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IGNORED

Einrichtung Waffenraum


groucho

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vor 7 Stunden schrieb switty:

Nur mal zur Inspiration:

Gut sieht das alles aus, ehrlich!!!!!

Mein uneingeschränkter Neid ist dir gewiss!!! 😅

Leider habe ich jetzt schon eine große Wildkammer mit extra Zerlege und Verarbeitungsraum gebaut…..wenn ich jetzt noch sowas  starten würde - ich denke mal, dann ruft sie das gelbe Auto mit den dreieckigen Rädern!!!!

 

Cooler Raum! Respekt!!!

 

Dragu

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vor 9 Stunden schrieb switty:

Gallowtech

Sieht super aus :icon14:, hatte ich auch erwägt.

Wären bei mir iirc so 6000~7000€ geworden und das war mir einfach zu teuer.

 

Ich habe nun an 2 Wänden 18mm OSB, darauf gestrichenen Gipskarton.

Halter lassen sich so easy anschrauben und wenn erforderlich, kann man die Löcher mit Gips und Farbe auch wieder verschwinden lassen.

Nicht ganz so hübsch, aber von der Preisdifferenz kauf ich mir lieber 2 P7 :smile:

 

 

vor 9 Stunden schrieb switty:

Bei den KW's gibts auch zwei Optionen

Da gibts sogar mindestens 6.

 

 

vor 6 Stunden schrieb Rohrzange:

Wenn du einen Wiederladeschein machst und Pulver lagern willst, wäre das Fenster von Vorteil.

Waren Gitterstäbe nicht möglich?

Mit dem Wiederladen habe ich mich auseinandergesetzt und das ist nichts für mich.

Mir fehlt die Zeit und "schnell, schnell" um Geld zu sparen scheint mir da nicht sinnvoll.

Wenn ich mal in Rente bin, sieht das vermutlich anders aus, aber das dauert noch über 2 Jahrzehnte.

Gitter klang aufwändig und teuer (Hätte wohl sehr engmaschig sein müssen. Frag mich aber bitte nicht nach Details, ich weiß sie nicht mehr), daher habe ich das gleich verworfen.

Vielleicht hätte das auch Einfluss auf die Anzahl der KW gehabt, denn eigentlich war die Empfehlung vom LKA für einen Raum ohne EMA deutlich niedriger.

In der Antwort auf meinen Antrag stand, dass sie mir das so (50KW) bewilligen würden, weil die Anforderungen deutlich übertroffen wurden.

 

 

vor 8 Stunden schrieb Elo:

Bißchen gemein bist Du ja schon :)

Bilder von Waffenräumen lass ich mir gern unter die Nase reiben :icon14:

 

 

vor 1 Stunde schrieb Dragunov111:

große Wildkammer mit extra Zerlege und Verarbeitungsraum

Der Verarbeitungsraum fehlt mir noch und leider sind mir nun die Kellerräume ausgegangen.

Zum Glück habe ich die Waschküche durch eine Wildkammer ersetzt, bevor die Lebensgefährtin eingezogen ist. Das hat vermutlich viel Stress erspart :D

 

Bearbeitet von groucho
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vor einer Stunde schrieb groucho:

Ich habe nun an 2 Wänden 18mm OSB, darauf gestrichenen Gipskarton.

Halter lassen sich so easy anschrauben und wenn erforderlich, kann man die Löcher mit Gips und Farbe auch wieder verschwinden lassen.

Nicht ganz so hübsch, aber von der Preisdifferenz kauf ich mir lieber 2 P7 :smile:

Schick mal Fotos rüber, würde mich interessieren wie das aussieht.

Aber warum das P7 sein müssen.... :mellow:

 

In Panorama-Sicht sieht mein Raum übrigens so aus:

 

20220115_130331_resized.thumb.jpg.5ce914b638560a4c3bec02d4f203aadc.jpg

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vor 57 Minuten schrieb switty:

Fotos

 

Die aktuelle Beleuchtung ist leider unvorteilhaft zum fotografieren, daher die schlechte Bildqualität.

Diesen oder nächsten Sommer bekomme ich eine neue Heizung und da werden auch Rohre durch den Waffenraum laufen, daher habe ich die Decke noch nicht gemacht.

Aktuell sind da noch die klassischen Kellerlampen mit Gitter. Sobald die Rohre verlegt sind, gibt es eine abgehängte Decke mit Spots.

