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inst200

WO Silber
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  1. Hier scheint der Wunsch der Behörde, den Waffenbesitzer zu gängeln, wohl ausschlaggebend für dieses Schreiben zu sein. Dumm nur, wenn man nichts dagegen unternimmt. Dann erlangt die Forderung ggf. Rechtskraft und der Betroffene ist der Dumme. Ich würde bei einem solchen Schreiben einen Fachanwalt mit einbinden. Ein solches Schreiben, bzw. eine von der Behörde einem derartigen Schreiben beigefügte Erklärung würde ich als Verantwortlicher für Verein oder Verband niemals gegenzeichnen. Nicht ohne fachanwaltliche Beratung. Inst200
  2. Ich durfte auf unserem Schießstand diverse Probleme mit Geco .38 Spl. aber auch .357 Mag erleben. Alles Made in EU. Bisher keine Überladung! Aber einige Laufstecker, Geschosse die aus dem Revolver ca. 2 Meter nach der Mündung zu Boden fielen und Geschosse die bei einem UHR aus der Mündung schauten. Leider kein Einzelfall. Glücklicher Weise wurde nach einem Laufstecker kein weiterer Schuss abgegeben. Schäden sind nicht aufgetreten, zum Glück. Geco 9mm Luger Made in Germany bisher keine Probleme. Es " schießt" nur das mulmige Gefühl mit. Aber Geco wird nicht mehr beschafft. Inst
  3. Ich darf das Augenmerk auf diesen YouTube Kanal richten...….. Inst
  4. Hallo, ohne genau zu wissen, was Du serienmäßig verbaut hast, hier zwei Links, die Dir vielleicht helfen könnten: https://de.strobl.cz/ https://www.czub.cz/de/eu-eshop.html Ein gebrauchtes Kleinteil für die CZ zu finden dürfte sich finanziell wenig lohnen, wenn Du überhaupt das Passende Teil findest. Im ersten Link sind die Preise im Verhältnis zu hier sehr gut. Vielleicht konnte ich helfen. Gruß Inst
  5. Ich auch, ebenso bin auch ich seinerzeit angeschrieben worden. Jedoch um längen abgeschwächter; auch anderer Kreis. Ich habe mir hierzu auch einige Gedanken gemacht und stelle fest, dass Du, meiner Meinung nach, genau den richtigen Weg gehst. Erst einmal höflich anfragen, was die Behörde zu einer derartiger Überprüfung bewegt. Sinnvoll wäre es auch, wenn man andere Waffenbesitzer "findet" die in gleicher Lage sind, vielleicht aus dem selben Verein. Einen einzelnen Grund zu finden, der die "Überprüfung" in einem Fall deckelt halte ich für nicht unmöglich, einige Duzend oder hunderte würden schon schwierig werden, außer die Behörde gibt einen "Rundumschlag" zu. Ebenso, wie ist das Schreiben zu verstehen? Freundliche Bitte, nette Notiz, Bescheid? Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Durchführung der Überprüfung begründet? Fragen über Fragen...... Ich halte das Thema für sehr wichtig. Bitte halte uns auf dem Laufenden ! Danke Inst200
  6. Vor kurzem: Stadt Hagen Aktuell: Ennepe-Ruhr Kreis. alles NRW, alles nah beieinander. Bestimmt noch der ein oder andere Kreis/Stadt mehr und es kommen sicher noch welche hinzu. Inst
  7. Wirklich sehr interessant und wichtig ! In NRW verfahren einige Kreise / kreisfreie Städte, zum Teil mit fast identischer Formulierung, gleichartig. Wenn die Begründung in Schriftform vorliegt, bitte veröffentlichen! Gruß Inst
  8. Genau das wollte ich zum Ausdruck bringen, es zielt auf die vom Gesetzgeber festgelegten Obergrenzen für bestimmte Behältnisse ab. Ich lag mit meiner Vermutung also nicht allzu weit daneben. Aber ich bin sicher, das da noch irgendwelche "Klöpse" in der Software möglich sind...... Inst
