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IGNORED

Aufbewahrung von Platzpatronenwaffen !


Liesel

Empfohlene Beiträge

Bei dem "Normalo" erfolgt in der Regel auch keine Wohnungsdurchsuchung.

Bei den Messergeschichten hieß es auch: "Der normale Bürger ist davon nicht betroffen, der Beamte hat den entprechenden Spielraum. Die Gesetzesänderung soll nur eine Handhabe gegen bestimmte Leute sein."

Mittlerweile hat man ja gesehen, dass die Beamten lieber gegen den "normalen" Bürger (siehe Bundeswehrangehörige) als gegen ihr eigentliches Kundenklientel vorgehen. In Berlin z.B., werden sie dafür nämlich verhauen.

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....wer von 70 Jahren einen Führerschein gemacht hat, muß auch die neuen Regeln im Straßenverkehr kennen!

Wer vor 70 Jahren eine Schreckschußwaffe erworben hat, muß sich auch informieren, ob sich die Gesetze geändert haben.

Das ist richtig.

Nur sollten die an den "Endverbraucher" gerichteten Gesetze und Verordnungen dann auch so formuliert sein,

dass dieser noch eine Chance hat, sie zu verstehen.

Im vorliegenden Fall scheint mir das nicht so zu sein.

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Was Ihr wohl überlesen habt:

in der AWaffV (§ 13 Aufbewahrung) ist die Rede von Waffen zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf.

In § 36 WaffG ist ab Abs. 2 die Rede von Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist

Zum Erwerb und Besitz von SSW gibt es keine Erlaubnispflicht, nur eine Altersgrenze.

Nur in § 36 Abs. 1 ist allgemein von Waffen und Munition die Rede zu denen auch die SSW gehören.

Und hier wird nur bestimmt: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen.

Allerdings ist auch dafür die getrennte Aufbewahrung von Waffe und Munition vorgeschrieben.

Sofern die Aufbewahrung nicht in einem Tresor mindestens B erfolgt.

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Allerdings ist auch dafür die getrennte Aufbewahrung von Waffe und Munition vorgeschrieben.

Sofern die Aufbewahrung nicht in einem Tresor mindestens B erfolgt.

wobei auch zu bedenken ist, dass für nicht-erlaubnispflichtige kurzwaffen ( SSW) kein B-schrank als mindestanforderung für die aufbewahrung vorgeschrieben ist.

d.h. solange (SSW)waffe und (kartuschen)munition getrennt voneinander und vor dem zugriff unberechtigter ( idR minderjähriger) geschützt ist, wird das dem gesetz nach genügen.

(wobei ich hier noch nicht einmal sicher bin, ob waffe und munition überhaupt getrennt voneinander aufzubewahren sind)

gruß alzi

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Allerdings ist auch dafür die getrennte Aufbewahrung von Waffe und Munition vorgeschrieben.

Sofern die Aufbewahrung nicht in einem Tresor mindestens B erfolgt.

Du meintest aber doch schon "mindestens Null", oder? In B darfst Du Waffen und Munition nicht zusammen aufbewahren, erst ab Stufe Null.

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Du meintest aber doch schon "mindestens Null", oder? In B darfst Du Waffen und Munition nicht zusammen aufbewahren, erst ab Stufe Null.

Im § 36 Abs. 1 heißt es zwar das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0

Aber in B darfst Du die Munition im nicht klassifiziertem Innenfach aufbewahren.

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wobei auch zu bedenken ist, dass für nicht-erlaubnispflichtige kurzwaffen ( SSW) kein B-schrank als mindestanforderung für die aufbewahrung vorgeschrieben ist.

d.h. solange (SSW)waffe und (kartuschen)munition getrennt voneinander und vor dem zugriff unberechtigter ( idR minderjähriger) geschützt ist, wird das dem gesetz nach genügen.

Vollkommen klar! Für eine Gasplempe würde ich mir auch keinen Waffenschrank kaufen.

Getrennt irgendwo eingeschlossen reicht.

(wobei ich hier noch nicht einmal sicher bin, ob waffe und munition überhaupt getrennt voneinander aufzubewahren sind)

gruß alzi

Das ist aber schon recht eindeutig festgelegt:

WaffG § 36 der besagte Abs. 1: Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden

Genauer ist die AWaffV § 13 Abs. 4:

Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
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ZITAT(alzi @ 02.11.2009 - 16:48)

(wobei ich hier noch nicht einmal sicher bin, ob waffe und munition überhaupt getrennt voneinander aufzubewahren sind)

rainer, das meinte ich bezüglich SSW/SRS, nicht bezüglich erlaubnispflichtiger kurzwaffen.

gruß alzi

Edit: Vorschriften, wie was aufzubewahren ist ( sicherheitsgrad/-stufe des schranks, munitonsfachs oder munitions"behältnisses") gibts ausdrücklich nur für erlaubnispflichtige waffen und munition. für "frei ab 18" gilt nur dass nichtberechtigte (unter 18) keinen zugriff haben dürfen.

