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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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Wenn er seine Arbeit richtig macht, dann ist es der Müsliboxfraktion auch wieder nicht recht.

 

Abgesehen davon...

 

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,


2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme
,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen


festgelegt werden.

 

Da kann man jetzt noch ein bischen als Waffenlobby oder Boston -Tea-Party LARPen,   wenn das BMI dem Affentheater ein ende setzen möchte, tut es das einfach....

 

Bearbeitet von ASE
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vor 48 Minuten schrieb ASE:

Wenn er seine Arbeit richtig macht,

bestraft er die Personen die sich an fremden Eigentum vergreifen und nicht unbescholtene Bürger.

Wie viele Waffen sind den bei den Bürgern aus den verschlossenen Waffenschränken mit Schlüsselverwahrung in der "Müslibox" abhanden gekommen und im Vergleich dazu die Anzahl der Waffen aus der "staatlichen Hochsicherheitsverwahrung"

welche sich ja bestimmt an die vorhandene Rechtslage mit den Waffenschränken und der dazugehörigen Schlüsselverwahrung halten?

 

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Macht er auch nicht, so lange die sich an die Regeln gehalten haben...

 

Und der zweite Einwand bring dir nicht vor den Verwaltungsgerichten. Und ja es sind Waffen aus der Müslibox und Waffen über Schlüssel aus der Müslibox verschwunden.

Kannst ja mal in Winnenden mit deinem Argument auflaufen.. 

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vor 14 Stunden schrieb ASE:

Und ja es sind Waffen aus der Müslibox und Waffen über Schlüssel aus der Müslibox verschwunden.

Komischerweise ist alles andere immer ein " Einzelfall ", nur bei uns gibt es die " Sippenhaft "................

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  • 2 Monate später...

Wer nicht alles lesen möchte, DAS ist der "wichtige Teil":

 

Zitat aus dem oben verlinkten Urteil:

" Zwar mögen die für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen streitenden systematischen Erwägungen von nennenswertem Gewicht sein. Nach Auffassung des Senats trägt indes der gegenwärtige Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften, der die Grenze jeder Auslegungsmöglichkeiten beschreibt, das Auslegungsergebnis nicht hinreichend. § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet - wie bereits unter B.I.2.c) angeführt - dazu, die "erforderlichen Vorkehrungen" zu treffen. Dieser Wortlaut erlaubt und gebietet - wie ebenfalls bereits unter B.I.2.c) ausgeführt - eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die Begrifflichkeit "erforderliche Vorkehrungen" beinhaltet in zweifacher Hinsicht einen unbestimmten Rechtsbegriff: Vorkehrungen können der Art nach alles Mögliche sein. Auch dem Maß nach bleibt auf dieser abstrakt-generellen Ebene offen, was im konkreten Einzelfall erforderlich ist (Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 36 Rn. 8). Soweit der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG in § 13 AWaffV spezifischere Vorgaben festgelegt hat, beziehen sich diese ausschließlich auf Waffen und Munition, nicht auch auf Schlüssel zu betreffenden Aufbewahrungsbehältnissen oder -räumen. Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als "schwächstes Glied der Kette") verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende "Endloskette" auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen - auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden - Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers." Zitaten

 

Also mittlerweile schon das zweite Gericht, welches das "Schlüsselurteil" aus Münster nicht "mitgeht". :s82:

 

Die Unzuverlässigkeit ergab sich in diesem Fall daraus, dass der Waffenbesitzer seit 1975 mehr oder weniger ständig das selbe "Versteck" für ALLE für den Zugriff erforderlichen Schlüssel (Raum, A-Schrank, B-Innenfach) nutzte und sich nicht sicher sein konnte, dass seine mittlerweile erwachsene Tochter, das Versteck im Laufe ihres Lebens mitbekommen hat. Dummerweise hat diese mithilfe der Schlüssel heimlich ein Waffe entwendet ...

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vor 23 Minuten schrieb fuzzy.77:

mittlerweile erwachsene Tochter

 

Was hat die bloß gestochen, dass sie das getan hat? Mal abgesehen davon dürfte es einem engen Familienmitglied eventuell sogar möglich sein, den Zahlencode zu erraten. Gängige E-Schlösser sperren zwar für kurze Zeit nach x Falscheingaben, jedoch dann ist das Schloß für weitere, teils auch stark eingeschränkte Möglichkeiten wieder parat. Dann wäre man genauso schlau….