  9. Wäre schon möglich, wenn ein Behältnis hinterlegt ist, das nur eine maximale Anzahl einer bestimmten Waffenart laut Gesetz zulässt und diese überschritten wird. Simpler Abgleich, ob das Programm das aber hergibt kann ich nicht sagen. Das sich da wer die Mühe macht und einpflegt, welches konkrete Behältnis für wie viele Waffen vom Hersteller vorgesehen ist, glaube ich nicht. Wer es genau wissen möchte, verlangt eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gem. Bundesdatengesetz, oder spricht einfach mal seinen Sachbearbeiter/in freundlich darauf an. Inst
  10. Es geht nicht um die Art der Veranstaltung. Sicher ist, wer sich nicht an Regel ( Bereich zu verlassen, falsche Aufbewahrung, Randale, Gewalt, Geschwindigkeitsüberschreitung, usw...) hält, kann und soll zur Kasse gebeten werden, aber bitte Verhältnismäßig. In einer Solidargemeinschaft muss und soll die Wahrung der öffentlichen Sicherheit jedoch kostenfrei für den Bürger bleiben, bzw. nicht mit Gebühren belegt werden. Hierzu zählen die Überwachung des Verkehrs, Sicherung von Veranstaltungen, Kontrollen nach dem WaffG.........usw. Hält man sich an Vorgaben und werden diese beanstandungsfrei überprüft, dürfen eben keine Gebühren anfallen. Es widerstrebt meinem Rechtsempfinden, das lediglich aus ideologischer Überzeugung oder politischem Kalkül das eine mit Gebühren belastet wird und das Andere eben nicht. Inst
  11. So weit weg ist das gar nicht......... Derzeit werden ( zunächst nur bei "Risikospielen" ) Gebühren für die Polizeiarbeit auf die Vereine erhoben, z.B. in Bremen. Hiergegen wehren sich die Vereine massiv. Letztendlich ist das aber genau so wie mit den anlasslosen Kontrollen, beide tangieren nach Aussage der Behörde/Gesetzgeber die öffentliche Sicherheit, in beiden Fällen wird der Anlass nicht durch die Öffentlichkeit gesetzt. In dem Fall Fußball sogar durch ein Wirtschaftsunternehmen. Gewinnt die Behörde im Fall Fußball, ist es nur eine Frage der Zeit, bis weitere Veranstaltungen mit Polizeieinsätzen gebührenpflichtig werden. Entscheidet ein Gericht, das die Gebühren nicht erhoben werden dürfen, wird es auch interessant. Denn in beiden Fällen könnten Überschneidungen im Bezug auf die anlasslose Kontrolle auftreten. Ich sehe da eine Selbstbindung der Verwaltung. Warum muss der Waffenbesitzer zahlen und der Fußballverein, oder ein anderer Veranstalter nicht. Durchaus möglich, das da gerade Türen für weitere Gebührenerhebungen aufgestoßen werden. Inst
  12. inst200

    Schießbuch-Vorlage

    In diesem speziellen Fall wurde die Mehrheit der Waffenbesitzer in der Stadt fast zeitgleich angeschrieben. Somit stellt es keine Einzelfallbegründung dar und wird auch nicht in der Person der Waffenbesitzer zu finden sein. Natürlich schauen die meisten LWB zunächst etwas sparsam aus der Wäsche, finden sich aber in einer großen Gruppe gleichermaßen Betroffener wieder. Das bringt natürlich "Lauferei" mit sich, bei dem Einen mehr, bei Anderen weniger. Es wird in dem Schreiben eine Vielzahl geeigneter Nachweise benannt. In welcher Form diese erbracht werden, muss jeder für sich entscheiden auch unter dem Gesichtspunkt was anerkannt wird. Bei Unklarheiten helfen die Sachbearbeiter sicher gern weiter. Fakt ist, das es auch einige Waffenbesitzer geben wird, welche keinen Bedürfniserhalt geltend machen können oder wollen. Also wird sich die Zahl der LWB hier verringern. Ich persönlich finde auch nicht, dass hier in diesem Fall seitens der Behörde überzogene Nachweise gefordert werden. Im Gegenteil, wenngleich auch die gesetzliche Grundlage aus meiner Sicht "dünn" ist. Abgesehen davon, das ich diesem Bedürfnisquatsch grundsätzlich distanziert gegenüberstehe. Jedenfalls kein Grund uns hier gegenseitig Vorhaltungen zu machen. Inst200
