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IGNORED

Zwei Grüne WBKs?


sirtxbi

Empfohlene Beiträge

vor 45 Minuten schrieb drummer:

Ohne die WBKs (in Form einer Liste mit eingetragenen Waffen) würde uns nichts fehlen (nur den Bürokraten).

 

Falls es Dein Schaum vor dem Mund zuläßt, überleg mal scharf nach wofür die WBK alles benutzt wird. Willst Du für alle diese Fälle entsprechende NWR-Onlinezugänge nötig machen? Wirklich?

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Hmm, was soll man jetzt empfehlen?
Wenn Dein Vater ein Revier hat, so oft wie möglich mitgehen.
Besorge Dir einen gebrauchten Heintges oder Krebs.
Schau Dir den Sachkundetrainer auf der GRA Webseite an und ebenso die Büffel APP.
 
In deinem Alter ziehst Du dir die Sachen ohne Probleme rein, wenn Interesse da ist.
Was Dir andere hier im Forum, im Schützenverein, in der Jägerschaft erzählen ... das kann sein wie Bildzeitung, also Quellen überprüfen und eigene Meinung bilden.
 
Das Waffengesetz ist leider sehr dynamisch und wird sich hier und da auch noch ändern.
Die Grundsätze bleiben aber gleich. Die WBK ist lediglich DEIN Dokument, das alle eingetragenen Waffen rechtmäßig sind.
Bei der Behörde sind aber noch viele weitere Informationen gespeichert (NWR-Register), welche nicht in der WBK stehen. Das ist zum Beispiel der Bedürfnissgrund für jede eingetragene Waffe.
In Deutschland gilt das Bedürfnisprinzip für Waffenerwerb. Welche und in welchem Umfang Bedürfnisse möglich sind, ergibt sich aus dem Waffengesetz und den dazugehörigen Verordnungen. 

Mein Vater ist im Schützenverein da gehe ich regelmäßig mit. Kenne mich auch schon
mit Waffenumgang und bisschen mit den Waffenaufbau aus. Gucke mir die Tage auch mal deine Empfehlung an.


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Hmm, was soll man jetzt empfehlen?
Wenn Dein Vater ein Revier hat, so oft wie möglich mitgehen.
Besorge Dir einen gebrauchten Heintges oder Krebs.
Schau Dir den Sachkundetrainer auf der GRA Webseite an und ebenso die Büffel APP.
 
In deinem Alter ziehst Du dir die Sachen ohne Probleme rein, wenn Interesse da ist.
Was Dir andere hier im Forum, im Schützenverein, in der Jägerschaft erzählen ... das kann sein wie Bildzeitung, also Quellen überprüfen und eigene Meinung bilden.
 
Das Waffengesetz ist leider sehr dynamisch und wird sich hier und da auch noch ändern.
Die Grundsätze bleiben aber gleich. Die WBK ist lediglich DEIN Dokument, das alle eingetragenen Waffen rechtmäßig sind.
Bei der Behörde sind aber noch viele weitere Informationen gespeichert (NWR-Register), welche nicht in der WBK stehen. Das ist zum Beispiel der Bedürfnissgrund für jede eingetragene Waffe.
In Deutschland gilt das Bedürfnisprinzip für Waffenerwerb. Welche und in welchem Umfang Bedürfnisse möglich sind, ergibt sich aus dem Waffengesetz und den dazugehörigen Verordnungen. 

Hab auch schon ein Jagdbuch wo alles erklärt ist. Relativ umfangreich. Das lese ich mir auch noch durch.


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Moin sirtxbi,

 

Grundsätzlich gibt es ein Grundbeürfnis für 2 Kurzwaffen als Sportschütze und 2 Kurzwaffen als Grundbedürfnis als Jäger.

 

Bei einigen Behörden ist es kein Problem 2+2 genehmigt zu bekommen, bei anderen gibt es Theater, weil jeweils unterstellt wird, dass die jeweils vorhandenen beiden Kurzwaffen auch für den anderen Bedürfniszweck geeignet sind.

 

Also muss bei solchen kleinlichen Behörden darauf geachtet werden, dass die jeweils erworbenen Waffen, nicht für das andere Bedürfnis geeignet sind.

 

Das geht beispielhaft so:

Erwerb als Jäger 38er Snubbie oder zB Glock 26 und einen Revolver 454 Casull für den Schwarzwild Fangschuss. Beide Kurzwaffen sind sportlich zB im DSB praktisch nicht zu verwenden.