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vor 18 Minuten schrieb fuzzy.77:

Meinen Code

 

Ja, Deinen, jedoch kann es durchaus sein, dass jemand seine Lieblingszahlen hat, die durchaus jemand aus der Familie erraten könnte. Es gibt keine 100%tige Sicherheit. Man stelle sich den herumliegenden Lottoschein vor….Biometrische Schlösser wären da vermutlich besser. Jeder ist sich eben sicher, dass seine Massnahmen wirksam sind, das hat der Betroffene mit seinem Versteck vermutlich auch angenommen.

Bearbeitet von Last_Bullet
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8 hours ago, Last_Bullet said:

 

Was hat die bloß gestochen, dass sie das getan hat?

 

Aus dem Urteil:

Quote

Am 9. August 2022 unternahm die erwachsene Tochter des Klägers, Frau I., die mit ihrem Ehemann in einem Haus in J. -Stadt lebt, in ihrem Haus mit einem Revolver des Klägers einen Selbstmordversuch. Einen Tag zuvor hatte sie ihre Eltern in A-Stadt besucht.

 

Tja und wo bleibt dann die Forderung Seile, Autoschlüssel (ist meines Wissens auch schon vorgekommen, dass jemand Suizid als Geisterfaher gemacht hat*), Putzmittel und vor allem Messer (was wäre wenn sich die ein Messer aus der Wohnung der Eltern mitgenommen hätte?) dann auch unter Verschluss zu halten? Plus, dass wenn jemand in Suizidaler Absicht handelt, derjenige dann u.U. auch plant und da wären wir wieder mal so halb bei dem Posting von mir  bezüglich eines Tim K. aus Winnenden https://forum.waffen-online.de/topic/462037-die-grünen-grundsatzprogramm-2020/page/7/#comment-3009711 und dem dort geschriebenen Satz: [...]oder anders ausgedrückt....und böse gefragt...was wenn Papa die Waffen richtig aufbewahrt und ihm Tim K. den Schlüssel zum Tresor geklaut oder sich die Kombination erschlichen hätte?[...]

 

Edit: *= Angenommen der Tochter wäre wegen psychischer Erkrankung die Benutzung eines Kfz. nicht erlaubt gewesen und diese psychische Erkrankung geht auch mit Suizidgedanken einher und bei einem Besuch in der elterlichen Wohnung klaut die Tochter den Autoschlüssel und nimmt dann das Auto und probiert damit einen Selbstmordversuch. Wo ist da der Unterschied zur geklauten Schusswaffe?

 

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
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20 minutes ago, erstezw said:

Das Tatmittel.

 

Suizide mit illegal bessenen Schusswaffen werden in der Regel auch nicht publiziert. Ganz allgemein wird über das Thema nicht berichtet.

 

Wäre mal interessant zu wissen wie oft illegale Schusswaffen bei Suiziden eingesetzt werden.....und u.U. auch noch unterteilt, ob sich da jemand von einem anderen die illegale Schusswaffe besorgt hat. 

 

Meine Meinung zu dem Urteil: Hat nichts mit der Zuverlässigkeit zu tun...hätte sich Töchterchen an das Gesetz gehalten (die Pfoten von den Waffen zu lassen und sich einen Strick nehmen oder einen ICE-Faher zu beglücken), wäre der Verurteilte aus dem Schneider gewesen. 

 

Edit: Klar Tatmittel, nur Knackpunkt in meinen Beispiel wäre, dass die Tochter, wenn sie den Autoschlüssel entwendet und das Auto benutzt, dann genau so illegal handeln würde, wie wenn sie den Schlüssel klaut und sich illegal die Waffe verschafft. 

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
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vor 10 Stunden schrieb fuzzy.77:

Wer nicht alles lesen möchte, DAS ist der "wichtige Teil":

 

Also mittlerweile schon das zweite Gericht, welches das "Schlüsselurteil" aus Münster nicht "mitgeht". :s82:

 

Warum sollte es das auch mitgehen müssen? Es gab überhaupt kein Behältnis, es sei denn man sieht eine Tabaksdose als Behältnis an...

 

Das hier steht im amtlichen Leitsatz:

Zitat

Der Senat lässt offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (- 20 A 2384/20 - juris) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

 

Warum? Ganz einfach:

 

Die Behörde hat die Erlaubnisse widerrufen:

 

Zitat

Erforderliche Vorkehrungen könnten insoweit nur solche Maßnahmen sein, die im Hinblick auf die Anforderungen an das Behältnis für die Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht dahinter zurückstünden, denn das Behältnis zur Aufbewahrung der Waffen und Munition sei nur so sicher, wie auch der Zugang zu dem Behältnis gesichert sei. 