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Edit: Vorschriften, wie was aufzubewahren ist ( sicherheitsgrad/-stufe des schranks, munitonsfachs oder munitions"behältnisses") gibts ausdrücklich nur für erlaubnispflichtige waffen und munition. für "frei ab 18" gilt nur dass nichtberechtigte (unter 18) keinen zugriff haben dürfen.

Mensch alzi, dann lies halt nochmal den § 36 Abs. 1. Der bezieht sich auf alle Schusswaffen. Dass SSW/SRS Schusswaffen sind, findest Du in der Anlage 1.

Ist völlig blödsinnig, aber ist so.

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Nochmals zusammengefasst:

1. Schreckschusswaffen sind Schusswaffen i.S.d. WaffG.

2. Wer SSW besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen.

3. Schreckschusswaffen müssen getrennt von der Munition aufbewahrt werden, es sei denn die Aufbewahrung erfolgt in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

4. Werden Schreckschusswaffen und die dazugehörige Munition getrennt aufbewahrt sind keine besonderen Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse gestellt. Lediglich die Drucksache 81/06 der WaffVwV gibt einen Hinweis auf den Mindeststandard.

Gruss

SWJ

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Nochmals zusammengefasst:

3. Schreckschusswaffen müssen getrennt von der Munition aufbewahrt werden, es sei denn die Aufbewahrung erfolgt in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

4. Werden Schreckschusswaffen und die dazugehörige Munition getrennt aufbewahrt sind keine besonderen Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse gestellt. Lediglich die Drucksache 81/06 der WaffVwV gibt einen Hinweis auf den Mindeststandard.

Für Langsamchecker:

Bewahrt jemand die Gaswaffe ungeladen in seinem Haushalt auf in dem es keine Unberechtigten gibt, so kann er die Puffe ins Sockenfach und die Mun ins U-Hosenfach schmeissen.

Bewahrt jemand die Gaswaffe geladen in seinem Haushalt auf in dem es keine Unberechtigten gibt, so muss er die Puffe in einem 0-Schrank aufbewahren.

:gaga:

Gottseidank besitze ich nur Waffen bei denen die Aufbewahrung klar geregelt ist :00000733:

Gruß Tauschi

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1. Schreckschusswaffen sind Schusswaffen i.S.d. WaffG.

Darüber kann man trefflich streiten.

Denn es bleibt der in Anhang 1 zum WaffG (Abschn. 1, UA 1) enthaltene Widerspruch zwischen den Definitionen

unter Nrn. 1.1 und 2.6:

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,

zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

2. Arten von Schusswaffen

2.6 Schreckschusswaffen;

dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber sollte hier Klarheit schaffen.

Sonst pickt sich - je nach Standpunkt - jeder die Ziffer bzw. Begriffsbestimmung heraus, die ihm passt.

Gruß,

karlyman

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Darüber kann man trefflich streiten.

Denn es bleibt der in Anhang 1 zum WaffG (Abschn. 1, UA 1) enthaltene Widerspruch zwischen den Definitionen

unter Nrn. 1.1 und 2.6:

Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber sollte hier Klarheit schaffen.

Sonst pickt sich - je nach Standpunkt - jeder die Ziffer bzw. Begriffsbestimmung heraus, die ihm passt.

Hierüber gibt es nichts zu streiten und ein Widerspruch ist auch nicht ersichtlich.

AWaffV Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)

Waffen- und Munitionsarten

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )

1.Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

...

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

WaffG Anlage 1

2.6

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum

Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7

Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die

zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

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Hierüber gibt es nichts zu streiten und ein Widerspruch ist auch nicht ersichtlich.

Aha...

Und wie lautet die unter Nr. 1.1 der Anlage 1 enthaltene Begriffsbestimmung der "SCHUSSwaffe" nochmal?

Vergessen wir das Merkmal mit den "Geschossen, die durch einen Lauf getrieben werden" dann einfach?

Was ist hier vorrangig?

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Danke für's löschen.

Moderativer Hinweis:

Lieber User,

ich habe Deinen "äußersten" Protest per PM wegen der Löschung bzw. Editierung deiner Beiträge hier in diesem Thread im Unterforum Waffenrecht zur Kenntnis genommen. Ich empfehle dir die Sache etwas ruhiger angehen zu lassen - immerhin bist du erst seit wenigen Tagen hier registriert - und vor allem die Forenregeln zu beachten. Dies gilt ganz besonders auch hier im Unterforum Waffenrecht. Warum? Das steht oben angepinnt!

Solltest du dich allerdings weiterhin bemüßigt sehen, diesen Thread oder das Unterforum Waffenrecht, für das ich als Moderator mitverantwortlich bin, weiterhin mit Befindlichkeitsbeiträgen vollzumüllen, werde ich dies in geeigneter Form zu verhindern wissen.

Gruss

SWJ

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Ist es so schwer zu begreifen, dass es eine "oder"-Bestimmung bzw. Definition ist!

Wo steckt sie denn in der Anl. 1, diese "oder"-Verknüpfung?

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,

zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden

.....

2. Arten von Schusswaffen

....

2.6 Schreckschusswaffen;

dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7 Reizstoffwaffen;

dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen

Wirkstoffen bestimmt sind.

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