Also eigentlich kein Problem als DSB-Sportschütze noch eine Wettkampf-geeignete 22er, 9mm Luger, 45 ACP, 44Magnum, 357 Magnum, 32 S&W LW zu bekommen.

 

Insgesamt also 7 KW. Es geht auch noch besser...

 

frogger

 

 

 

 

 

 

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vor 1 Minute schrieb frosch:

Moin sirtxbi,

 

Grundsätzlich gibt es ein Grundbeürfnis für 2 Kurzwaffen als Sportschütze und 2 Kurzwaffen als Grundbedürfnis als Jäger.

 

Bei einigen Behörden ist es kein Problem 2+2 genehmigt zu bekommen, bei anderen gibt es Theater, weil jeweils unterstellt wird, dass die jeweils vorhandenen beiden Kurzwaffen auch für den anderen Bedürfniszweck geeignet sind.

 

Also muss bei solchen kleinlichen Behörden darauf geachtet werden, dass die jeweils erworbenen Waffen, nicht für das andere Bedürfnis geeignet sind.

 

Das geht beispielhaft so:

Erwerb als Jäger 38er Snubbie oder zB Glock 26 und einen Revolver 454 Casull für den Schwarzwild Fangschuss. Beide Kurzwaffen sind sportlich zB im DSB praktisch nicht zu verwenden.

Also eigentlich kein Problem als DSB-Sportschütze noch eine Wettkampf-geeignete 22er, 9mm Luger, 45 ACP, 44Magnum, 357 Magnum, 32 S&W LW zu bekommen.
Insgesamt also 7 Kurzwaffen für´s erste.

Empfehlenswert bei kleinlichen Behörden: Die jagdlichen Waffen in Kalibern kaufen, für die es keine Disziplinen gibt.

Gruß,
frogger

 

 

Bearbeitet von frosch
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Moin sirtxbi,
 
Grundsätzlich gibt es ein Grundbeürfnis für 2 Kurzwaffen als Sportschütze und 2 Kurzwaffen als Grundbedürfnis als Jäger.
 
Bei einigen Behörden ist es kein Problem 2+2 genehmigt zu bekommen, bei anderen gibt es Theater, weil jeweils unterstellt wird, dass die jeweils vorhandenen beiden Kurzwaffen auch für den anderen Bedürfniszweck geeignet sind.
 
Also muss bei solchen kleinlichen Behörden darauf geachtet werden, dass die jeweils erworbenen Waffen, nicht für das andere Bedürfnis geeignet sind.
 
Das geht beispielhaft so:
Erwerb als Jäger 38er Snubbie oder zB Glock 26 und einen Revolver 454 Casull für den Schwarzwild Fangschuss. Beide Kurzwaffen sind sportlich zB im DSB praktisch nicht zu verwenden.
Also eigentlich kein Problem als DSB-Sportschütze noch eine Wettkampf-geeignete 22er, 9mm Luger, 45 ACP, 44Magnum, 357 Magnum, 32 S&W LW zu bekommen.
 
Insgesamt also 7 KW. Es geht auch noch besser...
 
frogger
 
 
 
 
 
 

Wärs dann schlauer erst die als Sportschütze zu kaufen und dann die Jagdwaffen oder ist es egal welche man erst kauft?


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vor 1 Stunde schrieb drummer:

 

Wie gesagt, ich würde mich von dieser denkweise als WBK == Berechtigung verabschieden. Die WBK ist nur die Dokumentation, die auch noch mit dem NWR-II redundant ist. Ohne die WBKs (in Form einer Liste mit eingetragenen Waffen) würde uns nichts fehlen (nur den Bürokraten).

 

Die Berechtigung oder auch Nicht-Berechtigung für den Waffenerwerb ergibt sich ausschliesslich aus dem Waffengesetz (den Sonderfall Ausleihen für Inhaber einer WBK habe ich dabei zur Vereinfachung ausgeblendet).

 

 

Von der Denkweise muss man sich nicht "verabschieden", man muss einfach nur die Rechtssystematik verstehen!

 

Die WBK ist nicht "nur" ein Stück Papier, sie ist eine Erlaubnisurkunde - ohne dieses Stück Papier kann die waffenrechtliche Erlaubnis überhaupt nicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG - Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt). Ohne die Verkörperung der Erlaubnis in der WBK wäre der Verwaltungsakt der waffenrechtlichen Erlaubnis nichtig (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) ...

 

Die Berechtigung ergibt sich auch gerade nicht unmittelbar aus dem WaffG, dieses regelt vielmehr nur die Voraussetzungen für die Erteilung (und den Entzug) der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis (bzw. die Freistellung von der Erlaubnispflicht wie z.B. beim Langwaffenerwerb "auf Jagdschein"). Würde sich die Berechtigung direkt aus dem WaffG ergeben, bräuchte man ja keine WBK beantragen - das muss man aber...

