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IGNORED

Waffensachkundeprüfung Order des "Württ. Schützenverband e.V." und nach "Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß § 7 Waffengesetz" des Bundesverwaltungsamtes


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Geschrieben

Hallo,

weiß jemand ob sich der Waffensachkunde-Ordner des Württembergischen Schützenverbandes (https://www.wsv1850.shop/p/waffensachkunde) inhaltlich und sprachlich an den Fragen des offiziellen Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsamtes gemäß § 7 Waffengesetz (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkundepruefung/sachkunde_inhalt.html ) orientiert bzw. inhaltich gleich ist , bezüglich der Fragen ?“

Danke und Gruß

TobRein

Geschrieben

Hallo @Tobias Reineck,

kurz gesagt: Die Prüfungsfragen selbst sind bundesweit einheitlich und werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) vorgegeben.

An diesen Formulierungen darf nichts verändert werden.

Alles, was Du an Lernmaterial findest – egal ob Ordner vom Verband, App oder „selbstgebautes“ Skript – ist nur eine Aufbereitung dieser Inhalte, aber nicht verbindlich für die Prüfung.

Das bedeutet konkret:

Maßgeblich ist ausschließlich der offizielle Fragenkatalog des BVA

 

Verbandsunterlagen können hilfreich sein, müssen aber nicht identisch formuliert sein

 

Teilweise sind diese Materialien unnötig aufgebläht oder kostenpflichtig, obwohl die Inhalte frei verfügbar sind

 

Meine persönliche Einschätzung:
Wenn Du mit dem originalen Fragenkatalog arbeitest und den sicher beherrschst, bist Du auf der sicheren Seite.

Alles andere ist maximal „Lernhilfe“, aber kein Muss.

 

Gruß
Mic

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Geschrieben

 Ich würde mir ne App runterladen in der die Fragen hinterlegt sind und einfach diese Fragen üben. Viel ist mit gesundem Menschenverstand zu lösen wenn man sich mit der Materie auseinandersetzt, manches muss eben gelernt werden. Schau dir an, wer alles ne WBK hat - so schwer kann eine Sachkunde gar nicht sein ;)

Geschrieben (bearbeitet)

Aus dem Baden-Württembergischen Prüfungskatalog: 

 

Zitat

Erläudern Se den Bgriff „Waffe“ im Sinne vom WaffG!

 

a) Schusswaffa odr ihna gleichgeschdellde Gegenschdänd
b) Dragbare Gegenschdänd, die ihrem Wesa no dazu bschdimmd sind, die Angriffs- odr Abwehrfähigkeid vo Mensche zu bseidiga odr herabzusedza, insbesondere Hieb- und Schdoßwaffa.

c) Dragbare Gegenschdänd, die ohne dafür bschdimmd zu sai, insbesondere wega ihrr Bschaffenheid, Handhabung odr Wirkungsweise geigned sind die Angriffs- odr Abwehrfähigkeid vo Mensche zu bseidiga odr herabzusedza ond die im Waffengesedz gnannd sind. 

 

:lol:

Bearbeitet von Pistolen-Paule
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb kurzwaffen:

Hallo @Tobias Reineck,

kurz gesagt: Die Prüfungsfragen selbst sind bundesweit einheitlich und werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) vorgegeben.

An diesen Formulierungen darf nichts verändert werden.

 

Nein, das ist nicht richtig. Die Verbände haben, so auch der  DSB,   gem. WaffVwV einen eigenen Fragenkatalog:

 

Zitat

7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Verbänden und Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes.

 

 

Bei DSB ist der WSV damit beauftragt, den Sachkundeordner und den Fragenkatalog zu pflegen.

 

vor 12 Stunden schrieb kurzwaffen:

Alles, was Du an Lernmaterial findest – egal ob Ordner vom Verband, App oder „selbstgebautes“ Skript – ist nur eine Aufbereitung dieser Inhalte, aber nicht verbindlich für die Prüfung.

