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Waffen weg wegen Internetvideo


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Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb BJ68:

 

Warum? Was kann der Sportschütze dafür, wenn dem sein Frauchen an Laptoptasche was macht? Allerdings und ich schätze auf das wolltest Du hinaus, klingt es für mich ein wenig nach Schutzbehauptung, nachdem da jemand ins Fettnäpfchen getreten ist. 

 

bj68

Den Artikel hast Du gelesen? Der Mann verstieß ja bereits zwei Jahre gegen das Gesetz durch den Besitz. Und mir würde das schweizer Modell mit Einzug des Messers und 800 Franken Verwaltubgsstrafe vollkommen ausreichen, aber darum geht es ja hier nicht. Deshalb verwundert mich die Milde in diesem Fall.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

 

Falsch.

 

Es ist völlig unerklärlich, wo das "unter Aufsicht des Waffenbesitzers kein Überlassen" herkommt Völliger Freestyle ohne Grundlage. Das genaue Gegenteil ist der Fall und wurde bereits in der Grauen Vorzeit des WaffG 1976 gerichtlich klargestellt: BayObLG, Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76

 

 

Leitsatz:

 

 

 

 

 

Selbst wenn der im Beisein eines Berechtigten mit der Waffe hantierende Unberechtigte als Besitzdiener im Sinne des §855 BGB angesehen werden darf, so ist er dennoch Besitzer im waffenrechtlichen Sinne.

Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe darf aber nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung ausgeübt werden. Eine Erlaubnisfreistellung findet sich gerade im heutigen Waffengesetz nur zum Zweckes des Schiessens (§ 12 Abs. 1. Nr. 5) auf Schießstätten und für andere Zwecke als Beauftragter/Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung unter Aufsicht des Berechtigten Besitzherren (= Verantwortliche Person § 10 Abs. 2 Vereins-WBL) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b.

 

Für jede andere Konstellation existiert keine Erlaubnisfreistellung --> Erlaubnispflicht --> Überlassen an einen Unberechtigten. 

 

 

Im Paragraph 12 liest es sich anders und das ist das Thema.

Und und der eigenen Wohnung, dem befriedeten Besitztümer, odet den Geschäftsräumen, die dort ausdrücklich erwähnt werden, als Ausnahmen deklariert.

Schießen wird im 12er weiter unten beschrieben.

 

Ich bin verwirrt (Dauerzustand)

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb whaco:

Und und der eigenen Wohnung, dem befriedeten Besitztümer, odet den Geschäftsräumen, die dort ausdrücklich erwähnt werden, als Ausnahmen deklariert.

Zum Führen, ja. Das ist aber getrennt vom Besitz, und nur weil das Führen erlaubnsfrei ist ist es entsprechend Zweck und Systematik das Gesetzes nicht auch zeitgleich der Besitz bzw. Erwerb um erlaubnisfrei zu führen.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb whaco:

Wenn jemand keine Erlaubnis benötigt, muss ihmmeine Waffe zum Führen überlassen werden…..

Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 III WaffG umfasst keinen erlaubnisfreien Erwerb. Das heißt ist derjenige nicht berechtigt die Waffe zu erwerben und zu besitzen, beispielsweise aufgrund einer Erlaubnisfreistellung nach § 12 I WaffG darf er sie nicht zum Führen nach § 12 III WaffG einfach erwerben, nur weil das Führen erlaubnisfrei ist.

Das ganze lässt sich recht einfach überprüfen: gehen wir davon aus, dass das erlaubnisfreie Führen nicht nach § 12 III Nr. 1 WaffG, sondern nach § 12 III Nr. 2 WaffG erfolgen soll, dann wäre dafür auch keine gesonderte Erlaubnis oder Erlaubnisfreistellung zum Erwerb nötig. Ich denke dir wird selbst klar, dass das nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen würde.

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