Zum Inhalt springen

Bounty

WO Premium
  • Gesamte Inhalte

    6.816
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Bounty

  1. Ja, es wird geholstert, dies ist in den Mehrdistanzdisziplinen zwingend vorgegeben, in den statischen 25m Disziplinen (z.B. Dienstpistole) geht es auch ohne. Dann musst Du unterscheiden zwischen der Disziplingruppe PP und NPA (wozu auch SM gehört), wobei es sich im Prinzip um einfaches Mehrdistanzschießen handelt. Dort ist das Holster einfach der sicherste Ort der Waffenaufbewahrung, während die Schützen die Distanz wechseln, Magazine auffüllen. Es wird aber nicht aus dem Holster geschossen, sprich die Waffe ist immer entladen im Holster. Bei der "1500" (PPC) und EPP ist das anders, hier wird auch aus dem Holster geschossen, jedoch anders als bei IPSC mit etwas mehr Fokus auf Sicherheit im Bezug auf den Ladezustand (klingt komisch ist aber so). Sprich Halbautomatische Pistolen (PPC) und alle Single Action Pistolen (EPP) nur unterladen, sodaß der Schütze nach dem Ziehen zunächst durchladen muss, und alle Double Action Pistolen (EPP) mit "Hammer down". Und nun besser BTT!
  2. Nö, kein Problem, dann nimmst Du die Disziplin C.6C Super Magnum (SM) des BdMP als Referenz.
  3. C.6B Police Pistol 2 (PP2) des BdMP ist auch maximal allgemein bei den zugelassenen Waffen: In Verbindung mit der Vorgabe C.1.5 im allgemeinen Teil hat man somit immer eine Disziplin um ein KW-Wechselsystem mit "langem" Lauf zu begründen. Kein Gewichtslimit, keine Vorgabe Lauflänge in " oder cm. Kein Kasten wo die Waffe reinpassen muss... Wäre theoretisch nur zu beachten, daß ab einer bestimmten Lauflänge des WS die Waffe irgendwann zur Langwaffe wird weil Lauf+Verschluß > 30 cm und Gesamtlänge > 60 cm. Dann finden wir aber vermutlich auch ein Gewicht vor, bei dem das Schießen als Faustfeuerwaffe stehend freihändig widersinnig wird.
  4. Welche LL wäre das? Oder sollen das die hilfsbereiten anderer Verbände selbst im BDS-Handbuch ermitteln?
  5. Vermutlich landen wir letztendlich bei den Fällen AR15 sportlich, das durch Nutzung des WS sich selbst vom sportlichen Schiessen ausschließt. Sprich darfst Du für Dein 16" AR15 ein WS mit z.B 14,5" Lauf, Mündungsfeuerdämpfer und fiesem tacticoolen Picatinny Vorderschaft erwerben und besitzen.
  6. Schon komisch, Ich dachte immer einer der Hauptgründe, den auch der Gesetzgeber anerkennt, sei für das bedürfnisfreie Erwerben von kalibergleichen und insbesondere kaliberkleineren WS wäre die Möglichkeit kostengünstiger bzw. auf Schiessständen trainieren zu können, wo die zugehörige Waffe dies nicht darf. Wieso verlangt der Gesetzgeber dann nicht grundsätzlich den Nachweis einer erforderlichen Disziplin beim Erwerb des WS.? Nach @ASEs in sich selbst schlüssigen Ausführungen, das für den Besitz auch für WS eine sportliche Eignung in irgendeiner Disziplin vorliegen muss, analog zur WBK gelb, wird das konterkariert und man kann sich eigentlich auch gleich eine zusätzliche Waffe holen (so man dem Verband angehört wo sich die Disziplin versteckt, die das WS legitimiert).
  7. Das Problem, mir ist in keiner Armee, die Waffen auf Basis AR15 verwenden, das beschriebene Problem bekannt, und beruflich arbeite ich mit einigen zusammen, auch im Bereich Schiessausbildung. Aber ja, bei der NVA war alles besser, selbst die Geschichten wie gut die NVA war...