 

YcP5xiI.jpg

 

hUprVrt.jpg

 

plJ64MB.jpg

 

Nicht so cool wie Gallowtech, aber für mich auf jeden Fall zufriedenstellend (vor allem im Vergleich zum Schrank vorher). 

Dass das teilweise etwas schief aussieht, liegt an den Bildern. Ich habe die Läufe mit dem Laser ausgerichtet.

Ist alles noch sehr leer, eben nur der Inhalt von einem Schrank. Aber jetzt kann ich ja anfangen die Wände zu füllen.

Der Raum ist auch noch nicht ganz fertig. Neben der Decke fehlen noch die Fußleisten (gewünschte Farbe im Baumarkt um die Ecke gerade ausverkauft) und das Regal (OSB) ist auch nur provisorisch.

Wenn ich da die finalen Regalböden drin habe, kommt besseres Kabelmanagement, mehr Hardware (die Steckdosen sieht man dann nicht mehr), usw.

Die Pufferpatronen stehen da gerade nur, damit es nicht so leer ist.

 

 

vor 57 Minuten schrieb switty:

warum das P7 sein müssen

Ich habe mir in einem Anfall von Wahnsinn 3 P7 in den Sammelplan geschrieben :gaga:

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vor 11 Stunden schrieb groucho:

 

 

YcP5xiI.jpg

 

Ist das Rechts in der Ecke auf mittlerer Höhe der Ein- oder Auslass einer Lüftungsanlage? Falls ja, dann finde ich das top. :icon14:

So etwas verhindert zu viel Feuchtigkeit und vermeidet somit Schimmel.

 

Schön gestaltete Waffenräume finde ich klasse, mir fehlt leider der Raum dazu. Das einzige was ich schade finde ist halt, das wegen unseren Waffengesetzen praktisch keiner Zutritt haben darf, sofern er nicht waffenberechtigt ist oder vom Amt kommt. So einen Raum hat man dann leider nur für sich und kann ihn gegenüber nicht Berechtigten nur auf Fotos zeigen, zumindest wenn man die Zuverlässigkeit nicht riskieren will. So würde ich das WaffG jedenfalls interpretieren, es reicht ja schon, wenn nur ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe in die Hand nimmt und schon hat er sie gemäß dem WaffG im Besitz, was für den Waffeninhaber dann streng genommen die Zuverlässigkeit kostet. Und wenn er es heimlich macht, dann darf der andere es nicht erzählen. Vielleicht sehe ich das aber auch zu eng, aber so stelle ich mir das vor.

 

Ansonsten hat so ein Raum aber den großen Vorteil, dass man praktisch seine Waffe darin reinigen und putzen kann und die Waffe zerlegt liegen lassen und das ganze auch mal unterbrechen kann, wenn es zeitlich nicht passt. Man muss ja nur die Türe zum Waffenraum schließen und schon gelten die Waffen dem Gesetz entsprechend korrekt verwahrt, sofern der Raum die dafür notwendigen Schutzkriterien erfüllt.

Mit einem Waffenschrank geht das nicht, da muss man die Waffe zuerst zusammen setzen bevor man sie aufräumen und im Schrank verwahren kann.

 

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vor 33 Minuten schrieb Rohrzange:

es reicht ja schon, wenn nur ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe in die Hand nimmt und schon hat er sie gemäß dem WaffG im Besitz, was für den Waffeninhaber dann streng genommen die Zuverlässigkeit kostet.

 

Denk mal beispielsweise an die Sachkundeausbildung und -prüfung - wäre die unter solchen Rechtsfolgen durchführbar?

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43 minutes ago, Rohrzange said:

Das einzige was ich schade finde ist halt, das wegen unseren Waffengesetzen praktisch keiner Zutritt haben darf, sofern er nicht waffenberechtigt ist oder vom Amt kommt. So einen Raum hat man dann leider nur für sich und kann ihn gegenüber nicht Berechtigten nur auf Fotos zeigen, zumindest wenn man die Zuverlässigkeit nicht riskieren will. So würde ich das WaffG jedenfalls interpretieren, es reicht ja schon, wenn nur ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe in die Hand nimmt und schon hat er sie gemäß dem WaffG im Besitz, was für den Waffeninhaber dann streng genommen die Zuverlässigkeit kostet.