  13. inst200

    Schießbuch-Vorlage

    Zunächst einmal stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Nachweis beigebracht werden soll. In Betracht kämen: gem. § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK Bei Beantragung einer WBK § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG lässt auch eine anlassbezogene Überprüfung der Aktivitäten zu. Die Verwaltungsvorschrift sieht geeignete Nachweise vor z.B. eine Verbands oder Vereinsbestätigung. Ausdrücklich wird hier genannt, das der Bedürfniserhalt nicht an die selben Bedingungen geknüpft ist, wie bei einer Beantragung gefordert!!! Somit solltest Du hier einen entsprechenden Nachweis z.B. in Form einer Verbandsbestätigung geführt haben, oder? In dem Schreiben der Behörde wird nach einer Kopie des Schießbuch, soweit vorhanden, gefragt; begrenzt für einen bestimmten Zeitraum. ( Ich kenne das Schreiben ) Die meisten Schützen sind in Vereinen organisiert und betreiben aktiv den Schießsport, da sollte es problemlos möglich sein einen Nachweis zu erhalten, Vereins- oder Verbandsbestätigung. Andernfalls, kann auf das persönliche Schießbuch, wenn vorhanden, zurückgegriffen werden oder auch auf Urkunden von Wettkämpfen. Die Behörde stellt in diesem Fall also ein breites Spektrum von Nachweismöglichkeiten bereit. Schießbücher sind nicht gesetzlich vorgeschrieben oder an Formen gebunden. Aber man kann damit seine schießsportlichen Aktivitäten belegen, oder eben nur Wettkämpfe oder nur für bestimmte Aktivitäten, die für einen selber bedeutsam sind; also das was man einträgt. Was man nicht einträgt, steht eben nicht dort drin. Einige führen nur ein Schießbuch für Besuche auf "fremden" Schießständen, sonst nicht. Wenn der Nachweis also mit wenig Aufwand beigebracht werden kann, z.B. mit der Kopie oder Auszügen aus einem Schießbuch oder mit einer Bestätigung des Vereins oder Verband, warum nicht. Inst200
  14. Ich habe aus dem Baumarkt zwei längliche LED Lampen ( diese Touch Dinger ) für zwei Euro irgendwas beschafft. Eine Hartschaumplatte passend zur Farbe des Chrony ( 2,55 Euro ) Ein Alu Rohr 6mm Durchmesser ( 1,55 Euro ) Die Platten habe ich auf das Maß 180X60 mm gebracht, dar Rohr auf 60mm 8 Stücke. In die Platten habe ich entsprechend Bohrungen gesetzt. Durch die Bohrungen das Rohr mit Nieten befestigt. Je nach Abmessung der Leuchte müssen die Röhrchen entsprechend angebracht werden. Zwischen den Rohren wurde die Leuchte mit Panzerband fixiert und der Optik wegen mit Aluband überklebt. Material alles Baumarkt, Grabbelkiste usw., einfachste Mittel eben. Dadurch, dass die Hartschaumplatte etwas auf Spannung steht, klemmt sich die Konstruktion selber auf dem Diffusor fest. War zwar nicht so geplant, aber ist ein wilkommener Nebeneffekt. Wenn die Leuchte eingeschaltet ist, stecke ich diese einfach auf. Das "Glas" liegt auf dem Difusor auf. Gruß Inst
