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IGNORED

WBK


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Geschrieben

Hallo,

 

Ich bin gerade dabei meine WBK zu beantragen und wollte fragen ob jemand weiß ob meine Zeit als Waffeninstandsetzer bei der BW (4 Jahre MES 3, Stabsunteroffizier) von der Behörde anerkannt wird. Ich habe entsprchende ATN für leichte Handwaffen bis 20mm. 

 

Gruß,

Jens

Geschrieben (bearbeitet)

Nicht mal die Schiesstermine von Polizisten werden nach deutschem Waffenrecht anerkannt. Die Termine müssen zwingend nach der Sportordung eines in Deutschland zugelassenen Verbandes abgeleistet werden. Auch die Sachkunde musst du als Soldat beibringen, sprich bei einem anerkannten Anbieter machen. Die Sachkunde wird bei uns zumindest für Polizisten unterstellt. Bei Soldaten nicht. Grade bei der Sachkunde geht es nicht alleine um den Umgang mit Waffen, da ist ein Großteil das Gesetz/Recht in Deutschland.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb BlackFly:

Und ein <25 jähriger der bei Polizei oder Militär vollauto schießen darf muss trotzdem eine MPU bringen für ne 9mm Pistole

NEIN, muss er nicht!
 

Zitat

§4 Abs. 7 WaffV
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Wäre dann auch die spitze des Absurden das jemand der z.B. als Polizist jederzeit die Dienstlich gelieferte Pistole auch in der Freizeit schussbereit führen darf für den reinen Erwerb einer Pistole als Sportschütze  ein separates Gutachten braucht. (Da du das Beispiel Polizist genannt hattest - Der § gilt aber für alle Dienstwaffenträger die auch Psychologisch bewertet werden bzw. mindestens einmal wurden, was wohl bei den meisten Polizisten der Fall ist. Bei anderen Dienstwaffenträgern, also auch solchen die nur im Dienst führen dürfen, kommt es darauf an wie es die Behörde handhabt.)
Grundwehrdienstleistende aber sind wohl raus...
Aber da ist der Umgang ja auch ein ganz anderer, da ist nichts mit Waffe und Munition längere Zeit gleichzeitig eigenverantwortlich und unbeaufsichtigt...
Der ist eher mit dem Sportschützen der mit der Vereinswaffe am Stand schiesst vergleichbar, nur das er die Waffe ohne Munition mit aufs "Hotelzimmer" nehmen darf/muss.

Für Jäger gibt es übrigens ebenfalls die MPU Befreiung wenn die als Sportschütze die Waffen erwerben wollen.
 

Zitat

WaffVwV Punkt 6.4
[...] Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.

 

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
14 minutes ago, JFry said:

Für Jäger gibt es übrigens ebenfalls die MPU Befreiung wenn die als Sportschütze die Waffen erwerben wollen.

 

Interessant. Das müsste sich ja dann auch auf weitere Bereiche übertragen lassen. Unserem Sohn wollte die Behörde jedoch keine Genehmigung zum Wiederlader-Kurs ausstellen, obwohl er die entsprechende Munition mit seinem Jagdschein jederzeit auch einfach kaufen könnte.

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb tuersteher:

 

 Unserem Sohn wollte die Behörde jedoch keine Genehmigung zum Wiederlader-Kurs ausstellen, obwohl er die entsprechende Munition mit seinem Jagdschein jederzeit auch einfach kaufen könnte.

 

Was für Genehmigung für den Kurs? Bei uns legt man dem Amt die Urkunde fürs Bestehen vor und man bekommt den 27er.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei uns kann man so einen Kurs nur besuchen, wenn man vorher eine sogenannte "Unbedenklichkeitbescheinigung" (also in anderen Worten praktisch eine Genehmigung) der Behörde vorlegt (§ 34 SprengV).

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb JFry:

NEIN, muss er nicht!

Wissen das auch die Behörden? Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht? Und stellt jede Behörde/Dienststelle so eine Bescheinigung aus?

