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IGNORED

Waffenbesitzkarte - Eintragung anderer Personen


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Geschrieben

Hallo liebe Gemeinde,

auf der Waffenbesitzkarte (grün und gelb) steht auf der ersten Seite folgender letzter Satz:
"Die Erlaubnis gilt auch für die auf Seite 6 genannten Personen"

Was heißt das genau? Hat jemand Erfahrung damit oder sogar einen Eintrag?

Es geht um folgendes. Meine Frau hat genauso wie ich eine gelbe und eine grüne WBK. Natürlich hat auch jeder seine eigenen "Sportgeräte" in seiner WBK eingetragen.
Jetzt könnte es passieren, dass "Frau" arbeiten ist und wir uns gemeinsam zum Training auf dem Schießstand treffen wollen. Ich könnte ihre Waffen mit einem Leihschein mitnehmen, damit sie nicht extra einen Umweg fahren müsste.
Heißt aber auch, dass man immer wieder neue Leihscheine ausstellen müsste.

Jetzt ist uns der oben genannte Satz auf der WBK ins Auge gesprungen. Das würde ja alles viel einfacher machen. Gemeinsame Waffenschränke haben wir sowieso.
Waffenbehörde will sich erstmal darüber schlau machen.

Vielleicht hat ja auch jemand von Euch das gleiche Phänomen.

Geschrieben

ja damit kannst du andere, berechtigte personen, berechtigen, deine waffen zu nutzen.

ABER:

viele Behörden legen dir das dann so aus, dass diese waffen jeweils auch auf das "Kontingent" des anderen angerechnet werden!

heisst z.b.: du hast 2 KW im Grundkontingent, deine Frau nur 1.

da sie aber in deiner WBK steht, sagt das amt einfach " die hat auch 2. KW im Grundkontingent"!

 

muss natürlich nicht so laufen.

musst dann sowieso bei deinem SB aufschlagen und da nachfragen/beantragen...

Geschrieben

Mach das nicht! 

 

Das was @HangMan69 beschrieben hat ist bei immer mehr Behörden die Sichtweise. "Dem Bürger nach Möglichkeit zu verwehren sich zu bewehren", bzw. "So wenig Waffen wie möglich ins Volk".

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb desertlandrover:

Da haben wir auf unserer Vereins WBK die Personen eingetragen die die Vereinswaffen aufbewahren, ausgeben, transportieren usw.

Das wäre ja, was er möchte. Eigentlich eine gute Option.

 

Aber die Einwände sind natürlich wichtig, also wohl abwarten, was dein/e SB dazu sagt

Geschrieben

Zur gemeinschaftlichen WBK:

 

1. Diese kann dem Wortlaut von §10 Abs. 2 nach nur für ganze WBKs erteilt werden, d.h die entsprechenden Waffen müssen auf eine neue WBK umgetragen werden, auf denen zusätzlichen Mitbesitzer auf Seit 6 eingetragen werden.


2. Alle Mitbesitzer müssen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen, also auch das Bedürfnis glaubhaft machen können. Letzteres wird für jede Person einzeln betrachtet, d.h. ein und dieselbe Waffe kann bei einem ins Grundkontingent fällt, kann beim anderen Überkontingent sein. Kann einer der  Mitbesitzter das Bedürfnis nicht mehr nachweisen, so wird seine Besitzerlaubnis widerrufen und er wird er von der gemeinsamen WBK gestrichen.
 

3. Die gemeinsame WBK erlaubt dass jeder Mitbesitzer frei über die Waffe verfügen darf, anders als nur bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung, bei welcher der selbständige Umgang abseits der zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung nötigen Tätigkeiten nicht zulässig ist, sondern jedesmal mit Leihschein legalisiert werden muss.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb desertlandrover:

Ich sehe durchaus einen Unterschied bei Verein/Privatmann beim Thema Bedürfnis.

 

 

Äh ja, was denn sonst die Vereins-WBK ist eine Sonder-/Privilegienregelung ausschließlich für jagdliche und sportliche Vereinigungen mit juristischer Person, d.h. für eingetragene Vereine ("e.V.")