 

Also wenn mir jemand seine Sammlung zeigt, dann nehme ich nicht seine Waffen ungefragt in die Hand, genausowenig wie ich das bei seiner Handschriften- oder Kristall- oder sonstwas Sammlung tun würde. Was für Bekannte hast Du denn? Eine Vorschrift gegen Betreten und Angucken wäre mir für Deutschland auch nicht bekannt, auch wenn ich die Rechtslage dort mangels Relevanz nicht genau kenne.

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vor 13 Minuten schrieb Elo:

 

Denk mal beispielsweise an die Sachkundeausbildung und -prüfung - wäre die unter solchen Rechtsfolgen durchführbar?

Ja, weil die Waffen erst auf dem Schießstand für die Nichtberechtigten greifbar wurden und da ist das erlaubt.

Außerdem wird das, wenn du dich zur Waffensachkunde anmeldest, bereits behördlich geprüft und die Ausbilder haben eine entsprechende Zertifizierung, dürfen das also.

 

 

 

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vor 4 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Also wenn mir jemand seine Sammlung zeigt, dann nehme ich nicht seine Waffen ungefragt in die Hand, genausowenig wie ich das bei seiner Handschriften- oder Kristall- oder sonstwas Sammlung tun würde.

Darum geht's doch nicht. Es reicht ja, dass er es könnte und zwar schneller als du reagieren kannst.

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vor einer Stunde schrieb Rohrzange:

Das einzige was ich schade finde ist halt, das wegen unseren Waffengesetzen praktisch keiner Zutritt haben darf, sofern er nicht waffenberechtigt ist oder vom Amt kommt. So einen Raum hat man dann leider nur für sich und kann ihn gegenüber nicht Berechtigten nur auf Fotos zeigen, zumindest wenn man die Zuverlässigkeit nicht riskieren will. So würde ich das WaffG jedenfalls interpretieren, es reicht ja schon, wenn nur ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe in die Hand nimmt und schon hat er sie gemäß dem WaffG im Besitz, was für den Waffeninhaber dann streng genommen die Zuverlässigkeit kostet. Und wenn er es heimlich macht, dann darf der andere es nicht erzählen. Vielleicht sehe ich das aber auch zu eng, aber so stelle ich mir das vor.

Eine sehr interessante Auslegung der Rechtslage. Kannst du mal die einschlägigen §en zitieren, aus denen das Deiner Meinung nach hervorgeht? Wenn das wirklich so wäre, dürfte man keine Waffe aus dem Safe nehmen und diese einem nicht Berechtigten vorübergehend in die Hand drücken. Das ist aber nicht mein Verständnis der "Erlangung der tatsächlichen Gewalt".

 

Ich sehe es so, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe weiter beim Berechtigten liegt. Der Berechtigte kann jederzeit eingreifen, seinen Herrschaftswillen ausüben und die Waffe wieder an sich nehmen. Problematisch kann es m.E. werden, wenn man das ganze z.B. im Betrunkenen Zustand macht oder das Gebäude verlässt. Da ist dann nicht mehr sichergestellt, das man die tatsächliche Gewalt inne hat.

 

Man kann das z.B. auch im Sachkundefragebogen des Bundesverwaltungsamts rauslesen:

 

1.41 Wer erwirbt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

[X] Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt.

[X] Jeder, der sich die Waffe für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen ausleiht.

[  ] Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt. (in älteren Versionen lautete dieser Punkt sogar mehr als eindeutig: "Jeder, der die Waffe im Beisein des Besitzers in der Hand hält.")

 

Grüße

switty

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vor 24 Minuten schrieb switty:

Eine sehr interessante Auslegung der Rechtslage. Kannst du mal die einschlägigen §en zitieren, aus denen das Deiner Meinung nach hervorgeht? Wenn das wirklich so wäre, dürfte man keine Waffe aus dem Safe nehmen und diese einem nicht Berechtigten vorübergehend in die Hand drücken. Das ist aber nicht mein Verständnis der "Erlangung der tatsächlichen Gewalt".

Ich würde da folgende Gesetze heranziehen:

WaffG § 2 (2)

 

WaffG § 5 (1) 2. c)

 

sowie

WaffG § 34 (1)

 

 

vor 24 Minuten schrieb switty:

Ich sehe es so, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe weiter beim Berechtigten liegt. Der Berechtigte kann jederzeit eingreifen, seinen Herrschaftswillen ausüben und die Waffe wieder an sich nehmen. Problematisch kann es m.E. werden, wenn man das ganze z.B. im Betrunkenen Zustand macht oder das Gebäude verlässt. Da ist dann nicht mehr sichergestellt, das man die tatsächliche Gewalt inne hat.