  15. Hallo WO´ ler, leider findet man wenig über Geschwindigkeitsmessgeräte. Meist nur Befürworter oder ,noch öfter, Gegner bestimmter Produkte. Daher möchte ich meine Eindrücke zur Verfügung stellen, Fragen hierzu beantworte ich gern. Es handelt sich um einen Shooting Chrony, Alpha Master. Das Gerät besitzt eine separate Anzeige, die mittels eines 5 mtr. langen Kabel an das Gerät angeschlossen wird und als Fernbedienung fungiert. Ein Gewinde zur Montage an handelsüblichen Stativen, für Spektive oder Kameras, ist vorhanden. Der Chrony selber ist zusammenklappbar und nimmt platzsparend die Fernbedienung auf. Weiterhin liegen dem Chrony zwei Diffusoren, bestehend aus jeweils 3 Teilen und 8 Stangen in zwei unterschiedlichen Längen zur Befestigung der Diffusoren bei. Die Diffusoren können mittels der Stangen als kleines Dreieck oder als grosses Dreieck über dem Chrony montiert werden, durch die dreiteiligen Diffusoren ist deren Länge variabel. Ja nachdem wie weit das Gerät von der Mündung weg steht oder nach Art der verwendeten Waffe, macht eine größere Fläche Sinn....... Unter freiem Himmel, bei entsprechenden Lichtverhältnissen müssen nicht unbedingt Diffusoren montiert werden. Indoor oder bei „schlechtem“ Licht benötigt das Gerät eine externe Lichtquelle. Diese habe ich mir nach Anregungen diverser amerikanischer Foren selber gebaut. Eigentlich müssen nur die Diffusoren mit konstantem Licht ( nicht flackernd ) von oben beleuchtet werden, damit die Fotozellen eine Lichtveränderung beim Überfliegen des Projektils erkennen. Hierzu habe ich zwei einfache LED Lampen aus dem Baumarkt mit Hartschaumplatten umgeben und auf die Diffusoren aufgesteckt. Kosten unter 10 Euro. Funktioniert und da batteriebetrieben, wie auch der Chrony selber ( 9V Block ), ist das Ganze mobil einsetzbar. Der Messereich ist relativ begrenzt. Das Geschoss muss direkt über die Fotozelle fliegen, schräg oder vorbei produziert Fehler, ebenso zu hoch. Zu tief ist auch schlecht........ Am besten eignet sich ein Bereich von 7-15 cm oberhalb der Halterungen der Fotozelle. In der Breite ab Mitte der Fotozelle ist bei ca.6 cm nach rechts und links die Grenze. ALso ein Rechteck von 8X12 cm. Auch ausserhalb dieses Bereiches kann die Messung funktionieren, jedoch habe ich mit den von mir gesteckten Maßen so gut wie keine Fehlmessungen mehr. Klingt recht eng, ist in der Praxis jedoch vollkommen OK und einzuhalten, besonders wenn von einer Auflage aus geschossen wird. Daher habe ich eine Pappe zurechtgeschnitten, die ich als Zielhilfe nutze und in einen Spalt vor der ersten Fotozelle einstecke, um 1.) den Chrony nicht zu erschießen 2.) vergleichbare Bedingungen zu schaffen 3.) beide Fotozellen in einer Flucht längs zu überfliegen, Funktionssicherheit herzustellen. Bei Verwendung der größeren Diffusoren, nutze ich eine etwas höhere Pappe. Besonders wichtig bei Langwaffen unter Verwendung eines Glas oder vergleichbarer Optik. Hier liegt die Visierlinie deutlich über der Laufachse, so dass u.U. das Geschoss in den Chrony einschlägt. Hier gilt es zwingend die tatsächliche Flugbahn zu berücksichtigen. Die Pappe dient nicht als Ziel sondern der Tiefenbegrenzung und mittigen Ausrichtung. Alternativ können Makierungen an den Stäben in der gewünschten Höhe angebracht werden um einen selbst ermittelten Meßbereich einzuhalten; eben um die Fehlerquote zu minimieren. Das Gerät macht was es soll. Ich habe zunächst mit einer Luftpistole, mit und ohne Diffusoren, sowie mit künstlicher Beleuchtung getestet, bei welcher die vom Hersteller angegebene Geschwindigkeit der Luftdruckwaffe als Referenz herangezogen wurde. Die Ergebnisse wichen im Durchschnitt nicht von den Herstellerangaben ab, bzw. zeigten unter allen Bedingungen im Durchschnitt