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IGNORED

Frage Ablauf 3te Kurzwaffe


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Geschrieben

Hallo liebes Forum, 

habe da mal eine Frage.

Habe mir meine 3te Kurzwaffe gekauft .

Das halbe Jahr läuft erst im Januar ab ,war aber ein gutes Angebot wegen black Friday und bleibt so lange beim Verkäufer im Safe.Verbandsbescheinigung kommt demnächst.

Läuft ja alles wie gehabt,oder?

 

-Mit Verbandsbescheinigung zum Amt.

-Voreintragung machen lassen

-Waffe abholen

-Waffe eintragen lassen.

 

Danke für eine kurze Antwort 

Gruß 

Raupe

 

 

Geschrieben

Waffen im Überkontigent laufen auf dem Amt eigentlich alle gleich ab. Nur der Preis steigt peu a peu . Keine ahnung warum die 3., 4. oder 5. Kurzwaffe mehr an Gebühren kostet als die ersten 2. Geht wohl eher Richtung Verbrämung.............Einen Unterschied macht es beim Verband. Der will je nach Anzahl des Überkontingents Wettkämpfe nachgewiesen haben. Auch und grade mit den bisherigen ÜK Waffen. Bisher musste ich immer die Wettkämpfe der letzten 2 jahre angeben. War für mich aber bisher kein Problem ,auch in Coronazeiten nicht. Und ich hab ein paar über Grundkontingent. Das Amt hat bisher immer normal eingetragen und gestempelt.............

Geschrieben

Hatte bis jetzt keine Probleme, weder beim Verband noch beim Amt. Beantragung beim Verband mit entsprechenden WK Nachweise. Nicht einmal eine Nachfrage deswegen gekommen.

Eintragung kostet auch immer gleich. Es gab dieses Jahr eine generelle Erhöhung der Gebühren.

 

Meine Sachbearbeiterin meint, solange der Verband ein Bedürfnis ausstellt, trägt sie es ein. Es sei nicht ihr Job das anzuzweifeln. Bei der Bedürfnisprüfung wegen des Überkontingent muss aber geliefert werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb Drai29:

Bei der Bedürfnisprüfung wegen des Überkontingent muss aber geliefert werden.


Wie ist das zu verstehen? In Form von was? Wie vom IM BW gerne gewünscht? Oder doch den 4/6er-Standardweg für Waffen auf Grüner WBK?

Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)

  • Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
  • Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
  • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
  • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
  • 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
  • § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.
 

Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) - (§ 14 Abs. 6 WaffG) 

  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
  • Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
  • Nach der Waffenrechtsänderung zum 01.09.2020 ist die maximale Anzahl von Waffen auf der gelben WBK begrenzt auf 10 Waffen.
  • Alte Gelbe WBK genießen Bestandsschutz, d.h., die Erlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG).
Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben

Ganz einfach, die wollen Wettkampfteilnahmen (mindestens mit den Waffen über dem Grundkontingent) sehen. Habe einen großen Stapel Ergebnislisten und Urkunden zum Verband wegen der Bestätigung des Bedürfnisses geschickt. Danach gab es eine Bestätigung eben dieses Bedürfnisses, diese musste zum Landratsamt und das Ganze war damit erledigt.

 

Kreismeisterschaft schießen wird somit zur Pflicht, wenn du dich nicht weiter qualifizierst ist das nicht schlimm.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Drai29:

Ganz einfach, die wollen Wettkampfteilnahmen (mindestens mit den Waffen über dem Grundkontingent) sehen. Habe einen großen Stapel Ergebnislisten und Urkunden zum Verband wegen der Bestätigung des Bedürfnisses geschickt. Danach gab es eine Bestätigung eben dieses Bedürfnisses, diese musste zum Landratsamt und das Ganze war damit erledigt.

 

Kreismeisterschaft schießen wird somit zur Pflicht, wenn du dich nicht weiter qualifizierst ist das nicht schlimm.