Geschrieben (bearbeitet)

Meine Frau und ich haben das, damals sogar als Vorschlag unseres Sachbearbeiters, so gemacht. Wir sind gegenseitig auf unseren WBKs eingetragen. Bei uns geht das NICHT aufs Grundkontingent.

Das hatte ich damals explizit angefragt und das ist seit 8 Jahren kein Thema. Kommt aber sicher auf die Stadt / Gemeinde / Bundesland an. Ist aber auf alle Fälle praktisch.

Muss dazu aber auch sagen, das wir geschickt eingekauft haben und so gut wie nix doppelt haben.

 

Das mit dem "geht aufs Kontingent" ist ja eh Schwachsinn: Wir schießen beide die selben Wettkämpfe und das oft gleichzeitig. Jeder braucht also seinen eigenen Kram.

Bearbeitet von geissi
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb geissi:

 Bei uns geht das NICHT aufs Grundkontingent.

 

Wie gut das auch rechtswidrige Erlaubnisse Gültigkeit besitzen. Klappe halten und geniessen.

 

vor 6 Minuten schrieb geissi:

 

Das mit dem "geht aufs Kontingent" ist ja eh Schwachsinn: Wir schießen beide die selben Wettkämpfe und das oft gleichzeitig. Jeder braucht also seinen eigenen Kram.

Sieht §14 WaffG halt anders.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb geissi:

Das mit dem "geht aufs Kontingent" ist ja eh Schwachsinn

Stimmt, egal in welchem Zusammenhang. 

 

vor 1 Stunde schrieb geissi:

Wir schießen beide die selben Wettkämpfe und das oft gleichzeitig. Jeder braucht also seinen eigenen Kram.

Das wiederum juckt keine Sau auf dem Amt. 

 

Ich habe gerade das Problem dass ich einen weiteren Vorderladerrevolver haben will, leider muss der aber auf grün. Einen identischen zu den vorhandenen für die Disziplin Western 1870, als Ersatzwaffe bei Defekten. Ich besitze aber auch einen LeMat (2kg Monster mit gefühlten 12kg Hammerfeder), einen Dragoon (12"Lauf und gefühlte 10kg Hammerfeder) sowie einen kurzläufigen 1862Police in .36 (kann nicht gleichzeitig MIP über- und vmax unterschreiten). Alle diese sind laut Reglement zugelassen. Völliger Schwachsinn, aber zugelassen. Diese muss ich verwenden. Nur zur Einordnung, dass das kein "Horten" ist: ich bin mehrfach deutscher und einmal Vize-Europameister. Ist egal, mein Problem.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb HangMan69:

muss natürlich nicht so laufen.

musst dann sowieso bei deinem SB aufschlagen und da nachfragen/beantragen...

Das ist in diesem Fall die richtige Antwort. Leider gibt es inzwischen immer mehr Fragen zum Waffenrecht (auch wie hier alltägliche Fragestellungen), die sich nicht mehr eindeutig durch Nachlesen im Gesetz beantworten lassen. Meist reicht es auch nicht mehr, zusätzlich die Verwaltungsvorschriften zu lesen, da mittlerweile fast jede Waffenbehörde eine eigene Rechtsauffassung hat und entsprechend anders handelt. Kann dann bei einem Umzug sehr "interessant" werden.

Das Waffengesetz gehört mal ordentlich aufgeräumt und wieder verständlich gemacht!

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Kreon:

Hallo liebe Gemeinde,

auf der Waffenbesitzkarte (grün und gelb) steht auf der ersten Seite folgender letzter Satz:
"Die Erlaubnis gilt auch für die auf Seite 6 genannten Personen"

Was heißt das genau? Hat jemand Erfahrung damit oder sogar einen Eintrag?