 

Ich weiss von mindestens 2 Polizisten denen ohne MPU (wobei so eine Bescheinigung ja im Prinzip dasselbe ist nur von einem anderen Aussteller) die Großkalibrige Waffe verweigert wurde und die mit Leihwaffen an Bundesweiten Wettkämpfen teilgenommen haben weil sie eben keine eigene bekommen haben.

Und zusätzlich kommt dann ja auch noch die 21 Jahre Grenze dazu die ebenfalls für Polizisten und Militärs gilt die dienstlich vollauto schießen aber privat keine 9mm bekommen

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb BlackFly:

Wissen das auch die Behörden?

Ja. Und wenn nicht ist der Wortlaut des Gesetzes hinreichend eindeutig.

vor 44 Minuten schrieb BlackFly:

Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht?

Nein. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. 

Dass eine derartige Untersuchung auf dem Niveau einer MPU erfolgt ist die absolute Ausnahme. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb BlackFly:

Und zusätzlich kommt dann ja auch noch die 21 Jahre Grenze dazu die ebenfalls für Polizisten und Militärs gilt die dienstlich vollauto schießen aber privat keine 9mm bekommen

Es geht nicht ums Vollauto-Schießen oder nicht, das spielt hier KEINERLEI Rolle.
Denn schießen darfst du ja ab 18 unbeschränkt (nur privat nicht mit Kriegswaffen).


Es geht um den „eigenverantwortlichen und unbeaufsichtigten“ Umgang mit Waffen und Munition.
Sprich:
Kann ich unbeobachtet eine Waffe und eine größere Menge Munition schnappen und damit zu meiner alten Schule gehen und aus „Rache an Mobbern“ ein paar unschuldige aktuelle Schüler niederschießen, von denen ich die meisten nicht einmal kenne?
 

Um DIESE Möglichkeit geht es. Das ist der ganze Grund für die als Anlassgesetzgesetzgebung entstandene Regelung. Und vermutlich kann man von Glück sprechen, dass viele der damals an der Einführung auf der „Pro-Verschärfung“-Seite Mitarbeitenden kein vertieftes Wissen hatten und die niedlichen kleinen KK-Patrönchen als „nicht so gefährlich, vielleicht minimal mehr als ein 7,5-J-Luftgewehr“ angesehen haben…
 

Dass für ausgebildete Polizisten aber weiterhin die 21-Jahres-Grenze gilt, ist natürlich Blödsinn.
Wobei in vielen Bundesländern die Zahl der Absolventen unter 21 ja sehr gering ist
(Abi als Einstellungsvoraussetzung und dreijähriges Studium). Aber es gibt natürlich noch die Länder mit dem mittleren Polizeivollzugsdienst. Und bei der Bundespolizei gibt es den mD ebenfalls noch.

Vermutlich hätte man bei den meisten, aber wohl nicht allen Waffenbehörden als voll ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter mit vorliegender Führerlaubnis außerhalb des Dienstes recht gute Chancen auf eine Ausnahme vom Alterserfordernis.


Ich habe gerade mal die Gesetzesbegründung rausgesucht:
https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-03.pdf

Interessanterweise stehen diese Überlegungen -bis auf die 21er Grenze- wirklich exakt so wörtlich in der Gesetzesbegründung:
Allerdings ergibt sich daraus auch das die Ausnahme enger gemeint war als ich sie jetzt interpretiert habe (Bedeutung „Uneingeschränkter Umgang“)
Seite 41 (45 laut PDF Zählung)

 

Zitat

 

Die Bestimmung über den so genannten „Amtsbonus“ für Dienstwaffenträger trifft eine besondere Regelung über die Vorlage und Anerkennung: Bestimmte dienstliche Bescheinigungen, aus denen zugleich erkennbar wird, dass sie das Ergebnis von Auswahl- und Testverfahren mit vergleichbarer Zielsetzung durch entsprechend qualifiziertes Personal im Amtsbereich sind und insoweit auf vergleichbaren Gutachten beruhen, werden als Ersatzbescheinigungen akzeptiert. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass es zu einem schwer erträglichen Wertungswiderspruch führen würde, einerseits unter 25jährigen Personen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen (die Waffen gerade im Sinne des § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes sind) zu gestatten, andererseits für den Privatbesitz von der Vorlage eines privaten Gutachtens über die geistige Eignung abhängig zu machen. Denn der Dienstherr muss sicherstellen, dass er nur solchen Personen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen gestattet, bei denen er sich in geeigneter Weise von ihrer hinreichenden Reife hierfür vergewissert hat.