  8. Ja, da unterstützt aber die Charging Handle, um den Verschluss zurück zu ziehen und übernimmt defacto die Masse der Arbeit, sobald der erste Widerstand überwunden ist und die feststeckende Patrone sich bewegt. Hier geht es darum, das die unterladene Waffe, rein zufällig genau auf die Schaftkappe fällt und sich fertiglädt und dann ungewollt schiesst. Wo da das Sicherheitsproblem sein soll, das die AK mit seiner veralterten Sicherung löst, erschließt sich mir nicht, denn es sind mir keine Fälle bekannt in der diese Verkettung an Zufällen auftritt. Wie gesagt, schönreden der wenig ergonomischen AK-Sicherung die gleichzeitig Staubschutzdeckel ist...
  9. Klar wenn ich sie genau in Längsrichtung anschlage, also Aufschlagen mit der Schulterstütze. In wievielen Fällen wo ein Operator "die Waffe fallen lässt" fällt sie genau so? 10%, 1%? Und selbst wenn, wenn die Waffe gesichert ist, was soll passieren? Oder konstruieren wir uns gerade den theoretischen Supergau, teilgeladene und entsicherte Waffe fällt auf den Boden, genau geradlinig auf Schulterstütze und lädt fertig, im selben Augenblick greift der Schütze versehentlich in die Waffe und betätigt den Abzug, dabei hält er den Kopf vor die Mündung... KO in der ersten Runde?
  10. Naja, das war diese Modeerscheinung Anfang der 90er, daß man ja bei Polymer-Magazinen entsprechende Nasen seitlich am Magazinkörper haben könnte, damit man ohne spezielle Koppler eben Magazine koppeln kann. Beim StG90 und G36 genau so als geniale Idee verkauft. In der Praxis dann das Magazintaschengewürge und die Truppenlösung "Irreperable Beschädigung von Wehrmaterial mittels Dremel", zack und ab.
  11. Ah ja,und bei wievielen anderen Waffen passiert das, G36, AR15 anybody? Noch nie davon gehört, das dieses Problem irgendwo aufgetreten ist, geschweige denn gehäuft. Theoretischer Vorteil in einer theoretischen Welt. Und am Ladezustand ändert sich nichts, es sei denn die einzige Patrone in der Waffe ist im Patronenlager und das Magazin ist leer. Wer beim Brasscheck eine Patrone herausrepetiert ist vermutlich körperlich/geistig behindert oder hat keine Ausbildung. Dieses versehentliche Herausrepetieren passiert Dir ständig oder ist das Grund warum Du auf AK umgestiegen bist? Ist auch toll, daß Du das bei gesicherter Waffe machen kannst, an einer Waffe die man nicht mal gesichert entladen kann. Bei so ziemlich allen anderen Waffenmodellen ist beides absoluter Standard! Bitte was? Fertigladen durch fallenlassen der Waffe? Aus wieviel Kilometer willst Du denn die Waffe abwerfen, damit sie durchlädt. Und wie stellst Du sicher das sie genau rückwärts auf die Schulterstütze fällt, denn mit einer Querbeschleunigung kommen wir bei dieser Ladetechnik ja nicht weiter. Und wer sind die vielen Selbstladewaffe wo das passieren kann, also so ganz theoretisch. Im Vergleich zu Deinem versehentlichen Herausrepetieren durch hängenbleiben ein noch seltener bis konstruiertes Problem. Erweiterte Störungsbeseitigung. Ok wer die Waffe nicht zum schießen sondern ausschließlich zum Entladen einsetzt, und dabei panische Angst hat eine Patrone zu verlieren, der kennt das nicht... Ja, bei schlechter Ausbildung und unerfahrenen Ausbildern die häufigste Übung, zusammen mit Zerlegen/Zusammensetzen der Waffe bis man den Schlagbolzen in der Hand hat.... Und wo liegt jetzt dieser bequeme und tolle Vorteil gegenüber all den anderen Systemen wo die linke Hand den Spannhebel bedient und die rechte Hand die Patrone auffängt, also die Vorgehensweise beim G3, G36, SCAR, ACR, AR15 etc. etc.? Ich bleibe dabei, dieser geniale Konstruktionsvorteil der AK erschließt sich mir nicht und warum das ein riesen Vorteil der AK gegenüber anderen Waffen ist, es sei denn ich suche Probleme für meine Lösung... Man kann sich die AK auch krampfhaft schönreden...