 

Doch genau das.  Denn die Sachkundeausbildung und -Prüfung, wird beim den Verbänden als integraler Bestandteil des Anerkennungsverfahrens das BVA geprüft.

Beim DSB wird Sachkunde und Standaufsichtenausbildung durch BVA-genehmigte Richtlinien reglementiert:

 

https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf

 

https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf

 

Und diese Schreiben die Verwendung des Ordners und des Prüfungskatalogs vor.

 

vor 12 Stunden schrieb kurzwaffen:

Das bedeutet konkret:

Maßgeblich ist ausschließlich der offizielle Fragenkatalog des BVA

 

Nein, sondern ausschließlich den Fragenkatalog des DSB.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Wenn aber der Verein oder Verband ,als Lehrgangsmaterial jetzt den Ordner vom DSB als Lehrgangsmaterial vorgibt ,dann sollte man auch nach diesem lernen.

Es gibt immer wieder Schlaumaier,die sich die ca. 25.00 Euro sparen und meinen eine App oder Ähnliches tut es auch , das sind dann diejenigen welche den Ablaufes Des Kurses immens stören und durch ihre Fragerei aufhalten

alles schon selbst erlebt .

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)

Man kann sich bei keinerlei Vorkenntnis der Materie, die üblichen Verdächtigen Publikationen sei es per App, online oder Printmedien, in aller Ruhe schon mal durchnehmen, Wissen hat noch niemand geschadet.

 

Wenns jedoch zur Prüfung geht sind ausschließlich die Dokumentationen die man vom Lehrgangs Veranstalter erhält, bindend was die richtige Beantwortung der Fragen angeht.

 

Und da können selbst von Dozent zu Dozent verschiedene Variationen gefragt sein.

Bearbeitet von de enig echte
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb de enig echte:

Und da können selbst von Dozent zu Dozent verschiedene Variationen gefragt sein.

 

Prüfungen sind ausschließlich

 

- Bei Verbandslehrgängen/-Prüfungen nach den Verbandsfragenkatalogen

-  Bei Lehrgangsträgern mit individueller Anerkennung nach dem BVA-Fragenkatalogen

 

durchzuführen.

 

Da darf es keine "Variationen" nach Gusto des Lehrgangsträgers geben

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Nein, das ist nicht richtig. Die Verbände haben, so auch der  DSB,   gem. WaffVwV einen eigenen Fragenkatalog:

Ist/sind die Sachkundeprüfungen dann auch für alle anderen Verbänden gültig?

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb ASE:

- Bei Verbandslehrgängen/-Prüfungen nach den Verbandsfragenkatalogen

-  Bei Lehrgangsträgern mit individueller Anerkennung nach dem BVA-Fragenkatalogen

Kannst du mir das bitte mal erklären. Bei z.B. Verbandslehrgängen (kenne ich von Standaufsicht-Regelungen) sind das dann keine Staatlich-Anerkannte Prüfer?

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb ASE:

Da darf es keine "Variationen" nach Gusto des Lehrgangsträgers geben

Was uns wieder zum leidigen Thema Theorie und Praxis bringt.

 

Auf geduldigen Papier steht nicht immer das was in der Praxis durchgeführt wird.

 

Im Endeffekt fragt später niemand mehr wer, wo, wie den Lehrgang nach Paul, Peter, oder Fritze gegeben hat, sondern nur nach dem Papier das bescheinigt das du den Lehrgang mit "Erfolg" beendet hast.

Stärker noch nachdem ja nicht einmal das Erscheinungsbild der "Urkunden" genormt, bzw. irgendwie überprüfbar sind, kann jeder auch nur einigermaßen geschickte mit nem PDF Editor, sich seine erfolgreiche Teilnahme selber bescheinigen.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja nur, das hier Urkundenfälschung (Pseudo-Teilnehmer, Pseudo-Prüfer) oder Falschbeurkundung im Amt (Prüfer) im Raum steht.