Ok, letzten Endes müsstest du halt im Falle der Fälle einen Richter davon überzeugen.

Nehmen wir mal an, du zeigst 2 Personen die Waffen in deinem Waffenraum und schließt den Raum auf. Die eine heißt Nancy und ist gegen Waffen, die andere Person heißt Bert und findet deine Waffen toll und du lässt ihn auch mal eine WBK pflichtige halten.

Ein paar Monate später geraten du und Nancy in Streit und sie erstattet Anzeige gegen dich, weil sie sich daran erinnert, wie du dem Bert eine WBK pflichtige Waffe in die Hand gegeben hast.

Und jetzt wird der Richter entscheiden.

 

vor 24 Minuten schrieb switty:

Man kann das z.B. auch im Sachkundefragebogen des Bundesverwaltungsamts rauslesen:

 

1.41 Wer erwirbt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

[X] Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt.

[X] Jeder, der sich die Waffe für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen ausleiht.

[  ] Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt. (in älteren Versionen lautete dieser Punkt sogar mehr als eindeutig: "Jeder, der die Waffe im Beisein des Besitzers in der Hand hält.")

 

Ersteres reicht doch schon, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. D.h. wenn ein Nichtberechtigter sie in den Händen hält.

Im Zweifelsfall muss man sich halt fragen ob es das den möglichen Ärger wert ist.

 

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Tatsächliche Gewalt ist die Möglichkeit, über den Gegegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.

Wir unterstellen natürlich, daß der Erlaubnisinhaber ständig daneben steht und beispielsweise nicht den Raum verläßt.

 

Ich hatte ja schon das Beispiel Sachkundeausbildung und -prüfung genannt.

Die muß ja nicht zwangsläufig komplett auf dem Schießstand erfolgen, es ist nicht ungewöhnlich, daß der theoretische Teil z. B. im Nebenraum einer Vereinsgaststätte o. ä. erfolgt.

 

Anderes Beispiel - Du suchst den Händler Deines Vertrauens auf, um Dich beraten zu lassen, ob es besser dieses oder jenes Modell sein soll um aufgrund der gewonnen Erkenntnisse dann erst den Antrag auf Erwerbserlaubnis zu stellen.

Es handelt sich um Geschäftsräume, kein Schießstand.

Der Händler legt zwei Modelle auf den Ladentisch und Du nimmst in seiner Gegenwart eine nach der anderen probeweise in die Hand, machst ggf. einen Probeanschlag oder dgl.

 

Wirklich problematisch?

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vor 34 Minuten schrieb Rohrzange:

Ersteres reicht doch schon, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. D.h. wenn ein Nichtberechtigter sie in den Händen hält.

Die Gerichte sehen das durchaus anders als Du:

 

Zitat

LG Aurich, Urteil vom 05.11.2020 - 12 Ns 520 Js 4642/18 (85/20)

 

Besitz im Sinne des Waffengesetzes unterscheidet sich begrifflich von der zivilrechtlichen Definition dahin, dass nach der Legaldefinition Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 z. WaffG, eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Tatsächliche Gewalt in diesem Sinne ist „die rein tatsächliche Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, unabhängig von rechtlichen Befugnissen“ (Erbs/Kohlhaas, 232. EL, Aug. 20, Pauckstadt-Maihold/Dr. Lutz, WaffG § 1 Rn. 22). Eine gewisse Dauer wird erfordert, die bei mindestens 14 Tagen seit der Kenntnis vom Vorhandensein der Waffen im Fall des Angeklagten zweifelsfrei vorliegt.

[...]

Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden kann. (…) Unerheblich ist, ob es sich um Fremd- oder Eigenbesitz handelt“ (Gade, 2. Aufl., WaffG § 61 Rn. 172).

 

Daraus ergibt sich für mich:

Wenn ich einem Bekannten in meinem Beisein die Waffe für wenige Minuten in die Hand drücke, geht die tatsächliche Gewalt eben nicht über. Der blosse zivilrechtliche Besitz, d.h. das faktische "ich halte die Waffe in der Hand", ist nicht mit der "tatsächlichen Gewalt" gleichzusetzen und schon gar kein Erwerb einer Schusswaffe. Der "In der Hand halter" hat auch keine tatsächliche Möglichkeit, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen. Für die öffentliche Ordnung geht in dem Fall kein Risiko aus, solange ich im vollen Bewusstsein anwesend bin (d.h., in dem Fall besoffen zu sein ist eine dumme Idee). Das gilt für alle Personen gleich, egal ob die Person Nancy, Ernie oder Bert heisst. Das der Waffenraum von nicht Berechtigten nicht betreten werden darf, ist völliger Quatsch.