 

Es besteht allerdings (sofern alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden) ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis!

 

Auch der (Jung-)Jäger, der seine erste Langwaffe aufgrund der Freistellung von der Erlaubnispflicht (§ 13 Abs. 2 WaffG) "auf Jagdschein" erworben hat, muss dafür dann eine WBK beantragen ( Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis -das ist die Freistellung von der Erlaubnispflicht-. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.)

 

Diese WBK ist dann auch nicht nur "die Quittung" über die erfolgte Anmeldung der Waffe, sondern durch sie wird die waffenrechtliche Erlaubnis zum (dauerhaften) Besitz der Waffe erteilt. Die WaffVwV zu diesem Thema:

13.3 Nach dem BJagdG nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.

...

Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird durch Ausstellung einer WBK bzw. Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt.

 

Es ist einfach genau so, wie auch in vielen anderen Rechtsgebieten auch - am geläufigsten (auch wenn es da leider auch viele nicht verstehen) z.B. beim Autofahren: Zum Autofahren benötigt man eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, diese wird dann durch den Führerschein verkörpert. Verbaselt man nun den Führerschein, darf man selbstverständlich trotzdem fahren, denn die Fahrerlaubnis hat man ja trotzdem. Man muss einfach nur die Erlaubnis und dessen Erlaubnisurkunde gedanklich trennen.

 

 

Sehr schön ist es in den Erläuterungen der WaffVwV zu § 10 WaffG dargestellt:

 

Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen:

die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absätzen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis zum Schießen),
 
die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 die WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und
 
das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlagepflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1a, die Mitteilungspflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 4).
 
 
Ob man nun zwingend an den WBKs in der aktuellen Form festhalten muss? Da kann man sicher drüber streiten.
Sicher wäre z.B. eine WBK im Kartenformat praktisch, dadurch würden sich dann aber wieder viele neue Probleme ergeben (z.B. Beim Munitionserwerb oder auch beim Nachweis einer Erwerbsberechtigung ("Voreintrag") beim Privatkauf. Wenn die Daten nur auf einem Chip gespeichert wären, bräuchten Händler ein Lesegerät dafür, die Polizei in jedem Streifenwagen auch). In Österreich hat die WBK ja Kartenformat, da darf man dann aber z.B. auch einfach pauschal jedwede Munition mit erwerben (verboten/Kriegsmaterial natürlich außen vor). Bei den deutschen Berufsbedenkenträger unvorstellbar... 🤣
 
Bearbeitet von tt22
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vor 48 Minuten schrieb Parallax:

Falls es Dein Schaum vor dem Mund zuläßt, überleg mal scharf nach wofür die WBK alles benutzt wird. Willst Du für alle diese Fälle entsprechende NWR-Onlinezugänge nötig machen? Wirklich?

 

Da nehme ich einfach das Beispiel Österreich. Die WBK ist dort eine einfache Plastikkarte im Scheckkartenformat. Die Waffen werden dort selbstverständlich nicht eingetragen und ich muss auch nicht bei jeder Waffe 1-2 mal bei der Behörde vortanzen. Wie hier auch, trägt der Händler die Waffen ins ZWR ein und damit ist der Fall erledigt. Waffen, Munition und Treibladungspulver kaufe ich einfach unter Vorlage der WBK.

 

Um die Frage zu beantworten ob ich sowas in DE auch will: Selbstverständlich will ich ein so einfaches und gut funktionierendes System hier auch haben!

 

vor 7 Minuten schrieb tt22:

Die WBK ist nicht "nur" ein Stück Papier, sie ist eine Erlaubnisurkunde - ohne dieses Stück Papier kann die waffenrechtliche Erlaubnis überhaupt nicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG - Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt). Ohne die Verkörperung der Erlaubnis in der WBK wäre der Verwaltungsakt der waffenrechtlichen Erlaubnis nichtig (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) ...

 

Ich weiss, dass Bürokraten das nicht verstehen, aber dieser Text kann ganz einfach geändert werden. Faktisch begündet nämlich nicht die WBK die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, sondern das Waffengesetz. Natürlich braucht es nach dem Gesetz zur Dokumentation dann noch die WBK, aber sie ist fachlich nicht notwendig (siehe oben das Beispiel Österreich).

 

vor 22 Minuten schrieb sirtxbi:

Wärs dann schlauer erst die als Sportschütze zu kaufen und dann die Jagdwaffen oder ist es egal welche man erst kauft?

