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IGNORED

Waffen weg wegen Internetvideo


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Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb BJ68:

 

Warum? Was kann der Sportschütze dafür, wenn dem sein Frauchen an Laptoptasche was macht? Allerdings und ich schätze auf das wolltest Du hinaus, klingt es für mich ein wenig nach Schutzbehauptung, nachdem da jemand ins Fettnäpfchen getreten ist. 

 

bj68

Den Artikel hast Du gelesen? Der Mann verstieß ja bereits zwei Jahre gegen das Gesetz durch den Besitz. Und mir würde das schweizer Modell mit Einzug des Messers und 800 Franken Verwaltubgsstrafe vollkommen ausreichen, aber darum geht es ja hier nicht. Deshalb verwundert mich die Milde in diesem Fall.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

 

Falsch.

 

Es ist völlig unerklärlich, wo das "unter Aufsicht des Waffenbesitzers kein Überlassen" herkommt Völliger Freestyle ohne Grundlage. Das genaue Gegenteil ist der Fall und wurde bereits in der Grauen Vorzeit des WaffG 1976 gerichtlich klargestellt: BayObLG, Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76

 

 

Leitsatz:

 

 

 

 

 

Selbst wenn der im Beisein eines Berechtigten mit der Waffe hantierende Unberechtigte als Besitzdiener im Sinne des §855 BGB angesehen werden darf, so ist er dennoch Besitzer im waffenrechtlichen Sinne.

Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe darf aber nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung ausgeübt werden. Eine Erlaubnisfreistellung findet sich gerade im heutigen Waffengesetz nur zum Zweckes des Schiessens (§ 12 Abs. 1. Nr. 5) auf Schießstätten und für andere Zwecke als Beauftragter/Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung unter Aufsicht des Berechtigten Besitzherren (= Verantwortliche Person § 10 Abs. 2 Vereins-WBL) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b.

 

Für jede andere Konstellation existiert keine Erlaubnisfreistellung --> Erlaubnispflicht --> Überlassen an einen Unberechtigten. 

 

 

Im Paragraph 12 liest es sich anders und das ist das Thema.

Und und der eigenen Wohnung, dem befriedeten Besitztümer, odet den Geschäftsräumen, die dort ausdrücklich erwähnt werden, als Ausnahmen deklariert.

Schießen wird im 12er weiter unten beschrieben.

 

Ich bin verwirrt (Dauerzustand)

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb whaco:

Und und der eigenen Wohnung, dem befriedeten Besitztümer, odet den Geschäftsräumen, die dort ausdrücklich erwähnt werden, als Ausnahmen deklariert.

Zum Führen, ja. Das ist aber getrennt vom Besitz, und nur weil das Führen erlaubnsfrei ist ist es entsprechend Zweck und Systematik das Gesetzes nicht auch zeitgleich der Besitz bzw. Erwerb um erlaubnisfrei zu führen.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb whaco:

Wenn jemand keine Erlaubnis benötigt, muss ihmmeine Waffe zum Führen überlassen werden…..

Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 III WaffG umfasst keinen erlaubnisfreien Erwerb. Das heißt ist derjenige nicht berechtigt die Waffe zu erwerben und zu besitzen, beispielsweise aufgrund einer Erlaubnisfreistellung nach § 12 I WaffG darf er sie nicht zum Führen nach § 12 III WaffG einfach erwerben, nur weil das Führen erlaubnisfrei ist.

Das ganze lässt sich recht einfach überprüfen: gehen wir davon aus, dass das erlaubnisfreie Führen nicht nach § 12 III Nr. 1 WaffG, sondern nach § 12 III Nr. 2 WaffG erfolgen soll, dann wäre dafür auch keine gesonderte Erlaubnis oder Erlaubnisfreistellung zum Erwerb nötig. Ich denke dir wird selbst klar, dass das nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen würde.

Geschrieben (bearbeitet)
10 hours ago, whaco said:

Wenn jemand keine Erlaubnis benötigt, muss ihmmeine Waffe zum Führen überlassen werden…..


Ich habe den Eindruck, dass Du der Meinung bist, dass das (erlaubte) Führen einer Waffe die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz inkludiert. 

 

Das ist aber definitiv NICHT der Fall. Deshalb müssen Inhaber eines Waffenscheins ZUSÄTZLICH eine Waffenbesitzkarte vorweisen können für die Waffe, die sie führen. NUR der Waffenschein berechtigt NICHT zum Erwerb und Besitz. Deshalb zielt das (erlaubte) Führen einer Waffe auf fremden Grund NUR auf Waffen, zu deren Besitz man berechtigt ist. Druckluftwaffen, Armbrüste etc. erfordern Volljährigkeit, erlaubnispflichtige Schusswaffen eine Besitzerlaubnis. 

