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IGNORED

Waffen- und Munitionstransport


sozialwirt

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe Freunde,

es ist soweit, ich habe nun meine grüne WBK mit Voreintrag (.45 er). Morgen werde ich meine Waffe (USP Expert mit 9mm Wechselsystem) auf dem Schießstand von meinem Schützenkameraden erhalten/ihm diese abkaufen.

Ich frage hier nun lieber einmal zuviel, als meine Zuverlässigkeit direkt aufs Spiel zu setzen:

Die Waffe, die ich morgen erhalte hat einen abschließbaren Koffer, der kommt in meinen Rucksack. Soweit kein Problem.

Nun werde ich ihm aber auch Munition abkaufen - die möchte ich in Rucksack Nr. 2 packen und diesen mit einem Vorhängeschloss abschließen.

Beides zusammen in den abgschlossenen Kofferraum.

REICHT DAS FÜR UNSEREREN LIEBEN GESETZGEBER UND DIE HERREN IN GRÜN?

Besten Gruß

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1. Waffe

Wichtig sind hier zwei Dinge: nicht schussbereit, also keine Munition in der Waffe. Nicht zugriffsbereit: mit dem Koffer im Rucksack und abgeschlossen mehr als erfüllt.

2. Munition

Hier gibt es keine Regelung. Führen kann man Munition auch nicht im rechtlichen Sinne. Es gibt also nur einen Ort wo Munition nicht sein darf: in der Waffe.

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:gutidee: hola amigo sozialwirt,

Du darfst die Muni auch lose in der Hosentsche transportieren, oder in einer Jutetasche oder Plastiktüte, und falls Du auf dem Stand keine Zeit zum laden verbrauchen willst...

auch der transport von Muni in Magazinen ist nicht verboten.

Den abgeschlossen Waffenkoffer im Rucksack und die Muni daneben, du brauchst keinen 2ten Rucksack.

saludo de pancho lobo :hi::drinks:

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:gutidee: hola amigo sozialwirt,

Du darfst die Muni auch lose in der Hosentsche transportieren, oder in einer Jutetasche oder Plastiktüte, und falls Du auf dem Stand keine Zeit zum laden verbrauchen willst...

auch der transport von Muni in Magazinen ist nicht verboten.

Den abgeschlossen Waffenkoffer im Rucksack und die Muni daneben, du brauchst keinen 2ten Rucksack.

saludo de pancho lobo :hi::drinks:

dank dir! :icon14:

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Du sagtest doch, Du hast einen Voreintrag in der WBK. Soweit in Ordnung. Aber berechtigt dieser auch zum Munitionserwerb, wenn noch keine Erwerbsberechtigung in der WBK ausgestellt wurde?

Ich würde auf Nummer sicher gehen, und einen Leihschein für die Waffe, mit Kopie der WBK des Shützenkollegen, von dem Du die Waffe erwirbst, machen. Mit dem Leihschein ist es für den Transport und die Aufbewahrung, solange die Waffe noch nicht auf Deiner WBK eingetragen und der Stempel für den Munitionerwerb in der WBK ist, die sicherste Variante, um weder mit SB noch mit Polizei bei einer möglichen Kontrolle, Stress zu bekommen.

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Der Kaufvertrag ist ausreichend. Ein Leihschein ist da eher widersinnig. Weiteren Tamtams bedarf es nicht.

greetz

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Aber berechtigt dieser auch zum Munitionserwerb, wenn noch keine Erwerbsberechtigung in der WBK ausgestellt wurde?

Die EWB für die Munition gibts mit dem Voreintrag. Damit kann man dann zb bei einem Händler Waffe UND Munition kaufen. Bei Privat geh das natürlich auch.

Bekommt er den Mun Erwerb erst beim Eintragen der Waffe auf dem Amt, dann ist der Munkauf natürlich nicht möglich. Kenne ich so aber nicht.

Edith: Ich hatte aber mal Probleme bei Frankonia, die mir zur gekauften Waffe keine Mun verkaufen wollten, obwohl der Mun Erwerb bescheinigt war in der WBK. Nach Diskussion gabs die Mun dann doch......

Greetz

Peter

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Du darfst die Muni auch lose in der Hosentsche transportieren, oder in einer Jutetasche oder Plastiktüte, und falls Du auf dem Stand keine Zeit zum laden verbrauchen willst...

auch der transport von Muni in Magazinen ist nicht verboten.

