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IGNORED

Probleme Munitionserwerb / Besitz bei Eintragung einer Waffe nach dem neuen WaffG in die WBK


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Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Fyodor:

Die Norm ist der Erwerb mittels EWB, um diese zu bekommen muss man ein Bedürfnis nachweisen.

Wäre es allgemein gesehen die Norm , dann würde sie auch allgemein verwendet . So wie es in der Mathematik die Regel und deren Ausnahmen von der Seligen gibt , müsste es auch eine zeitgemäße angepasste allgemeingültig Vorgehensweise im Zusammenhang Jagdschein und (Jagd)Munition für (Jagd)Langwaffen geben -> aber leider ist das nicht nicht der Fall <- inwieweit der DJV sich auch dieser Angelegenheit zukünftig erfolgreich annimmt , daß steht in den Sternen geschrieben .

Geschrieben (bearbeitet)
vor 38 Minuten schrieb Fyodor:

Wenn die Behörde den Jagdschein als Bedürfnis ansieht (was sie darf), ist es doch OK.

 

vor 33 Minuten schrieb SC:

Wenn sie könnte , würde sie es nicht machen :ridiculous:

 

§ 13 WaffG

 

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), ...

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb SC:

Es wäre interessant zu wissen ............  im gesamten Bundesgebiet zukünftig Verwendung findet ?

In der Tat,  eine spannende Frage. Ich kann mir nicht vorstellen das einige einschlägig bekannte Behörden dies so übernehmen.

Geschrieben (bearbeitet)

Für die Behörde selbst noch relevant (wenn auch schon etwas in die Jahre gekommen):

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012

 

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.

 

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.

 

Interessant finde ich die Gegenüberstellung.

 

WaffVwV: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz

 

Eintrag hier in WBK: zum Besitz von ...

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Nenne mir doch die Rechtsgrundlage die es verbietet, diese in diesem Fall an sich unnötige Erlaubnis zu beantragen. Der Jagdschein ist hier vom Gesetz her die Ausnahme, der Erwerb mit EWB-Stempel in der WBK die Norm.

Umgekehrt wird ein Schuh draus.

Ich möchte etwas vom Staat, also muss ich darlegen, woraus.

 

Bereits in formeller hinsicht könnte man sich fragen, ob der Antrag bereits abgelehnt werden kann mangels Sachbescheidungsinteresse. Es ist bereits eine entsprechende Erlaubnis vorhanden. Ein Mehrwert besteht bei der Fortgeltung des Jagdscheins nicht, ergo gibt es bereits keinen sachlichen Grund, über den Antrag zu entscheiden, da er - von Ausnahmefällen abgesehen - keine subjektive Rechtsverbesserung darstellt.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb P22:

Umgekehrt wird ein Schuh draus.

Ich möchte etwas vom Staat, also muss ich darlegen, woraus.

Wurde genau eins über Dir zitiert.

Geschrieben

Also lange Rede kurzer Sinn... am besten man besteht auf den Eintrag der Munitionserwerbserlaubnis, auch gegen den Widerstand der Waffenbehörde. Dafür riskiert man natürlich gerne, dass die Behörde bei vorübergehendem Nichtbesitz eines gültigen Jagdscheines (aus welchen Gründen auch immer) umgehend die WBK widerruft und einen zur Abgabe der Waffen auffordert.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb H.S.:

Dafür riskiert man natürlich gerne, dass die Behörde bei vorübergehendem Nichtbesitz eines gültigen Jagdscheines (aus welchen Gründen auch immer) umgehend die WBK widerruft

 

§ 45 WaffG

 

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Elo:

 

§ 45 WaffG

 

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Genau, sie kann davon absehen... was sie auch bestimmt tun wird, wenn der WBK-Inhaber ihr vorher gehörig auf den Sack gegangen ist.

Geschrieben

Meine Behörde trägt für eindeutige LW-Kaliber wie .308 und .223 keinen Munitionserwerb ein, Aussage weil der JS dafür ausreicht.

Für LW in 9 mm und .22 lr trägt sie aber anstandslos ein.

 

Im Falle, dass der JS nicht rechtzeitig verlängert wird aus ihrem Verschulden (oder dem eigenen) will man da wohl nicht übertrieben reagieren, sagen sie...

Warum sie nicht trotzdem einträgt andere Behörden aber schon,

1. weil es Einnahmen generiert (25€)

2. weil der Bürger es gerne möchte

3. weil es objektiv gesehen auch nützlich sein kann

tja...verschiedene Behörden, versch. Auslegungen

 

Wäre schon praktisch zum Munitionskauf egal welchen Kalibers einfach nur die WBK vorzeigen zu müssen.

Da müssen wir wohl warten bis wir alles schön auf einer kleinen Scheckkarte haben...

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Andreas181:

meine UJB den Mun-Eintrag direkt mit stempelt. Kosten

Was hat die UJB mit Einträgen in WBKs zu tun?

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt Landkreise wo die UJB auch die waffenrechtlichen Themen der Kreispolizeibehörde übernommen hat. In München Stadt z.B. war die Untere Jagdbehörde für Jagd / Fischerei / Waffen / Sprengstoff zuständig. Da hattest deinen einen SB für alles 😉

Bearbeitet von juergen111
Geschrieben
Was hat die UJB mit Einträgen in WBKs zu tun?
Ist mir nachher aufgefallen, konnte aber nicht mehr editieren. Bei mir trägt die Kreis-Polizeibehörde ein, nicht die UJB. Aber trotzdem stempeln die immer Munitionserwerb ohne extra Antrag und ohne Extra-Kosten ab. Kann man ja auch mal erwähnen, wenn es gut läuft.

Gesendet von meinem 21091116AG mit Tapatalk


Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Andreas181:

...Bei mir trägt die Kreis-Polizeibehörde ein, nicht die UJB. Aber trotzdem stempeln die immer Munitionserwerb ohne extra Antrag und ohne Extra-Kosten ab.

 

Bis der Landesrechnungshof eine Außenprüfung mit Vorlage einzelner Vorgangsakten macht - dann gibt`s auf die Finger :boese040:

 

vor 10 Minuten schrieb Andreas181:

Kann man ja auch mal erwähnen, wenn es gut läuft.

 

Natürlich! Meine neue SB ist auch auf Zack, aber es gibt nichts gratis. 😉

Geschrieben

Für BaWü wurde schon vor etlichen Jahren per Erlass geregelt, dass Eintrag von MEB für Langwaffenkaliber mit Jagdschein nur in besonders begründeten Einzelfällen statthaft ist.

 

Um eine anstehende JS-Verlängerung nicht zu vergessen, kann man sich via Kalender oder diversen elektronischen Medien problemlos und rechtzeitig einen Marker setzen (wie man es üblicherweise auch für viele andere Angelegenheit tut, denn wer weiß bei mehrjährigen Fristen schon jederzeit wann sein Perso ausläuft, die nächste Tetanusimpfung fällig ist o.ä. `?

Geschrieben

Neuerdings wird bei uns im Kreis RE / NRW keine zusätzliche MEB für Langwaffenmun. mehr gestempelt, wenn die Waffe unter §13.3 eingetragen wurden. Entweder mit leben oder ...?

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