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IGNORED

Aufbewahrung von Platzpatronenwaffen !


Liesel

Empfohlene Beiträge

"Stahlblechbehältnis"

Es kommt in Zusammenhang mit Schreckschuss- und Gaswaffen nicht nur kein "Stahlblechbehältnis",

sondern überhaupt kein "Behältnis" vor. Und das ist auch konsequent.

Denn gefordert ist in Zusammenhang mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen nur eine Vorkehrung, damit Unbefugte

(in aller Regel: unter 18Jährige) die nicht erlaubnispflichtige Waffe nicht in die Hand bekommen.

Das muss überhaupt kein Behältnis sein.

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Ich habe es leider auch nicht zur Hand, muss mich daher im Moment auf die Aussage des SB verlassen.

Mann, jetzt werde ich langsam nervös.

Nimm doch Dein Schreiben als gegeben an!

Es ist doch scheißegal wo Du Deine Gaswumme einschließt, ob im Nachtschrank, in der Stahlkassette oder sonst wo, Hauptsache sie liegt getrennt von der Munition, wenn Du nicht anwesend bist!

Wenn er der Meinung ist, dass Du eine Stahlkassette benötigst, ist das seine Meinung, er wird das sicherlich nicht überprüfen!

Macht es Euch doch nicht schwer, wenn die "Knarre" in fremde Hände gerät, hast Du die A......karte!

Wer Waffen hat, hat dafür zu sorgen, dass kein anderer rankommt.

Punkt :traurig_16:

Egal, ob erlaubnisfrei oder nicht!

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Wenn er der Meinung ist, dass Du eine Stahlkassette benötigst, ist das seine Meinung, er wird das sicherlich nicht überprüfen!

Nun, wenn es seine Meinung ist, wird er das bei einer unangemeldeten Kontrolle sicherlich überprüfen.......

Das ist ja das Dumme daran. Er wird jetzt u.U. nach dieser "Waffe" fragen!

Und wenn man seinen sonstigen "Sachverstand" sieht, na dann...............................

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Es ist doch scheißegal wo Du Deine Gaswumme einschließt, ob im Nachtschrank, in der Stahlkassette oder sonst wo, Hauptsache sie liegt getrennt von der Munition, wenn Du nicht anwesend bist!

Und selbst darüber lässt sich noch trefflich streiten.

1.

Wenn du nicht anwesend bist und sicher gestellt ist (z.B. Single-Haushalt/Haushalt mit 2 Erwachsenen und abgeschlossenes Haus/Wohnung),

dass Unberechtigte (i.d.R. unter 18Jährige) keinen Zutritt haben, warum dann noch zusätzlich einschließen/an die Wand dübeln?

Die ganze Wohnung bzw. das ganze Haus ist dann die Sicherung.

2.

Das mit der Notwendigkeit der getrennt zu lagernden Munition haben wir bis zur Ermüdung diskutiert (umstritten, da am Begriff "Schusswaffe"

hängend, und in Anl. 1 zum WaffG (Abschn. 1, UA 1) existieren m.E. unter Nrn. 1.1 und 2.6 widersprüchlich interpretierbare Begriffsbestimmungen).

Gruß,

karlyman

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Nun, wenn es seine Meinung ist, wird er das bei einer unangemeldeten Kontrolle sicherlich überprüfen.......

Das ist ja das Dumme daran. Er wird jetzt u.U. nach dieser "Waffe" fragen!

Und wenn man seinen sonstigen "Sachverstand" sieht, na dann...............................

Wenn Du ihm verraten hast, dass Du derartige Sachen hast, hast Du selber Schuld!

Woher soll er es sonst wissen, kontrolliert wird die Aufbewahrung Deiner registrierten Waffen und nicht die der unregistrierten!

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Und selbst darüber lässt sich noch trefflich streiten.

1.

Wenn du nicht anwesend bist und sicher gestellt ist (z.B. Single-Haushalt/Haushalt mit 2 Erwachsenen und abgeschlossenes Haus/Wohnung),

dass Unberechtigte (i.d.R. unter 18Jährige) keinen Zutritt haben, warum dann noch zusätzlich einschließen/an die Wand dübeln?

Die ganze Wohnung bzw. das ganze Haus ist dann die Sicherung.

Das wird ja auch keiner bemängeln können, da dies nicht Inhalte der Kontrollen ist!

