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IGNORED

Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb Jake Cutlass:

im LV1 sind die Vereinsmitglieder eines Vereins, der dem LV1 angeschlossen ist, mittelbare Mitglieder des BDS

Ein vertraglich begründete Mitgliedschaftsrechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten entsteht (NUR!) durch den Eintritt in den Verein (Aufnahmeakt des Vereins erforderlich!) und die daraus folgende Satzungsunterworfenheit des Mitglieds.

Ein solches Rechtsverhältnis zwischen dem "Schützen im Verein vor Ort" und dem BDS 1975 e.V. gibt es nicht. Die Verwendung des Begriffes der "Mittelbaren Mitgliedschaft" ist rechtlich ein "nichts" und nach Außen hin schlichte Augenwischerei. Es hat keinerlei Rechtsrelevanz, wenn ein Verein behauptet, dass jemand sein "mittelbares" Mitglied sei. 

> Kontrollüberlegung: Was wäre, wenn die AFD in ihrer Satzung festschreiben würde, dass alle Mitglieder von Schützenvereinen ab sofort ihre "mittelbaren Mitglieder" seien, auch wenn sie niemals einen Aufnahme Antrag eingereicht haben.<

 

Der BDS hat keine auf der Satzung des BDS beruhende Handhabe gegenüber dem "Schützen vor Ort" und auch nicht gegenüber dem "Verein vor Ort", da seine Mitglieder nur die Landesverbände sind. Der Bundesverband ist gehalten, sich der Landesverbände zu bedienen, um auf die Vereine einzuwirken. Der Landesverband muss sich der Vereine bedienen, um auf die Mitglieder vor Ort einzuwirken. i

 

Das Waffengesetz toleriert diese Ungereimtheit - jedenfalls im § 14 WaffG, da dort in Bezug auf den Verband nicht von Mitgliedschaft gesprochen wird.

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb ToniPistole:

Gibt es so etwas in der Realität?

Wenn ich es oben in dem Post von Jake Cutlass (" .... Es gibt im LV1 auch die Einzelmitgliedschaft für Individualisten, bei der Waffenanträge nur über den Landesverband laufen.  ... ) richtig verstanden habe, ist der BDS-LV1 ein solcher Hybrid-Verein, der auch für Einzelmitglieder ohne anderen Verein waffenrechtliche Bescheinigungen erteilen kann, mit denen ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen glaubhaft gemacht werden kann.

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

als ausschliessliches einzelmitglied im BDS LV-1 kann ich das bestätigen.

 

dieser landesverband hat für einzelmitglieder einen eigenen „bereich“‘und eine eigene sachbearbeiterin. als einzelmitglied reicht man seine (online)formulare für etwaige bedürfnisbescheinigungen dort ein.

 

bei der letztjährigen verlängerung meines 27gers reichte der berliner behörde auch die BDS-einzelmitgliedschaft als bedürfnis. kopie des mitgliedsbuches wurde vor ort gemacht und fertig war der lack.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 8.10.2025 um 14:39 schrieb webnotar:

Ich denke, dass es zu diesen beiden Möglichkeiten noch eine weitere Option  gibt, da nicht der typische Wortlaut des Gesetzes für einen der Fälle verwendet wurde sondern "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses ". 

 

Welche weitere Option meinst Du?

 

Am 8.10.2025 um 14:39 schrieb webnotar:

Hier wird durch das Gesetz eine - wohl - klare Aussage zum Fortbestehen des Bedürfnisses gemacht. Daran sind Gerichte und Verwaltung gebunden. Aus meiner Sicht impliziert das auch die Art des früher einmal bestehenden Bedürfnisses, nämlich das "Bedürfnis als Sportschütze". 

 

Das ist zwar richtig. Daher würde ich die Betonung auch auf das "Fort" legen. 

Aber die Gretchenfrage ist noch: Was passiert wenn der gute Mann auf die entsprechende Anfrage der Behörde nicht nur auf seine Mitgliedschaft verweist sondern (überdies) sein Schießbuch mit dürftign 4 Einträgen vorlegt? Also die Behörde definitiv weiß, daß die normalerweise bzw. bis dahin geltende Anforderung des regelmäßigen TRainins nicht erfüllt ist.