„Dienstwaffenträger“ sind insbesondere Polizisten. „Uneingeschränkter Umgang“ bedeutet, dass der Dienstwaffenträger die Befugnis zum Umgang nicht nur im dienstlichen Bereich im engeren Sinne hat, sondern insbesondere auch zur Mitnahme in den und Aufbewahrung im privaten Bereich hat; dieser kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes Polizeibediensteten und Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben eingeräumt werden. Bei einem in diesem Sinne uneingeschränkten Umgangsrecht ist eine Äquivalenz zwischen dem Dienstwaffentragen und dem in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes geregelten Fall des privaten Besitzens gegeben.

Nicht anwendbar ist diese Begünstigung auf Soldaten. Ein Soldat ist lediglich dazu befugt, seine Dienstwaffen im Dienst bzw. Einsatz unter Aufsicht und im Umfeld der Truppe zur Ausführung eines soldatischen Auftrags zu führen. Die Untersuchungen und Auswahlverfahren sowie die Ausbildung des Soldaten sind am militärischen Einsatz ausgerichtet: es wird trainiert, wie die Waffe unter gegebener militärischer Gesamtlage und Zielsetzung, nach vorliegendem Befehl, im Bewusstsein des militärischen Unterstellungsverhältnisses, regelmäßig in Anwesenheit von Kameraden, also in einem grundlegend anderen Zusammenhang und einer anderen Rolle als im privaten Bereich, eingesetzt werden soll. Das für den militärischen Bereich zuständige und verantwortliche Bundesministerium der Verteidigung hat ausdrücklich und dezidiert das öffentliche und insbesondere das Interesse der Bundeswehr an einer Hereinnahme der Soldaten in den „Amtsbonus“ verneint.

 

 

vor 58 Minuten schrieb BlackFly:

Wissen das auch die Behörden? Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht? Und stellt jede Behörde/Dienststelle so eine Bescheinigung aus?

Bei den Polizisten gehe ich – aus denselben Gründen, die auch in der Begründung genannt werden – davon aus, dass eine solche Beurteilung hoffentlich stattfindet.
Und zwar nicht nur wegen der Waffe allein.


Soldaten sind von der Regelung im Allgemeinen ausgenommen, solange sie keine Genehmigung zur privaten Aufbewahrung haben.
Eine solche Genehmigung könnte ich mir, ohne nähere interne Kenntnisse der BW, höchstens bei besonders gefährdetem Spitzenpersonal zum Selbstschutz vorstellen, in Bezug auf eine Pistole.
 

Neben Vollzugsbeamten im Polizei- oder Zolldienst, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt werden und für die über die generelle Behördenausnahme im Waffengesetz eine entsprechende Regelung gilt, sofern der Dienstherr die nötigen Freigaben erteilt, gibt es wohl auch einen Zwischenschritt: Dienstwaffenträger, die ihre Waffe nicht privat führen dürfen, sie aber zu Hause aufbewahren und auf dem direkten Weg zum Dienst und zurück mitführen dürfen. Das würde nach meinem Verständnis ebenfalls noch unter die Definition von „uneingeschränkt“ laut dem Verordnungsentwurf fallen.


Ob alle Waffenbehörden diese Regelung kennen, ist eine andere Frage. Vermutlich nicht, wenn man hört, welche Vorschriften manchen Behörden sonst ebenfalls nicht bekannt sind. In einem solchen Fall hilft aber ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift, und damit sollte das Thema grundsätzlich geklärt sein.

