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IGNORED

Urteil : Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (SRS !)


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Das sind die schlimmsten Fälle.

 

Da konstruieren sich Richter, ohne allzu viele Gedanken daran zu verschwenden, abenteuerliche Rechtstheorien bei ausgesprochen unsympathischen Angeklagten, bei denen man wohl auch auf anderem Wege zum selben Ergebnis kommen könnte, es also insofern kaum eine Rolle spielt. Anschließend dienen diese Urteile mit abenteuerlichen Rechtstheorien als Präzedenzfälle bei sympathischeren Angeklagten.

 

Das muß man hier nochmal hervorheben.  Das ist nämlich eines der größten Probleme. Und der rechtschaffende waffenbesitzer nimmt diese Ungerechtigkeit dann einfach so hin, weil es ja aus seiner Sicht den "richtigen" getroffen hatte.

Das solche Ausführungen in solchen Urteilen Unrecht und Blödsinn sind, und ihm eines Tages selbst auf die Füße fallen werden, versteht er einfach nicht.  Und ich könnte jetzt durch alle Rechtsgebiete gehen, es ist überall das gleiche.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb micky123:

Das solche Ausführungen in solchen Urteilen Unrecht und Blödsinn sind, und ihm eines Tages selbst auf die Füße fallen werden, versteht er einfach nicht.

Auch hier wäre ich auf die Erläuterung gespannt, wie dem rechtschaffenden Waffenbesitzer unsachgemäße Lagerung und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne die entsprechende Erlaubnis auf die Füße fallen sollten...

Wie gesagt, der Aspekt der durchaus berechtigten Nutzung der eigenen Waffe zur Selbstverteidigung ist hier, auch im Urteil, nicht das Problem, sondern das, was danach und daneben passiert ist.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb micky123:

Es fängt schon damit an das solche Richter den Vortrag eines Beschuldigten mit "das ist nur eine Schutzbehauptung" einfach so beiseite wischen.

Was spricht denn dafür, dass es etwas anderes war? Der sonst sachgemäße Umgang mit Waffen ja beispielsweise nicht...

Auch solche Aspekte sind aus Sicht des Richters eben schwer isoliert zu betrachten.

Geschrieben

Tja und so sollte ein Rechtssystem eben nicht funktionieren. Kann dem Beschuldigten/Angeklagten nicht das Gegenteil bewiesen werden dann hat es unter den Tisch zu fallen.

Ein SRS Revolver ist eine reine Verteidigungswaffe. Sie ist extra dafür konzipiert worden. Das Recht zu weit zu pervertieren das eine solche Waffe die ja der Verteidigung dienen solle , in einer abgeschlossenen Wohnung nochmal extra verschlossen werden soll um dem sich zu verteidigenden wirklich jede Möglichkeit zu nehmen sich damit zu verteidigen ist krank.

 

Ich darf mit dem Waffenschein eine fertiggeladene Waffe in der Öffentlichkeit führen, aber ich darf diese Waffe nicht geladen neben mir im Bett liegen haben und dabei dann schlafen.

 

Solche Geschichten sind ua. mit ein Grund warum ich als Reservist einfach keinen Bock mehr hatte.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb micky123:

Tja und so sollte ein Rechtssystem eben nicht funktionieren. Kann dem Beschuldigten/Angeklagten nicht das Gegenteil bewiesen werden dann hat es unter den Tisch zu fallen.

Es geht hier nur eben gar nicht um ein Strafverfahren. Selbst unter der Annahme, dass diese Aussage der Wahrheit entsprach wäre derjenige wegen der restlichen Verstöße weiter als unzuverlässig anzusehen.

Das Recht wird dadurch nicht pervertiert, diese Anforderungen an die Lagerung stehen explizit im Gesetz.

Richtig, mit einem Waffenschein. Du darfst sie sogar ganz ohne jegliche Erlaubnis, sofern eine zum Besitz vorliegt oder keine solche erforderlich ist, in deiner Wohnung am Gürtel tragen.

