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IGNORED

EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.


duck

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Wie seht ihr die jetzige Lage?

Bisher habe ich praktisch immer irgendein Taschenmesser / Multitool dabei gehabt.

Ich bin recht verunsichert weil ja schon der ungeplante Besuch bei McDonalds  einen in ein rechtliches Problem treiben kann.

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vor 5 Minuten schrieb duck:

ch bin recht verunsichert weil ja schon der ungeplante Besuch bei McDonalds  einen in ein rechtliches Problem treiben kann.

Inwiefern kann er das heute mehr als bisher? Der neue § 42 IVa WaffG ist dahingehend nicht strenger als der bisherige § 42a WaffG, da es unter Nr. 9 ja extra eine Ausnahme für "Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden" gibt. Sogar, da das Gesetz scheinbar von dressierten Affen geschrieben wurde, ohne den in den anderen Nr. des Paragraphen vorgeschriebenen "Zusammenhang" mit der Tätigkeit.

Das wird noch richtig lustige Rechtsprechung geben, wenn der erste Gastwirt mit nem Messer auf irgendeiner Veranstaltung sich darauf beruft er sei vom Verbot des § 42 IVa WaffG explizit und ohne einen "Vorbehalt des Zusammenhangs" ausgenommen...

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4 minutes ago, karlyman said:

Nein; eine öffentliche Verunstaltung.

 

Sorry, Joke am Rande...(Thema ist ernst genug).

Die Frage ist ernstgemeint. Ist ein einfach geöffneter Restaurantbetrieb eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des WaffG? 

 

Meine Sachkunde ist nicht taufrisch, aber ich meine mich zu erinnern, dass es für die öffentliche Veranstaltung etwas mehr bedarf, bspw. ein "Meet-the-CDU-Ortsverband-im-Bräustüberl" oder das beworbene "heute ist unser jährliches Leberkaswettessen, Leberkas kost nur 1€"-Event, wo man bei der Einkehr nach dem Schießen tunlichst drauf achten müsse, dass man nicht mit Waffenkoffer auf der öffentlichen Veranstaltung sitzt. Aber sowas dergleichen beim McD?

 

Korrigiert mich gern, wenn ich falsch lieg. Ich trag seit längerer Zeit den Gedanken mit mir rum, ob ich mal danach frage, mich mal in eine Sachkundeschulung mit reinsetzen zu dürfen ohne Zertifikatsausstellung.

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ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie
unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie
ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem
verschlossenen Behältnis mitgeführt wird; ein
Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit
mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.

 

Muss das Messerbehältnis nun verschlossen oder nur geschlossen sein?

 

Ich lese "geschlossen" heraus?

 

 

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Ich habe meine Zweifel, dass der alleinige Tatbestand "nicht zugriffsbereit"  reicht um über den Wochenmarkt zu schlendern.  

Ich sehe das so wie bei Schusswaffen auch. Der grundsätzlich direkte Weg von einem "erlaubnisfreien" Ort zum andern.

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vor 2 Stunden schrieb duck:

Wie seht ihr die jetzige Lage?

Bisher habe ich praktisch immer irgendein Taschenmesser / Multitool dabei gehabt.

Ich bin recht verunsichert weil ja schon der ungeplante Besuch bei McDonalds  einen in ein rechtliches Problem treiben kann.

 

Ich habe mir ernsthaft ein Victorinox Jetsetter gekauft, da ich regelmäßig im Hauptbahnhof umsteige und nicht für ne 3cm lange Mini-Klinge meine Zuverlässigkeit verlieren will. Außerdem kann man jederzeit in versehentlich in eine "öffentliche Veranstaltung" hineingeraten, z.B. Demos, Kundgebungen, Märkte, Straßenfeste. Das ist die kleine "Taschenmesser"-Größe, OHNE Messerklinge, nur Multitool und Schere sowie Pinzette und Zahnstocher. So kann ich wenigstens Pakete und Plastikverpackungen öffnen.

 

Während ich es bestellte schüttelte ich ungläubig den Kopf und murmelte so Sachen wie "Darf doch nicht wahr sein" "Das ist komplett bescheuert" "Wie konnte es so weit kommen"...

