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ASE

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  1. Doch grundsätzlich schon, die Behörde kann nach §8 i.V.m. §14 Abs 2 ein Bedürfnis anerkennen. Die Bescheinigungen der Verbände sind lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Sie stellen gewiss den Regelfall dar, aber die Behörde ist nicht sklavisch daran gebunden. Rechtsanspruch auf ein von §14 Abs. 3 und ggf Abs. 5 abweichendes Verfahren hat man indes nicht.
  2. ja. Aber daraus zu schließen, das der Rest den die Bayern verzapfen richtig ist, entbehrt halt jeder Grundlage...
  3. Was heisst vorwegnehmen? Das Urteil des VGH erging ja nun 2021, auch wenn nach alter Rechtslage. An der Rechtslage zum Überkontingent hat sich lediglich geändert, das durch die Änderung des Absatzes 2 und das Verschieben des Überkontingentsparagraphen in den Absatz 5 der Verweis letzeren auf Absatz 2 kein 12/18 mehr gestattet. Ausweislich der Entwürfe volle Absicht des Gesetzgebers. Solange bis sich eine Behörde an den Wortlaut des Gesetzes erinnert, du keine adäquaten Wettkampfnachweise hast und die waffenrechtlich extrem scharfen Gerichte in Bayern die Behörde in ihrer Rechtsaufassung bestätigten. Eine Rechtsauffassung, welche so alt ist wie das Waffengesetz selber: Für jede Waffe muss grundsätzlich für den Erwerb und Besitz zu jedem Zeitpunkt das Bedürfnis nachgewiesen werden können. Ausnahmen davon nur bei Pauschalregelungen (§14 Abs 4) oder Freistellungen (§13 Abs. 2). §14 Abs. 5 enthält keine Pauschalregelung, so einfach ist das. Darf ich an dieser Stelle an das Geschwurbel des bayrischen STMI zu den verbotenen Magazinen erinnern, die der Altbesitzer angeblich nach belieben herumliegenlassen hätte dürfen? Erst vor kurzem vom VG Düsseldorf in den Staub getreten, zu Recht, denn die Rechtsaufassung war gerade zu absurd, belastbare Quellen konnte man nicht nennen... Aber bitte, verlass dich ruhig auf libertas Bavariae und ministerielle Verkündungen. nur dann bitte nicht rumheulen, wenn es in die Hose geht. Nö. Nur Bayern beugt das Recht. Unvollständig: Das §14 unterscheidet zwischen Neuerwerb Fortbeststand Zusätzlichen Regeln für Neuerwerb und Fortbestand bei Überkontingent
  4. Na damit man sich nicht dem Verdacht aussetzt, am Ende seine Interessen von den blauen Schwefelbuben vertreten zu lassen. Falls die zufälligerweise für ein liberales Waffenrecht sein sollten, ist man lieber für eine WBK Pflicht für Blasrohre, während der Nazikram KK natürlich sofort verboten gehört. Was für ein Destillat der Fremdpeinlichkeit. "Der VEB olympisches Schiessen beglückwünscht die Staatsführung zum Waffengesetz, wie sie es auch ausgestalten möge. Freundschaft!"
  5. "mit falschen Verweisungen versehenen" Lol. Da ist man immer noch nicht drüber hinweg, dass etwas anderes im Entwurf stand, als der Seehofer behauptet hat das drin stünde. Im IM BW wird man gerade hellhörig...
  6. Ach die Dinger deren Treffpunkt wie bei keiner Zweiten Waffengattung von der Temperatur abhängt... sehr waidgerecht... not.
  7. https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/dpa-nachrichten/2024/November/KW47/Samstag/d0a1c997-098c-4d96-9980-a44030ac.html
  8. Ja ne, Liste B hab ich noch nie gelesen, geschweige denn davon gehört. Würde auch nur meine engstirnige Meinung tangieren...