Natürlich muss man als Betroffener die Regelung dafür selbst kennen. Aber ganz ehrlich: Es gibt im Wesentlichen drei relevante Vorschriftenwerke zum Waffenrecht. Mit zwei davon muss man sich im Rahmen der Sachkunde ohnehin befassen; beim dritten, der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV), ist es zumindest sinnvoll, sich einmal näher damit beschäftigt zu haben. Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig manche über die einschlägigen Vorschriften wissen.

 

vor 58 Minuten schrieb BlackFly:

Ich weiss von mindestens 2 Polizisten denen ohne MPU (wobei so eine Bescheinigung ja im Prinzip dasselbe ist nur von einem anderen Aussteller) die Großkalibrige Waffe verweigert wurde und die mit Leihwaffen an Bundesweiten Wettkämpfen teilgenommen haben weil sie eben keine eigene bekommen haben.

Wobei da ja nicht bekannt ist was da wirklich hinter steckt...

Haben die Betroffenen versucht, eine entsprechende Bescheinigung von ihrer Dienststelle zu bekommen, und keine erhalten? Hat die Waffenbehörde eine vorgelegte Bescheinigung nicht anerkannt? Oder wussten sie selbst nichts von dieser Möglichkeit, haben ihre Dienststelle deshalb nie danach gefragt und wurden auch von der Waffenbehörde nicht darauf hingewiesen – möglicherweise, weil dort ebenfalls niemand an diese Regelung gedacht hat oder sie schlicht nicht bekannt war?

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb ChrissVector:

Nein. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. 

Dass eine derartige Untersuchung auf dem Niveau einer MPU erfolgt ist die absolute Ausnahme. 

Die Untersuchung muss ja NICHT auf dem Niveau einer MPU sein.
Es muss eine Psychologische Begutachtung stattgefunden haben und der Antragsteller muss von der Behörde die genehmigung zum unbeschränkten Umgang (== auch vollständig unbeobachteter Umgang ausserhalb der Dienststelle) haben. Das sind die Vorraussetzungen.

Allerdings wollte der Bundesrat sogar noch eine Änderung des Gesetzestextes um da eine Klarstellung und Vereinfachung zu erreichen.

Deshalb wurde von diesem folgende Änderung vorgeschlagen:
https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-1-03.pdf
Seite 3

Zitat

„(6) Dienstwaffenträger können anstelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengeset-
zes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienststelle vorlegen,
aus der sich die Berechtigung zum uneingeschränkten Umgang mit Dienst-
waffen ergibt.“


Die Begründung ist auch Logisch:

Zitat

Die vorgeschlagene Formulierung dient der Klarstellung. Durch die bisherige Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass eine zusätzliche Bescheinigung hinsichtlich einer gesondert durchgeführten Begutachtung der geistigen Eignung von Dienstwaffenträgern erforderlich sein könnte.
Eine gesonderte Begutachtung ist nicht erforderlich. Durch die Erteilung der Bescheinigung der Berechtigung zum uneingeschränkten Umgang mit Dienst waffen durch die hierfür zuständige Dienststelle (z.B. entsprechender Vermerk auf dem Dienstausweis) wird durch den Dienstherrn versichert, dass der jeweilige Dienstwaffenträger körperlich und geistig geeignet ist, eine Dienstwaffe uneingeschränkt zu führen.
Entsprechend besteht dann auch keine Notwendigkeit, weitere darüber hinausgehende spezielle Bescheinigungen hinsichtlich des Vorliegens der geistigen Eignung eines Dienstwaffenträgers im Sinne des § 6
Abs. 3 des Waffengesetzes zu verlangen.

 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb tuersteher:

Bei uns kann man so einen Kurs nur besuchen, wenn man vorher eine sogenannte "Unbedenklichkeitbescheinigung" (also in anderen Worten praktisch eine Genehmigung) der Behörde vorlegt (§ 34 SprengV).