Was du halt nicht darfst ist sie einfach irgendwo rumliegen lassen. Am Ende war das aber, anders als es der Ursprungsbeitrag andeutet, nicht der einzige und wahrscheinlich nicht mal der ausschlaggebende Grund für die Feststellung der Unzuverlässigkeit und den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis. Noch mal: der SRS-Revolver war zusätzlich modifiziert, zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Stahlkugeln geeignet, das wohl erlaubnispflichtige (weil hierfür eine WBK vorhandene) Luftgewehr war ebenfalls geladen und unsachgemäß aufbewahrt.

Was bitte sollte der Richter unter diesen Umständen denn machen? Geltendes Recht ignorieren, weil derjenige behautet er hätte sich mit der erlaubnispflichtigen Schusswaffe, für die er keine entsprechende Erlaubnis besaß, ja nur verteidigen wollen?

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

...

 

Unfug. Es war in seiner befriedeten Wohnung und da darf er eigentlich in Unterhose und geladener 9mm-Glock im Holster rumlaufen.

 

....

 

Das Urteil sagt viel aus - im Speziellen über Juristen auf allen 3 Seiten und das deutsche Rechtssystem im Allgemeinen.

Wenn er die Glock nebst Munition legal besitzen darf, dann schon.... das ist der eine Punkt.
Nun haben wir aber gelesen, dass die SRS Knarre manipuliert gewesen sein. Ab dem Moment werden schina dere Punkte im WaffGes berührt und das Unheil nimmt seinen Lauf.

Das Urteil kann man ja in seiner Aussage erst bewerten, wenn man die vollständige Begründung dazu gelesen hat. So sehe ich das jedenfalls, für mich, persönlich...

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Tatonka:

....

 

 

Seit dem sind schon wieder 20 Jahre vergangen und inzwischen haben die Al Z und wie immer Sie heißen die Stadt fast vollständig übernommen. Bremen soll ja auch von der Libanoniesierung betroffen sein.


Grünschrift war grad mal aus.... ;)
 

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb ChrissVector:

Was bitte sollte der Richter unter diesen Umständen denn machen? Geltendes Recht ignorieren, weil derjenige behautet er hätte sich mit der erlaubnispflichtigen Schusswaffe, für die er keine entsprechende Erlaubnis besaß, ja nur verteidigen wollen?

 

Ganz einfach, sich nicht selbst produzieren, sondern Recht und Gesetz anwenden und wenn er einen Widerspruch im Gesetz sieht hat er dieses aufzuzeigen und juristisch aufzuarbeiten.

 

Fangen wir mal an. Die verschlossene Wohnung eines Erwachsenen ist nicht ausreichend für die Lagerung eines Luftgewehrs. Ein Luftgewehr das in einem haudünnen Stoffutteral mit einem Schloß miesester Qualität versehen ist, reicht völlig aus.

Wie sieht das dann eigentlich mit einem abgeschlossenen Zimmer aus? Oder ist nicht die Wohnung schon ein großer Waffentresor ohne Sicherheitsklasse?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb micky123:

Ganz einfach, sich nicht selbst produzieren, sondern Recht und Gesetz anwenden und wenn er einen Widerspruch im Gesetz sieht hat er dieses aufzuzeigen und juristisch aufzuarbeiten.

Worin soll hier der "Widerspruch im Gesetz" denn bestanden haben, der für die Entscheidung erheblich gewesen wäre?

Nein, die verschlossene Wohnung eines Erwachsenen ist nach geltender und dir hoffentlich, sofern du LWB bist, bekannter Rechtslage nicht ausreichend für die Lagerung eines erlaubnispflichtigen (!) Luftgewehrs.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bei einem erlaubnisfreien Luftgewehr oder einer erlaubnisfreien SRS die Lagerung innerhalb der eigenen, geschlossenen Wohnung, die regelmäßig von niemand anderem betreten wird, der nicht ebenfalls Zugriff auf diese Waffen haben dürfte ausreichend sicher im Sinne des Gesetzes ist geht das am Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt schlicht vorbei. Es ging eben nicht um die Lagerung erlaubnisfreier Waffen, es ging um die Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen, eine davon wurde sogar mit einer entsprechenden Erlaubnis besessen.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb micky123:

 

....