 

Zudem waffenrechtliche Konsequenzen für den Prüfer: Verlust der Zuverlässigkeit.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb ASE:

Ja nur, das hier Urkundenfälschung (Pseudo-Teilnehmer, Pseudo-Prüfer) oder Falschbeurkundung im Amt (Prüfer) im Raum steht.

 

Zudem Waffenrechtliche Konsequenzen für den Prüfer: Verlust der Zuverlässigkeit.

Vollkommen klar, bloß wie gesagt Theorie und Praxis.

Ich habe leider bereits 2 mehr oder weniger ähnlich gelagerte Fälle nur in den letzten 5 Jahren feststellen müssen. 

Auch jemand dem eigentlich nur die Vereins Zugehörigkeit bestätigt wurde, hat im Zuge eines Bedürfnis Antrages beim Verband mit Fantasie Terminen seine 12/18er Regel durchbekommen. Trotz Meldung an den SB vor 6 Monaten hat er noch immer seine WBK und Waffen.

Solange keine Kontrollmöglichkeiten vorhanden sind wird es solche Fälle immer wieder geben, weil die Behörden mit dem ganzen anderen unnötigen Quatsch überlastet sind und dadurch das Risiko einer Entdeckung von Schmu minimal ist.

 

Bei Interesse nähere Info via PM

Bearbeitet von de enig echte
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb kurzwaffen:

Kannst du mir das bitte mal erklären. Bei z.B. Verbandslehrgängen (kenne ich von Standaufsicht-Regelungen) sind das dann keine Staatlich-Anerkannte Prüfer?

Nicht zwingend

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kurzwaffen:

Kannst du mir das bitte mal erklären. Bei z.B. Verbandslehrgängen (kenne ich von Standaufsicht-Regelungen) sind das dann keine Staatlich-Anerkannte Prüfer?

 

Zunächst mal muss man hier Waffensachkunde (§ 7 WaffG -> § 1-3 AWaffV) und Qualifikation zur Standaufsicht (§ 27 WaffG -> §§ 10-11 AWaffV) rechtlich voneinander Trennen, denn beides ist nicht das gleiche. Einzig: Beim DSB wird nach Richtlinie WSK immer mit Standaufsicht kombiniert, ausdrücklich damit niemand eine Ausrede hat (Peitsche) aber auch stets alleine Schießen darf (Zuckerbrot)

 

Die Waffensachkunde wird im WaffG wie folgt reglementiert:

 

§ 7: 

Zitat

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

 

Nun ist die Frage, wer ist die dafür bestimmte Stelle?

 

Zunächsteinmal obliegt den Ländern die Durchführung des Waffengesetzes und damit auch der Waffensachkundeprüfung

 

§ 48 (Sachliche Zuständigkeiten):

 

Zitat

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

 

Ok, nun prüft wohl kaum der Innenminister, also gibt es in den Ländern Durchführungsverdnung, welche regeln wer die "dafür bestimmten Stellen" im konkreten für die einzelen Reglungsbereiche des Waffengesetzes sind. 

 

Am Beispiel der  "Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG)" in Baden-Württemberg

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaffGDVBW2003rahmen

Zitat

§ 4
Prüfungen

(1) Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 WaffG) sind die Regierungspräsidien zuständig.

(2) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 WaffG) ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Geschäftsführung wird der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen.

Die Waffensachkunde ist also primär eine hoheitliche Aufgabe. (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17 https://openjur.de/u/2136273.html) welche durch Beamte der Länder durchgeführt werden.

-------------------------------------------------------

 

Nun war der Gesetzgeber (WaffG) bzw Verordnungsgeber (AWaffV)  bzw. das vor-/ und zuarbeitende Ministerium schon so schlau einzusehen, dass für die Vielzahl der Waffensachkundeprüfungen unmöglich alles durch Beamte, z.B. der Regierungspräsidien durchgeführt werden können. Also hat man in § 3 AWaffV den sog.  anderweitigen Nachweis der Sachkunde geregelt, durch denes,neben anderen Festlegungen, ermöglich wurde a) private Sachkundeanbieter oder b) Verbände mit dem oben genannten hoheitlichen Recht zu beleihen. Bei den Schießsportverbänden erfolgt dies im Zuge der Anerkennung:

 

Zitat

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.
a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2.
a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,

sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. 