Das ist soweit richtig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bereits zur Teilnahme an dem Kurs benötigt.
1. SprengV § 34 regelt aber auch, dass nur die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nach §8 SprengG mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bescheinigen sind. Das Bedürfnis wird nicht geprüft.
Bei einer Ablehnung hat man Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Da steht dann auch genau drin, warum abgelehnt wurde und welche Rechtsmittel es gibt.
Das Mindestalter für eine sprengstoffrechtliche Genehmigung beträgt 21 Jahre. MPU wird nicht benötigt.

Was war denn der genaue Versagungsgrund für die Unbedenklichkeitsbescheinigung?

 

SprengG § 8 Versagung der Erlaubnis

 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.    eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen

    a)        ...
    b)        die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
    c)        das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, frosch said:

Das Mindestalter für eine sprengstoffrechtliche Genehmigung beträgt 21 Jahre. MPU wird nicht benötigt.

Was war denn der genaue Versagungsgrund für die Unbedenklichkeitsbescheinigung?

 

Dass sie die Bescheinigung nicht vor 21 ohne MPU ausstellen werden, weil sie unserem Sohn auch die Genehmigung vor 21 nur mit MPU ausstellen würden. Ein Kurs mit 18 bringt dann auch nichts, da dieser mit 21 von dieser Behörde sowieso nicht mehr annerkannt wird.

 

Wir haben uns dann dafür entschieden, dass sich der Rechtsweg hier nicht lohnt. Unsere Behörde ist eine von denen, die bei der Fachkunde ein Ablaufdatum implizieren, sobald der Schein auch nur einen Tag über das Ablaufdatum ist  und die Ausstellung verweigern, wenn die Fachkunde älter als (meines Wissens) 1 Jahr ist. Sie verweigern also auch nach Ablauf die Verlängerung der Berechtigung ohne erneute Fackundeschulung/Prüfung. Ausserdem setzen sie die Überkontingentregeln auch für VRF durch. Dafür sind dann die Aufbewahrungskontrollen (bisher noch) kostenlos.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Mal blind reingegrätscht aber trotzdem on-topic: KK-Waffen darf man als Sportschütze schon ab 18 erwerben.
GK ab 21 mit MPU und ab 25 ohne MPU.

Sofort mit 18 WBK für Kleinkaliber beantragen, dann ist die WBK schon 3 bzw. 7 Jahre alt, wenn man in GK einsteigt.
Nach jetzigem Stand hat es ja gewisse Vorteile, wenn man die erste WBK länger als 10 Jahre hat.
Oder sehe ich das falsch?

Geschrieben (bearbeitet)
13 minutes ago, chief wiggum said:

Sofort mit 18 WBK für Kleinkaliber beantragen, dann ist die WBK schon 3 bzw. 7 Jahre alt, wenn man in GK einsteigt.
Nach jetzigem Stand hat es ja gewisse Vorteile, wenn man die erste WBK länger als 10 Jahre hat.
Oder sehe ich das falsch?

 

Nein, das hat aus strategischer Sicht durchaus vorteile. Vor allem wenn man ein Überkontingent vermeidet.

 

Man muss sich allerdings dann gut überlegen, ob man eine KK Kurzwaffe nimmt. Wenn man tatsächlich GK KW schiessen möchte, wäre eine KK LW (Repetierer oder Einzellader auf Gelb) oder KK Einzellader KW die bessere Wahl, weil man sich damit nicht das "teure" Kontingent versaut. Denn Waffen kaufen und verkaufen treibt nur die Kosten in die Höhe.

 

Leider muss man mit dem Schwachsinn der sich Waffengesetz schimpft jedem raten, eher strategisch die Waffenbeschaffung - also genau das, was der Gesetzgeber angeblich unterbinden wollte - zu priorisieren anstatt normal seinem Interesse nachzugehen. Und diese Waffenbeschaffung muss man wiederum planen, damit man wenigstens halbwegs vernünftig sein schiesssportliches Interesse umsetzen kann. Kranker Scheiss!

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Kann man so oder so sehen...

