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IGNORED

Aufbewahrung A-Schrank mit B-Innenfach


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Geschrieben

Hallo Schützenkollegen,

hier noch mal eine rechtliche Frage zur Aufbewahrung, wo ich nicht 100 % sicher bin. Ich besitze seit 2014 einen A-Schrank mit B-Innenfach und ein kleines eingebautes "Munitionsfach" mit Schwenkriegelschloss. Im A-Schrank befinden sich 3 Langwaffen und div. Zubehör, Im B-Fach Kurzwaffen und Munition für Lang- und Kurzwaffen. Im abschließbaren Munitionsfach befinden sich Kleinkaliber-Patronen, um nicht immer in den Keller gehen zu müssen, wo ein separater Munitionsschrank steht. Könnte es da zu Problemen kommen bei einer Kontrolle, weil sich KK-Patronen im Munitionsfach befinden und nicht im B-Schrank oder separaten Munitionsschrank? Bitte um rein rechtliche Aufklärung. Danke

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb callahan44er:

Nein! Aber in dem normalen Innenfach könnten doch auch private Dinge sein die die Behörde nichts angehen?

 

Aber interessant. A Schrank mit B Innenfach UND normalen Innenfach???? Noch nie gesehen. 

A und Innenfach B mit dann noch einem Blechdeckel vor einem Fach hab ich mal gesehen……

 

 

Hier nochmal etwas präziser:

https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf

 

Immer vorausgesetzt der Schrank ist Altbestand und nicht jetzt erst günstig gekauft……

 

Im Übrigen, wenn im B Innenfach Kurzwaffen samt dazugehöriger Munition ist, würde ich von Schwierigkeiten ausgehen….Auch wenn man das so lesen kann das es legal wäre. Innenfach B mit Munition zu Langwaffen im A Abteil des Schrankes sollte passen…… ABER….je nach SB auch erst mal nicht vielleicht….

Bearbeitet von grizzly45
Geschrieben

Auch im B Innenfach dürfen keine KW mit Munition, bei A-B Konstellation im Altbesitz muss die Munition immer über Kreuz gelagert werden mit abschliessbarer räumlicher Trennung, die KW klar in den B Teil des Schrankes.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb lastunas:

Auch im B Innenfach dürfen keine KW mit Munition, bei A-B Konstellation im Altbesitz muss die Munition immer über Kreuz gelagert werden mit abschliessbarer räumlicher Trennung, die KW klar in den B Teil des Schrankes.

 

Leute das stimmt nicht! Das ist die Ausnahme beim A/B dem sogenannten Jägerschrank! Da darf tatsächlich Waffe mit zugehöriger Munition im B Fach aufbewahrt werden. Ausgerechnet da ist das Waffengesetz mal logisch. Sonst wäre ja erlaubt die Muni im A Teil zu haben. Also ein Panzerinacker käme eher dran.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb callahan44er:

Das ist die Ausnahme beim A/B dem sogenannten Jägerschrank

Ich glaube seit 2017 darf im Jägerschrank Munition (nur noch) „über Kreuz“ aufbewahrt werden.

 

vor 4 Stunden schrieb callahan44er:

Ausgerechnet da ist das Waffengesetz mal logisch. Sonst wäre ja erlaubt die Muni im A Teil zu haben.

Ja, das ist m.E. erlaubt.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb callahan44er:

waffenaufbewahrung_2017.pdf

Eine sog. Überkreuz-Aufbewahrung ist zulässig; d.h. nicht zu einer Waffe gehörende Munition kann
gemeinsam mit dieser aufbewahrt werden. Beispiel: Kleinkalibermunition darf mit Großkaliber-
waffen im Waffenschrank aufbewahrt werden.

 

Wenn ich groß bin möchte ich auch mal so sein wie du...

Aber das wird wohl leider nichts mehr. Meine Mama hat mir leider verboten andere Menschen zu beleidigen,

nur weil sie meine Höflichkeit mit schwäche oder Dummheit verwechselt haben.

 

Ließ mal dein Pfd. das du hier versendest.

Geschrieben

Mit Einführung der Aufbewahrungspflicht in mind. A und B Behältern (2003) kam auch die Zwei-Türen-Logik.

 

Es sind zwei Türen zu öffnen um an Waffe und Munition ranzukommen.

 

Damit lässt sich die getrennte und die Über-Kreuz-Aufbewahrung erklären und verstehen. Beim Jägerschrank (A-Schrank mit B-Innenfach) darf deswegen schon immer im B-Fach Waffen und dazugehörige Munition aufbewahrt werden, da die Zwei-Türen-Regel eingehalten ist. 2017 wurde daran nix geändert, nur die Zwei-Türen sind bei 0-Behältern und höher nicht mehr nötig.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb kurzwaffen:

Meine Mama

 

Du hast eine? Da hat aber dann wohl was bei der Erziehung nicht geklappt!