 

 

Der Kläger, also der Jäger, hat vor dem Verwaltungsgericht folgendes geltend gemacht:

Zitat

Aus diesem Sachverhalt könne seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. Es gebe keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, gegen die er verstoßen haben könnte

 

Allso die kassische Argumentatio der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion. Nur das er den Schlüssel eben in einer Tabaksdose (Behältnis) in einem "Versteck" aufbewahrt hatte.

 

 

Die erste Instanz, das Verwaltungsgericht, geht den Blödsinn noch mit und fährt klassische 100%-Sicherheit gibt es nie Argumentation:

 

Zitat

l, gewaltsames Öffnen). Derartige Vorgänge beruhten dann aber primär auf der zielgerichteten Intention des Dritten und nicht auf einer Nachlässigkeit des Waffenbesitzers. Dabei möge es zwar sein, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung hervorgehoben habe, dass § 36 Abs. 1 WaffG über § 13 AWaffV hinausgehende Pflichten beinhalte, wozu auch das Sorgetragen für die Unzugänglichkeit des Schlüssels zum Waffenschrank oder des Codes durch sichere Aufbewahrung zähle. Der Gesetzgeber fordere jedoch gerade nicht, dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z.B. in einem Bankschließfach aufbewahrt werde. Damit habe also auch der Gesetzgeber letztlich eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert

 

 

Damit ist die Behörde nicht einverstanden. Sieg geht in die nächste Instanz:

 

 

Mit dem  Jäger gehen angesichts des VG-Urteils scheinbar die Pferde durch, er setzt dort noch einen drauf, in dem er siegesgewiss  gegenüber dem OVG äußert, das sein Tabacksdöschen im "Versteck" sozusagen viel besser als auch nur irgendein Schlüsseltresor, der den Namen verdient, sei:

 

Zitat

Er tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und führt schriftsätzlich ergänzend aus: Es sei insbesondere zu beachten, dass es keine gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung des Tresorschlüssels zu einem Waffenschrank gebe. Gegenüber der Aufbewahrung in einem Tresor habe ein sonstiges Versteck den Vorteil, dass einem zugriffswilligen Dritten nicht auf dem Silbertablett präsentiert würde, dass sich an dem Ort etwas Besonderes befinde.

 

Der OVG macht dann damit Schluss:

 

Zitat

Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten

 

Es führt aus:

 

Zitat

Die nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens anzunehmenden Umstände des vorliegenden Falles (dazu unter a)) indizieren einen Verwahrverstoß (dazu unter b)). Ungeachtet dieses Indizienbeweises hat der Kläger - selbstständig tragend - tatsächlich gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen (dazu c)).

 

 

Und nebenher (ein obiter dictum, nicht wahr lieber VDB...) denkt das OVG Lüneburg laut nach:

Zitat

1) Der Senat lässt dabei offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (- 20 A 2384/20 - juris) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2023 - 6 B 61/23 - juris; demgegenüber noch OVG NW, Beschl. v. 30.8.2016 - 20 A 1397/14 - juris Rn. 13; vgl. auch dass., Beschl. v. 9.4.2020 - 20 B 1296/19 - juris Rn. 24) und dem Kläger ggf. schon deswegen ein Aufbewahrungsverstoß anzulasten ist, weil er Schlüssel nicht in einem Behältnis nach § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV aufbewahrt hat. 

 

Das kann das OVG Lüneburg auch offen lassen, denn es ist schlicht juristisch scheißegal:

 

Zitat

(2) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter B.I.2.c)bb)(1) hat der Kläger nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Er hat vielmehr seine Waffen und Munition nicht ausreichend vor einem Zugriff durch seine Angehörigen gesichert (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch VG München, Beschl. v. 25.11.2019 - M 7 S 19.4360 - juris Rn. 34).

 

 

 

 

 

Also nichts anderes als ein weiterer Schiffbruch der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion, der uns von der VDB-Blase als der neue Shit verkauft werden soll. Ein Schiffbruch wie das Kölner Urteil von 2019, das damals auch wie eine Monstranz herumgetragen wurde, obwohl das exakte Gegenteil dessen was behauptet wurde im Urteil stand.