Ganz ehrlich habe ich die Erfahrung gemacht das früher oder später jeder über eine KK Pistole nachdenkt. Die Zeiten in denen es nur eine SpoPi gibt (die für die meisten GK Interessierten tatsächlich relativ uninteressant sind) sind vorbei und es gibt mittlerweile einige sehr interessante KK Pistolen mit denen sich auch wunderbar für die dynamischen GK Disziplinen trainieren lässt. 

Aus diesem Grund sehe ich es nicht als Nachteil an sich einen Platz im Grundkontingent mit einer KK Pistole zu "blockieren". Und ganz ehrlich? Die Hürden für ÜK sind nicht besonders hoch, bei mir ging es erstaunlich schnell bis ich meine erste ÜK Pistole gekauft habe und habe dafür nichts machen müssen was ich nicht ohnehin gemacht hätte...

Geschrieben (bearbeitet)
14 minutes ago, BlackFly said:

Kann man so oder so sehen...

Ganz ehrlich habe ich die Erfahrung gemacht das früher oder später jeder über eine KK Pistole nachdenkt.

 

Ich denke auch darüber nach. Aber: Ich werde einen Teufel tun, und mit eine 3. sportliche KW anschaffen, um damit Opfer des bürokratischen Überkontingent-Wahnsinns zu werde.

 

Ich habe ein KK Wechselsystem für die 9mm, welches aber sportlich bei weitem nicht mit den üblichen KK SpoPi mithalten kann. Also mache ich folgerichtig bei den entsprechenden Wettkämpfen nicht mit und stehe auch unserer KK Mannschaft bei den Mannschaftswettkämpfen nicht zur Verfügung. Mit einem vernünftigen Waffengesetz hätte ich eine passende KK SpoPi und würde auch bei den Wettkämpfen mitmachen.

 

Und da es gibt noch ein paar mehr Disziplinen, die ich nur wegen dem beschissenen Waffengesetz und der kranken Umsetzung durch die Behörden nicht schiesse.

 

Sicherheitsrelevant ist das exakt gar nicht, denn die "gefährlichsten" Waffen (im Sinne wirksamsten Waffen, sollte jemand damit einen Schaden verursachen wollen) habe ich trotzdem.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Was ist denn der "bürokratische Überkontingents-Wahnsinn"? Ich kann den ehrlich gesagt im WaffG nicht erkennen. Klar gibt es etwas aufwand aber das ist eigentlich echt überschaubar und würde ich auch ohne diese Vorgaben vermutlich deutlich übererfüllen.

Aber ja, mir ist bekannt das es Behörden oder Bundesländer gibt die das ein klein wenig "übertreiben"...

 

Und Du hast doch auch meine Aussage bestätigt, Du denkst über eine KK Pistole nach. Manche, je nach Behörde bzw Bundesland, nehmen den geringen Aufwand auf sich und andere wollen sich das trotzdem nicht antun. Ich wohne in einem "guten Bundesland" und habe eine "nette Behörde" und kann darum nicht verstehen wie man auf den Mehrwert verzichten kann. 

Geschrieben (bearbeitet)
20 minutes ago, BlackFly said:

Was ist denn der "bürokratische Überkontingents-Wahnsinn"?

 

Dass man nach 10 Jahren WBK weiterhin Verbandsbestätigungen für jede einzelne betroffene Waffe holen, bezahlen und der Behörde nachweisen muss und mit jeder einzelnen Waffe dauehaft Wettkämpfe schiessen muss, auch wenn man auf eine bestimmte Disziplin vielleicht mal für 3-4 Jahre keine Lust mehr hat.

 

Und das gesellschaftliche Problem, dass die betroffenen Schützenkameraden gegen ihren Willen nicht mehr so richtig sportlich bei uns mitmachen, weil sie nur noch damit beschäftig sind diese beschissenen Überkontingentregeln für ihren Altbestand zu erfüllen, wobei die Ergebnisse auf der Scheibe dafür völlig irrelevant sind. Und bevor jetzt der übliche Unsinn kommt: Nein, sich einfach per enteignungsgleichem Eingriff die Waffen abnehmen zu lassen ist keine gute Option und aus den kommunizierten Zwecken des Waffegesetz (der eben nicht "reine Schikane" ist) auch völlig unnötig.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Bei welchem Verband muss man für die Bescheinigung zum erhalt bezahlen?