 

Der Wortlaut der Regelung weist nicht auf eine Fiktion hin. Bei aller Vorsicht bei den semantischen Wortklaubereien - die Erfahrung lehrt, daß "der Gesetzgeber" häufig nicht auch nur ansatzweise so viel Sorgfalt und Hirnschmalz auf seine Formulierungen verwendet wie Rechtswissenschaft und Rechtsprechung später bei dem Versuch einer sinnvollen Auslegung, sondern eher "dahinschwätzt". Das zeigt sich aktuell bei Drama der erlaunbisfreien Druckluftwaffen, das zeigt sich etwa bei § 14 Abs.6 WaffG, in dem (und auch der amtlichen Begründung) nur vom Erwerb, aber nie vom Besitz die Rede ist. Das "genügt" deutet schlicht auf eine Anforderung hin. Entkleidet man die Formulierung allem, was darauf beruht, daß sie - wie Du richtig feststellst - ein bis dahin begründetes und aufrechterhaltenes und dabei nachgewiesenes Bedürfnis voraussetzt, dann lautet sie (grammatikalisch sinnvoll umgestellt):

Es genügt für das Bedürfnis des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2.

Etwas ungestellt:

Für das Bedürfnis des Sportschützen genügt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2.

Wobei das "genügt" noch auf eben dem "Fortbestehen" rekurriert, darauf beruht. Daher weiter verkürzt und "gefälliger" im Sinne einer originären Regelung umformuliert:

Für das Bedürfnisses des Sportschützen ist die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 erforderlich.

Es ist also schlicht die Formulierung einer nunmehr, nach 10 Jahren, geringer gewordenen Anforderung, nämlich im Ergebnis der Wegfall des Erfordernisses des regelmäßigen Trainings. Keine Fiktion, keine Vermutung. Nur Wegfall einer der Anforderungen. Vielleicht meintest Du das mit der "weiteren Option"?

Demzufolge würde auch die definitive Kenntnis der WaffBeh, daß der Betreffende nicht mehr (ausreichend) trainiert/schießt, keine Rücknahme/Widerruf der WBKen rechtfertigen.

 

Schaut man in die amtliche Begründung findet man dieses Verständnis bestätigt: Dort ist die Rede von dem alten Sportschützen, der nicht mehr so häufig trainieren könne. Das kann man beurteilen wie man möchte - auch ich halte diese Begründung (obwohl davon theoretisch profitierend) nicht für stichhaltig: Nimmt man das Bedürfnisprinzip absolut ernst, das Bedürfnis als conditio sine qua non für einen nur daran orientierten Waffenbesitz, dann ist der Wegfall der Trainingsanforderung, also des Aktivseins, ein Systembruch, nicht zu rechtfertigen. Und am Vereinsleben kann man auch teilnehmen, wenn man nicht mehr schießen kann. Aber es steht nun mal so geschrieben - das bis zum Erreichen der 10 Jahre geltende Trainingserfordernis soll danach gerade nicht mehr gelten und iVm mit dem Wortlaut der Regelung gilt dies auch für denjenigen, der überhaupt nicht mehr aktiv ist. Zwar besteht ein quantitativer Unterschied zwischen "nicht mehr so häufig/intensiv" und "überhaupt nicht mehr", aber der Wortlaut der Regelung, der eben den Wegfall einer Anforderung formuliert, bietet kein Möglichkeit einer Einschränkung. Und wo wollte man da auch die Grenze ziehen? 4 x jährlich? 2 x jährlich? 1 x jährlich? 40 Schuß je Termin? 20 Schuß je Termin? 10 Schuß je Termin? Nur noch KK und keine GK mehr? Assistiert? Zielhilfe? Offen gesagt, wenn ich manche alte (also noch älter als ich) Kollegen sehe, die im sog. Training mit der KW nur noch aufgelegt schießen (können), dann habe ich schon Zweifel, ob man das noch als Schießsport anerkennen kann. 

Nein. Jedenfalls nach Rückgriff auf die amtl. Begründung kann die Regelung nur als Reduzierung der Anforderungen, Wegfall der Anforderung des regelmäßigen Trainings, verstanden werden.

 

Was natürlich nicht bedeutet, daß in einem Streitfall ein VG das auch beachten würde. Durchaus vorstellbar, daß die amtl. Begründung ignoriert und eine widerlegbare Vermutung behauptet und/oder aber ein wenn auch nicht regelmäßiges aber doch nicht gänzlich unerhebliches Training gefordert wird. 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MarkF:

Offen gesagt, wenn ich manche alte (also noch älter als ich) Kollegen sehe, die im sog. Training mit der KW nur noch aufgelegt schießen (können), dann habe ich schon Zweifel, ob man das noch als Schießsport anerkennen kann.

 

Man kann das - wie viele anderen Dinge und ggf. auch mit rein juristischem Blick - hinterfragen, aber die Diskussion, was denn nun Schießsport ist, würde ich nicht führen wollen.

Alle, die sich - auch nur auf minimalem Leistungsniveau - einbringen, sollten uneingeschränkt willkommen sein.

Insbesondere, wenn sie in den Jahrzehnten davor einen aktiven Beitrag geleistet haben.

Keinesfalls darf eine alterbedingte Einschänkung (solange die Sicherheit gewährleistet ist) ein Ausschlußkriterium sein.

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