Also 4/6er zzgl. Wettkampfnachweis je Waffenart im ÜK, mindestens alle 5 Jahre für jede ÜK-Waffe 1 x Wettkampf. 
 

Das heißt Schießnachweis mit Seriennummer. 

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Hypnodoc:


Also 4/6er zzgl. Wettkampfnachweis je Waffenart im ÜK, mindestens alle 5 Jahre für jede ÜK-Waffe 1 x Wettkampf. 
 

Das heißt Schießnachweis mit Seriennummer. 

 

a) Man sollte schon jedes Jahr regelmäßig (4/6) schießen, dazu zumindest 1 Vereinsmeisterschaft ö. Ä. jährlich, da immer 2 Jahre rückwirkend überprüft wird.

 

b) Entweder nennt dir die nachzuweisende Waffe oder du nimmst die zuletzt eingetragene Kurz- bzw. Langwaffe, für die das Überkontingent gilt (bei mehr als 2 Kurz- und 3 Selbstlade-Langwaffen). Auch für weitere ÜK muss nachgewiesen werden.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Drai29:

Ganz einfach, die wollen Wettkampfteilnahmen (mindestens mit den Waffen über dem Grundkontingent)

 Und wenn man nur Wettkämpfe mit den Waffen im Grundkontingent schießt?

Muss man dann das Überkontingent veräußern und beantragt es sofort danach mit den Wettkampfnachweisen der Grundkontingentwaffen neu?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Raiden:

 Und wenn man nur Wettkämpfe mit den Waffen im Grundkontingent schießt?

 

Ein fortbestehendes Bedürfnis für den Besitz von Überkontingentwaffen ist anzuerkennen, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG erfüllt sind.

 

Die Sportschützen müssen daher glaubhaft machen, dass

o   sie in den letzten 24 Monaten vor der (Über-)Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder

o   mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.

 

Der neu gefasste § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG stellt klar, dass der Schießnachweis nur mit einer Waffe je besessener Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen ist. Ein Verwendungsnachweis in Bezug auf jede einzelne besessene Waffe ist daher – auch in Bezug auf Überkontingentwaffen – grundsätzlich nicht zu führen. Unerheblich ist deshalb auch, ob der Schießnachweis mit Waffen aus dem Grund- oder Überkontingent erbracht wird.

 

Über die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG hinaus müssen die Sportschützen nach § 14 Abs. 5 WaffG zusätzlich glaubhaft machen, dass die Überkontingentwaffen von ihnen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben.

 

Hiervon ist auszugehen, wenn

o   der Sportschütze mit jeder besessenen Waffenart des Überkontingents mindestens einmal jährlich auf einem Sportwettkampf geschossen hat und

o   jede von ihm besessene Überkontingentwaffe zumindest für einen Sportwettkampf, an dem er in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat, erforderlich gewesen ist.

 

Besitzt der Sportschütze zwei Waffen für eine Disziplin (z.B. Turnier- und Ersatzwaffe), genügt somit das Schießen mit einer dieser Waffen in der entsprechenden Disziplin.

Quelle

Bearbeitet von Hypnodoc
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hypnodoc:

Quelle

 

Nett, aber halt Sichtweise eines Sportschützen-Verbandes.

Wir warten hier mal besser auf den Auftritt von @ASE der die kreative, aber meist weniger vorteilhafte Sichtweise von Gerichten gerne vorweg nimmt...

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Bounty:

Nett, aber ...

 

Nach was - außer der aktuellen Gesetzgebung - willst Du Dich richten? 
 

Ich setze noch einen drauf und notiere mir im Schießbuch zusätzlich die jeweilige Seriennummer. 
 

Außerdem bin ich froh nicht mehr in Baden Württemberg zu wohnen. 

Geschrieben
Gerade eben schrieb Hypnodoc:

Nach was - außer der aktuellen Gesetzgebung - willst Du Dich richten? 

