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ASE

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  1. Keine Ahnung was da die Aufregung wieder soll, aus Prinzip reinsteigern? Es geht klar hervor, das für das IM BW die Verwahrung in gleicher Sicherheitsklassse /Widerstandsgrad (A/B/0/1) der Regelfall ist. Es soll lediglich anders als in NRW Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden unter maximaler Dehnung des OVG Urteils. Dieses Entgegenkommen ist jetzt wieder grund das bei manchen der Aluhut glüht.
  2. jaja, so wie das man den Schlüssel nicht in die Müslibox legen darf, alles die böse WO-Verschwörung.
  3. Man muss hier halt aufpassen: Schön schriftlich geben lassen, nach meiner Auffassung ist das die Aufforderung an die Behörden, §13 Abs. 6 AWaffV anzuwenden, auch wenn das eigentlich eine Härtefallregelung für den Einzelfall ist. Im Ernstfall analog OVG NRW Urteil hat man dann einen Nachweis, das die Schlüsselaufbewahrung behördlich akzeptiert war. BW sieht schon die Aufbewahrung im gleichwertigen (A/B) bzw zertifizierten(0/1) Behältnis als den Regelfall an: Will sagen: Altebestand kann mit A/B-Schlüsseltresor mit Zahlenschloss verwahren. Was hier noch geklärt werden müsste: VDMA ist ja keine Zertifizierungsrichtline sondern eine Bauvorschrift gewesen. Kann ggf ein entsprechend ausgebilderter Fachman (Schlosser...) ein Zahlenschloss nachrüsten?
  4. Nachdem das FWR hier nur geheimdiplomatisches Schattenboxen gegen unveröffentlichte Dokumente betreibt, von mir der Erlass aus BW
  5. https://www.gunfinder.de/angebote/8099536 ich hab mir so eines für meine Ruger GP100(offen, optik) zurechtgeföhnt.
  6. Na das sind so tolle Nachrichten, dann kann man sein Gewehr ja gleich an die Wand hängen, das Gericht wird sicherlich auf das Argument eingehen..
  7. Das VG Gießen, Urteil vom 28.10.2021 9 K 2448/20.GI https://openjur.de/u/2392667.html legt das wie folgt aus Also nur weil man keine Bedürfnisprüfung durchführen soll bedeutet das nicht, das ein Bedürfnis, hier Jagd entfälltlt Gut man geht dann teleologisch ran. Und zitiert aus der Begründung https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Seite 62 Allerdings ist das der Entwurf von 2001. Im späteren Entwurf von 2002 wird das dann nochmals Aufgegriffen, allerdings ganz anders als es im Entwurf zuvor durch das Gericht dargestellt wird: https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf Seite 112 rechts unten: Kurzum: Da Urteil des VG Gießen ist rechtsfehlerhaft. Der Gesetzgeber hat festgelegt, das die Inhaberschaft eins Jagdscheins eine unwiderlegliche Vermutung hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnis. Und damit ist der Rest eigentlich geschwurbel. Etwas das unwiderleglich Vermutet wird, kann, nun wer hätte es gedacht, nicht widerlegt werden. Alle versuche in Richtung "Sammlung" etc sind damit nicht beweißbar, solange der Betroffene das nicht einräumt.
  8. Lass dir ein Schreiben geben in dem der Erwerb einer weitern Waffe auf JJS untersagt wird. Bestehe auf die Nennung einer Rechtsgrundlage. Und dann ab zum Anwalt, das wird ein Fest. Der Erlass aus BW: Gleiches findet sich auch in den Vollzugshinweisen zu §14 Abs 5.
  9. Safariland Revolver Holster 002 STX Competition evtl? Das ist ein Kydexholster das man sich mit der Heissluftpistole zurechtföhnen kann.
  10. Genau das ist der Punkt dieser Schränke. die sind nicht dafür gemacht, gezielten Angriffe mit ausreichend Zeit und Werkzeug zu widerstehen. Der Durchschnittsverbrecher soll abgehalten werden
  11. Verschleppung aus der alten Rechtslage. Die einzige denkbare Rationale ist, das sog. deliktrelevante Schusswaffen = Kurzwaffen in großer Zahl, was wohl mehr als 5 ist, schwerer entwendet werden können. Was aber unterm Strich keinen sinn macth, wenn man sein 10 KW auf mehrere 30kg Würfel verteilt. Dennoch gültige Rechtslage
  12. die 200kg gibt es noch heute, aber nur in bezug auf das Tresorgewicht und Kurzwaffen. nur eben nicht Abreissgewicht, sondern Behältnisgewicht.
