Die Diskussion hatten wie hier schon mehr fach => SuFu!
Die Meinung geht von "sie dürfen alles." bis "sie dürfen nur das, was im Gesetz steht" (mein Standpunkt). Im Gesetz steht im §36er
Wer es ganz hardcore will, könnte vielleicht verlangen, dass die Behördenvertreter sorgar zu "Fensternl" hätte, weil sie keinen Anspruch hätten, die Räume auf dem Weg dahin zu betreten. Was aber selbst ich übertrieben finde. Von Öffnen der Waffenschränke und Vergleichen der Nummern steht nichts im Gesetz - nicht einmal die Nummern der Waffen, die Du zur Eigensicherung gerade geladen bei Dir trägst. B)
Aber selbstverständlich dürfen die Behördenvertreter auch bei Dir vor Ort gem. § 39 WaffG Auskünfte verlangen. Zur Vorlage von Waffen gem. Abs. 3 bedarf es aber eines "begründeten Anlass" und Dir ist dazu eine "angemessene, von ihr (der Behörde) zu bestimmende Frist" einzuräumen. Ob da "wenn wir schon mal hier sind" und "jetzt sofort" den Anforderungen des § 39 Abs. 3 WaffG genügt, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.
Dein
Mausebaer