  12. Warum? Weil man den Spannhebel nur bei entsicherter Waffe manipulieren kann und den Verschluss nicht in der hintersten Position festlegen kann? Eher No-go bei moderner Waffe. Millionen Wehrpflichtige haben das beim G3 hinbekommen und beim G36 ist es das selbe Verfahren (Bedienung Ladehebel mit links, rechts fängt Patrone auf). Und wie bereits von anderen geschrieben, eine Tätigkeit die nicht im Gefecht durchgeführt wird. Wo liegt Dein psychomotorisches Problem?
  13. Na komm Jacques, die Bedien- Ergonomie des G36 ist, auch im Vergleich zu vielen anderen Sturmgewehren gut. gerade auch für beidseitige Bedienung. Dafür ist halt der Rest der Waffe Müll...
  14. Ganz in Sinne des Autotests des neusten Ladas. Zusammenfassung: "Der beste Lada den wir je getestet haben. Leider immer noch ein Lada..." Das Galil und das Galil ACE bei der optimalen Ergonomie ins Spiel bzw. die Diskussion zu bringen ist schon mutig. Die schleppen beide soviel AK-DNA mit, aus der man nix machen kann...
  15. Wow, was für ein sachliches Argument. Du fühlst Dich also körperlich und geistig uralt? Mein Mitgefühl, Opa. Wir werden sehen. Braucht ja nur einen Jäger der mit seiner schallgedämpften "Jagd-MP5" Amok läuft, dann schultern danach zwar noch Jäger ihre Waffen, nur sind das dann Staatsbedienste die Du mit deiner Steuer bezahlst. Regulierung des Wildbestandes geht auch ohne privaten Waffenbesitz, wenn Gesetzgeber und Regierung es nur wollen... Und in Brasilien schütten sie sogar den Kaffee ins Meer. Dein Pseudoargument hat jetzt was mit dem aktuellen Problem der Jäger zu tun? Genau, nix, aber zum stänkern reicht es natürlich... Ich sag ja, Minderwertigkeitsgefühl...
  16. So ein Minderwertigkeitsgefühl, das Du dir verzweifelt Neider wünscht wo keine sind? Einer der Hauptgründe warum wir kein Lobby hinbekommen. Man erhöht den eigenen Grund Waffen zu besitzen und negiert den der anderen im Sinne von "die wollen mir was wegnehmen". Leider klischeehaft bei Jäger viel häufiger ausgeprägt als bei den Sportschützen. Dabei haben sich die Jäger die aktuelle Diskussion mit der Deckelung Anzahl Lw ganz allein eingebrockt.
  17. Immer wieder die selbe ungeeignete Argumentation "man kann nur eine gleichzeitig bedienen". Der Gesetzgeber und die Ministerialbürokratie sehen in den "Sammlungen" vorallem die Möglichkeit, das eine einzelne Person ganze Gruppen ausrüsten kann die selber keinen Zugang zu genehmigungspflichtigen Waffen haben (dürfen/sollen). Man kann sich in diesem Zusammenhang auch fragen, warum der Para. 5 WaffG immer länger wird... In diesem Zusammenhang in der Expertenanhörung des Innenausschusses des Bundestages im Sommer 19 zum Waffengesetz mal die Äußerungen des "Rechtsextremismus-Experten" und die anschließenden "geliefert wie bestellt" Einlassungen des Polizeigewerkschafters zu "Waffensammlungen" sich nochmals zu Gemüte führen...
  18. Diese Disziplin gibt es halt bloß nicht, gem. Sporthandbuch. Entweder DP3 oder DP3 vor 45. Für beide gilt die DP-Liste.
  19. Nein, nicht zulässig. Und neben der Sportordnung https://www.bdmp.de/fileadmin/user_upload/BDMP/sport/termine/2020/register/Register_8.pdf immer auch die Dienstpistolenliste für DP3 https://www.bdmp.de/sport/dienstpistolenliste/ beachten. Die einzigen zugelassen "modernen" DP sind die Glock 17 und die Steyr M9. Und beide nur mit Bubitz oder IGB Anschlagschaft.