  13. So ist es auch. Das WaffG bezieht sich auf die EN. Und du kommst mit VDS um die Ecke. Das passt hier nicht zusammen, weil du das für deinen Strohmann brauchst. Der da lautet 50kN müssten erreicht werden. Und weil man das nicht könne, brauche man überhaupt nicht mehr verankern. So gesehen kann man dann die Waffen ja ohnehin in den Hausflur werfen, weil der Schrank ja eh geknackt werden kann.... Und gleich der nächste Strohmann hinterher. Niemand außer DIR hat von "Verankerungsrichtlinien" gesprochen. Ich sprach von Handouts und von Empfehlungen der LKAs Dir ist scheinbar noch immer nicht klar, wer die Gutachter in einem Verfahren stellt. Und die werden den Handouts ihrer Behörde nicht widersprechen. Und wenn der Richter den Gutachter befragt, ob denn eine Verankerung des weggetragenen Waffenschrankes aus kriminalistischer Sicht notwendig gewesen sei, was glaubst du wird der Antworten? Das der @Schwarzwälder auf WO gemeint hat, es bringe sowieso nichts und deswegen es auch nicht nötig sei? Der wird sagen, unter 1000kg sei ein nicht verankerter Waffenschrank nicht ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert und das nach Herstellerangaben zu verankern ist. Ja und Nein. Nein, weil ein Anker für 15€ wohl kaum eine Anforderungsschraube ist. Aber bitte, wer statt 15€ oder meinetwegen einmal 200€ für den Handwerker lieber X mal ~200/h an den Anwalt zahlen möchte soll das tun. Geld für Munition spart er ja in dieser Zeit, der sofortigen Vollziehbarkeit nach §45 WaffG wegen und dann dauerhaft, auch §45 wegen..
  14. Du willst deinen Stohmann mit dem Auszieh oder Abreisswiderstand weiterspielen, daraus wird aber nichts. Unter 1000 kg muss den lokalen Gegebenheiten maximal möglich verankert werden, sonst kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden. Verankern eines Waffenschrankes mit üblichen Materialien wie Schwerlastdübel etc fällt unter was, was in Urteilen dann mit mit "unterlassene einfachste Maßnahmen" kommentiert werden wird. Und noch nicht mal die Frage nach dem Gewicht hast du richtig verstanden: Es ist völlig unerheblich, was @ASE @Schwarzwälder @gunvlog @karlyman @erstezw oder sonst wer hier meinen, welches Gewicht vor Abtransport des Schrankes schützt. Wenn ein Richter auf Fahrlässigkeit aufgrund von gänzlich unterlassener Verankerung erkennt, wird er sich auf die EN und den Handouts der LKA genannten 1000kg Mindestgewicht für Verankerungsfrei beziehen und nicht auf deine Mentalakrobatik hier. Das juristische Schattenboxen das hier immer praktiziert wird, funktioniert irgendwie so gar nicht vor Gericht. Vllt mal ein paar Beschlüsse und Urteile zum Thema WaffG lesen, da werden die Einlassungen der Kläger und ihrer Anwälte immer schön dargestellt. Und was daraus dann geworden ist.....
  15. Ich sagte: Verankern mit üblichen Materialien: Schwerlastdübel, Epoxiddübel bei Hohlblock. Dann hat man im Ernstfall den Nachweis der Gewaltanwendung vor Abhandenkommen des Waffenschranks und es kann einem keine Fahrlässigkeit und das Unterlassen einfachster Maßnahmen unterstellt werden. Das Zertifizierungsfigur war der idiotische Strohmann von Leuten wie @Schwarzwälder die über Bande gegen die Verankerungspflicht argumentieren wollten, weil man ja 50kN nie erreichen könne und ja eine Zertifizierung brauche, was dann ja gar nicht gehe und deswegen ein Verankern des Waffenschranks gar nicht vom Gesetz implizit gefordert sein könne... Übrigens die beste Steilvorlage für Nancy. Denn wenn man Waffen eh nicht sicher verwahren kann, dann ist es bestimmt besser man verbietet den privaten Waffenbesitz ganz...
  16. @karlyman Gute frage, öffentlich werden nur manche Urteile und Beschlüsse, falls jemand dann überhaupt gegen den Widerruf klagt. Es gibt also eine gewisse Dunkelziffer. Nur: wollte man daraus ableiten, wie ein Richter zukünftig entscheidet? Bis vor kurzem hat ja auch "nur ich habe Zugriff" als Antwort auf die Frage nach der Schlüsselaufbewahrung genügt. Wer seine Boston-Tea-Party-Gelüste unbedingt mit durch das Nichtverankern seines Waffenschrankes ausleben will, soll das für sich machen und niemand anderen dazu anstiften. Die rechtssichere Variante lautet bei <1000kg: Verankern.
  17. Nö. warum, auch hier kann man verankern. Den 5to-Strohmann haben andere hier aufgebaut, um sich dann mit "kann man garnicht erreichen" daran abzuarbeiten. unter 1000kg und ohne verankerung hat man halt vor Gericht alle gegen sich.