  9. Das VGH erging nach alter Rechtslage, der angefochtene Verwaltungsakt erging 2009. Steht auch wörtlich in der Urteilsbegründung. Der VGH äussert sich nur dahingehend, das selbst wenn nach Rechtslage zum 1.9.2020 zu urteilen gewesen wäre, die 10 Jahresfrist nur für die Prüfung des Befürfnisses nach §14 Abs. 4 gilt. D.h. bei Überkontingent wird eben zu der Bescheinigung der Mitgliedschaft zusätzlich ein Nachweis gem §14 Abs. 5 erforderlich, der eben den Wettkampfnachweis umfasst. Die Intention des Gesetzgebers war es 2020 ausdrücklich, für Erwerb und Besitz gesonderte Regeln aufzustellen, weswegen die Argumentation hinsichtlich "gleicher Anforderungen" völlig ins leere Läuft. Aus dem Entwuf / Beschlussfassung: Es wird auch hier aus der Begründung des Entwurfs ersichtlich, das der "Verweisungsfehler" hahnebüchener Unfung ist. Die Regelung des alten Absatzes 2 soll ja ausdrücklich zu Gunsten der Absätze 3 und 4 entfallen Selbstredend muss dann der Bedürfnisnachweis für ÜK, also der nachweis §14 Abs 4 + 5 mit der eignen Waffe erfolgt sein.
  10. lesen kannst du? der BDS ist nicht "die Verbände" Und es ist reichlich absurd, was der seit 2020 hinsichtlich §14/5 beim Besitz abzieht
  11. GSVBW. Die Verbände du musst dich schon für eines entscheiden. Beim bösen WSV sieht man das anders. Und praktiziert es auch genau so.
  12. Wie soll das gesetzt sein? Man benötigt für §14 Abs. 5 eine Bescheinigung des Verbandes. Die wird eingereicht, sonst nichts. Schätze das 75% der Fälle mal wieder leute sind, die nicht mitbekommen haben das seit 2003 der Verband bescheinigt... Und die Verbände können das geflissentlich ignorieren, was das IM da schreibt.
  13. @karlyman da ziehst du den kürzeren, Erlaubnisvoraussetzungen dürfen sich ändern: https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Das Urteil erging in Bezug auf die Zuverlässigkeit, aber ist auf das Bedürfnis ohne weiteres übertragbar
  14. das ist eine sinnlose Diskussion hier. 1. BW "begründet" sein 12/18 und dann sein 12/18 pro Kategorie auf einem "Verweisungsfehler" der nicht existiert 2. in Abs. 5 steht ein Verweis auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3 3. Selbst wenn in Absatz 5 Absatz 3 referenziert würde, wäre dem Wortlaut gemäß 12/18 nur für den Erwerb anwendbar, was es ja auch wird. Klagen. Klagen, Klagen.
  15. Schon gar nicht dann, wenn man wortwörtlich begründet, das man etwas anderes macht als im Gesetz vorgesehen ist,.
  16. Dummes Gewäsch. Es gibt genug Entscheidungen zu Gunsten des Klägers. Nur wenn man halt mit 80 Waffen und 5 Wettkämpfen zur Bedürfnisprüfung aufschlägt, wird es halt nicht fleigen.
  17. Nein er ist in den Punkten Schießnachweise und Überkontingentsdefinition schlicht rechts, mithin verfassungswidrig. Nö. Null Toleranz. Die Verbände müssen sich an die rechtswidrigen Stellen nicht halten. Rechtswidrig, Begründung zu dem Geschwurbel verfassungswidrig Es steht dem IM nicht zu, eigene Rechtssetzung im Bereich des Waffenrechts vorzunehmen. Klagen, abfahrt. Selber schuld wenn man sich a) nicht informiert und b) nicht juristisch wehrt.