Gruß,

karlyman

Das Problem besteht bei der Spurensuche bei Wohnungseinbrüchen, oder eben bei Wohnungsdurchsuchungen.

Wenn Du die Sendung "Achtung Kontrolle" verfolgst (die mich regelmäßig zum K....en bringt) und dann siehst, dass ausgewachsene Pol._Beamte in einer Wohung eines Erwachsenen 2 Schwerter finden und dann meinen, dass die erst einmal waffenrechtlich untersucht werden müssen, möchte ich hier dann nicht weiter erörtern.

Ich geh jetzt aufs Klo! :traurig_16:

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Wo steckt sie denn in der Anl. 1, diese "oder"-Verknüpfung?

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,

zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden

.....

2.6 Schreckschusswaffen;

dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Schusswaffen 1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,

zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind

und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt

sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und

die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen

im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,

wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; ...; der Gaslauf ist ein Lauf,

der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das

unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

Und selbst darüber lässt sich noch trefflich streiten.

2.

Das mit der Notwendigkeit der getrennt zu lagernden Munition haben wir bis zur Ermüdung diskutiert (umstritten, da am Begriff "Schusswaffe"

hängend, und in Anl. 1 zum WaffG (Abschn. 1, UA 1) existieren m.E. unter Nrn. 1.1 und 2.6 widersprüchlich interpretierbare Begriffsbestimmungen).

Erklär mir mal, was bei diesen Begriffsbestimmungen widersprüchlich sein soll?

BTW, im Grunde ist es vergeudete Zeit, sich wegen solcher "Nebensächlichkeiten" einen Disput zu leisten.

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also eigentlich habe ich weder Lust noch Zeit, ein Studium der Inschenieurwissenschaften zu absolvieren (Geschoß oder Kartusche oder Gasladung oder Förzele) noch schwebt mir ein Studium der sog. Rechts"wissenschaften" vor, um die filigranen Ziselierungen in der hier beschriebenen Form zu verstehen.

Das was in der WBK eingetragen ist, ist im entsprechenden Schrank!

Alles andere ist nicht eingetragen und deshalb auch nicht im Schrank. Auf jeden Fall aber getrennt aufbewahrt.

Das heißt dann ganz einfach: Nachschau = WBK = Schrank. Ende der Nachschau.

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BTW, im Grunde ist es vergeudete Zeit, sich wegen solcher "Nebensächlichkeiten" einen Disput zu leisten.

Eigentlich nicht, weil es bei den SRS Waffen und auch bei den Luftdruckwaffen erhebliche Unterschiede gibt:

- SRS mit PTB im Kreis

- SRS mit PTB im Rechteckt

- SRS mit PTB im Kreis und im Rechteck

- SRS ohne PTB mit Laufsperre

- SRS mit PTB und weggebrannter Laufsperre

Darum sollte man schon alles differenziert betrachen!

Wer sich vor 20 - 40 Jahren mal so ein Ding zugelegt hat, ist heute auf Grund von Demenz und anderen Krankheiten nicht mehr in der Lage die Unterschiede zu sehen, darum ist die Diskussion darüber schon wichtig!

Ich sehe doch täglich, wie manch harmloser Opi plötzlich zum Verbrecher werden kann! :confused::traurig_16:

also eigentlich habe ich weder Lust noch Zeit, ein Studium der Inschenieurwissenschaften zu absolvieren (Geschoß oder Kartusche oder Gasladung oder Förzele) noch schwebt mir ein Studium der sog. Rechts"wissenschaften" vor, um die filigranen Ziselierungen in der hier beschriebenen Form zu verstehen.

Das was in der WBK eingetragen ist, ist im entsprechenden Schrank!

Alles andere ist nicht eingetragen und deshalb auch nicht im Schrank. Auf jeden Fall aber getrennt aufbewahrt.

Das heißt dann ganz einfach: Nachschau = WBK = Schrank. Ende der Nachschau.

Jepp und nichts anderes!

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Das was in der WBK eingetragen ist, ist im entsprechenden Schrank!

Alles andere ist nicht eingetragen und deshalb auch nicht im Schrank. Auf jeden Fall aber getrennt aufbewahrt.

Das heißt dann ganz einfach: Nachschau = WBK = Schrank. Ende der Nachschau.

Auch von mir dazu: :icon14:

Man kann sich das Leben kompliziert machen, aber auch einfach(er)...