 

Komm,

wir wissen doch beide wie die 4/6 pro Kategorie Regelung ins Gesetz gekommen ist für das Fortbestehen des Besitz-Bedürfnisses, nachdem die ersten Gerichte bereits geurteilt hatten es gelte 12/18, aber mit jeder vorhandenen Waffe, auch denen des Grundkontingentes.

Und wir können hier zum x-ten Mal die Diskussion aufmachen, warum der 14 (4) vor dem (5) steht und nicht dahinter...

Geschrieben

Darum bin ich ja auch froh jetzt in Bayern zu wohnen und eben nicht mehr in BW. Es gibt in Moment zwei Bundesländer die - gelinde gesagt - den Schuss nicht gehört haben. 
 

Alle anderen 14 Bundesländer ticken noch normal. Es ist deutlich in der Gesetzgebung getrennt zwischen Neuerwerb und Fortbestand - und das ist gut so. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Bounty:

 

Nett, aber halt Sichtweise eines Sportschützen-Verbandes.

Wir warten hier mal besser auf den Auftritt von @ASE der die kreative, aber meist weniger vorteilhafte Sichtweise von Gerichten gerne vorweg nimmt...

 

Was heisst vorwegnehmen? Das Urteil des VGH erging ja nun 2021, auch wenn nach alter Rechtslage. 

 

An der Rechtslage zum Überkontingent hat sich lediglich geändert, das durch die Änderung des Absatzes 2 und das Verschieben des Überkontingentsparagraphen in den Absatz 5 der Verweis letzeren auf Absatz 2 kein 12/18 mehr gestattet. Ausweislich der Entwürfe volle Absicht des Gesetzgebers.

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb Hypnodoc:

Darum bin ich ja auch froh jetzt in Bayern zu wohnen und eben nicht mehr in BW. Es gibt in Moment zwei Bundesländer die - gelinde gesagt - den Schuss nicht gehört haben. 
 

 

Solange bis sich eine Behörde an den Wortlaut des Gesetzes erinnert, du keine adäquaten Wettkampfnachweise hast und die waffenrechtlich extrem scharfen Gerichte in Bayern  die Behörde in ihrer Rechtsaufassung bestätigten. 

 

Eine Rechtsauffassung,  welche so alt ist wie das Waffengesetz selber:

 

Für jede Waffe muss grundsätzlich  für den Erwerb und Besitz zu jedem Zeitpunkt das Bedürfnis nachgewiesen werden können.

Ausnahmen davon nur bei Pauschalregelungen (§14 Abs 4)  oder Freistellungen (§13 Abs. 2).

 

§14 Abs. 5 enthält keine Pauschalregelung, so einfach ist das. 

 

 

 

Darf ich an dieser Stelle an das Geschwurbel des bayrischen STMI zu  den verbotenen Magazinen erinnern, die der Altbesitzer angeblich nach belieben herumliegenlassen hätte dürfen? Erst vor kurzem vom VG Düsseldorf in den Staub getreten, zu Recht, denn die Rechtsaufassung war gerade zu absurd, belastbare Quellen konnte man nicht nennen... Aber bitte, verlass dich ruhig auf libertas Bavariae und ministerielle Verkündungen. nur dann bitte nicht rumheulen, wenn es in die Hose geht.

 

 

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb Hypnodoc:

Alle anderen 14 Bundesländer ticken noch normal. Es ist deutlich in der Gesetzgebung getrennt zwischen Neuerwerb und Fortbestand - und das ist gut so. 

 

Nö. Nur Bayern beugt das Recht.

 

Unvollständig: Das §14 unterscheidet zwischen 

 

Neuerwerb

Fortbeststand

Zusätzlichen Regeln für Neuerwerb und Fortbestand bei Überkontingent

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

@ASE ... zumindest sieht Bayern Vorderschaftrepetierer nicht grundsätzlich und "Kraft souveräner Willkür" (wie Baden-Württemberg) als "Überkontingentwaffe" weil keine Kontingentwaffe. 


Aber das führt hier ad absurdum - hab ich an anderer Stelle vor Kurzem schon mal aufgerollt. 

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