Zum Inhalt springen
IGNORED

Magazinkapazitätsbeschränkung bei KK-Langwaffen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Heute wurde auf einem schiesssportlichen Wettkampf darüber gesprochen, dass aufgrund einer Auskunft des Bundeskriminalamtes auch bei Kleinkaliberlangwaffen-Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verboten seien. Eine offizielle Verlautbarung des Verbandes dazu kenne ich bisher nicht. 

 

So, wie ich das im Gesetz lese, gilt:

Vom Magazinverbot und dem Verbot für Langwaffen, die über ein eingebautes Magazin verfügen, sind Magazine und Waffen für Randfeuermunition nicht betroffen, da das Verbot nur Langwaffen, Magazine für Patronen- und Zentralfeuermunition umfasst.

 

Soweit für mich ersichtlich, ist die Aussage über das Verbot vom Gesetzestext nicht gedeckt und dürfte eine Falschmeldung sein. Das BKA veröffentlich selbst die zutreffende Regelung auf seiner Webseite.

 

Was denkt ihr?

Wer weiss Näheres?

Was sollen die Verbände tun, um sofort eine Überprüfung dieser Aussage des BKA in die Wege zu leiten, um diesen Spuk schnellstmöglich zu beenden?

Kann durch eine solche - unzutreffende - Mitteilung des BKA eine genehmigte Sportordnung geändert werden?

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb webnotar:

Heute wurde auf einem schiesssportlichen Wettkampf darüber gesprochen, dass aufgrund einer Auskunft des Bundeskriminalamtes auch bei Kleinkaliberlangwaffen Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verboten seien.

 

Man bekommt selbst als Jurist ja viel Bockmist ausführlichst erläutert.

Da wird jemand die Verbote in der Anlage 2 zum WaffG mit dem sportlichen Ausschluß von halbautomatischen Langwaffen mit Magazinkapazität von mehr als 10 Schuß nach §6 AWaffV verwechselt haben.

 

 

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb lrn:

 

Man bekommt selbst als Jurist ja viel Bockmist ausführlichst erläutert.

Da wird jemand die Verbote in der Anlage 2 zum WaffG mit dem sportlichen Ausschluß von halbautomatischen Langwaffen mit Magazinkapazität von mehr als 10 Schuß nach §6 AWaffV verwechselt haben.

Das wird’s wohl gewesen sein, heiße Luft.  
Also kein Verbot, nur eben - wie bisher - kein sportlicher Einsatz und keine Wirkung auf Repetierer.

Dazu muss man dann auch nix „verlautbaren“.

Sicher gibts mal was zum Lesen und alles klärt sich auf.

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb webnotar:

 

Kann durch eine solche - unzutreffende - Mitteilung des BKA eine genehmigte Sportordnung geändert werden?

Du bist doch auch juristisch gebildet? Ist das BKA für Änderungen der Sportordnung zuständig? Nein, sondern das BVA nach § 15a WaffG.

Geschrieben

Wiie @lrn bereits geschrieben hat:

 

Zitat

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen

 

1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren 

 

 

Zitat

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

 

Glaube ja eher, das hier stille Post am Werk ist:

 

 

Unternehmen Kommunikation ⇒ Lästereien & Unstimmigkeiten vermeiden

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb webnotar:

Heute wurde auf einem schiesssportlichen Wettkampf darüber gesprochen, dass aufgrund einer Auskunft des Bundeskriminalamtes auch bei Kleinkaliberlangwaffen-Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität verboten seien. Eine offizielle Verlautbarung des Verbandes dazu kenne ich bisher nicht. 

Das ist doch der übliche "Blödsinn", der oft passiert, wenn Leute im privaten Funktionen bekommen (vgl. Uniform tragen) zu denen sie eigentlich völlig ungeeignet sind.

 

In meinem Verein z.B. gibt es nur noch eine KW-GK-Bedürfnisbescheinigung, wenn Du im Beisein des Sportleiters mit der Vereins-Waffe das Schwarze halten kannst.

 

Klingt blöd, ist es auch, aber leider Realität. Wem das nicht passt, der kann ja in einen anderen entsprechenden Verein wechseln. Den es hier in der Nähe aber nicht gibt.

Bearbeitet von chr
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb chr:

In meinem Verein z.B. gibt es nur noch eine KW-GK-Bedürfnisbescheinigung, wenn Du im Beisein des Sportleiters mit der Vereins-Waffe das Schwarze halten kannst.

Geil :rofl:

Und außerdem musst du am Samstag noch sein Auto aussaugen? 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Mittelalter:

noch sein Auto aussaugen? 

 

:gutidee: :dance:

 

Aber jetzt mal im Ernst. Wenn eine sichere Handhabung gegeben ist, und man zuverlässig zumindest die Scheibe trifft, spricht es doch für die eigene Waffe um seine Schießkünste zu verbessern.

 

Edit: Sorry für OT. Thema ist ja geklärt.

Bearbeitet von Vroma
Geschrieben

In der Sportordnung beim bds ist es beschrieben:

Zitat

A 11.01 Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Sowohl beim Training als auch im Wettbewerb müssen immer alle Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere §15 (6) und alle Vorschriften der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11 unbedingt eingehalten werden. Bei Selbstlade-Langwaffen dürfen nur Magazine mit einer höchstzulässigen Kapazität von 10 Patronen verwendet werden. Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessu

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Gordy:

Und das ist auch nicht etwa ein Wohlwollen von Verein und/oder Sportleiter, sondern eine gesetzliche (einklagbare) Verpflichtung.

