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IGNORED

Aufbewahrung von Platzpatronenwaffen !


Liesel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

:confused:

Ein Arbeitskollege stellte mir vor kurzem die Frage , wie er seine Schreckschuss bzw. Platzpatronenwaffen aufbewahren muss ?

Die Frage konnte ich im nicht beantworten , weiß jemand mehr darüber ?

Gruss Liesel

Geschrieben
:confused:

Ein Arbeitskollege stellte mir vor kurzem die Frage , wie er seine Schreckschuss bzw. Platzpatronenwaffen aufbewahren muss ?

Die Frage konnte ich im nicht beantworten , weiß jemand mehr darüber ?

Gruss Liesel

Immer vor Unbefugten sicher aufbewahren.

Das heist, Kinder und nicht Berechtigte dürfen nicht in deren Besitz gelangen.

Tressor ist nicht vorgeschrieben, aber wer hat, sollte das doch besser tun.

Geschrieben
:confused:

Ein Arbeitskollege stellte mir vor kurzem die Frage , wie er seine Schreckschuss bzw. Platzpatronenwaffen aufbewahren muss ?

Die Frage konnte ich im nicht beantworten , weiß jemand mehr darüber ?

Gruss Liesel

verschlossen, Geldkassette reicht.

Geschrieben
Immer vor Unbefugten sicher aufbewahren.

Das heist, Kinder und nicht Berechtigte dürfen nicht in deren Besitz gelangen.

Tressor ist nicht vorgeschrieben, aber wer hat, sollte das doch besser tun.

Hallo,

hab ich vielleicht nicht mitgekriegt, aber seit wann brauch ich für eine SSW eine Berechtigung und das noch im meinem Haus, bzw Grundstück???

Geschrieben
Hallo,

hab ich vielleicht nicht mitgekriegt, aber seit wann brauch ich für eine SSW eine Berechtigung und das noch im meinem Haus, bzw Grundstück???

Du brauchst keine !

Lediglich zum führen ausserhalb deines Eigentums brauchst so ein kleines Waffenscheindingsbums.

Geschrieben
Hallo,

hab ich vielleicht nicht mitgekriegt, aber seit wann brauch ich für eine SSW eine Berechtigung und das noch im meinem Haus, bzw Grundstück???

Natürlich brauchst Du eine Berechtigung, Du solltest mind. 18 Jahre alt sein !!

Geschrieben
Du brauchst keine !

Lediglich zum führen ausserhalb deines Eigentums brauchst so ein kleines Waffenscheindingsbums.

Hallo,

hab ich also doch nicht verpasst. Btw den Luxus des kleinen Waffenscheines hab ich mir schon lange geleistet.

Geschrieben
Natürlich brauchst Du eine Berechtigung, Du solltest mind. 18 Jahre alt sein !!

Hallo,

die 18 war klar, ohne die bekommt man ja keine SSW legal. Ich habe aus dem anderen Beitrag abgeleitet, dass es noch weitergehende Berechtigungen gäbe, die ich verpasst habe. Ausserdem habe ich nichts gefunden, dass die SSW weggeschlossen sein muss.

Kleinen Waffenschein habe ich schon lang.

Geschrieben
verschlossen, Geldkassette reicht.

Was machst Du, wenn die 500-er darin so auftragen, dass für die SSW kein Platz mehr ist? :00000733:

Nein, Baer hat schon Recht!

Wenn wir auch schon Holzknüppel- und Messerverbot auf deutschen Straßen haben,

die SSW muß nur gegen unberechtigten Zugriff gesichert werden.

Unberechtigt ist jeder unter 18.

Auch wenn verschiedene Behörden daraus einen Akt machen wollen, die Aufbewahrung ist (noch) nicht bis ins Detail vorgeschrieben.

Gruß

Rainer

Geschrieben

Ein Blick auf § 36 Abs. 1 WaffG reicht aus, der gilt für diese Waffen, also getrennt von Munition aufbewahren (bei Abwesenheit aus Wohnung), ein besonderes Schutzbehältnis ist nicht gefordert, man muß eben sicherstellen, dass Unbefugte keinen Zugriff haben!

Geschrieben
§ 36 Abs. 1 WaffG...

Die entsprechende Bestimmung umfasst aber doch SCHUSSwaffen.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs 2 Nr. 1 WaffG sind definiert in Anl. 1 zum WaffG, Nr. 1.1.

Wesentliches Merkmal ist demnach, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Mir ist zumindest keine Knall-/Schreckschusswaffe bekannt, bei der dies gegeben ist.