Bearbeitet von JoergS
Geschrieben

Also, nur zu meinem Verständnis, um zumverhindern, dass wir aneinander vorbeireden:

 

Nach §12 Abs. Brauchtnes zu Führen einer Waffe nicht:

Wer diese mit mit Zustimmung in dessen Wohnung, Geschäftsräume……bedürfnis umfassten Zweck…..

 

Bedeutet:

 

Ich als Inhaber einer WBK darf meine eigenen Waffen (mit überlassenen fangen wir nicht an) erlaubnisfrei auf in meinem Haus und auf meinem Grundstück führen.

Einem Kumpel, der ebenfalls eine eigene WBK besitzt, darf ich erlauben, auf meinem Grundstück und in meinem Haus die Waffe zu Führen.

Ein anderer Kumpel, der noch keine WBK besitzt, darf zwar erlaubnisfrei Führen, kann er aber nicht, weil ihm keine Waffe überlassen werden darf.

 

Ich glaube so einen Mist können sich nur die Deutschen ausdenken…..

Geschrieben
49 minutes ago, whaco said:

 

 

Ich als Inhaber einer WBK darf meine eigenen Waffen (mit überlassenen fangen wir nicht an) erlaubnisfrei auf in meinem Haus und auf meinem Grundstück führen.

Einem Kumpel, der ebenfalls eine eigene WBK besitzt, darf ich erlauben, auf meinem Grundstück und in meinem Haus die Waffe zu Führen.

Ein anderer Kumpel, der noch keine WBK besitzt, darf zwar erlaubnisfrei Führen, kann er aber nicht, weil ihm keine Waffe überlassen werden darf.

 

Ich glaube so einen Mist können sich nur die Deutschen ausdenken…..

Jetzt hast Du's. Wobei Du bei Dir zu Hause die Waffe streng genommen gar nicht führen KANNST, denn das Tragen einer Waffe auf Deinem eigenen befriedeten Grundstück ist kein Führen im Sinne des Gesetzes. Es ist bloßer Waffenbesitz und zu dem berechtigt Dich die WBK.

 

Natürlich ist das Blödsinn. Aber es kommt noch besser. Dein Kumpel mit WBK darf zwar die von Dir übergebene erlaubnispflichtige Schusswaffe führen, mit Deiner Genehmigung - aber eine Attrappe derselben Waffe (nicht schussfähig) NICHT. Denn solche Anscheinswaffen dürfen GRUNDSÄTZLICH nicht geführt werden, es gibt KEINE Erlaubnis dafür. Aber Du kannst das leicht umgehen, denn hier MUSST Du Deinen Kumpel beim Führen fotografieren oder filmen - denn dann und nur dann greift die Ausnahme nach $42a Abs. 2 Nr. 1. 

Geschrieben

Ziemlich abstrus:

 

Der Kumpel mit WBK dürfte seine dort eingetragene 45er zu mir nach Hause mitbringen und sie auch selbst zu einem vom Bedüfnis umfassten Zweck in die Hand nehmen und vorführen ( ist ja kein Führen).

 

Ich selbst dürfte sie nur in die Hand nehmen, wenn ich ebenfalls in einer WBK für genau diese Waffe einen Eintrag habe.

 

Paradox:

Ich dürfte selbst mit einen Eintrag für ne eigene 9mm seine 45er nicht in die Hand nehmen und er dürfte meine 9mm nicht in die Hand nehmen, falls er nicht selbst auch ne 9mm auf seiner WBK hat ( ausgenommen  wir sind Beide auf einem Schiessstand).

 

Das können sich nur die Deutschen ausdenken...

 

Zum Glück habe ich ein Angebot, beruflich für mehrere Jahre in die USA ( Las Vegas) gehen zu können. Wenns mir dort gefällt, laß ich den ganzen Mist hier hinter mir. Freunde von mir haben es schon getan.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb JDHarris:

Ich selbst dürfte sie nur in die Hand nehmen, wenn ich ebenfalls in einer WBK für genau diese Waffe einen Eintrag habe.

Oder er dir schnell einen Leihschein dafür schreibt, denn dann darfst du sie erlaubnisfrei erwerben...

Hat aber auch nichts mit "den Deutschen" zu tun, sondern ist tatsächlich ausnahmsweise eine sehr stringente, wenn auch aus mancher Sicht unnötige Regelung.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb ChrissVector:

Oder er dir schnell einen Leihschein dafür schreibt, denn dann darfst du sie erlaubnisfrei erwerben...

Hat aber auch nichts mit "den Deutschen" zu tun, sondern ist tatsächlich ausnahmsweise eine sehr stringente, wenn auch aus mancher Sicht unnötige Regelung.