 

Ich nehme mal an dass Pfefferspray als EDC auch ausfällt weil Bahnhöfe und "öffentliche Veranstaltungen" ja jetzt "quasi"-Waffenverbotszonen sind?

 

 

 

 

Bearbeitet von Frechdachz
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Ich habe vorhin beim Lesen der Zusammenfassung festgestellt dass ich nicht mehr zu Fuß von der Altstadt in die Nordstadt gehen darf. Da geht nämlich eine Bahnlinie quer durch, und dort sind Messer auch verpackt verboten. Überquerung geht ab zwei Haltepunkten (diese sind explizit im Gesetz erwähnt), oder mitten über eine große Kreuzung ohne Fußgängerweg. Oder mit einem Kilometer Umweg zum beschrankten Fußgängerübergang am anderen Ende der Stadt.

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vor einer Stunde schrieb Frechdachz:

Ich habe mir ernsthaft ein Victorinox Jetsetter gekauft, da ich regelmäßig im Hauptbahnhof umsteige und nicht für ne 3cm lange Mini-Klinge meine Zuverlässigkeit verlieren will.

Und Du bist Dir - ernsthaft - sicher daß Du mit der Minischere helal bist? Die Bundespolizei hat auf einem Foto ihrer Beute in Nürnberg ganz stolz einen Nagelknipser präsentiert. Braucht auch kein Mensch, Fingernägel kann man abfressen. Q.e.d.

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vor 14 Minuten schrieb ChrissVector:

Sind sie nicht. § 42b I 2 Nr. 2 WaffG verweist auf § 42 IVa 2 WaffG, und damit auf die ganzen Ausnahmetatbestände, einschließlich des nicht zugriffsbereiten Transports gem. § 42 IVa 2 Nr. 3 WaffG.

 

Ja; wäre e nicht so, könnte jeder Messer- und Kochwaren-Laden in der Innenstadt dichtmachen.

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36 minutes ago, Fyodor said:

Da geht nämlich eine Bahnlinie quer durch, und dort sind Messer auch verpackt verboten. Überquerung geht ab zwei Haltepunkten (diese sind explizit im Gesetz erwähnt), oder mitten über eine große Kreuzung ohne Fußgängerweg.

Hält an beiden Haltepunkten Fernverkehr?

 

Definiert das WaffG den Personenfernverkehr genauso wie DB?

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vor 7 Minuten schrieb s_f:

Hält an beiden Haltepunkten Fernverkehr?

Ich kann von einem Nonstop 60 km, vom anderen mindestens 40km weit fahren. Und in beiden Fällen beginnt die Fahrt nicht dort, sondern schon weit vorher. Zählt das als Fernverkehr?

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vor 2 Stunden schrieb ChrissVector:

weil das WaffG "Personenfernverkehr" iSd. § 42b WaffG nicht definiert

 

Es ist natürlich für die Anwender Irrsinn unpraktisch, aber mit Hilfe weiterer Gesetze läßt es sich vielleicht ableiten:

 

§ 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

 

§ 42a PBefG
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

 

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) nennt den Begriff, definiert diesen letztlich aber nicht:

§ 2 Begriffsbestimmungen
...
(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

...

 

In der Praxis kommt es zumindest bei der DB häufig vor, daß Fern- und Nahverkehr die Infrastruktur gemeinsam nutzen.

 

Unklarheiten, Diskussionen und schließlich gerichtliche Klarstellungen dürften vorprogrammiert sein?

Bearbeitet von Elo
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Ich würde drauf wetten, dass du mit Taschenmesser im Personennahverkehr genauso ein Bußgeld zahlen würdest wie im Fernverkehr bzw. Rechtsklarheit kommt dann erst nach ein paar Präzedenzfällen langsam zum Vorschein.

 

Wohlgemerkt kann jeder Richter auch von den Urteilsbegründungen der Präzedenzfälle abweichen. Die sind manchmal eine Orientierung aber ganz sicher nicht bindend.

 

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