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IGNORED

Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?


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Geschrieben

Moin,

 

es geht hier nicht um selbst durchgeführte Blockierungen etc.

 

Die Firma Unlimited Dynamics in Österreich bietet 10-Schuss-Magazine in 30er Optik an: https://unlimiteddynamics.eu/de/product/unlimited-dynamics-magpul-ak-47-10-30-762x39-magazin-blk/

 

Sie verwenden dafür 30er Magpul-Gehäuse, die blockiert und verplombt sind. Die Besonderheit: danach gravieren Sie ihren Namen und Modellbezeichnung auf das Gehäuse. Treten also als Hersteller des Magazins auf. Magpul liefert nur den "Rohkörper".

 

Laut BKA-Leitfaden geht es bei den Mags ja darum, was der Hersteller angibt bzw. konstruiert hat. Hier tritt ein neuer Hersteller auf, der zwar bereits endkundenfertige Produkte nutzt aber daraus ein neues Produkt schafft.


Wie wird das bewertet? Gibt es eine Stelle beim BKA, wo man das konkret erfragen kann?

Geschrieben

Da bereits der leere und funktionslose Magazinkörper verboten ist, der aber scheinbar intakt bleibt, ist meine Einschätzung: nicht legal in Deutschland. 

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Geschrieben

Dann noch die Sache das es sich um ein Anscheinsmerkmal handelt und dann die sportliche Verwendung ausgeschlossen sein kann

 

 

Hessischer VGH 4 A 152/11 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029160

Zitat

Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s. Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5).

 

Zu diesen eine Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Fyodor:

Da bereits der leere und funktionslose Magazinkörper verboten ist, der aber scheinbar intakt bleibt, ist meine Einschätzung: nicht legal in Deutschland. 

 

Das schätze ich, leider, auch so ein. 

Anm.:

Andere europäische Länder (z.B. F), die dieselbe EU-FWR umzusetzen haben, haben es offensichtlich anders gelöst; da ist wohl die Funktion (bei dauerhafter Blockierung) maßgeblich. Hört sich nach mehr gesundem Menschenverstand an, bringt uns aber in D nichts.

 

Geschrieben (bearbeitet)

In D hat man die "Hochkapazitäts"-Magazinkörper als solche verboten.

In anderen EU-Ländern hat man Magazine in "Hochkapazitäts"-Funktion verboten...

 

(Hier geht das eben immer ober-ober-obergründlich. Und manchmal sozusagen "bis zur Weißglut" erhitzt..)

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Wheel-Gunner:

Wenn das Gehäuse ohne die (eingesetzte) Blockierung 30 Schuss fassen könnte, ist es ein Magazinkörper für 30 Schuss.

 

..oder er  mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen solchen verwandelt werden kann

 

 

Geschrieben

Ist halt die Frage, wie gut die Verplombung ist. Da hilft vermutlich für Rechtssicherheit wirklich nur ein Feststellungsbescheid.

 

Geht übrigens um ein Repetierer, also Anschein wurst.

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