  18. Lebenswirklichkeiten stechen nicht die waffenrechtliche Doktrin aus. Ein Obdachloser bekommt auch keine WBK.
  19. Ob der Richter sich auf solche Spielchen einlassen will
  20. Ab wann erklärt es sich nicht mehr "aus der Sache"? 30, 50, 100, 120, 150, 187, 220, 500 740, 999.95kg? Jeder wirft hier so eine Zahl in den Raum ab wann eine Verankerung nicht mehr notwendig sein soll und es darf gemutmaßt werden, das die Zahl 500gramm schwerer ist als der eigene Schrank... So funktioniert aber ein Rechtsstaat nicht, das sollte jedem einleuchten. Die EN hat dafür eine Antwort, 1000kg, und die LKAs haben das übernommen und deren Mitarbeiter hat man im Ernstfall als Gutachter im Verfahren gegen sich. Es gibt technische Absicherung. Und es gibt juristische Absicherung. In fragen des WaffG ist die juristische Absicherung zu wählen.
  21. Ja. Und? Daraus leitet sich dann ab das man seinen 30kg Würfel garnicht anschrauben muss. Ah ja. Vermutlich haben sich die Autoren der Normen überlegt, das Schränke unter 1000 kg aus kosmetischen Gründen solche Löcher haben müssen. Schon mal Urteile in Sachen Waffenrecht gelesen? WO-Vierkampf: a) Aus Trotz etwas nicht machen,was offensichtlich ist aber nicht explizit für den letztenSimpl ins Gesetz geschrieben wurde. b) Entsprechendes Urteil kassieren c) Unrechtsstaat11ELF! d) Lerne nichts aus b) weil ja c)1Elf!! und man natürlich es besser gewusst hat als der Richter gehe zu a)
  22. Doch. Genau weil die Norm die Öffnungen unter 1000kg vorschreibt. Eine Tresornorm kann logischerweise nicht das tatsächliche Abreissgewicht festlegen, aber sie kann durch technische Vorgaben dafür sorgen, das der Tresor nur dann zertifiziert werden darf, wenn er als Leichtgweicht Verankerungsmöglichkeiten bietet, die mit gehörigem Sicherheitszuschlag nicht das schwächste Glied in der Kette sind -> 5to Abreissgewicht. Wenn der Schrank abgerissen wird, liegt es dann nicht am Tresor selbst, das stellt die Norm sicher. Für einen Richter ist glasklar zu erkennen was die technische Intention ist und was daraus für die zumutbaren Maßnahmen die vom Waffenbesitzer erwartet werden. Worüber reden wir hier eigentlich? Don Quijote vs einen Schwerlastdübel fü 10€ oder Zementdübel bei Hohlblock? WTF? Das nimmt hier schon wieder autistische Züge an. Für 1000ende Knarren und Munition im Schrank, aber nen Dübel für nen 10er, ne da ist dann die Alamostellung erreicht.... Ja und? steht in §36 Abs 1: "(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen, es sei denn der es ist kein Befestigungsmaterial mitgeliefert worden"? Nein? OH! Doch genau das ist es, abgesehen von deinem Strohmann mit den 5to. Es ist dem Waffenbesitzer zuzumuten den Schrank<1000kg , der selbst 50kN Abreiskräften widerstehen muss, nach den objektiven örtlichen gegebenheiten bestmöglich zu verankern. Dann schau genauer hin. Und ein weiterer Strohmann. Niemand verlangt 5to von der Verankerung. Aber selbst wenn es so wäre: Pech. Aus kann ich nicht erreichen folgt nicht eine andere Interpretation des Gesetzes. Nur weil es leider Leute gibt, die sich keinen Waffenschrank leisten können folgt analog eben auch nicht, das man eigentlich keinen braucht. DAS war in D noch nie die Maßgabe. Grundsätzlich überhaupt und den örtlichen gegebenheiten entsprechend bestmöglich zu verankern, kann verlangt werden. Wird der Waffenschrank<1000kg einfach weggetragen ohne Gewaltanwendung muss man sich fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Strohhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhnmaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaannn
  23. Nur wenn man nicht einsehen will, das in WaffG und AWaffV nicht alles in kleinen Häpperchen vorgekaut werden muss. Verschlossener Waffenschrank sage ich nur. Aber vermutlich auch wieder so eine obrigkeitshörige Sache... §36 Abs 1. Wenn dich deine Behörde fragt, wie du das Abhandenkommen verhinderst, und dabei auf ein Gewicht unter 1000kg verweist, wie antwortest du dann? Vorsicht, es gibt in waffenrechtlichen Urteilen zu gröblichen Verstößen den Terminus der Unbelehrbarkeit. Die Verwaltungspraxis ist nicht der Maßstab. Gelb wurde auch mal als unbegrenzt behandelt, was dem GG ausweislich der Entwürfe sauer aufgestossen ist....
  24. eher vor trotz... aber jeder wie er will...
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