 

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vor 22 Minuten schrieb Elo:

Tatsächliche Gewalt ist die Möglichkeit, über den Gegegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.

Wir unterstellen natürlich, daß der Erlaubnisinhaber ständig daneben steht und beispielsweise nicht den Raum verläßt.

Schon klar.

vor 22 Minuten schrieb Elo:

 

Ich hatte ja schon das Beispiel Sachkundeausbildung und -prüfung genannt.

Die muß ja nicht zwangsläufig komplett auf dem Schießstand erfolgen, es ist nicht ungewöhnlich, daß der theoretische Teil z. B. im Nebenraum einer Vereinsgaststätte o. ä. erfolgt.

Der theoretische Teil ist der ohne Waffe, also reine Theorie.

Alles andere ist der praktische Teil, also mit Waffe, auch dann, wenn die nur ungeladen ist.

 

vor 22 Minuten schrieb Elo:

 

Anderes Beispiel - Du suchst den Händler Deines Vertrauens auf, um Dich beraten zu lassen, ob es besser dieses oder jenes Modell sein soll um aufgrund der gewonnen Erkenntnisse dann erst den Antrag auf Erwerbserlaubnis zu stellen.

Es handelt sich um Geschäftsräume, kein Schießstand.

Der Händler legt zwei Modelle auf den Ladentisch und Du nimmst in seiner Gegenwart eine nach der anderen probeweise in die Hand, machst ggf. einen Probeanschlag oder dgl.

 

Wirklich problematisch?

Ich würde davon ausgehen, dass es beim Händler irgendwelche Ausnahmen gibt. Er muss ja die Möglichkeit haben, seine Waffen zu zeigen.

 

Im privaten Bereich würde ich aber vom Worst Case Fall ausgehen, solange es dazu noch kein konkretes Urteil gibt und nicht von dem, was wir uns alle gerne wünschen.

Wenn ich also jemandem nicht Berechtigten meine Waffe zeigen will, dann lade ich ihn mit auf den Schießstand ein und nehmen noch etwas Munition mit. Dann kann er gleich mal testen, wie das mit dem Schießsport so ist und auf den Schießstand ist es ja, zumindest bis jetzt noch, erlaubt.

 

SRS und einläufige Vorderlader ohne Erlaubnispflicht kann man aber natürlich zeigen und dem anderen auch in die Hand drücken, sofern er volljährig ist. Nur auch da gilt, dass ich ihn nicht in den Waffenraum lassen würde, solange dort auch erlaubnispflichtige Waffen zugriffsbereit vorliegen.

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vor 21 Minuten schrieb switty:

Die Gerichte sehen das durchaus anders als Du:

Tun sie das?

vor 21 Minuten schrieb switty:

Daraus ergibt sich für mich:

Also für mich nicht.

Du meinst jetzt sicher den Punkt mit der Dauer. Ohne Kontext reicht mir das aber nicht. Und der Rest bestätigt eher das mit der tatsächlichen Gewalt.

vor 21 Minuten schrieb switty:

Wenn ich einem Bekannten in meinem Beisein die Waffe für wenige Minuten in die Hand drücke, geht die tatsächliche Gewalt eben nicht über. Der blosse zivilrechtliche Besitz, d.h. das faktische "ich halte die Waffe in der Hand", ist nicht mit der "tatsächlichen Gewalt" gleichzusetzen

Das ist deine Auslegung. Okay. Wenn du damit vor Gericht durchkommst, glaube ich dir das.

 

vor 21 Minuten schrieb switty:

Der "In der Hand halter" hat auch keine tatsächliche Möglichkeit, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen.

Das mit dem "nach eigenen Willen verfügen" zielt im zitierten Urteil auf die waffenrechtliche Situation ab, deswegen steht da auch "unabhängig von rechtlichen Befugnissen".

vor 21 Minuten schrieb switty:

Für die öffentliche Ordnung geht in dem Fall kein Risiko aus, solange ich im vollen Bewusstsein anwesend bin (d.h., in dem Fall besoffen zu sein ist eine dumme Idee).