 

Deshalb kommen komische Leute erst gar nicht soweit etwas einklagen zu können.

 

Als Sportleiter hat man eigentlich dafür zu sorgen, dass ein taugliches Neumitglied so gut ausgebildet wird, das man nach dem 1. Jahr die Erlaubnis in der Hand hat.

  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Gordy:

 waffenrechtliche (Know How) von "Chr" blicken, 

stimmt, genau daran liegt es bei mir.

 

Entschuldige das mir nach 35-Jahren in der Materie noch immer das Wissen fehlt. Ich muss wohl einfach zu doof sein.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 52 Minuten schrieb ASE:

Bei mancher ungewarteter Vereinskrücke ist die erste eigene Waffe  die Voraussetzung fürs Treffen.. nicht anderesherum...

Dann kann man ja den Vereins-Boss bitten das eben mal kurz vorzuturnen.

 

Als wir von 30 Jahren angefangen haben zu Schießen, ist mein Bruder in einen  DSU-Verein geraten, der Bedürfnisse erst ab bestimmten Ringzahlen ausstellte. Das ganze als kostenpflichtige Veranstaltung. Müsste durch die Neu-Schützen in der Regel, auch aufgrund der zur Verfügung stehenden Sportgeräte, kostenpflichtig wiederholt werden.

Die Latte entsprach ziemlich genau dem, was ich für mein Bronze -Schützenabzeichen erreichen müsste. Mit meiner eigenen Waffe.

Die eigentlich gute Idee dem Schützen eine Rückmeldung zu seiner Ausbildung,  Waffenfertigkeit und eine Vorbereitung auf die ersten Wettkämpfe mitzugeben - würde bei dem Berliner DSU-Verein mit zwei Brandenburger Flüssen im Namen durch Geld verdienen ersetzt. 

Damals sollten die Schützen 70 oder 75% erzielen.Also bei BDS-Kombi z.B 400*0.70

 

Starter mit weniger als 280 Ringe sieht man heute noch auf den Bezirksmeisterschaften. 

 

Also zusammengefasst finde ich es nicht so falsch Neu-Schützen Ziele zu setzen. 

Das Erreichen muss aber mit den vorhandenen Sportgeräten auch möglich sein und klar kommuniziert werden. Wir sind ein Sportverein und erwarten Teilnahme an Wettbewerben und deine Probezeit ist so etwas wie ein Wettbewerb.

 

Grundsätzlich benötigt es nur der Bescheinigung über die Trainingstage und die Mitgliedschaft. 

 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb Gordy:

 

 

Der Verein hat NUR die Mitgliedschaft, und die Schießtermine zu bestätigen UND daß in dem Verein ein zugelassener Stand für das Kaliber und die Energie vorhanden ist, absolut nicht´s sonst.

 

 

 

 

 

Zitat

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

..
c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

 

Nutzungsmöglichkeit, nicht Besitz von Schießstätten.

 

Nach meinem dafürhalten, und das werde ich auch so an meine Verbände kommunizieren,  spätestens in Form eines Antrages zur Delegiertenversammlung, gehören diese Regelung der gestallt verbandsweit pauschalisiert, das die Satzungen  der Verbände dahingehend angepasst werden, das die Pflichten der unmittelbaren Mitglieder (Vereine) explizit um die Zulassung von Gastschützen erweitert wird. Dann gibt es landesweite Nutzungsmöglichkeiten und der Schmus von anno vor 2002 hat mal ein Ende.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Auch sowas kann man in den Satzungen festzurren, denn nicht ohne Grund lautet es in §15 Waffg: 

 

Zitat

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

 

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
 

 

 

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb JuergenG:

Wie wäre es, wenn ihr nach 3 Erdumkreisungen wieder beim Thema "Magazinkapazitätsbeschränkung bei KK-Langwaffen" bliebet? Verbindlichsten Dank!

 

Dazu war ja alles gesagt :)

 

Randfeuer:  Langwaffemagazin>10 ja, muss aber zum sportlichen Schießen im Halbautomaten auf 10 Schuss begrenzt sein. 

 

Da muss der Standbetreiber/Aufsicht  auch konsequent sein:

 

 

Zitat

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

....
2.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,

 

Die  beiden referenzierte Sätze des §9 Abs 1 Satz 1 AWaffV lauten:

 

Zitat

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

........
 
 
Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

 

 

 

D.h. Sowohl der Schütze als auch die Aufsicht begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn mit unblockierten Magazinen geschossen wird, und es genügt, das dies versehentlich, z.b. mit einem neuen noch unblockierten Magazine geschieht. Leider ist Waffenrecht nicht Verkehrsrecht, wo Ordnungswidrigkeiten nicht schon beim ersten kleinen  Verstoß zum Verlust der Erlaubnis führen können. 

 

Daher ist es allein schon aus Gründen des Respekts vor und der Anerkennung der Risikobereitschaft gegenüber der Aufsicht bzw. dem Standbetreiber, die das ja i.d.R. ehrenamtlich machen (Verein) geboten,  keine Spielchen zu machen und nur mit blockierten 30ern zu schießen.

 

 

 

 

 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.