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IGNORED

Frage an die "Recht's" Gelehrten bzgl. Verurteilung zu 60 bzw. 90 Tagessätzen und Waffenbesitz mit aktiver Mitgliedschaft im Verein


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich gehe mal davon aus das hier nicht nur paar wenige sind die juristisch Bekundet sind. 

Hier geht's um realFälle aus benachbarten SV.

Fall1: Mitglied mit Waffen wurde vor ca. 7 Jahren vom Gericht wegen schwerer Schlägerei rechtskräftig zu 60 Tagessätzen verurteilt. WBK weg, Waffen wurden im Verein verwahrt. Nach fünf (5) Jahren bekommt er WBK 1:1 zurück und droht in Folge weiterem Kamerad in  (öffentlich) Vereins-WhatsApp Gruppe. Es folgte Schweigen im Walde

Fall2: Mitglied muß nach Verurteilung zu 60Tagessätzen zunächst kurzfristig Waffen an Berechtigten abgeben, erhält aber zeitnah nach "Kuhhandel" mit Behörde seine Eisen zurück. Angeblich kann die Behörde positiv oder negativ Handeln mit gegebenen Spielraum weil erst Vorbestraft mit 90 TS. 

Die meisten im Verein (ohne Jura-Studium) sind leicht bis mittelstark irritiert. Motto: Ball flach halten 

Auf der anderen Seite liest man dann speziell in Jagerkreisen wiederum von knallharten Urteilen und Entzug des Jagdschein. Müssen ja auch nicht alle verstehen. 

Carpe Diem 

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb wcs:

Angeblich kann die Behörde positiv oder negativ Handeln mit gegebenen Spielraum weil erst Vorbestraft mit 90 TS. 

Nicht "angeblich", sondern gem. § 5 II Nr. 1 WaffG. Es kommt nicht nur auf das Strafmaß an, sondern eben auch auf die Tat wegen der verurteilt wurde.

 

vor 28 Minuten schrieb wcs:

Auf der anderen Seite liest man dann speziell in Jagerkreisen wiederum von knallharten Urteilen und Entzug des Jagdschein. Müssen ja auch nicht alle verstehen. 

Deswegen auch nicht so schwer zu verstehen: andere Tat/anderes Strafmaß/andere Behörde führt zu anderem Ergebnis, auch bei alleine nach Strafmaß vielleicht "gleicher" Sachlage.

Geschrieben

Wir hatten vor gut zwei Jahrzehnten auch mal einen Fall im Verein, da ging es aber um eine Betrugssache.
Der hatte seine Waffen auch überraschend schnell wieder zurück.

Soweit ich das in Erinnerung habe, kommt es wie schon erwähnt nicht nur auf die Höhe der Strafe, sondern auch auf die Tat an.
Eine ganz heiße Kiste ist diesbezüglich wohl alles, was mit Wilderei zu tun hat und natürlich alles, wo eine legalwaffe als Tatmittel eingesetzt wurde.
Wobei Körperverletzung eigentlich auch eher zu den "dauert länger bis die Eisen zurück sind"-Sachen zählt.

Geschrieben

Das ganze Thema ist in §5 WaffG ziemlich abschließend geregelt... wobei ich auch einen Fall kenne wo der zuständige HVB bei einer Verurteilung zu 150 Tagessätzen zu Gunsten des Jägers entschieden hat... es ging schließlich "nur" um Kartellbildung zum Schaden der öffentlichen Hand, daraus ließ sich seiner Rechtsauffassung nach keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ableiten... :lol:

Geschrieben

Das Ergebnis solcher Verfahren ist primär von der Behörde abhängig, kann aber durch eine gute rechtliche Vertretung positiv beeinflusst werden.

Mir sind persönlich zwei Fälle bekonnt, wo ich mich wirklich gewundert habe, dass die WBK´s behalten werden konnten. Normal wären sie eigentlich weg gewesen.