 

Beim unnötig komplizierten deutschen Waffenrecht ist es nicht egal, was man wie kauft. Um seine Bedürfnisse optimal zu erfüllen, ist es (leider) notwendig seinen Erwerb strategisch unter Berücksichtigung der gerade geltenden Einschränkungen und potentieller zukünftiger Einschränkungen zu planen.

 

Ich persönliche kaufe Langwaffen nur und ausschliesslich mit dem Bedürfnisgrund Jagd. Kurzwaffen habe ich bisher nur über die sportliche Bedürfnisbestätigung eines Sportverbands erworben. Strategischer Vorteil: Sollte ich irgendwann das Bedürfnis haben, kurzfristig eine Kurzwaffe zu erwerben, kann ich problemlos das jagdliche Bedürfnis geltend machen und ohne grosse Probleme bis zu zwei Kurzwaffen erwerben (mit einer guten Begründung auch mehr). Sollte sich das Gesetz ändern kann ich meine Strategie schnell anpassen. So haben einige Familienmitglieder und Bekannte vor Inkrafttreten der neuen EU Feuerwaffen-Schikanen sich mit "Altbesitz" eingedeckt. D.h. um Deine Interessen optimal vor übergriffigen Bürokraten zu schützen, musst Du immer auch dem aktuellen Stand bleiben, sonst wirst Du in diesem Bereich Opfer ihrer regelmässigen Attentate.

 

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Hab gerade noch mal geschaut - es gibt hier ja wirklich für fast alles Unterforen, aber für die Jugend ist kein Bereich vorgesehen.

 

Das Unterforum "Frei ab 18" paßt ja nicht so recht.

 

Vielleicht wäre ein Bereich für Jugendliche, die Schießsport betreiben oder das gerne in Angriff nehmen möchten, eine Überlegung wert?

 

Analog für Jungjäger unter 18?

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vor 1 Minute schrieb drummer:

 

Da nehme ich einfach das Beispiel Österreich. Die WBK ist dort eine einfache Plastikkarte im Scheckkartenformat. Die Waffen werden dort selbstverständlich nicht eingetragen und ich muss auch nicht bei jeder Waffe 1-2 mal bei der Behörde vortanzen. Wie hier auch, trägt der Händler die Waffen ins ZWR ein und damit ist der Fall erledigt. Waffen, Munition und Treibladungspulver kaufe ich einfach unter Vorlage der WBK.

 

Um die Frage zu beantworten ob ich sowas in DE auch will: Selbstverständlich will ich ein so einfaches und gut funktionierendes System hier auch haben!

 

Da hätte ich auch absolut nichts gegen!

 

vor 1 Minute schrieb drummer:

 

 

Ich weiss, dass Bürokraten das nicht verstehen, aber dieser Text kann ganz einfach geändert werden. Faktisch begündet nämlich nicht die WBK die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, sondern das Waffengesetz. Natürlich braucht es nach dem Gesetz zur Dokumentation dann noch die WBK, aber sie ist fachlich nicht notwendig (siehe oben das Beispiel Österreich).

 

Dann sind wir uns ja einig, dass es nach der aktuellen Rechtslage halt (noch) nicht so ist...

 

vor 1 Minute schrieb drummer:

 

Beim unnötig komplizierten deutschen Waffenrecht ist es nicht egal, was man wie kauft. Um seine Bedürfnisse optimal zu erfüllen, ist es (leider) notwendig seinen Erwerb strategisch unter Berücksichtigung der gerade geltenden Einschränkungen und potentieller zukünftiger Einschränkungen zu planen.

 

Wenn wir es schon ganz genau nehmen wollen, ist es rechtlich natürlich vollkommen egal, was man "kauft", denn das WaffG regelt nicht das Eigentum (Kauf nach BGB), sondern "nur" den Besitz, also die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition. Nach BGB kaufen kann man an legalen Waffen natürlich erst mal alles, ob man´s dann aber auch mitnehmen darf oder beim Höndler lassen muss regelt das WaffG . Sorry, aber den Seitenhieb konnte ich mir nicht verkneifen 😅.

 

Aber ganz im Ernst: @sirtxbi Sinnvoll wäre es ggf. bei den Kurzwaffen zunächst jagdlich was zu kaufen, was als Sportschütze auf keinen Fall genutzt werden kann (z.B wegen zu geringer Lauflänge), dann kann die Behörde jedenfalls nicht verlangen, die Jagdwaffen sportlich zu nutzen...