Vielleicht guckst du dir das PDF nochmal genau an. Frag ruhig um Hilfe wenn du beim A/B Schrank nicht verstehst was "im Innenfach" bedeutet. Ich kenn da einen Sonderschullehrer! Obwohl..........da sind ja schon extra Bilder drauf!

Geschrieben (bearbeitet)

Na ja, erst mal ist ein selbst erstelltes .pdf des DSB keine gesetzliche Grundlage.

 

Die hier beschriebene Aufbewahrung von Munition im B Innenfach zusammen mit den Kurzwaffen lässt sich so einfach auch nicht aus dem WaffG und der AWaffV ableiten. Möglicherweise müsste man da in die Verweise auf ältere Fassungen eintauchen. Ist mir aber zu müßig.

Explizit wird diese zulässige Art der Aufbewahrung in der WaffVwV, Ziffer 36.2.5 erwähnt. Eine Begründung findet sich nicht. Da aber die WaffVwV aber für die Behörden Bindungswirkung erzeugt…

 

Vor Gericht würde ich damit erst mal ohne Weiteres nicht ziehen wollen.

 

Gruß

 

Stefan
 

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb cactus.45:

im B-Fach Waffen und dazugehörige Munition aufbewahrt werden,

Ich kann überall nur rauslesen dass KW und Munition im B-Fach des Jägerschrankes aufbewahrt werden darf. Aber nicht dass dazugehörige Mun mit da rein darf, oder?

 

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb callahan44er:

Bettnässer

 

vor 15 Minuten schrieb callahan44er:

Sonderschullehrer

 

vor 16 Minuten schrieb callahan44er:

Da hat aber dann wohl was bei der Erziehung nicht geklappt

 

vor 17 Minuten schrieb callahan44er:

wenn du beim A/B Schrank nicht verstehst

 

Hattest du eine sehr schwere Kindheit?

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb kurzwaffen:

 

 

 

 

Hattest du eine sehr schwere Kindheit?

 

Nur wegen so Raffnixe wie dir! Junge geh spielen! Hinter dem ersten Spruch war ein Smilie falls du das auch nicht erkennen kannst und du gehst steil! Hau wieder ab, war besser!

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb callahan44er:

falls du das auch nicht erkennen kannst

 

vor 15 Minuten schrieb callahan44er:

Hau wieder ab, war besser!

Jetzt wo du dich erklärt hast ist es viel weniger beleidigend.

Also, nö danke, ich bleibe.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 34 Minuten schrieb Stefan Klein:

Na ja, erst mal ist ein selbst erstelltes .pdf des DSB keine gesetzliche Grundlage.

 

Die hier beschriebene Aufbewahrung von Munition im B Innenfach zusammen mit den Kurzwaffen lässt sich so einfach auch nicht aus dem WaffG und der AWaffV ableiten. Möglicherweise müsste man da in die Verweise auf ältere Fassungen eintauchen. Ist mir aber zu müßig.

Explizit wird diese zulässige Art der Aufbewahrung in der WaffVwV, Ziffer 36.2.5 erwähnt. Eine Begründung findet sich nicht. Da aber die WaffVwV aber für die Behörden Bindungswirkung erzeugt…

 

Vor Gericht würde ich damit erst mal ohne Weiteres nicht ziehen wollen.

 

Gruß

 

Stefan
 

 

Das stand damals expressis verbis in der AWaffV:


„(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.“

https://www.buzer.de/gesetz/2881/al11730-0.htm

Bearbeitet von IMI
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Geschrieben

@IMI Munition im B-Innenfach für Kurz-und Langwaffen, ungetrennt von den Kurzwaffen.

vor 22 Minuten schrieb IMI:

Mark von Pückler:

Ja, dankeschön. Das hatte ich so nicht in Erinnerung.

Bei meinem letzten Online Seminar (2023) vom Landesjagdverband Schleswig-Holstein wurde es so, als nicht mehr zulässig erklärt. Ich schau mal ob ich die Screenshots noch finde.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 43 Minuten schrieb IMI:

Das stand damals expressis verbis in der AWaffV:


„(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, …

Danke! Dann haben wir ja die Quelle. Jetzt noch die im WaffG genannte Version vergleichen.

——————-

§36 WaffG

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.

vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

——————-

Demnach können also Sicherheitsbehältnisse (Altbesitz, d.h. Nutzung bereits vor 6.. Juli 2017) nach Maßgabe der AWaffV, §13, vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden.

 

Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb kurzwaffen:

@IMI Munition im B-Innenfach für Kurz-und Langwaffen, ungetrennt von den Kurzwaffen.

Ja, dankeschön. Das hatte ich so nicht in Erinnerung.

Bei meinem letzten Online Seminar (2023) vom Landesjagdverband Schleswig-Holstein wurde es so, als nicht mehr zulässig erklärt. Ich schau mal ob ich die Screenshots noch finde.

 

Er hats begriffen!

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