gleiche Werte. Das Gerät gibt die Geschwindigkeit für jeden einzelnen Schuss, min. und max. Geschwindigkeit m/s oder fps, Durchschnitt, Abweichung, usw. an. Der Speicher löscht sich nach dem Ausschalten bzw. kann manuell geleert werden. Max. können Daten für 32 Schuss zusammenhängend aufgenommen werden, danach werden Daten überschrieben oder die Daten müssen für eine neue Reihe gelöscht werden. D.h. die Resultate müssen notiert werden. Alternativ kann ein entsprechender Drucker angeschlossen werden. Eine gute Beschreibung bietet der Hersteller in diversen Sprachen auf seiner Homepage. http://www.shootingchrony.com/dutch_manual_ASC&AMC.htm Alles in allem bin ich zufrieden. Selbst der Bau der Beleuchtung ist recht simpel und kostengünstig. Shooting Chrony bietet jedoch selber eine Beleuchtung an; muss jeder für sich entscheiden. Leider wird das Teil "nur" in einer Pappschachtel geliefert, so dass ich zur Aufbewahrung und Transport auf einen kleinen mit Schaumstoff ausgeschlagenen Maschinentkoffer zurückgegriffen habe. Die Verarbeitung des Chrony ist einfach gehalten, aber funktional. Besonders der Umstand, das Gerät zusammenzuklappen vereinfacht den Transport erheblich. Letztendlich macht der Chrony genau das, wofür er gebaut wurde. Gruß Inst200
  16. Ich impliziere Garnichts.......... Ich habe nur Interesse geäußert; möglich dass ich sogar Betroffener bin.....?!? Oh man, es ist schon interessant was und wie alles hier aus dem Ruder läuft. Einfache Fragen arten zu einer Wilden Diskussion mit Anfeindungen und Unterstellungen aus. Sorry, wir zerlegen uns selber........ inst
  17. Ich habe diese Thema ehr unfreiwillig gestartet. Mich interessierte lediglich, wie oder ob die neuen Aufbewahrungsvorschriften Einzug in die Aufbewahrungsvorschriften der Behörden für die private Aufbewahrung der Dienstwaffen halten. Das Behörden nicht dem WaffG unterliegen ist unstrittig. Bei unsachgemäßer Aufbewahrung, räumt u.U. ein Dienstwaffenträger einem Nichtberechtigtem die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe ein. D.h. er überlässt die Waffe. ( auch wenn dies nur abstrakt ist ) Beispiel: Waffe im Nachttisch, Bediensteter im Bad, Mitbewohner nimmt Waffe.....Waffe weg. Was unsachgemäß ist, entscheidet im Bedarfsfall ein Richter; abhängig vom eingetretenen Schaden. WaffG: Überlassen an Nichtberechtigte. Aus gutem Grund sind die Anweisungen bezügl. der Aufbewahrung an das WaffG angelehnt. Im Schadensfall ist die Behörde nicht mit im Boot und zeigt auf den Bediensteten, da dieser unsachgemäß gehandelt hat. Inst
  18. Solange nichts passiert.............. Überlassen an Nichtberechtigte......, Strafandrohung....... gilt auch für Dienstwaffenträger. Ich werde hier ja sehen ob und wie das umgesetzt wird. Inst
  19. Ging nicht darum ob das WaffG hier bei Dienstwaffenträgern greift oder nicht. Es gibt aber Anweisungen diverser Behörden, analog des WaffG, eine entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit vorzuhalten, wenn die Dienstwaffe im Privatbereich aufbewahrt wird. Ob die derzeit geltenden Anweisungen hier angepasst werden? Nicht, solange nichts damit passiert........... Aber das ist ein anderes Thema. Inst
  20. Was mich in diesem Zusammenhang interessiert, wie diverse Behörden mit ihren Dienstwaffenträgern umgehen, die berechtigt sind, die Dienstwaffen mit nach Hause zu nehmen. Bislang war es Praxis, eine Aufbewahrungsmöglichkeit analog der Vorschriften des WaffG vorweisen zu können. Ob das dort auch so umgesetzt wird...... Inst