  20. Nochmal! AWaffVwV 36.2.9, Hervorhebungen durch mich Kann es sein, das die AWaffV den Begriff Gebäude sowohl für Häuser als auch Wohnungen verwendet bzw. eine Wohnung gleich einem Gebäude einstuft?! Je nach Lesart kann man dann zwei Sichtweisen haben, bei der Betrachtung eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen. 1. Die Wohnung im der Waffen gelagert werden muss dauerhaft bewohnt sein. 2. Nur irgendeine Wohnung im Gebäude muss dauerhaft bewohnt sein um alle Wohnungen (bzw. die Wohnung in der die Waffen gelagert werden) als dauerhaft bewohnt einzustufen. Im zweiten Fall, auch mit Bezug auf Dein Foto mit der "Eiger-Nordwand", wäre somit das Gebäude ständig bewohnt und es gebe keine Auswirkungen auf die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung von Waffen, wenn irgendwo noch eine Wohnung dauerhaft bewohnt ist, selbst wenn diese weder an die Wohnung mit der Waffenlagerung unmittelbar angrenzt bzw. auf der selben Etage liegt, den selben Gebäudeeingang nutzt etc.! Geht die Behörde somit davon aus, das Nachbarn sich gegenseitig in der Form überwachen, das sie unaufgefordert verdächtigen Hinweisen auf einen möglichen Einbruch in einer anderen Wohnung nachgehen, quasi alle Wohnungen im Gebäude beaufsichtigen (Kontrolle Zutrittsberechtigung, Regelmäßige Kontrolle Zustand und Verschluss Wohnungstür und Fenster etc.)? Hhm, ich hätte da kein gutes Gefühl, wenn ich auf meine einjährige Weltreise gehe und nix mit der Behörde abgesprochen habe, weil ganz hinten im Plattenbau wohnt ja noch die alte Frau Schmidt...
  21. Falsch! Und @P22 hat bereits auf die entsprechende Fundstelle verwiesen, AWaffVwV 36.2.9: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Eine "normalen Urlaubsabwesenheiten" ist überhaupt kein Problem. Was "normal" ist entscheidet dann, wenn bei Rückkehr die Waffen fort sind, vermutlich das Amt und ggf. später ein Gericht. Ich gehe davon aus das die vom TS skizzierte Abwesenheit von zusammenhängenden 3 bis 12 Monaten von keiner der beiden Stellen als normaler Urlaub bewertet werden.
  22. https://germangunworks.com/ueber-uns/
  23. Danke für die Fundstelle. Dort stehen aber für "Gebäude" auch nur etwas von "normalen Urlaubsabwesenheiten" und interessanterweise zu (Pendler-)Wohnungen von Aufenthalt "nur in einem Teil der Woche" und "in der Regel als dauerhaft bewohntes Gebäude einzustufen". Und nun lesen wir uns nochmal die Darstellung der Ausgangslage des TS insbesondere zusätzlich auch noch mal die Überschrift durch. Ja, @P22 das WaffG und die nachgeordneten Verordnung treffen keine Regelung wie genau bei einer Wohnung zu verfahren ist. Bei einer Abwesenheit von 3 bis 4 Monaten (am Stück) bis ggf. ein Jahr würde ich trotzdem die Behörde vertrauensvoll informieren, ob die Beaufsichtigung des Schrankes durch das Blumenkommando ausreichend ist.
  24. Was hat Para 13 AWaffV mit Bedürfnis zu tun? https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html Was @highlower anspricht ist allerdings in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz, in diesem Fall auch am Thema vorbei da der TS ja offensichtlich Jäger ist. Na dann kann man ja in der Ferienwohnung im Appartementblock dauerhaft Waffen lagern, selbst wenn man nur im Sommerurlaub, 4 Wochen im Jahr, vor Ort ist. Könnte im Schadensfall spannend werden, gegenüber dem Ordnungsamt und gegenüber der Hausratversicherung... Aber ja, die Verordnung spricht von Gebäude (und in der Waffensachkunde wird gerne die Jagdhütte als Beispiel genannt) und dann kann man wie @Suerlaenner argumentieren.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.