 

Fangen wir mal an. Die verschlossene Wohnung eines Erwachsenen ist nicht ausreichend für die Lagerung eines Luftgewehrs. Ein Luftgewehr das in einem haudünnen Stoffutteral mit einem Schloß miesester Qualität versehen ist, reicht völlig aus.

Wie sieht das dann eigentlich mit einem abgeschlossenen Zimmer aus? Oder ist nicht die Wohnung schon ein großer Waffentresor ohne Sicherheitsklasse?

 Nur als absolutes Negativbesispiel, ausserhalb Deutscher WaffGes-Vorschriften:

https://kaernten.orf.at/stories/3220847/

Es ist immerhin möglich, dass, im ungünstigsten Falle, Unberechtigte Zugriff auf Waffen (egal welcher Art) bekommen k ö n n t e n.
Lassen wir einmal die Art der Waffen völlig ausser Acht.. es geht rein nur ums Mögliche.

Merke: der WaffBes ist in der Argumentationsnot, wenn etwas "abhanden" kommt. Is einfach so...
Im obig verlinkten Falle ist die Menge und Art der für Unberechtigte zugänglichen Waffen erst einmal unerheblich (wiewohl zu würdigen).

Wenn alles ordnungsgemäß verwahrt gewesen wäre, so wäre es niemals zu diesem Prozess gekommen!

Blöd natürlich, wenn man während dem Reinigen seiner Kurzen plötzlich ärztliche Hilfe benötigt. Dann ist dem Zugriff durch Unberechtigte praktisch jede Möglichkeit geboten

(jaaaaa..... ich weiß!)

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

.....r und angab, diese zum Zwecke der Gefahrenabwehr (drohender Einbruch) aus der Ausbewahrung entnommen und geladen zu haben. 

 

Was das Gericht als Schutzbehauptung eingestuft hat. Es macht durchaus Sinn, wenn in so einem Fall erkennbar ein geeignetes Behältnis offensteht und den Eindruck erweckt, die Waffe sei darin gelagert worden. Genaueres könnte man dem Volltext des Urteils entnehmen.

Ist aber auch erst VG und da ist nicht immer alles hasenrein, leider..

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb ASE:

...., wenn in so einem Fall erkennbar ein geeignetes Behältnis offensteht und den Eindruck erweckt, die Waffe sei darin gelagert worden.

Ein offenes Behältnis mit noch darin befindlichen Waffen kommt dann aber auch ganz blöd an!

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb ASE:

Genaueres könnte man dem Volltext des Urteils entnehmen.

Aus dem Urteil geht nichts zu dom Vorhandensein eines entsprechenden Behältnisses hervor, Grund für den Widerruf ist auch nach dessen Begründung nicht alleine die unsachgemäße Lagerung der SRS, sondern explizit auch deren Umbau und die unsachgemäße Lagerung des Luftgewehrs gewesen. Der Antragsteller hatte vorgebracht, er habe die entsprechenden Änderungen im Waffenrecht nicht gekannt, und sei von der Rechtmäßigkeit der Lagerung des Luftgewehrs (geladen, im Kleiderschrank) ausgegangen.

Ich verstehe ja, dass sich manche an der Schlagzeile entrüsten, aber dazu gibt es hier schlicht keinen Grund, und die ganzen Rufe, das Gericht hätte hier irgendwelche Vorträge oder die Rechtslage ignoriert sind schlicht unsinnig.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb ChrissVector:

 sondern explizit auch deren Umbau und die unsachgemäße Lagerung des Luftgewehrs gewesen. Der Antragsteller hatte vorgebracht, er habe die entsprechenden Änderungen im Waffenrecht nicht gekannt, und sei von der Rechtmäßigkeit der Lagerung des Luftgewehrs (geladen, im Kleiderschrank) ausgegangen.Ich verstehe ja, dass sich manche an der Schlagzeile entrüsten, aber dazu gibt es hier schlicht keinen Grund, und die ganzen Rufe, das Gericht hätte hier irgendwelche Vorträge oder die Rechtslage ignoriert sind schlicht unsinnig.


Viel heisse Luft auf WO um nix, bzw um logische Konsequenzen waffenrechtlichen Fehlverhaltens.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:


Viel heisse Luft auf WO um nix, bzw um logische Konsequenzen waffenrechtlichen Fehlverhaltens.