Es geht um folgendes. Meine Frau hat genauso wie ich eine gelbe und eine grüne WBK. Natürlich hat auch jeder seine eigenen "Sportgeräte" in seiner WBK eingetragen.
Jetzt könnte es passieren, dass "Frau" arbeiten ist und wir uns gemeinsam zum Training auf dem Schießstand treffen wollen. Ich könnte ihre Waffen mit einem Leihschein mitnehmen, damit sie nicht extra einen Umweg fahren müsste.
Heißt aber auch, dass man immer wieder neue Leihscheine ausstellen müsste.

Jetzt ist uns der oben genannte Satz auf der WBK ins Auge gesprungen. Das würde ja alles viel einfacher machen. Gemeinsame Waffenschränke haben wir sowieso.
Waffenbehörde will sich erstmal darüber schlau machen.

Vielleicht hat ja auch jemand von Euch das gleiche Phänomen.

 

Die Eintragung berechtigter Personen in eine WBK, ist z.B. für gewerbliche oder Vereins WBK´s erforderlich, die auf das Gewerbe oder den Verein ausgestellt wurden.

z.B. im Fall einer Vereins WBK werden z.B. Mitglieder des Vorstandes als berechtigte Personen eingetragen. Diese Berechtigten erhalten auch einen Vermerkt bei ihrer Behörde, wenn sie nicht von der selben Behörde betreut werden,  die für den Verein zuständig ist, dass sie als berechtigte Person in einer weiteren WBK eingetragen sind.

Damit gibt es auch keine Probleme, wenn Vereinswaffen z.B. nicht im Vereinsheim, sondern beim Vorstand aufbewahrt werden. Interessant z.B. bei SLGn des BDMP oder Schießsportgruppen des BDS oder der DSU, etc. Also immer dann, wenn kein eigenes Vereinsheim vorhanden ist und man irgendwo eingemietet ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb whaco:

 

Die Eintragung berechtigter Personen in eine WBK, ist z.B. für gewerbliche oder Vereins WBK´s erforderlich, die auf das Gewerbe oder den Verein ausgestellt wurden.

Es gibt keine gewerblichen WBKs. Nur eingetragene (e.V.) jagdliche und schießsportliche  Vereinigungen haben das Privileg der Vereins-WBK für die juristische Person des Vereins. Alles andere sind persönliche Erlaubnisse. Für Vereine, die  nicht eingetragen sind,  kann das über eine persönliche Erlaubnis geregelt werden.

 

vor 9 Stunden schrieb whaco:

z.B. im Fall einer Vereins WBK werden z.B. Mitglieder des Vorstandes als berechtigte Personen eingetragen. Diese Berechtigten erhalten auch einen Vermerkt bei ihrer Behörde, wenn sie nicht von der selben Behörde betreut werden,  die für den Verein zuständig ist, dass sie als berechtigte Person in einer weiteren WBK eingetragen sind.

 

Müssen ausdrücklich nicht Vorstandsmitglieder sein, wenngleich meist der Fall. Für einen rechtskonformen Schießbetrieb sollen die Vereine darauf hingewiesen werden, das mehrere verantwortliche Personen gem. §10 Abs. 2 benannt und eingetragen werden sollen, denn: Selbstständiger Zugriff auf die Vereinswaffen nur durch die Eingetragenen verantwortlichen Personen. Es nützt also nichts, wenn nur der Vorstand eingetragen ist, der dann nicht den Schießbetrieb für Anfänger organisiert.

 

 

 

vor 9 Stunden schrieb whaco:

Damit gibt es auch keine Probleme, wenn Vereinswaffen z.B. nicht im Vereinsheim, sondern beim Vorstand aufbewahrt werden.

 

Das wäre unschädlich. Eigentlich eher andersherum: Für die Aufbewahrung im Vereinsheim muss nach §14 AWaffV ein Sicherungskonzept von der Behörde genehmigt werden, außer man will nur 3 LW im Vereinsheim lagern. Bewahren eine oder mehrere nach §10 Abs. 2 verantwortliche Personen die Waffen bei sich in einem bewohnten Gebäude auf, denn gelten einfach die allgemeinen Regeln des §13 wie für ihre privaten Waffen. Für die Waffenkontrolle natürlich unpraktisch, wenn die Waffen dann über mehrere Haushalte verteilt sind. Bei Vereine ohne eigenes Vereinsheim aber die einzige Option. 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Mein Verein hat auch kein Vereinsheim, aber eine ganze Menge Vereinswaffen. Jeder liegt bei der Person zu Hause, die das Training damit üblicherweise organisiert die auch auf der WBK steht. Jede Waffe hat ihre eigene WBK. So ist auch der "Umzug" einer Waffe kein Problem.