Und wenn man auf eine Disziplin keine Lust hat kann man ja auch eine andere schießen.

 

Und wenn man die Überkontingentregeln erfüllen will ist man doch im Verein? Also eigentlich dienen die Regelungen doch eher dafür das man im Verein noch mitmacht und nicht das man nicht mehr mitmacht.

 

Ich halte die Regelungen auch nicht für besonders toll und will sie nicht verteidigen, aber ich kann damit leben und verstehe die Argumente (aus meiner persönlichen Sichtweise) nicht wirklich...

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb PetMan:

Nicht mal die Schiesstermine von Polizisten werden nach deutschem Waffenrecht anerkannt. Die Termine müssen zwingend nach der Sportordung

 

......wenn da aber eine Disziplinnr. steht klappt es. Jedenfalls bei einem von uns.

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, BlackFly said:

Bei welchem Verband muss man für die Bescheinigung zum erhalt bezahlen?

 

Stellen die LV diese Bescheinigung tatsächlich kostenlos aus?! Wie gesagt ich habe kein Überkontingent, kann daher nur von allen anderen Bedürfnisbescheinigungen reden - und da gibt es weder vom WSV, noch vom GSVBW eine kostenlose Bescheinigung. Aber gut, wenn man die Bescheinigungen für das Überkontiongent von den LV kostenlos bekommt, dann nehme ich den Punkt zurück.

 

1 hour ago, BlackFly said:

Und wenn man auf eine Disziplin keine Lust hat kann man ja auch eine andere schießen.

 

Aber nur wenn die Waffe darauf passt. Das ist abseits der Standardkaliber allerdings nicht unbedingt der Fall.

 

1 hour ago, BlackFly said:

Und wenn man die Überkontingentregeln erfüllen will ist man doch im Verein? Also eigentlich dienen die Regelungen doch eher dafür das man im Verein noch mitmacht und nicht das man nicht mehr mitmacht.

 

Ja die Schützen sind noch im Verein und auch noch aktiv. Aber sie machen nicht mehr bei uns im Verein mit, sondern "arbeiten" nur noch die gestzlichen / behördlichen Anforderungen ab. Als Anlalogie zu anderen Sportarten könnte man sagen, sie sind tatsächlich eher im Fitnessstudio statt in einem Sportverein. D.h. sie zahlen für die Infrastruktur, um ihre behördliche auferlegte Pflicht zu erfüllen, nehmen aber nicht mehr am Vereinsleben teil. Und zwar gegen ihren eigenen Willen - d.h. sie würden zwar gerne bei uns mitmachen, sind aber mit ihrem Überkontigent zu sehr gebunden und haben natürlich auch noch ein Leben und ihre Arbeit neben dem Schiesssport.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb tuersteher:

d.h. sie würden zwar gerne bei uns mitmachen, sind aber mit ihrem Überkontigent zu sehr gebunden

Aslo ich hab glaub 5 ÜK Waffen. Mein gesamter AUfwand damit ist die LM BDS mitzuschiessen. Einmal im Jahr an einem Tag, den ich mir über ein paar WE sogar noch aussuchen kann. Ich buche mir eine Bahn mehrmals hintereinander und hab das Thema für das laufende Jahr erledigt . Zumindest bei uns reicht das. BZW kenne ich hier im Saarland keinen bei dem die ÜK Waffen überhaupt überprüft wurden.

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In BW werden gerade die ersten ÜKler "angezählt". Klar kann man denen Vorwerfen, lange genug Zeit dafür gehabt zu haben, sich vorzubereiten. Aber sinnlos ist es trotzdem und tatsächlich sollten Gesetze ja auch nicht der reinen Schikane von irgendwelchen Minderheiten dienen. Falls doch hätte ich allerdings auch noch ein paar Ideen beizusteuern.

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