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IGNORED

Kurz zum Erbrecht


Janzfan

Empfohlene Beiträge

vor 24 Minuten schrieb WOF:

Erbwaffen sind bedürfnisfrei, das zieht daher nicht.

 

Der Erwerb erfolgt bedürfnisfrei und der nachfolgende Besitz ist dies auch!

 

 

Des Weiteren haben Waffen kein Bedürfnis, ein Bedürfnis haben Erlaubnisinhaber nachgewiesen, sofern und wo das gefordert wird.

Also nochmal: Es gibt den vom Bedürfnis umfassten Zweck (bzw. den Zusammenhang damit) und das Bedürfnis liegt in der Person, nicht in der Waffe.

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vor 14 Minuten schrieb Stefan Klein:


Dann erklär mal, wie du legal eine Erbwaffe zum Schießstand bekommst, wenn du damit sportlich schießen willst (Stichwort: §12 (3) 2, WaffG). Den „Schwachsinn“ erklärt dir dann ein Gericht, wenn du dich erfolglos gegen den Widerruf deiner Erlaubnisse gewehrt hast.

Das Verleihen an einen anderen Erlaubnisinhaber ist ein anderer Sachverhalt, denn dann wechselt der Bedürfnisgrund. 
 

Gruß

 

Stefan

 

 

Ich kann als Erbe die Waffe an Sportschütze X ausleihen, aber nicht an mich selbst als Sportschütze ?

 

 

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vor 27 Minuten schrieb JPLafitte:

Was brauche ich den um eine Waffe legal von A nach B zu befördern?

 

die Erbwaffe hat keine Einschränkung da sie bedürfnisfrei in den Besitz gekommen ist. 

Die einzigen Hindernisse diese Waffe zu nutzen sind der fehlende Munitionserwerb und die mögliche Entsperrung bei nicht WBK Inhabern.

Alles andere sind Willküreinschränkungen von den Behörden.


Leute, 

hier darf man nicht mit logischem Menschenverstand rangehen, sondern muss ins Gesetz gucken.

“Befördern“, d.h. im Gesetz „führen“, darf man nur in einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Beim Erbe ist dies nicht Sportschießen.

Du begehst eine Straftat(!), wenn du als Erbe eine Erbwaffe (selbst wenn verschlossen und nicht zugriffsbereit) zum Zweck des Sportschießens auf den Schießstand bringst. Über das Schießen selbst, muss man sich dann gar nicht mehr unterhalten, denn es ist offensichtlich erklärter Wille des Gesetzgebers, dass die Waffe zu diesem Zweck erst gar nicht auf den Schießstand verbracht werden darf.

 

By the way, ist eine Erbwaffe auch nicht „bedürfnisfrei in den Besitz gekommen“, sondern Erbe ist der Bedürfnisgrund.

 

Gruß

 

Stefan
 

 

Bearbeitet von Stefan Klein
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vor 11 Minuten schrieb WOF:

Erbe als Bedürfnis steht aber nicht im Gesetz

sondern das genaue Gegenteil!


Was steht denn da? §20 WaffG?

Und jetzt komm nicht mit §8 WaffG, da es sich hierbei - bereits durch die Formulierung „vor allem“ ersichtlich - nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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vor 16 Minuten schrieb Stefan Klein:

Du begehst eine Straftat(!), wenn du als Erbe eine Ernwaffe (selbst wenn verschlossen und nicht zugriffsbereit) zum Zweck des Sportschießens auf den Schießstand bringst. Über das Schießen selbst, muss man sich dann gar nicht mehr unterhalten, 

Gruß

 

Stefan

Hast du in den Strafvorschriften nachgelesen. Ist es eine Straftat, OWI oder gar nicht mit Strafe bewährt

 

 

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Aus meiner Sicht: Ein Erbe stellt einen Wert dar. Der Wert einer Waffe ist mit der Funktionsfähigkeit verknüpft. Die zu überprüfen geht nur auf einem zugelassenen Schießstand. Zu diesem Zweck darf ich auch eine Erbwaffe auf einen Schießstand verbringen/befördern. ICH sehe da KEINE Straftat . Zumal ich die gleiche Waffe ja auch an einen berechtigten verleihen dürfte, der sie zb Kaufen und erst Probeschiessen möchte. 

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Ja, das ist aber nicht Sportschießen.

Ich behaupte ja nicht, dass es nicht möglich ist, mit einer Erbwaffe zu schießen. Man sollte sich nur über jedes Wort, das man in einer Kontrolle von sich gibt, sehr bewusst sein.

Wir haben jetzt die ganze Zeit darüber gesprochen, eine Erbwaffe zum Sportschießen zu verwenden.

 

Gruß

 

Stefan

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vor 2 Stunden schrieb Stefan Klein:

Was steht denn da? §20 WaffG?

 

Zitat

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Ich habe der relevanten Teil mal fett gemacht ...