 

Fairer weise muss ich sagen, das es eigentlich nicht mal ein obiter dictum ist, was das OVG Lüneburg hier macht. Wenn ein Absatz in einem Urteil mit "der Senat lässt offen, ob" beginnt, ist alles was danach im Absatz steht reine Spekulation, lautes juristisches Nachdenken.

 

Das OVG Lüneburg ist sich da also nicht sicher, und lässt die juristische Fachwelt an dieser Unsicherheit teilhaben. Für ein waschechtes obiter dictum hätte sich festlegen müssen, ob das OVG-Münster richtig oder falsch liegt, was es aber gerade nicht tut. Ganz im Gegenteil: Es sieht wortwörtlich, dass einiges für die Rechtsauslegung des OVG spricht, gibt dann aber nur den "Infiniten-Schlüssel-Regress" zu bedenken, also dass man dann für ein Schlüsselbehältnis wieder einen Schlüssel habe der den usw usw. 

 

Ockhams-Rasiermesser schneidet diesen Gedankenfaden aber ab: Es steht einem frei, zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen (n+1) Schlüsseltresore zu kaufen. irgendwann muss in der kette dann eben ein Zahlenschloss kommen.  Man kann auch n Waffenschränke haben und dann eben einen mit Zahlenschloss in den man n Schlüssel legt.   Schlüssel können in bestimmten Settings sehr sinvoll sein: bei Vereinswaffenschränke z.b.  Nichts anderes schreibt auch schon das OVG Münster.

 

Es gibt dann da noch basierend auf dem OVG-Lüneburg-Urteil die Argumentation aus der VDB-Blase, dass das OVG Münster dann auf ein Verbot von Schlüsselschlössern hinausliefe und dass  dies unzulässig sei, weil damit Rechtsetzung  durch ein "obiter dictum" durch das OVG NRW betrieben werde. Was schon formal kompletter juristischer Bullshit ist. Das OVG NRW hat eine ratio decidendi angegeben, als es bewerten musste, ob die Schlüsselaufbewahrung in einem unzertifizierten Behältnis §36 WaffG und §13 AWaffV erfüllt oder eben nicht Das ist das Gegenteil eines obiter dictums. Und unzulässige Rechtsettzung schon mal garnicht. Offensichtlich ist für manche Zeitgenossen unklar was §36 Abs. 1 WaffG und die Zertifizierungspflicht  der behältnisse in §13 Abs AWaffV bedeutet und bezweckt. Diese Lücke hat das OVG NRW eben gefüllt, was jetzt manchen nicht passt. Das ist zweifelsohne Rechtsfortbildung durch ein Gericht bei, wie finde vermeintlich,  unklarer Rechtslage.  Die im betreffenden Artikel des VDB geäußerte Ansicht ein Gericht dürfte das nicht ist kompletter Schwurbel.

 

Lieber 5000€ Gerichts- und Anwaltskosten und sämtliche Erlaubnisse weg als für 400-500 einen Schlüsseltresor gekauft. Wenn man auf dem Hügel sterben will.....

 

Bearbeitet von ASE
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On 2/16/2024 at 2:11 PM, schuster said:

nach meinen Informationen ein Schreiben aus dem NRW-Innenministerium an die Behörden

240207_Anlage_2_Merkblatt.pdf 115.18 kB · 58 downloads

 

Quote

Es ist zu vermeiden, dass der Zahlencode leichthin erraten oder „schnell“
ausprobiert werden kann

Und wie will die Behörde dies kontrollieren? Ich würde die Kombination nicht verraten und beim öffnen des Schrankes müssen die ja eh vor der Tür warten.

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vor 40 Minuten schrieb TTG:

 

 

Und wie will die Behörde dies kontrollieren? Ich würde die Kombination nicht verraten und beim öffnen des Schrankes müssen die ja eh vor der Tür warten.

 

Nun, das Geburtsdatum des Kontrollierten und die Werkskombination sind bekannt.

Alle anderen Kombinationen werden dann vor Gericht bewertet werden, ob sie "leicht zu erraten" waren: Telefonnummern, Hausnummern  6 mal die 0 usw

 

vor 13 Minuten schrieb TTG:

Und du meinst, dass die Fettschrift deine obrigkeitshörige Weltsicht voran bring?