  21. @heletz blöd.......... danke für die Ernüchterung. Inst
  22. Echt, unabhängig davon das ich die Kontrolle nicht mit einer HD vergleichen wollte, DAS hätte ich nicht gedacht. Gilt das auch, wenn nicht zu beanstanden ist, bzw. sich die Vorwürfe nicht bestätigten oder die HD rechtswidrig war? Inst
  23. Analog zur "Hausdurchsuchung" bezieht sich auf das hinzuziehen von Zeugen, nicht auf das erlassen eines Durchsuchungsbeschlusses. Nur auf die Anwesenheit unabhängiger Zeugen. Es ist ja auch im Interesse derer, welche die Kontrolle durchführen um ggf. deren rechtmäßiges, verhältnismäßiges und besonnenes Vorgehen zu bestätigen. Ja, weil die Behörde u.U. mit mehreren Personen auftritt, obwohl das auch mit einem Kontrolleur getan wäre. Ich wurde hierzu quasi genötigt........... Leute ruhig bleiben, es ist nur ein Gedankenspiel. Die Ausgangsfrage war: Kann ICH einer Behörde Kontrollkosten in Rechnung stellen? Nach mehreren Überlegungen, Verwerfungen, guten und schlechten Ansätzen kommt irgendwann eine Antwort raus. Aber den Weg dahin sollten wir schon ohne Anfeindungen gehen, gern auch mit etwas Spaß. Mann sollte auch mal den Witz hinter der Sache sehen. Jemand macht sich Gedanken seine Missbilligung auszudrücken. Nicht mit Gewalt oder Lautstark gegenüber den Behördenmitarbeitern, sondern gegenüber der Institution, mit ähnlichen Mitteln. Und wenn der eine oder andere Beitrag ein Schmunzeln oder Kopfschütteln erzeugt dient das auch der Unterhaltung. Aber die Frage des Starters finde ich gut. Im Übrigen hat Jacko5000 recht. der Sachbearbeiter ist die falsche Adresse. Inst
  24. Ich schrieb ja, vermutlich bescheuerte Idee. Ich schrieb aber auch , wenn beide Seiten vernünftig miteinander umgehen....... Aber den Grundsatz sich Gedanken zu machen halte ich schon für gut........... manchmal kommt sogar was brauchbares dabei raus. Warum? Inst
  25. Auch wenn meine Idee vermutlich vollkommen bescheuert ist, aber das Thema hat was und ich musste darüber nachdenken……. Zurück zur Ausgangsfrage: Der LWB setzt also nach Aussage der „Rechtsprechung“ die Ursache der anlasslosen Kontrolle und die Kontrollierenden erscheinen natürlich nur zu zweit, aus Gründen der Sicherheit. Die Kosten werden in einigen Gemeinden auf den LWB umgelegt obwohl der Bund das ursprünglich anders sah….. Was hindert mich dann einen unabhängigen Zeugen hinzuzuziehen, der seinerseits dem Schutz meiner Interessen dient. Damit möchte der LWB das Ungleichgewicht einer evtl. streitigen Aussage der anderen Seite ausgleichen und sicherstellen, dass die eigenen Rechte gewahrt werden. Analog der Zeugen bei einer „Hausdurchsuchung“. Es steht ja nirgendwo, wie viel Personal durch die Behörde aufgeboten werden muss, daher sollte die Argumentation der Sicherheit des Personals,min. 2 Kontrolleure, doch für beide Seiten gelten. Diese Unterlegenheit ist also durch den personellen Einsatz der Behörde begründet, diese könnte ja auch mit nur einer Person auftreten, machen Gerichtsvollzieher ja auch. Außer in begründeten Ausnahmen in Einzelfällen. Die hinzugezogene Person könnte, da sie mit der ganzen Sache nichts zu schaffen hat und der LWB den Aufwand nicht zu vertreten hat, ihren Aufwand gegenüber der Behörde geltend machen. Ist zwar nur theoretisch aber ich habe neutral einen Ansatz zur ursprünglichen Fragestellung gesucht. Inst
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