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[quote name='Henning K' date='01.11.2009 - 17:36' post='1342884']
Hallo,

hab ich also doch nicht verpasst. Btw den Luxus des kleinen Waffenscheines hab ich mir schon lange geleistet.
[/quote]

Du hast lediglich den Schein zum führen der Waffe.Mehr nicht.Mir hat mein SB abgeraten solch einen Schein zu erwerben.Denn es ist ein Unterschied zwischen führen und benutzen.Benutze ich sie ist meine WBK weg.Nun stellt sich die Frage

wozu solch ein Schein überhaupt dann gut ist.

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[quote name='karlyman' date='08.11.2009 - 12:58' post='1347856']
Wie bitte? 

Wenn du (ich unterstelle mal, berechtigter Weise) eine Schreckschuss-/Reizstoffwaffe benutzt,
dann ist deine WBK weg?

Das musst du mal näher erklären.
[/quote]

Ich kann dir nur sagen was mein SB dazu gesagt hat als ich diesen Schein erwerben wollte.Ich darf sie führen,benutze ich sie sind meine Waffen weg.Denn ich darf sie nicht in der Öffentlichkeit benutzen.

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[quote name='karlyman' date='08.11.2009 - 12:58' post='1347856']
Wie bitte? 

Wenn du (ich unterstelle mal, berechtigter Weise) eine Schreckschuss-/Reizstoffwaffe benutzt,
dann ist deine WBK weg?

Das musst du mal näher erklären.
[/quote]

Ich kann dir nur sagen was mein SB dazu gesagt hat als ich diesen Schein erwerben wollte.Ich darf sie führen,benutze ich sie sind meine Waffen weg.Denn ich darf sie nicht in der Öffentlichkeit benutzen.

Eines habe ich mittlerweile gelernt. Glaub nicht alles was dir dein SB sagt.

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Denn ich darf sie nicht in der Öffentlichkeit benutzen.

Was versteht Dein SB denn unter "benutzen"?

In die Hand nehmen?

Zerlegen und Zusammensetzen?

Schießen zum Spaß?

Schießen in Notwehr?

Usw.

Das sollte erstmal genauer gerklärt werden...

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Ich darf sie führen,benutze ich sie sind meine Waffen weg.

Denn ich darf sie nicht in der Öffentlichkeit benutzen.

So ein ausgemachter Quark.

Mal unabhängig vom tatsächlichen "Selbstverteidigungswert" von Gas-/SRS-Waffen:

Wozu, denkst du denn, gestattet der Gesetzgeber (unter der Vorgabe des KWS) das Führen dieser Waffen?

Sehr viel rechtliches Hintergrundwissen bzw. "Eindenkungsvermögen" scheint dieser SB, wenn er

solche Äußerungen macht, nicht zu besitzen.

Im übrigen verweise ich auf den kleinen Fragekatalog von Olt d.R. oben.

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Reden wir doch nicht um den heißen Brei herum... ich denke, es geht hier um Benutzung zur Selbstverteidigung im Notwehrfall.

Also EXAKT der Grund, aus dem das Führen solcher Reizstoffwaffen mittels KWS erlaubt wird.

Und da möchte ernsthaft jemand weismachen, dass eine derartige Benutzung (gerechtfertigte Notwehr natürlich vorausgesetzt) zwar

- strafrechtlich nicht zu beanstanden ist

- zivilrechtlich nicht zu beanstanden ist

- verwaltungsrechtlich (s.o., Intention des Gesetzgebers) im entsprechenden Notfall so vorgesehen ist...

aber letztlich als "Schießen ohne Schießerlaubnis" o.ä. doch einen BG-Tatbestand verwirklicht?

Was ist denn mit dem gerechtfertigten Schusswaffeneinsatz durch den Inhaber eines "großen" Waffenscheins?

Führt der dann auch zum Verlust seiner Zuverlässigkeit?

Da habe ich allergrößte Zweifel!

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Reden wir doch nicht um den heißen Brei herum... ich denke, es geht hier um Benutzung zur Selbstverteidigung im Notwehrfall.

Also EXAKT der Grund, aus dem das Führen solcher Reizstoffwaffen mittels KWS erlaubt wird.

Wenn FR8 die Frage so gestellt hätte, hätte er diese Antwort auch bekommen.

Da hätte er doch einen Rechtfertigungsgrund!

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