 

 

Die Schießsportverbände werden hier Kraft Verordnung und im Zuge des Anerkennungsverfahrens, in welchem die Sachkundeausbildung vom BVA überprüft wird, mit der hoheitlichen Aufgabe der Sachkundeprüfung beliehen. Daher auch Strafbarkeit als Falschbeurkundung oder Bestechlichkeit im Amt, siehe o.g. BGH Urteil, wo sich ein Schlaumeier 4 Jahre Haft mit krimineller Waffensachkundevermittlung verdient hat und sein Spezl, der dabei die Anwaltszulassung verloren hat, nicht einsehen wollte, warum man ihm "Bestechlichkeit im Amt" vorwirft...

 

 

 

  

vor 1 Stunde schrieb CZM52:

Nicht zwingend

 

Doch, denn um Sachkunde prüfen zu dürfen  muss man

 

 a) Damit beauftragte Beamter der dafür zuständigen Stelle sein

 b) Ein von einem in dieser Sache hoheitlich beliehen Verband beauftragter Prüfern sein

 c) Eine höchstpersönliche Anerkennung als Lehrgangsleiter  und -Prüfer haben. 

 

Alle sind in Ihrer Funktion dann staatlich anerkannte Prüfer und damit den entsprechenden Regularien und Sanktionsdrohungen unterworfen.

 

 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ASE:

 

 

Doch, denn um Sachkunde prüfen zu dürfen  muss man

 

 a) Damit beauftragte Beamter der dafür zuständigen Stelle sein

 b) Ein von einem in dieser Sache hoheitlich beliehen Verband beauftragter Prüfern sein

 c) Eine höchstpersönliche Anerkennung als Lehrgangsleiter  und -Prüfer haben. 

 

Alle sind in Ihrer Funktion dann staatlich anerkannte Prüfer und damit den entsprechenden Regularien und Sanktionsdrohungen unterworfen.

 

 

 

 

ja, hast du sicher Recht.....Umgangssprachlich wird halt zwischen 2 und 3 unterschieden. Darum ging es vermutlich-.

 

Oder darf Nr.2  als Prüfer des WSV auch BDS und BDMP Schützen "prüfen"?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb kurzwaffen:

Bei z.B. Verbandslehrgängen (...) sind das dann keine Staatlich-Anerkannte Prüfer?

 

vor 1 Stunde schrieb ASE:

Doch, denn um Sachkunde prüfen zu dürfen  muss man

 

 a) Damit beauftragte Beamter der dafür zuständigen Stelle sein

 b) Ein von einem in dieser Sache hoheitlich beliehen Verband beauftragter Prüfern sein

 c) Eine höchstpersönliche Anerkennung als Lehrgangsleiter  und -Prüfer haben. 

 

 

a) und c) sind "vom Staat" anerkannt und auf ihre Qualifikation hin überprüft und beauftrag/berechtigt, Sachkundeprüfungen abzunehmen, b) ist ausschließlich vom Verband auf seine Qualifikation hin überprüft und der Verband, nicht der Prüfer, hat die direkte Berechtigung, anstelle von a) oder c) eine Sachkunde zu bescheinigen.

 

vor 1 Stunde schrieb ASE:

Alle sind in Ihrer Funktion dann staatlich anerkannte Prüfer 

 

a) und c) direkt, b) nur indirekt. Keiner von C hat je direkt vor einer staatlichen Stelle irgend etwas nachgewiesen, siehe oben.

 

vor 1 Stunde schrieb ASE:

und damit den entsprechenden Regularien und Sanktionsdrohungen unterworfen.

 

Die Folgen regelunkonformen Handelns sind für alle ähnlich.

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