Den abgeschlossen Waffenkoffer im Rucksack und die Muni daneben, du brauchst keinen 2ten Rucksack.

Jepp, stelle mir nur gerade 5000 Schuß in seiner Hosentasche vor! :ridiculous:

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Du darfst die Muni auch lose in der Hosentsche transportieren, oder in einer Jutetasche oder Plastiktüte....

hi

tatsache?

habt ihr keine gefahrengutverordnungen da oben im hohen norden?

(nein, es gibt keine freimengen bei 1.4s ... )

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:ridiculous: hola amigo abo,

brauchen wir im Teutonenland nicht (Gefahrengüterverordnung greift bei Kleintransport nicht).

:gutidee: hola amigo PetMan,

die Muni Erwerbsberechtigung gibts NICHT automatisch...man muss diese MITBEANTRAGEN, dann gibts auch ein Stempel (und evtl. ein ja) in der Spalte in der WBK.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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:ridiculous: hola amigo abo,

brauchen wir im Teutonenland nicht (Gefahrengüterverordnung greift bei Kleintransport nicht).

hi

ja, ich sehe es gerade ....

bis zu

o 3 kg Nettoexplosivstoffmasse für "explosive Stoffe" (z.B. Pulver) oder/und

o 50 kg für Bruttomasse für "Gegenstände" (z.B. Munition)

kann man die dinger tatsaechlich einfach so in ein sackerl kippen ...

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Du sagtest doch, Du hast einen Voreintrag in der WBK. Soweit in Ordnung. Aber berechtigt dieser auch zum Munitionserwerb, wenn noch keine Erwerbsberechtigung in der WBK ausgestellt wurde?

Dieser interessanten Frage wurde in WO vor ein paar Jahren schon einmal nachgegangen.

Auch wenn die MEB vor dem erstmaligen Erwerb in der WBK eingetragen ist, könnte man wegen der Formulierung in § 10 Abs. 3 WaffG ("...für die darin eingetragenen Schusswaffen...") auf die Idee kommen, dass mit dieser erst dann Munition erworben werden darf, wenn eine zugehörige Waffe bereits in die WBK eingetragen worden ist.

Diese Lesart halte ich für zu eng ausgelegt und für den Betroffenen unzumutbar, denn auch der Voreintrag ist eine (wenn auch zugegebenermaßen nicht komplette) Eintragung einer Waffe. Ein Waffenhändler kann diese im Zuge der Überlassung auch bereits in die WBK eintragen, wenn er sie vorliegen hat.

Es gibt aber auch durchaus Waffenbehörden, die das anders sehen und aus diesem Grund z.B. erst nach dem Waffeneintrag die beantragte MEB eintragen.

Würde ich also als sehr vorsichtiger Mensch lieber mit der zuständigen Waffenbehörde durchsprechen, wobei diese andererseits normalerweise gar nicht mitbekommt, ob und wenn ja wann jemand mit einer MEB Munition erworben hat.

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Danke für die freundlichen Worte. Kommst Dir wohl toll vor. :peinlich:

Deine Antwort bezieht sich auf den vorübergehenden Erwerb. Die Munition müsste dem Überlasser also (zumindest theoretisch) spätestens nach Monatsablauf wieder zurückgegeben werden und ein Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG wäre dafür auszfüllen. Wenig praxisnah, für jedermann unglaubhaft und am Ende nur eine Spitzfindigkeit.

Das Konstrukt ist für den Händler nicht geeignet, weil er die Munition ja nicht verleihen sondern verkaufen möchte. Und bei einer Kontrolle ließe sich ziemlich leicht verifizieren, was davon erfolgt ist (wobei man bei der fingierten Angabe einer Munitionsleihe zu Recht regelmäßig ein verdutztes Gesicht sehen dürfte).

Letztendlich alles graue Theorie und ein netter Versuch § 10 Abs. 3 WaffG zu umschiffen. Wie schon gesagt, muss man das aber gar nicht.

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Deine Antwort bezieht sich auf den vorübergehenden Erwerb.

Was bei Munition auch den Verbrauch einschließt, ja. Lediglich nicht verbrauchte Munition muss - in der Tat - zurückgegeben werden, oder innerhalb der verbleibenden Restfrist ebenfalls verbraucht.

Und in der Praxis ist die Mitüberlassung von Munition auch absolut üblich so - weil eben jeder außer SB weiß, dass es rechtmäßig ist.

Carcano

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