Ok.

vor 21 Minuten schrieb switty:

 

Das gilt für alle Personen gleich, egal ob die Person Nancy, Ernie oder Bert heisst. Das der Waffenraum von nicht Berechtigten nicht betreten werden darf, ist völliger Quatsch.

 

Der DSB scheint das für seine Schützenvereine anders zu sehen:

"Zugang zu erlaubnispflichtigen Waffen darf nur
haben, wer Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, mithin zuverlässig und geeig-
net sowie sachkundig ist. Grundsätzlich dürfen unter 18-jährige Jugendliche
keinen Zugang zum Waffenschrank oder Waffenraum haben."

https://www.wsb1861.de/images/PDF/Aufbewahrung-in-Schützenhäusern.pdf

 

Ja, damit könnte natürlich auch gemeint sein, wer den Schlüssel hat, sich also Zugang verschaffen kann. Aber es wäre auch eine andere Auslegung möglich.

 

Prinzipiell kannst du das aber auch einfach ausprobieren. Zeige einem nicht Berechtigten deine Waffen in deinem Waffenraum und drück sie ihm in die Hand, lade noch einen waffenberechtigten Zeugen dazu und dann erstatte gegen dich selbst Anzeige, weil du das getan hast. Wenn du recht haben solltest, dann wird man dich freisprechen und die Kosten der Gerichtsverhandlung zahlt der Staat. Egal wie das Urteil ausfällt, werden wir dann eindeutig Rechtssicherheit haben, zumindest ein Urteil, worauf man sich dann berufen kann.

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vor 11 Stunden schrieb Rohrzange:

Ansonsten hat so ein Raum aber den großen Vorteil, dass man praktisch seine Waffe darin reinigen und putzen kann und die Waffe zerlegt liegen lassen und das ganze auch mal unterbrechen kann, wenn es zeitlich nicht passt. Man muss ja nur die Türe zum Waffenraum schließen und schon gelten die Waffen dem Gesetz entsprechend korrekt verwahrt, sofern der Raum die dafür notwendigen Schutzkriterien erfüllt.

Mit einem Waffenschrank geht das nicht, da muss man die Waffe zuerst zusammen setzen bevor man sie aufräumen und im Schrank verwahren kann.

Dieser "Vorteil" kann aber auch ein Nachteil sein, wenn bei mir ein "Kontrollbesuch" unangemeldet aufschlägt und ich meine Waffen am reinigen bin darf er meine Räumlichkeiten erst nach dem ordnungsgemäßen Verbringen der 

Waffen in den Waffenschrank betreten. Sollte ich ihn vorher einlassen könnte es sein das ich mich nach dem Waffengesetz strafbar mache - ich habe also Zeit meine Waffen auf korrekte Lagerung zu überprüfen.

Aber ich gebe dir Recht was die Ruhe beim "Basteln" betrifft.

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vor 22 Minuten schrieb JPLafitte:

ich habe also Zeit meine Waffen auf korrekte Lagerung zu überprüfen

Also es gibt ja nur zwei Zustände. Entweder die Eisen sind korrekt gelagert oder nicht. 

Wer nicht weiß, wie es gerade um sein Zeug aussieht, der hat eigentlich andere Probleme... 

Fällt sicher auf, wenn du erst im Handschuhfach, Schlafzimmer und Küche die kurzen zusammen suchen musst.... 

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vor 12 Stunden schrieb Rohrzange:

Ist das Rechts in der Ecke auf mittlerer Höhe der Ein- oder Auslass einer Lüftungsanlage?

Ja, allerdings ist das momentan nur eine passive Lüftung.

Ich vermute aber, dass ich eine aktive daraus machen muss. Entsprechendes Kabel habe ich schonmal vorsorglich unterputz verlegt.

Hygrometer ist bestellt. Mal sehen, was es sagt.

 

 

Ich sehe bei Gästen im Waffenraum kein Problem. Allerdings kommen mir da nur Leute rein, denen ich 100% vertraue. 

Weder will ich den Leuten permanent auf die Finger schauen müssen, noch nach dem Verlassen Leibesvisitation und Inventur machen.

Braucht eh nicht jeder zu wissen, was da in meinem Keller ist. 

 

 

vor 48 Minuten schrieb JPLafitte:

Dieser "Vorteil" kann aber auch ein Nachteil sein

Meine Eisen sind immer korrekt gelagert, da habe ich jetzt keine Bedenken.

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