Geschrieben
Wesentliches Merkmal ist demnach, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Ist da nicht von mehr Dingen die Rede, die durch einen Lauf getrieben werden? Flüssigkeiten oder so? Das wäre bei Reizgaspatronen der Fall!

edit: Munition und Geschosse

Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind

1. feste Körper oder

2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Geschrieben

Nein, da ist nicht von "Dingen" die Rede. Wörtlich heißt es in Anlage 1 zum WaffG:

1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,

zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Geschrieben

siehe mein nachträgliches edit...

vielleicht über die definition des Begriffs Geschoss:

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

3. Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1

feste Körper,

3.2

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Geschrieben
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Die gasförmigen Stoffe, die durch den Lauf einer Knall-/Schreckschusswaffe strömen,

befinden sich nicht in Umhüllungen.

Damit fällt der Rechtsbegriff der "Geschosse" für diese Art Waffen flach.

Geschrieben
3. Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1

..........

3.2

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Damit sind "Umhüllungen" gemeint, die durch den Lauf getrieben werden und dem Transport des Inhalts zum Ziel dienen. Nich die Kartuschen (Hülsen) von Gaspatronen.

Gruß Tauschi

edit = Karlyman tippt um diese Zeit schneller. Respekt :)

Geschrieben

Dann schauen wir hat zu der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Begriffsbestimmungen:

2. Arten von Schusswaffen

...

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

Und was sind Patronen- und Kartuschenmunition?

Unterabschnitt 3:

Munition und Geschosse

1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

...

Deshalb sind auch SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes, und müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Geschrieben
Dann schauen wir hat zu der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Begriffsbestimmungen:

"2. Arten von Schusswaffen

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind."

Wobei sich hier (s.o., Schusswaffen-Merkmal "Geschoss durch Lauf getrieben") ein seltsamer innerer Widerspruch

des Verordnungstextes auftut.

Geschrieben

Bei Schusswaffen werden Geschosse durch einen Lauf getrieben und bei gleichgestellten Gegenständen wird Munition abgeschossen. Seltsam ist in der Tat, dass Schreckschusswaffen unter Schusswaffen aufgeführt sind, wo sie doch eigentlich eher den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände sind.

Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 zum WaffG:

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2 Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

Geschrieben
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen wird bei SRS Waffen gnadenlos durch die Waffenbehörde als OWI verfolgt, das könnt Ihr mir glauben!

Na, dann würde ich doch mit den anlasslosen Kontrollen bei den Inhabern "kleiner Waffenscheine" beginnen. Erfolgsquote ist garantiert.

Geschrieben

Tatsache ist doch, dass diesbezüglich der Verordnungstext in sich so unstimmig (unsystematisch?) formuliert ist,

dass selbst unter Sachkundigen eine heftige Diskussion über die Auslegung entstehen bzw. verschiedene

Auslegungsweisen in Frage kommen (s.o.; q.e.d.).

Wie soll dies dann erst bei den Bürgern aussehen, die niemals eine waffenrechliche Sachkundeschulung genossen haben -

nämlich Otto "Normal-Gaspistolenbesitzer"?

Ich gebe Tauschi (s.o., zweiter Satz) vollkommen recht, die Quote "korrekter" Aufbewahrung sowohl von Waffe als auch Munition

dürfte unter der Allgemeinbevölkerung ziemlich gering sein...

Geschrieben
Wie soll dies dann erst bei den Bürgern aussehen, die niemals eine waffenrechliche Sachkundeschulung genossen haben -

nämlich Otto "Normal-Gaspistolenbesitzer"?

Ich gebe Tauschi (s.o., zweiter Satz) vollkommen recht, die Quote "korrekter" Aufbewahrung sowohl von Waffe als auch Munition

dürfte unter der Allgemeinbevölkerung ziemlich gering sein...

Bei dem "Normalo" erfolgt in der Regel auch keine Wohnungsdurchsuchung.

Darüber macht sich auch keiner weiter Gedanken, wer von 70 Jahren einen Führerschein gemacht hat, muß auch die neuen Regeln im Straßenverkehr kennen!

Wer vor 70 Jahren eine Schreckschußwaffe erworben hat, muß sich auch informieren, ob sich die Gesetze geändert haben.

Wer keine Waffe, oder keinen Führerschein hat, braucht sich um beides natürlich nicht kümmern!

Man sollte die Gefährlichkeit dieser Dinger auch nicht unterschätzen.

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