  18. Schauen wir mal in die Rechtsgeschichte und Zwecksetzung des Beschussrechts in der BRD: Aus dem Entwurf des WaffG 2002: Der Entwurf des Beschussgesetzes 2002 nimmt auch direkten Bezug auf das WaffG 1976, was nicht unerwartet ist. Bis 2002/2003 war die Beschusspflicht im Waffengesetz selbst und in der 3. WaffV geregelt. Es gibt also ein rechtsgeschichtliches Kontinuum, so das man sich die Begründungen zu den entwürfen der Vorläuferregelungen ansehen muss. Da muss man zurück bis mindestens BWaffg 1968, das sich ja vor allem um eine Regulation des Waffenhandels und Imports drehte, aber schon hier wird klar, das das Wesen der beschussrechtlichen Regelungen darin besteht, keine Waffen, welche den sicherheitsrelevanten technischen Kriterien nicht genügen, in Umlauf gelangen zu lassen: https://dserver.bundestag.de/btd/05/005/0500528.pdf Seite 32 Der Entwurf von 1971 übernimmt diese Zielsetzung: https://dserver.bundestag.de/btd/06/026/0602678.pdf seite 29 Zweck der Beschussrechtlichen Regelungen ist es unzweifelhaft, dass zum Schutze der Nutzer keine Feuerwaffen ohne Beschuss im Umlauf sind. Die Änderung des Waffengesetzes 1976 soll nun eine Erleichterung unter behördlichem Vorbehalt für Sammlerwaffen enthalten: https://dserver.bundestag.de/btd/07/023/0702379.pdf Seite 17 in der damaligen 3. WaffV liest sich der referenzierte §8 Abs. 2 wie folgt: Schaut man sich die Rechtsgeschichte an, so wird klar, das §3, §12 und §13 BeschG so zu verstehen sind, das zunächst generell alle Feuerwaffen der Beschusspflicht bzw. dem Verbot des Überlassens ohne Prüfzeichen unterliegen. Ausnahmen nur wo im Gesetz genannt ( z.b. vor 1.1.1891), wo die Behörde eine Ausnahme erlaubt hat (§13) oder wo der Zweck des Gesetzes nicht verletzt wird bzw. kein in Umlauf bringen bzw. halten vorliegt (Überlassen an Büchsenmacher, z.B. zum Zweck des Vernichtens, oder der Reparatur mit nachfolgendem Beschuss)
  19. Ja und? Kein Bedürfnis zu haben ist keine Verstoß gegen das Waffengesetz, so viel zum Thema "darf niemals". Schlimmstenfalls könnte die Behörde die Besitzerlaubnis für diese Waffe widerrufen oder als alternative den Beschuss der Waffe verlangen. Waffenrechtliche Dramaqueen und Quatsch mit Soße. Unrichtig. Es lautet in §3 BeschG: §12 BeschG Der Besitz ist vollkommen zulässig. Und das Überlassen an das Beschussamt oder einen Büchsenmacher zum Zwecke des Beschusses überdies auch. Bei der Bewertung inwiefern §12 BeschG überhaupt anzuwenden ist, muss natürlich der Zweck des Gesetzes (§1 BeschG) beachtet werden: "zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung." Daraus folg bezüglich der der Zulässigkeit des Überlassen an: Waffensammler: Grundsätzlich nein, solange keine Ausnahmegenehmigung nach §13 BeschG vorliegt. Sachverständige: Aus der Tätigkeit eines Sachverständigen (z.B. Gutachten über unbeschossene Waffe erstellen) kann sich ergeben, das kein Beschuss gegeben sein muss hier liegt kein "in Verkehr bringen" im Sinne des BeschG vor. Büchsenmacher: Da diese auch Waffen herstellen dürfen, kann eine Übergabe an eine Büchsenmacher nicht als "in Verkehr bringen" im Sinne des BeschG gewertet werden.
  20. Seit dem 2023er Entwurf glaube ich da an Inkompetenz
  21. Da ist sie wieder, die "es steht aber nicht ausdrücklich im Gesetz das ich das nicht darf"-Figur. Das Waffengesetz ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, da ist mix mit "erlaubt ist, was nicht verboten ist", sondern das genaue Gegenteil: Es ist alles verboten, was nicht erlaubt ist. Es muss also nicht explizit da stehen, dass die Verwendung eines F-Schalldämpfers auf nicht F-Waffen verboten ist.
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