkto Waffen und Feuerwerk wahlweise ohnehin lachen oder den Kopf schütteln. Erlaubnisschein für ne Zink 905? In Österreich? LOL. DAS die Leute das dann machen ist dann "problematisch", was nichts anderes ist als grüne Wichtigtuer-Blähsprache. Sofort auf Social-Media nachhaken: - WARUM ist es problematisch, wenn gesetzestreue Bürger eine Erlaubnis einholen, die nach der EU-Richtlinie eigentlich gar nicht geben sollte? - Welches konkrete Problem geht von der genannten Zahl an Erlaubnisinhabern aus? - Welche Anzahl an Erlaubnisinhabern wäre denn nun unproblematisch? - WARUM ist es im Ausland nicht problematisch?
  20. Aus Sicht des LWB-Besitzers gerade richtig. Absicherung gegen Rechtsfolgen.
  21. Nope. G1 ist nicht relevant, sondern das Laufprofil und da ist .22lfb mit einem Zugkaliber von 5.58 wesentlich kleiner als .223 mit einem Zugkaliber von 5.69, stauchbarer Bleigeschoss machts möglich
  22. ASE

    HK Waffenladen.com

    Machnmal sind es auch Rechtecke
  23. ASE

    HK Waffenladen.com

    Domain ist in den USA Registriert: https://www.whois.com/whois/hkwaffenladen.com An der Registrierungs-Email hängt auch noch eine andere mutmaßliche Scam-Seite: https://czgunshop.com/ Würde ja lachen wen demnächst eine öffentlich-rechtliche aufrührerische Reportage erscheinen würde, wie einfach man doch online an Waffen käme und das Nancy ja das WaffG verschärfen wollte aber wegen der blöden FDP und der Waffenlobby..
  24. ASE

    HK Waffenladen.com

    Truppenfarbe der Sarkastiker ist hier GRÜN!
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