 

Zum Beispiel kann es selbst in NRW (hört, hört!) sehr wohlmeinende Prüfungen der Waffenaufbewahrung geben:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-8009.pdf

 

 

frogger

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb grizzly45:

Fall 1, alles an Waffen abnehmen, lebenslang.

Sehe ich absolut auch so......dem kann kein NORMALER trauen.

Sorry,bin aktuell in Brasilien und habe den Cacacha getrunken. Salùte

Geschrieben

Hallo zusammen! Bin neu im Forum und auch gerade dabei, meinen Weg als Sportschütze zu starten. :victory:

 

Da ich beruflich aber juristisch unterwegs bin, musste ich mich aus meiner intrinsisch motivierten Art heraus hier anmelden, um auch meine Meinung zum Thema kundzutun.

 

Fraglich ist, ob der § 5 Abs. 1 WaffG bei beiden Vergehen anwendbar ist.

Nr. 1a = Nur bei Verbrechen = hier (-)

Nr. 1b = Straftaten mit Freiheitstrafen => 1 Jahr = hier (-)

Nr. 1c = mind. 90 Tagessätze (ungeachtet der danach aufgeführten Straftaten) = 60 Tage = hier (-)

Nr. 2 handelt vor allem von Aufbewahrungspflichten und Überlassungen von Waffen und fällt damit ebenfalls raus.

 

Deshalb § 5 Abs. 1 WaffG in Gänze nicht anzuwenden.

 

Als Nächstes ist also der § 5 Abs. 2 WaffG zu prüfen.

Fall 1:

Schlägerei (Ich gehe von Vorsatz aus)

§ 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG

Hier müssen die Tatbestände „Vorsatz", „Straftat" und „Verurteilung zu mind. 60 Tagessätzen" vorliegen.

Meiner Meinung nach erfüllt (+) (sofern vorsätzlich) (nach Recherche: Bei einer Schlägerei ist von Vorsatz auszugehen)

 

Im Fall 2 fehlt mir leider der Input über die Straftat und ob vorsätzlich oder fahrlässig, dann könnte man diesen ebenfalls subsumieren.

Nehmen wir aber an das Fall 2 ebenfalls unter den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fällt.

 

Wieso kann vermeintlich Gleiches unterschiedlich geahndet werden?

Dazu muss man sich § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 WaffG noch einmal genau anschauen!

§ 5 Abs. 1 „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, …"

§ 5 Abs. 2 „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,…!“

 

Wenn wir jetzt à la Bilderrätsel den Unterschied suchen müssten, würden wir darauf stoßen, dass Abs. 1 klar und deutlich ohne Spielraum die Zuverlässigkeit aberkennt.

Die Behörde hat somit keinen Spielraum (auch Ermessen genannt).

Abs. 2 wiederum räumt durch die Worte „in der Regel" ein Ermessen durch die Behörde ein. (Dummes Zitat, aber: Ausnahmen bestätigen die Regel.)

Sollte man also unter Abs. 2 fallen, hat die Behörde ein Auswahlermessen, was sie tut (hier könnte es sogar ein Entschließungsermessen sein. Da Sie auch ganz verzichten kann.)

 

Bitte interpretiert das Ganze nicht als meine Meinung. Es ist lediglich die aus der Juristerei gesehene Meinung zu dem obigen Thema.

Ich hoffe, ich konnte helfen und dies war ein angemessener „Einstand". ^_^

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 11.2.2025 um 15:54 schrieb wcs:

Fall1:  Es folgte Schweigen im Walde

 

Fall2: Mitglied muß nach Verurteilung zu 60Tagessätzen zunächst kurzfristig Waffen an Berechtigten abgeben, erhält aber zeitnah nach "Kuhhandel" mit Behörde seine Eisen zurück.

 

 

Hat jemand eine Ahnung, was damit konkret gemeint sein könnte?

 

Aus welchem Grund könnte so eine Straftat nicht mehr verfolgt werden, gerade wenn es um Legalwaffenbesitz und Schützenvereine geht?

 

 

Bearbeitet von GermanKraut

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