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IGNORED

Waffen- und Munitionstransport


sozialwirt

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Was bei Munition auch den Verbrauch einschließt, ja.

Steht wo im WaffG ? :confused:

Und in der Praxis ist die Mitüberlassung von Munition auch absolut üblich so -

Üblich ist vieles in der Praxis, das brauchst Du mir nicht zu erzählen. Nicht alles davon ist aber auch rechtmäßig.

Zum Thema hier brauchen wir uns aber wegen Bedeutungslosigkeit in der Praxis nicht weiter auslassen. Wer eine MEB hat, kann damit auch Munition kaufen. Das sollte reichen.

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"kann damit auch Munition kaufen. Das sollte reichen."

Wer z.B. den Erwerb einer (ersten) .45er neu erwägt, der hat natürlich noch keine EWB für eben diese Waffe, und keine darauf bezogene MEB. Und leiht sich deshalb beim Händler die interessierende Waffe (oder deren mehrere) aus, zusammen mit mehreren Munitionssorten. Und schießt sie Probe. Und genau wegen diesen praktischen Bedarfs ist die Vorschrift auch so konzipiert und abgefasst worden - damit eben das geht.

Carcano

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Dass man ohne jegliche MEB Munition in dem von Dir geschilderten Fall nur auf vorhandene WBK vorübergehend erwerben kann, ist mir auch klar (wobei man auch - und das dürfte der Regelfall sein - einfach nur die Waffe leihen kann und damit auf der Schießstätte zum dortigen Verbrauch Munition verballern kann).

Meine Antwort bezog sich aber auf den Munitionserwerb bei vorhandener MEB, wenn in der WBK noch keine Waffe eingetragen ist. Und da gilt nunmal strenggenommen das, was in § 10 Abs. 3 WaffG steht, wobei danach in der Praxis kein Hahn kräht.

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Auch wenn die MEB vor dem erstmaligen Erwerb in der WBK eingetragen ist, könnte man wegen der Formulierung in § 10 Abs. 3 WaffG ("...für die darin eingetragenen Schusswaffen...") auf die Idee kommen, dass mit dieser erst dann Munition erworben werden darf, wenn eine zugehörige Waffe bereits in die WBK eingetragen worden ist.

Das ist keine Idee, genau so ist es.

Gehen wir von dem Fall aus, ein WBK-Inhaber mit Voreintrag und MEB in der WBK möchte eine Packung Munition kaufen.

Geht nicht, weil keine Waffe eingetragen.

Diese Lesart halte ich für zu eng ausgelegt und für den Betroffenen unzumutbar, denn auch der Voreintrag ist eine (wenn auch zugegebenermaßen nicht komplette) Eintragung einer Waffe.

Na, jetzt aber....

Ein Voreintrag ist keine Eintragung einer Waffe!

Ein voreintrag ist die Berechtigung die entsprechende Waffe zu erwerben und dabei einzutragen.

Ich kenne diverse WBK´s bei denen der Voreintrag „verfallen“ ist.

Wie stellt es sich denn deiner Ansicht nach dar, wenn die bereits eingetragene Waffe einem anderen überlassen und ausgetragen ist?

Der Stempel für die MEB ist immer noch in der WBK und nicht amtlich gestrichen.

Darf dann immer noch Munition überlassen werden?

Deiner Denkweise folgend müssten unzählige WBK´s nachträglich geändert werden.

Eben aus diesem Grund hat man die Formulierung der "eingetragen Waffe" gewählt.

Interessant auch deine Ansicht, das in der Praxis „kein Hahn danach kräht“.

Damit unterstellst Du, das gewerbliche Überlasser das WaffG brechen.

Oder das die zuständigen Waffenbehörden den Rechtsbruch billigend in Kauf nehmen.

Was die Waffenbehörden, oder speziell deine, so machen kann ich nicht beurteilen,

aber als Vertreter des Waffenhandels und des Büchsenmacherhandwerks möchte ich klarstellen, das wir uns an die Gesetze halten!!!