Es mag sein, dass es auch hier wieder Tricks und Hintertüren gibt. Aber die Unbeschwertheit, es einfach machen zu können, die ist weg.

 

Die ganzen Melder und Neider, die nur darauf warten, dass Du irgendetwas übersehen hast...da macht es irgendwann keinen Spaß mehr.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb ChrissVector:

Unbeschwertheit beim Umgang mit Waffen ist ziemlich das exakte Gegenteil von dem was das WaffG zum Ziel hat...

Das ist richtig

 

Aber für eine reine Ausübung eines Sports dann doch etwas übertrieben. Dann kann man es besser gleich so machen, dass es nur noch berufliche Waffenbesitzer gibt. Am besten gleich mit 4 Augenprinzip...usw

Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb ChrissVector:

Oder er dir schnell einen Leihschein dafür schreibt, denn dann darfst du sie erlaubnisfrei erwerben...

Hat aber auch nichts mit "den Deutschen" zu tun, sondern ist tatsächlich ausnahmsweise eine sehr stringente, wenn auch aus mancher Sicht unnötige Regelung.

 

Einen Leihschein brauchst Du nur, um die Leihe nachweisen zu können. Das Gesetz verlangt explizit keinen und das ergibt ja auch Sinn. Ist der Leihgeber anwesend (also bei Dir zu Besuch), kann er Dir natürlich die Waffe kurzfristig ausleihen (zum Putzen, zur Ansicht etc.) und der Nachweis der Leihe ergibt sich ja aus der Bekundung des Leihgebers vor Ort. ich denke, dass mit den vorhandenen Gesetzen das alles einigermaßen klar geregelt ist und zudem auch erstaunlicherweise praxisnah.

Bearbeitet von msk
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb msk:

 

Einen Leihschein brauchst Du nur, um die Leihe nachweisen zu können. Das Gesetz verlangt explizit keinen und das ergibt ja auch Sinn. Ist der Leihgeber anwesend (also bei Dir zu Besuch), kann er Dir natürlich die Waffe kurzfristig ausleihen (zum Putzen, zur Ansicht etc.) und der Nachweis der Leihe ergibt sich ja aus der Bekundung des Leihgebers vor Ort. ich denke, dass mit den vorhandenen Gesetzen das alles einigermaßen klar geregelt ist und zudem auch erstaunlicherweise praxisnah.

Sehe ich komplett anders.

 

Hier handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Handlungs - und Gestaltungsfreiheit. Was natürlich persönliche Sorgfalt und Eigenverantwortung nicht vom Tisch wischt.

 

Im Prinzip wird hier in jegliche Tätigkeit mit einem Gesetz, in unverhältnismäßiger Weise und viel zu unbestimmt, eingegriffen.

 

Also ein Verstoß gegen Grundrechte

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb JDHarris:

Im Prinzip wird hier in jegliche Tätigkeit mit einem Gesetz, in unverhältnismäßiger Weise und viel zu unbestimmt, eingegriffen.

 

Also ein Verstoß gegen Grundrechte

Und welche Grundrechte sollen das sein?

Wie ich so uninformiertes Gelaber hasse, da ist weder etwas unbestimmt noch unverhältnismäßig.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb ChrissVector:

Und welche Grundrechte sollen das sein?

Wie ich so uninformiertes Gelaber hasse, da ist weder etwas unbestimmt noch unverhältnismäßig.

Ganz einfach nachzulesen in den Kriterien, welche die persönliche Eignung betreffen. Da wird z.b. mangelnde Sorgfalt als berechtigter Grund zum anzweifeln angegeben, nicht aber, dass man jedes Gesetz bis in sein hinterletztes Hintertürchen genau kennen muss.

 

Das GG begreift Menschen in erster Linie als eigenverantwortlich handelnde Individuen.

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb JDHarris:

Ganz einfach nachzulesen in den Kriterien, welche die persönliche Eignung betreffen. Da wird z.b. mangelnde Sorgfalt als berechtigter Grund zum anzweifeln angegeben, nicht aber, dass man jedes Gesetz bis in sein hinterletztes Hintertürchen genau kennen muss.

Es geht hier nur überhaupt nicht um die persönliche Eignung.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb ChrissVector:

Es geht hier nur überhaupt nicht um die persönliche Eignung.

Eben, denn eigentlich sollte es nur ( und zwar nur!) , um persönliche Eignung gehen und nicht darum, dass der Mann eventuell nicht alle Auslegungen des Gesetzes kannte.

 

Es bräuchte also nur geklärt werden,  ob er gegen seine Sorfaltspflichten verstossen hatte. Alles andere ist hier überreguliert.

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