 

vor 1 Minute schrieb drummer:

 

Ich persönliche kaufe Langwaffen nur und ausschliesslich mit dem Bedürfnisgrund Jagd. Kurzwaffen habe ich bisher nur über die sportliche Bedürfnisbestätigung eines Sportverbands erworben. Strategischer Vorteil: Sollte ich irgendwann das Bedürfnis haben, kurzfristig eine Kurzwaffe zu erwerben, kann ich problemlos das jagdliche Bedürfnis geltend machen und ohne grosse Probleme bis zu zwei Kurzwaffen erwerben (mit einer guten Begründung auch mehr). Sollte sich das Gesetz ändern kann ich meine Strategie schnell anpassen. So haben einige Familienmitglieder und Bekannte vor Inkrafttreten der neuen EU Feuerwaffen-Schikanen sich mit "Altbesitz" eingedeckt. D.h. um Deine Interessen optimal vor übergriffigen Bürokraten zu schützen, musst Du immer auch dem aktuellen Stand bleiben, sonst wirst Du in diesem Bereich Opfer ihrer regelmässigen Attentate.

 

 

Kann aber auch nach Hinten losgehen! Die zahlenmäßige Beschränkung der Langwaffen für Jäger wird ja immer mehr zum Thema und auch wenn es dann Bestandsschutz gibt, kann es natürlich doof sein, wenn man jagdlich noch was braucht, was man dann auf kein Sportschützenbedürfnis bekommen kann...

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vor 10 Minuten schrieb sirtxbi:

Musst du dann wenn du die Kurzwaffen über die Bedürfnissbestätigung kaufst auch regelmäßig an einem Wettkampf teilnehmen? Oder macht der Verband das einfach so?

 

Mit dieser Frage hast Du in ein Wespennest gestochen. 😉

 

Also, nach der Intention des Gesetzgebers sollte für das forlaufende Bedürfnis eines Sportschützen eine Bedürfnisprüfung nach 5 und nach 10 Jahren nach Erteilung der WBK gelten bzw. danach die reine Vereinszughörigkeit im Schützenverein (4/6 genaueres dazu im Waffengesetz).

 

Nun kommen aber einige Behörden auf die Idee hier bei mehr als 2 Kurzwaffen (= Grundkontingent) teilweise striktere Kriterien als beim Erwerb anzulegen. Wohin das noch führt werden wir in den nächsten Jahren sehen. Nachdem wir hier gegen Gegner in den eigenen Reihen der Sportschützen kämpfen die alles tun um die Umtriebe der Behörden zu unterstützen, wird es wohl nicht positiv für die Sportschützen ausgehen.

Bearbeitet von drummer
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vor 4 Minuten schrieb sirtxbi:

Musst du dann wenn du die Kurzwaffen über die Bedürfnissbestätigung kaufst auch regelmäßig an einem Wettkampf teilnehmen?

 

Das Thema ist ziemlich komplex, aber mal vereinfacht ausgedrückt:

Du mußt vor dem Erwerb einer Waffe ja diverse Voraussetzungen erfüllen, u. a. auch eine gewisse Anzahl von Übungsschießen.

Sollen es später mehr Waffen werden, kommt auch die Notwendigkeit von Wettkampfteilnahmen dazu.

 

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vor 3 Minuten schrieb tt22:

Kann aber auch nach Hinten losgehen! Die zahlenmäßige Beschränkung der Langwaffen für Jäger wird ja immer mehr zum Thema und auch wenn es dann Bestandsschutz gibt, kann es natürlich doof sein, wenn man jagdlich noch was braucht, was man dann auf kein Sportschützenbedürfnis bekommen kann...

 

Sollte das Grundbedürfnis für Jäger eingeschränkt werden, dann werden ich und alle mir bekannten Jäger sicherlich VORHER überlegen, diese "2 Plätze" mit etwas zu füllen was man vielleicht gebrauchen könnte, bevor eine solche Änderung in Kraft tritt.

 

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Ich sage mal so - wenn es die Finanzen (und die persönliche Lebensplanung) hergeben schadet es nichts sich auch hier strategisch nach anderen/zusätzlichen Wohnsitzen umzuschauen. Hängt natürlich auch davon ab, wieviel Dir das jagdliche / sportliche Schiessen wert ist und ob Du bereit bist, es Dir irgendwann einfach verbieten zu lassen. Und ob Du Deine Waffen, die ja je nachdem auch einen ordentlichen Wert darstellen können, gerne bei einer potentiellen zukünftigen (offenen oder verdeckten) Enteigung einfach abgeben möchtest.

Bearbeitet von drummer
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