Ein Waffenhändler kann diese im Zuge der Überlassung auch bereits in die WBK eintragen, wenn er sie vorliegen hat.

Richtig, dann ist dem Gesetz genüge getan und die Waffe eingetragen.

Bei einem Kauf von Privat darf zeitgleich noch keine Munition überlassen werden.

Ohne eingetragene Waffe aber keine Überlassen von Munition.

Es gibt aber auch durchaus Waffenbehörden, die das anders sehen und aus diesem Grund z.B. erst nach dem Waffeneintrag die beantragte MEB eintragen.

Das ist natürlich Unsinn, weil Überlassen der Munition ja in dem Fall im § 10 geregelt ist.

Würde ich also als sehr vorsichtiger Mensch lieber mit der zuständigen Waffenbehörde durchsprechen,

Auch die Waffenbehörde hat sich an die Regelungen WaffG zu halten.

wobei diese andererseits normalerweise gar nicht mitbekommt, ob und wenn ja wann jemand mit einer MEB Munition erworben hat.

Na, das ist ja mal eine tolle Aussage von einem Behördenvertreter!!!

Wenn mir das ein Prüfling während der Prüfung sagen würde.......

Darf der gewerbliche Überlasser dann alles tun, was die zuständige Waffenbehörde nicht mitbekommt?

Ist das jetzt deine offizielle amtliche Meinung?

PS:

Um das ganze abzukürzen:

Würde mir Deine Waffenbehörde per Bescheid bestätigen, dass ich erwerbscheinpflichtige Munition nur auf Grund eines Voreintrages in der WBK, in der noch keine Waffe eingetragen ist, dauerhaft überlassen darf?

Ja oder nein?

Grüße

Robert

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Ich bitte darum persönliche Animositäten per PM auszutragen.

Danke!

Nein danke. Ich ziehe es vor, dass dauernde massive (und notorisch unbelehrbare) rechtliche Falschdarstellungen hier in der Öffentlichkeit geklärt und richtiggestellt werden. Und werden sollten. Und wenn Dir das nicht passt, kannst du gerne andere Threads lesen oder - alternativ - deinen Moderatorenposten zurückgeben. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die FvLW als Betreiber hierfür volles Verständnis hätte.

Carcano

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Kein Dissens, was die öffentliche Diskussion (und Klarstellung) der rechtlichen Seite angeht.

Was das Ausleben persönlicher Animositäten angeht, bin ich allerdings voll bei Winzi.

Es ist schon genügend Halligalli hier, da muss das nicht auch noch in der Öffentlichkeit

ausgetragen werden.

Meine € 0.02

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Zwei Cents sind nicht gering zu erachten. Dafür bekommt man bei eGun schon eine .22er Patrone. :-)

Und notorische Ahnungslosigkeit und Falschberatung sollte dann (und nur dann) in der Öffentlichkeit zurecbtgewiesen werden, wenn sie schon zuvor öffentlich ausgebreitet worden war; ansonsten wäre PM in der Tat angemessener.

Und schließlich macht er einen Unterschied, ob jemand, der vom Waffenrecht Ahnung hat, ausnahmsweise mal daneben liegt (das kann mir passieren, Dir Passieren, Mutter passieen, SP passieren, Robert passieren...), oder jemand zuverlässig und erwartbar immer wieder Falsches schreibt und dauernd weniger kundige Leser in die Irre zu führen versucht.

Carcano

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Würde mir Deine Waffenbehörde per Bescheid bestätigen, dass ich erwerbscheinpflichtige Munition nur auf Grund eines Voreintrages in der WBK, in der noch keine Waffe eingetragen ist, dauerhaft überlassen darf?

Weiß ich nicht, weil ich meine Waffenbehörde nicht persönlich kenne. Als Ruheständlerin habe ich auch wichtigeres zu tun. :-)

Wie man sieht, entgegnet Robert auch Carcanos Worten. Ganz so eindimensional ist die Geschichte also in der Tat nicht.

Und auf Animositäten hab ich auch keinen Bock. War schon immer ein friedliches Menschlein und möchte das auch bleiben.

Grüssle

SBine :angel:

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