 

 

Wenigstens vergifte den Geist der Leute mit waffenrechtlich gefährlichem Bullshit. Das ist bei dir irgendwie "obrigkeitshörig" wie vermutlich auch das Warnschild das vor einem Abhang warnt zu beachten. Pah!

Bearbeitet von ASE
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1 minute ago, ASE said:

Alle anderen Kombinationen werden dann vor Gericht bewertet werden, ob sie "leicht zu erraten"

Ich bin als Beschuldigter vor Gericht auskunftspflichtig? Ist es schon wieder soweit? Gilt das auch für den Geburtstag der Eltern oder des Führers?

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Siehst du, genau da liegt schon das Kernproblem im Verständnis:

 

Die hier zitierten Urteile sind verwaltungsgerichtliche Verfahren. Da bist du nicht "Beschuldigter", sonder *trommelwirbel* Kläger gegen den Widerrufsbescheid der Behörde.  Du kannst natürlich pampig werden und dem Verwaltungsrichter gar nicht sagen, wenn du das für clever hälst.

 

 

VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.496

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-10167?hl=true

Zitat

Für die Bildung eines Zahlencodes, mit dessen Hilfe ein Waffenschrank geöffnet werden kann, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben. Allein die generalklauselartige Regelung in § 36 Abs. 1 WaffG bildet den Maßstab. Hiernach hat der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Gegenstände verloren gehen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Was erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, § 36 Rn. 9 ff. m.w.N.). Bei der Festlegung einer Zahlenkombination ist einerseits zu vermeiden, dass sie leichthin erraten oder „schnell“ ausprobiert werden kann (sechs Mal die gleiche Zahl od. ä.), andererseits ist es nicht fernliegend, eine für den Waffenbesitzer gut merkfähige Zahlenfolge zu wählen, um gerade die Notwendigkeit einer schriftlichen Fixierung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind auch sonstige Umstände des Einzelfalles, etwa wie viele verschiedene Zahlenkombinationen nach der Technik des Waffenschranks ausprobiert werden können, bevor das Schloss für einen bestimmten Zeitraum gesperrt wird.

 

auch : Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.04.2019 - 21 CS 18.728  https://openjur.de/u/2263713.html

 

 

Im Strafprozess muss du nichts sagen. Aber dein Schweigen wird den/die Richter auch nicht unbedingt von deiner Unschuld überzeugen. Darüber hinaus, ich weis nicht ob dir das klar ist, werden speziell bei einem Strafverfahren Ermittlungen angestellt. Glaubst du wirklich, in Vorbereitung eines Strafverfahrens  würde keiner mal die Werkskombination oder dein Geburtsdatum am Waffenschrank ausprobieren? Ja ne is klar, der Angeklagte sagt nix, da müssen wir ihn freisprechen.

 

 

Bearbeitet von ASE
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26 minutes ago, ASE said:

Die hier zitierten Urteile sind verwaltungsgerichtliche Verfahren. Da bist du nicht "Beschuldigter", sonder *trommelwirbel* Kläger gegen den Widerrufsbescheid der Behörde.  Du kannst natürlich pampig werden und dem Verwaltungsrichter gar nicht sagen, wenn du das für clever hälst.

 

Nun wird der erfundene Verdacht einer ungeeigneten Nummer bzw. meine Weigerung die Nummer zu benennen aber nicht als Begründung für einen Widerruf genügen. Also noch einmal meine Ursprungsfrage: Wie will die Behörde das kontrollieren?

 

Und nur so am Rande: Viele elektronische Schlösser lassen mehr als eine Kombination zu. Und bei mechanischen Schlössern dürfte es sehr schwer sein im nach hinein nachzuweisen, dass sie vorgespannt waren.

Bearbeitet von TTG
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Wenn deine Tochter versucht sich mit deiner Waffe zu erschießen oder dein Sohn es geschafft hat oder deine Waffen einfach weg sind dann schon.

 

Und dann gibt es noch etwas wie die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers nach §39

 

Zitat

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

 

 

Zitat
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

 

Da ist dann irgendwann Schluss gem. §5...

 

 

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

Wenigstens vergifte den Geist der Leute mit waffenrechtlich gefährlichem Bullshit. Das ist bei dir irgendwie "obrigkeitshörig"

 

Die einzige "Obrigkeit" auf die der Schwätzer hört, ist Führer Putin. Den kannste getrost ignorieren, egal was er von sich gibt, da vergeudest Du sonst nur Deine Lebenszeit.

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