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IGNORED

Versand von Waffen (insb. mit DHL)


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Geschrieben (bearbeitet)

WIE will man eine Ersatzzustellung (an Nachbarn ...) als Privatmann bei z.B. DHL ausschliessen können?

 

DHL bietet dies bei Geschäftkunden für einen Euro an.   https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html

 

Aber nicht bei Privatkunden! 

Wenn man DHL oder andere Versender in Anspruch nimmt, aktzeptiert man deren AGB und kann nicht seine Vorstellungen denen aufzwingen indem man was auf das Paket schreibt.

 

Der nationale Waffenversand ist gemäß der DHL-AGB machbar.  Aber ob dies dann im Sinne des WaffG auch "passend" ist, ist ungewiss. Händler haben bekanntlich dieses Problem nicht.

 

Was meiner Meinung nach machbar ist, da MUSS es aber nicht der Überlasser einer Waffe machen, sondern es kann nur der Empfänger, ist das dieser bei DHL einen Account hat und dort kann er dann

die Zustellung an Nachbarn ausschliessen. 

 

 

Ein privater Waffenverkäufer aber hat keine Möglichkeit eine Ersatzzustellung bei DHL auszuschliessen.

 

Aber auch wenn ein Empfänger eine Aushändigung an seine Nachbarn ausschließt, darf / muss man bei der heutigen Rechtssprechung immer davon ausgehen das ein Gericht bereits nur schon in der Auswahl von DHL als Privatmann bei einer nicht explizit eigenhändigen Überprüfung des Empfängers dessen (Überlasser!) Zuverlässigkeit absprechen wird. Es gibt ausreichend Urteile über ähnliche Fälle.

 

Ich habe jetzt nicht bei den anderen Versendern nachgesehen.

dhl Kopie.jpg

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Bulldog:

 

Was genau meinst du damit, wenn ich fragen darf?

 

Gewerbliche können über DHL eigenhändig, persönlich, mit Ausweiskontrolle zustellen lassen.

Als Privater kann man diese Leistung bei DHL nicht beanspruchen!

Geschrieben
Am 20.10.2025 um 09:06 schrieb fuzzy.77:

 

Ich klebe meine Versandaufkleber eigentlich immer mit transparentem Klebeband ab (Schutz vor Feuchtigkeit).

Gab (zumindest bei DHL) noch nie Probleme!

 

 

Mache ich auch so. Gab bisher keine Probleme.  :gutidee:

Geschrieben
Am 24.12.2025 um 14:47 schrieb Astanase:

Wenn man DHL oder andere Versender in Anspruch nimmt, aktzeptiert man deren AGB und kann nicht seine Vorstellungen denen aufzwingen indem man was auf das Paket schreibt.

 

Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. 

Simples Vertragsrecht.

 

Am 24.12.2025 um 14:47 schrieb Astanase:

Ein privater Waffenverkäufer aber hat keine Möglichkeit eine Ersatzzustellung bei DHL auszuschliessen.

 

Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache.

 

Am 24.12.2025 um 14:47 schrieb Astanase:

Aber auch wenn ein Empfänger eine Aushändigung an seine Nachbarn ausschließt, darf / muss man bei der heutigen Rechtssprechung immer davon ausgehen das ein Gericht bereits nur schon in der Auswahl von DHL als Privatmann bei einer nicht explizit eigenhändigen Überprüfung des Empfängers dessen (Überlasser!) Zuverlässigkeit absprechen wird. Es gibt ausreichend Urteile über ähnliche Fälle.

 

Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel. 

 

Geschrieben
Am 27.12.2025 um 15:30 schrieb MarkF:

 

Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. 

Simples Vertragsrecht.

 

 

Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache.

 

 

Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel. 

 

Hör doch auf mit Deinem Schmarrn Sachen per Aufschrift auszuschließen. In dem Moment wo Du buchst erkennst Du die AGB an. Die gilt, da kannst Du noch so viele Kopfstände machen und Texte auf den Karton schreiben. Genau wie die Idioten die sich in einer App anmelden und in Ihrem Profil einem großteil der AGBs widersprechen. Sorry, aber durch die Anmeldung akzeptiert. Der Widerspruch ist Dir gegeben und möglich in dem Du keine Buchung, keinen Kauf durchführst. Alles andere ist eine Akzeptanz der AGB. Wie sollte denn DHL ablehnen wenn Du online buchst und den Karton vorab nicht gesehen hat? Oder der Mitarbeiter in der Filiale soll nun zukünftig alle Pakete 10x umdrehen und mit der Lupe untersuchen? Nein, sobald Du etwas buchst akzeptierst Du automatisch die AGB´s). Aber das wird Dir Deine Behörde dann schon erklären wenn es in die Hose geht. 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 4.1.2026 um 00:53 schrieb Rene2109:

Hör doch auf mit Deinem Schmarrn Sachen per Aufschrift auszuschließen. In dem Moment wo Du buchst erkennst Du die AGB an. Die gilt, da kannst Du noch so viele Kopfstände machen und Texte auf den Karton schreiben. ... Sorry, aber durch die Anmeldung akzeptiert. Der Widerspruch ist Dir gegeben und möglich in dem Du keine Buchung, keinen Kauf durchführst. Alles andere ist eine Akzeptanz der AGB. Wie sollte denn DHL ablehnen wenn Du online buchst und den Karton vorab nicht gesehen hat? Oder der Mitarbeiter in der Filiale soll nun zukünftig alle Pakete 10x umdrehen und mit der Lupe untersuchen? Nein, sobald Du etwas buchst akzeptierst Du automatisch die AGB´s). ...

Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig:

 

"1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail,"

https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf

 

Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen  "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart.

Dies zum einen.

 

Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem.

Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf.

 

Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde.

 

Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht). 

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig:

 

"1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail,"

https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf

 

Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen  "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart.

Dies zum einen.

 

Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem.

Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf.

 

Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde.

 

Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht). 

 

Wie Du schon geschrieben hast: Adresszusatz. Das ist rein für die Adresse, zum Bsp. c/o Mustermann, oder Fa. XXXX, wenn der Empfänger auf der Arbeit ist, etc., nicht für die unentgeltliche Zubuchung von Dienstleistungen oder AGB Widerspruch. Klar nimmt das Buchungsportal das auch an, ist ja auch nur ein Adresszusatz mit keinerlei Wirkung, außer den Empfänger ausfindig zu machen. Alles andere mußt Du separat auswählen, bestätigen und auch zahlen. Durch die Buchung akzeptierst Du automatisch de AGBs, auch wenn Du vorher einen Roman ins Adressfeld geschrieben hast. Und im Worst Case wird Dir die Behörde und evtl. auch ein Gericht dann mitteilen was Sie von Deiner Zuverlässigkeit hält.

Die Zusatzleistung persönlich kann ich übrigens auch als Privatkunde kostenpflichtig zubuchen, nur ist das eben nicht nur an den tatsächlichen Empfänger gebunden, sondern an jeden im gleichen Haushalt, bzw. mit Vollmacht. Und um das auszuschließen gibt es für die Gewerblichen noch den Ident-Check, wo das Paket nur an den Empfänger selbst übergeben werden darf. Beim Versand von Waffen und Munition an Privatpersonen die einzig rechtlich zulässige Option.   

Geschrieben

Wer kennt sie nicht, die Vertragsvereinbarungen im Adressfeld :lol:

 

Beim Autokauf lege ich auch immer ein Zettel in Motorraum, wo drauf steht, das der Verkäufer alle Reparaturen für immer zu zahlen hat :grin:

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