Geschrieben

Folgende E-Mail-Antwort bekamen wir heute von unserem SB:

Guten Morgen Frau XXXX,
 
wie gestern besprochen hier unsere Antwort.
 
Eine Mitbenutzer Erlaubnis kann nur für jeweils eine Waffe separat erteilt werden auch wenn auf der WBK der Eindruck entsteht das es für alle Waffen auf der WBK gilt.
Die Kosten für die Eintragung belaufen sich auf die Höhe einer Neuausstellung einer WBK in diesem Fall dann 60,-€ pro Waffe.
Bei Sportschützen brauchen wir im Falle dann auch wieder die Bedürfnisbescheinigung für die Waffe für die sie eine Mitnutzererlaubnis erhalten wollen.
Alles in allem ein etwas größerer Aufwand der mit Kosten verbunden ist.
 
Ich empfehle in ihrem Fall den Weg des Leihscheines beizubehalten.  
 
Freundliche Grüße
i.A. X.XYZ


Aus unserer Sicht wird es halt verkompliziert. Und merkwürdig ist, dass jede Behörde es anders handhabt. Gesetzlich würde nichts dagegen sprechen und auch vom Grundkontigent her. Jeder hat seine eigene WBK, nur dass darin vermerkt wäre, dass der andere die Waffen/Mun zur Schießanlage transportieren darf.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ASE:

Es gibt keine gewerblichen WBKs. Nur eingetragene (e.V.) jagdliche und schießsportliche  Vereinigungen haben das Privileg der Vereins-WBK für die juristische Person des Vereins. Alles andere sind persönliche Erlaubnisse. Für Vereine, die  nicht eingetragen sind,  kann das über eine persönliche Erlaubnis geregelt werden.

 

 

Müssen ausdrücklich nicht Vorstandsmitglieder sein, wenngleich meist der Fall. Für einen rechtskonformen Schießbetrieb sollen die Vereine darauf hingewiesen werden, das mehrere verantwortliche Personen gem. §10 Abs. 2 benannt und eingetragen werden sollen, denn: Selbstständiger Zugriff auf die Vereinswaffen nur durch die Eingetragenen verantwortlichen Personen. Es nützt also nichts, wenn nur der Vorstand eingetragen ist, der dann nicht den Schießbetrieb für Anfänger organisiert.

 

 

 

Jain, z.B. Firmen die gewerblich Eventschießen anbieten oder sonstige Events mit EWB Waffen außerhalb eines Vereins benötigen eine WBK, soweit mir bekannt.

Sicherheitsdienste müssen auch eine Erwebsberechtigung haben, nur als Beispiel, um Dienstwaffen erwerben zu können.

 

Ich sagte auch nicht, dass nur Vorstände eingetragen werden, sondern z.B.

Ich wollte es nicht unnötig verkomplizieren

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb whaco:

z.B. Firmen die gewerblich Eventschießen anbieten oder sonstige Events mit EWB Waffen außerhalb eines Vereins benötigen eine WBK, soweit mir bekannt.

Sicherheitsdienste müssen auch eine Erwebsberechtigung haben, nur als Beispiel, um Dienstwaffen erwerben zu können.

 

Du kennst WBK, die unmittelbar auf Firmen (nicht auf Personen) ausgestellt sind?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Elo:

 

Du kennst WBK, die unmittelbar auf Firmen (nicht auf Personen) ausgestellt sind?

Gesehen habe ich noch keine.

In meinem alten Verein hatten wir aber eine Vereins WBK, die auf den Verein ausgestellt war und der Vorstand, sofern, waffenrechtlich berechtigt, war als Berechtigte Personen eingetragen.

 

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