Zum Inhalt springen
IGNORED

Behörde und das liebe Schießbuch


philosophos

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Waffenbehörden, bei den Verbänden die Schießbücher der Mitglieder anzufordern, denen ein Bedürfnis, z.B. für einen Voreintrag im Rahmen des Grundkontingents, bescheinigt wurde? Wenn ja, wo kann dies nachgelesen werden?

Hintergrund: Ich habe einen neuen Sachbearbeiter und dieser erwähnte beiläufig und wie völlig selbstverständlich, dass ich mein Schießbuch/Schießnachweise mit zu meinem Antrag auf Voreinträge einreichen müsste. Ich habe dann freundlich darauf hingewiesen, dass die Aufgabe, das Schießbuch zu kontrollieren beim Verband liegt und nur dieser bestimmen kann, wie ich mein Bedürfnis nachweisen muss, um es bescheinigt zu bekommen.

Es hieß dann, es hätte in letzter Zeit Unregelmäßigkeiten gegenen und deshab würde die Behörde jetzt so vorgehen. Da ich mich weiterhin geweigert und den Antrag ohne den zusätzlichen Nachweis eingereicht habe, hat die Behörde diese Unterlagen jetzt beim Verband angefragt.

Mich würde interessieren, ob das rechtlich überhaupt sauber ist, die Behörde das darf und der Verband verpflichtet ist, dem Folge zu leisten. Für mich geht das weder aus dem Waffengesetz noch aus der zugehörigen Verordnung hervor. Aber vielleicht kennt sich hier jemand mit der Thematik aus.

Ich finde es jedenfalls höchst kritisch, wie da vorgegangen wird. Denn die Verbände haben ja das Recht übertragen bekommen, Bedürfnisse von Sportschützen zu kontrollieren und eben zu bescheinigen.

Danke im Voraus.

philosophos

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dadurch unterstellt die Behörde dem Verband, Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen. 

 

Die Behörde erteilt die Genehmigung letztendlich, und wenn sie Zweifel an den Bescheinigungen hat, darf die das natürlich nochmals prüfen. Das steht nirgends, ergibt sich aber daraus dass die Behörde die Erlaubnis erteilt. Sie hat deshalb das Recht zweifelhafte Angaben erneut zu prüfen. 

 

Allerdings braucht es dazu schon einen Grund. Pauschal sehe ich das nicht. Sie sollen Die mal erklären warum sie Deinem Verband unterstellen dass er nicht korrekt prüft.

 

Was für ein Verband ist das denn? Mein Verband besitzt diese Angaben gar nicht. Die Unterlagen die ich einreiche werden nach Prüfung und Bestätigung an mich zurück geschickt.

 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Fyodor:

......

 

Was für ein Verband ist das denn? Mein Verband besitzt diese Angaben gar nicht. Die Unterlagen die ich einreiche werden nach Prüfung und Bestätigung an mich zurück geschickt.

 

 

 

Die haben keinen Scanner oder Kopierer?

Gut, ich will ja jetzt nicht gleich annehmen, dass der Verband keinerlei Akten über seine Mitglieder anlegt ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 25 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Was aber theoretisch mindestens einen rational artikulierbaren Grund erfordert -- vielleicht keinen guten, aber immerhin einen.

 

Ja, natürlich. Sonst würde kein Anhörungsverfahren gegen den Verband eingeleitet.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und wieder verlangt eine Behörde etwas, was es im Waffengesetz gar nicht gibt. Das persönliche Schiessbuch ! Ist nirgends gefordert oder Vorgeschrieben im Gesetz und dadurch gibt es auch keine Normierung eines solchen. Das ein pers. Schiessbuch das Leben erleichtert ist unbestritten, es gibt aber keine Pflicht eines zu führen . Schiessen nachweisen kann ich auch über das Standbuch des Vereins oder Ergebnislisten von Wettkämpfen. Das verschiedene Verbände ein eigenes Schiessbuch vorgeben und ohne dieses nix Bescheinigen ist was anderes. Leistet solchen Begehren der Behörden aber imho Vorschub.

Und wenn die Behörde dem Verband nicht glaubt was der Bescheinigt sollte dieser Aktiv werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb Fyodor:

Dadurch unterstellt die Behörde dem Verband, Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen. 

 

Die Behörde erteilt die Genehmigung letztendlich, und wenn sie Zweifel an den Bescheinigungen hat, darf die das natürlich nochmals prüfen. Das steht nirgends, ergibt sich aber daraus dass die Behörde die Erlaubnis erteilt. Sie hat deshalb das Recht zweifelhafte Angaben erneut zu prüfen. 

 

Allerdings braucht es dazu schon einen Grund. Pauschal sehe ich das nicht. Sie sollen Die mal erklären warum sie Deinem Verband unterstellen dass er nicht korrekt prüft.

 

 

Neue Besen kehren gut.

 

Wenn ein neuer Sachbearbeiter seine Stelle antritt, dann kommt es auch vor, dass er stichprobenartig "alte" Vorgänge genauer untersucht und bei möglichen Unklarheiten nochmal etwas genauer nachforscht. Wenn da ein "laufendes Verfahren" untersucht wird, dann werden allerdings auch keine näheren Begründungen gegeben werden.

 

Wenn der Verband die benötigten Informationen bereitstellt, dann ist doch alles in Ordnung und die Voreinträge können eingetragen werden.

 

Bearbeitet von GermanKraut
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb GermanKraut:

 

Neue Besen kehren gut.

 

Wenn ein neuer Sachbearbeiter seine Stelle antritt, dann kommt es auch vor, dass er stichprobenartig "alte" Vorgänge genauer untersucht und bei möglichen Unklarheiten nochmal etwas genauer nachforscht. Wenn da ein "laufendes Verfahren" untersucht wird, dann werden allerdings auch keine näheren Begründungen gegeben werden.

 

Wenn der Verband die benötigten Informationen bereitstellt, dann ist doch alles in Ordnung und die Voreinträge können eingetragen werden.

 

Ich würde aber schon gerne wissen, auf welcher rechtlichen Basis das geschehen darf, wenn überhaupt. Wenn die Behörde die Arbeit des Verbandes anzweifelt, dann muss sie ja eine gesetzliche Grundlage haben, welche genau vorgibt, was in diesem Fall getan werden kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb philosophos:
vor 10 Stunden schrieb lrn:

Es reicht ein Anhörungsverfahren wegen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen, siehe §15 Abs. 4 WaffG.

Da geht es um die Anerkennung als Verband, das ist also etwas ganz anderes.

 

Ja und nein. Voraussetzung in diesem Fall ist ein Anhörungsverfahren gegen den Verband das ist richtig. Ausdrückliche Rechtsfolge ist dann aber: Die Behörde braucht ab Einleitung der Anhörung eine Bedürfnisbescheinigung nicht zwingend anzuerkennen, und kann andere Nachweise fordern.

 

In anderen (begründeten) Zweifelsfällen kann sie das natürlich auch, das Stichwort ist: Glaubhaftmachung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 12.10.2024 um 13:38 schrieb GermanKraut:

 

Neue Besen kehren gut.

 

 

.... aber die alten kennen die Ecken besser. :-)

 

Das Schießbuch wird für die ersten zehn Jahre für den Verband geführt und wird im Regelfall nicht von der Waffenbehörde benötigt. Im Einzelfall (z.B. bei mehrfachen Vereinswechseln) kann es aber auch durchaus förderlich sein als anderweitige Art der Bedürfnisprüfung.

 

Gruß SBine

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.