Das es hier den richtigen erwischt hat scheint unstrittig. 
Den meisten geht es wohl eher um das richtige Verhalten bei nicht umgebauter Waffe bei einem sonst unbescholtenen Menschen oder darum man hat seine Waffen draußen zur Reinigung oder was auch immer das ne es klingelt. 
 

Hier gibt es doch genug 1000%ge die alles rechtlich ganz genau wissen müssen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 45 Minuten schrieb callahan44er:

Den meisten geht es wohl eher um das richtige Verhalten bei nicht umgebauter Waffe bei einem sonst unbescholtenen Menschen oder darum man hat seine Waffen draußen zur Reinigung oder was auch immer das ne es klingelt. 

 

Waffen einschließen, dann erst Tür öffnen.

Gab einen Fall in NRW, wo einer beim Waffenputzen von der Kontrolle überrascht wurde, die Tür geöffnet hat und man ihm dann erfolgreich fährlässigen Umgang mit Schusswaffen, rechtswidrige Aufbewahrung  und außerdem noch vorgeworfen hat, er habe ja gar nicht wissen können, das es tatsächlich Kontrolleure seien. Es gibt schon böswillige Behörden.

 

Die Schuld des Waffenbesitzers steht bis zum Beweis des Gegenteils fest. Wenn man nach der Maxime handelt, ist man auf der sicheren Seite.

 

Bei einem anders gelagerten Fall(rechtswidrige Druchsuchung aufgrund unhaltbarer Anschuldigungen ,   klar erkennbare Aufbewahrungsmöglichkeit etc. ) wäre vermutlich ein anderes Urteil ergangen und die Schutzbehauptung wäre als als zutreffend anerkannt worden.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb ASE:

dann erst Tür öffnen.

Wer wartet denn so lange vor der Tür? Das passiert dir 2x und die Behörde merkt du bist zu Hause, dann entziehen sie dir die Erlaubnis weil du dich der Kontrolle entziehen willst oder wie?😂😂😂😂

 

Man kann sich natürlich alles so drehen wie man will. Dann dürfte ich meine Waffen ja auch nur rausholen wenn Frau und ne Kind nicht da sind. 
Schatz, geh mal eben mit den Kindern raus. Ich will zum Stand und meine Tasche packen 😂

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb callahan44er:

Dann dürfte ich meine Waffen ja auch nur rausholen wenn Frau und ne Kind nicht da sind. 
Schatz, geh mal eben mit den Kindern raus. Ich will zum Stand und meine Tasche packen 😂

Komisch dass das der Gesetzgeber noch nicht erfunden hat?

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb callahan44er:

Wer wartet denn so lange vor der Tür? Das passiert dir 2x und die Behörde merkt du bist zu Hause, dann entziehen sie dir die Erlaubnis weil du dich der Kontrolle entziehen willst oder wie?😂😂😂😂

 

Unfug.  Selbst wenn es so wäre, dann müsste dich die Behörde anschreiben und einen Termin vereinbaren. 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb ASE:

Unfug. 

Es ging hier um eine Hausdurchsuchung, also mit Durchsuchungsbeschluß!

vor 11 Minuten schrieb ASE:

Selbst wenn es so wäre, dann müsste dich die Behörde anschreiben und einen Termin vereinbaren. 

Bei Waffen steht im Beschluß "mit größter Vorsicht"!

Heißt übersetzt dass derartige Beschlüsse vom SEK durchgeführt werden, in Berlin seit ca. 2011 gängige Praxis.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb uwewittenburg:

Es ging hier um eine Hausdurchsuchung, also mit Durchsuchungsbeschluß!

Aber nicht wegen des Verdachts von Verstößen gegen das WaffG oder einer Überprüfung der Aufbewahrung, sonder wegen eines laufenden, davon gänzlich unabhängigen Ermittlungsverfahrens...

Davon lassen sich keine nennenswerten Schlüsse auf das Verhalten einer Waffenbehörde bei "Verweigerung" einer unangekündigten Kontrolle der Aufbewahrung ziehen.

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