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IGNORED

Verlängerung Pulverschein


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

Wer außer der Sprengstoffbehörde selbst sollte denn nach dem Nachweis fragen?

Bei VL Wettkämpfen werden die Erlaubnisse normalerweise kontrolliert.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 25.9.2026 um 12:50 schrieb HangMan69:

was ist beim jagdschein genau so?

 

 

Jagdschein nicht gelöst = nicht mehr jagen gehen
= keine Munition mehr kaufen können, wenn nicht in WBK gestempelt

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben

Am Ende wurde dann alles gut, der Schein kam verlängert 3 Tage vor Ablauf wieder bei mir an.

 

Lesson learned: Egal was im Anschreiben der Behörde steht (4-6 Wochen), nächstes mal reiche ich den Schein 3 Monate vorher schon ein.

Geschrieben
Am 28.9.2026 um 15:49 schrieb sidolin:

Strenggenommen sogar Waffen und Munition überlassen.

Munition -falls kein Stempel oder Vermerkt mit Besitzerlaubnis in der WBK- -> Definitiv einem Berechtigten Überlassen, ab 01.04. des Ablaufkalenderjahres, 0:00:01 ist der Besitz dann eine Straftat.
Waffen -> DEFINTIV NEIN!

Das Besitzrecht der Waffen begründet sich durch die WBK. Die WBK wird NICHT ungültig, erst wenn diese Widerrufen wurde und die dabei festgesetze Frist zum Überlassen abgelaufen ist, dann hätte man ein Problem.
Ein Abgelaufener Jagdschein kann nach einiger ZEit der Grund für Waffenbehörde sein ein Entzugsverfahren wegen Bedürfnisentfalls einzuleiten an dessem Ende die notwendige Waffenüberlassung steht.
Aber ein Verlängerung stoppt diesen Prozess an JEDER Stelle. 
Und der Prozess beginnt mit einem Anhörungsbogen, wenn man da angibt der Antrag ist gestellt hat es sich auch erledigt -sofern es stimmt-.

Ausnahme: Man besitzt selbst KEINE WBK und hat sich immer nur die Waffen geliehen. 
DANN müssen alle Waffen die man auf Leihschein hat tatsächlich spätestens am 31.03 zurückgegeben werden. 
 

 

Geschrieben (bearbeitet)

@JFry

 

Das Thema ist hier §27 SprengG und nicht Jagdschein.

 

Letzterer stellt den Inhaber von der Erlaubnispflicht für den Erwerb von Langwaffen frei und für Erwerb und Besitz von Munition frei. Ist er  erloschen dürfen keine Waffen/Mumition  mehr erworben und keine Munition mehr besessen werden.(Ausser MEB in WBK eingetragen)

 

Beim SprengG in diesem Punkt vergleichbar zur Munition beim Jagdschein.

 

Ist der 27er abgelaufen darf kein Umgang mit Pulver, und das ist auch die bloße Aufbewahrung, mehr erfolgen.

 

Einzig selbstgeladene Munition darf nach § 10/3 noch ein halbes Jahr besessen werden

 

 

Beknackt geregelt. Unverständlich warum nicht auf Widerruf bei Wegfall des Bedürfnis.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 24.9.2026 um 09:02 schrieb aschnuffi:

Ich habe mich etwa sechs Monate vor Ablauf bei meiner zuständigen Behörde erkundigt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich den Antrag frühestens sechs Wochen vor Ablauf einreichen soll. Jede Behörde arbeitet hier offensichtlich anders.

Meiner läuft immer am 05.12. ab. Ich soll mich frühestens am 01.12. melden. Am 05.12. muss der Antrag dann aber vorliegen. Dieses Jahr ist es wieder soweit. Hab auch schon mit dem Amt telefoniert und sicherheitshalber noch einmal nachgefragt.

Geschrieben (bearbeitet)

solange dein Amt dir nichts böses will....

 

Fand hier das Vorgehen eine Behörde wie beschrieben gut: Einfach ad hoc erstmal verlängern um Rechtssicherheit für den Antragsteller zu schaffen und im bei negativer Prüfung dann halt widerrufen.

 

Man muss sich im Klaren sein, das hier sofort eine Straftat nach dem SprengG vorliegt. Zuverlässigkeit nach SprengG, WaffG, BJagdG selbstredend auch weg

 

Hier sollte man analog § 10 Abs. 3 wenigstens eine Übergangsfrist schaffen: Sofort kein Erwerb mehr, aber der Besitz des Pulvers ist noch eine Weile genehmigt.

Bearbeitet von ASE

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