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Hier geht es doch lediglich darum, ob die Erbwaffe mit einem Sperrsystem zu versehen ist. Gemeint ist ein anderweitiges Bedürfnis für Sportschießen, Jagd usw. Steht sogar im Folgesatz…

Ist doch nicht so schwer zu verstehen, außer man will nicht.


Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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vor 3 Stunden schrieb Stefan Klein:

 

Genau das wird regelmäßig verneint.

 

Gruß

 

Stefan

OK, und wenn ich (Erbe) die Erbwaffe an einen Sportschützen verleihe, dann darf dieser damit Schießen da dann das Bedürfniss auf Sportschütze "wechselt". Wenn ich nun mit diesem Sportschützen zusammen auf den Schiesstand fahre und dort meine eigene Waffe, die nun der Sportschütze im (Leih-)Besitz hat und damit dann keine Erbwaffe sondern eine Sportwaffe geworden ist, mir am Stand ausleihe, wird das dann wieder "meine Erbwaffe" oder ist es dann eine geliehene Sportwaffe mit der ich sportlich schießen darf (und ggf auch an Wettkämpfen Teilnehmen darf)?

 

Solche Gedanken kommen echt nur im deutschen Waffenrecht auf...

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Nochmal ganz langsam...

Entweder der Erwerber kann ein Bedürfnis geltend machen,

dann sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des

§ 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

Oder der Erwerber kann kein Bedürfnis geltend machen. Dann

sind die o.a. Vorschriften nicht anzuwenden = Erben-WBK.

Ob Blockierung oder nicht hängt dann von weiteren Faktoren

ab.

 

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vor 31 Minuten schrieb WOF:

Nochmal ganz langsam...

Entweder der Erwerber kann ein Bedürfnis geltend machen,

dann sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des

§ 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

Oder der Erwerber kann kein Bedürfnis geltend machen. Dann

sind die o.a. Vorschriften nicht anzuwenden = Erben-WBK.

Ob Blockierung oder nicht hängt dann von weiteren Faktoren

ab.

 

Kann ein Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen (Bedürfnisbescheinigung), dann wird aus der Waffe infolge Erbfall eine Sportschützenwaffe. Ansonsten bleibt es eine Erbwaffe, unterliegt aber keiner Blockierpflicht.

 

Kann der Erbe kein anderweitiges Bedürfnis nachweisen, so ist die Waffe zu blockieren.


Können wir uns wenigstens darauf einigen, dass das WaffG zu verschachtelt und zu kompliziert ist… :s75:

 

Gruß

 

Stefan


 

Bearbeitet von Stefan Klein
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Und? Darf man jetzt eine Erbwaffe (für die kein Bedürfnis geltend gemacht wurde, z.B. durch Bedürfnisbescheinigung des Verbandes, und die man als Sportschütze unblockiert besitzen darf) zum sportlichen Schießen auf den Schießstand verbringen?

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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vor 4 Stunden schrieb WOF:

Erbe als Bedürfnis steht aber nicht im Gesetz

sondern das genaue Gegenteil!

..könntest Du nicht auch das "Bedürfnis" haben, diese Waffe als Erbteil abzulehnen und das Erbe Selbiger verneinen?

(meine Bedürfnis wäre es schon, eine Knarre als Erbteil zu erwerben)

Wenn man Deutsch als dem WaffGes zu Grunde liegende Amtssprache voraussetzt:

"Unter Bedürfnis versteht man in der Alltagssprache Verlangen, Wunsch, Ansprüche („wachsende Bedürfnisse“) oder etwas meist materielles zum Leben Notwendiges.! "

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Die Alltags- oder Umgangssprache hat mit der

Sprache der Juristen nichts zu tun. Leider werden

bei den Juristen -anders als in anderen Berufen-

keine eigenen Fachbegriffe verwendet sondern

Begriffe aus der Umgangssprache mit anderer

Bedeutung.

Das führt so oft dazu daß juristische Laien glauben

ein Gesetz verstanden zu haben obwohl das genaue

Gegenteil der Fall ist.

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vor 12 Stunden schrieb Stefan Klein:

Das Stichwort ist „Bedürfnis“. Jedem Erwerb liegt ein Bedürfnis zugrunde.

Da widerspreche ich lieber mal. Beim Erbe (und beim Fund, oder ist das geändert?) reden wir von Grundrechten, die wurden zumindest in meiner Schulzeit permanent als hochrangige Grundrechte gepredigt. Der Erbe erwirbt ja auch erst mal sofort und die Abklärung mit der WBK folgt dann später, richtig?  Fazit: Auf den Status Erbwaffe zu verzichten ist schon eine recht saublöde Idee. Wer die Gleiche nicht noch mal kaufen will kann ja auch zum sofortigen Verbrauch am Stand erwerben. 

Bearbeitet von Josef Maier
Rechtsschreibung
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