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IGNORED

Jagdschein auf 2 Wohnsitz und falsche Eintragung WBK


Rimowa

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Hallo Community,

habe vor 2 Jahren meine Jägerprüfung am 2 Wohnsitz gemacht.

Habe dort an die zuständige Behörde geschrieben und den Jagdschein gelöst.

 

Dieser läuft also noch aktuell auf meinen 2 Wohnsitz.

Jetzt bin ich dort weg gezogen.

Kann ich den ohne Probleme auf meinen 1 Wohnsitz ummelden?

Der 1 Wohnsitz weiß von der WBK und den Jagdschein gar nichts.

Habe gelesen,das die Behörde am 2 Wohnsitz,den Jagdschein und die WBK gar nicht hätte ausstellen  dürfen.

 

Was sind die Vor und Nachteile ,wenn ich es einfach so lasse ?

Waffen Kontrollen machen die aus Personal Mangel eh nicht.

Habe gelesen ,das normaler Weise die Behörde,das ummeldet.

 

Desweiteren habe ich mir eine Langwaffe gekauft und die Behörde hat statt des Verkäufers,mich selber eingetragen.

Habe die Waffe also mir selber verkauft.

 

Hat das irgendwelche Vor oder Nachteile?

Kann ich das so lassen oder soll ich das reklamieren.

 

Danke für eure Antworten

 

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Örtlich zuständig für WBK und Jagdschein sind die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörden. Dementsprechend waren die WBK- und Jagdscheinerteilungen formal rechtswidrig, aber deswegen natürlich nicht nichtig.

 

Bezüglich der Jägerprüfung kommt es auf die Regelung des Bundeslandes an, ob diese auch formal rechtswidrig wäre (dann wäre sie aber auch nicht nichtig/ungültig). In Niedersachsen z.B. muss man am Prüfungsort überhaupt nicht gemeldet sein.

 

Dementsprechend einfach "doof" stellen, der Fehler lag hier ja offensichtlich bei den ausstellenden Behörden...

 

Spätestens bei der nächsten Jagdscheinverlängerung bzw. WBK Ein-/ oder Austragung muss man sich ja der "neuen" Behörde offenbaren.

 

Nachteile gibt es dadurch keine, auch durch die falsche WBK-Eintragung nicht - diese spricht aber zusätzlich für die Unfähigkeit der Behörde am Zweitwohnsitz...

Bearbeitet von tt22
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vor 39 Minuten schrieb Lusches:

Ich kenne das von der Uni Göttingen, wer dort als Forststudent Jagdschein gemacht hat, der wurde in unserem Bundesland nicht anerkannt.

Welches Bundesland und wie das?

Den genauen Wortlaut und die §§ müsste ich heraussuchen, aber "Der Jagdschein ist nach einem bundeseinheitlichen Muster zu gestalten" und "Der Jagdschein gilt bundesweit."

Und woher wussten die überhaupt WO jemand Jagdschein gemacht die Jägerprüfung abgelegt hat - das steht nämlich im Jagdschein gar nicht drin.

 

Dass der eine o. andere Beamte oder auch die Herren Politiker da gerne mal "ihr eigenes Süppchen..." ...

In der Vergabe-VO für Studienplätze stand in Nds auch drin "Niedersachsen haben bei der Studienplatzvergabe Vorrang ..."

Der Hinweis, dass lt. GG "niemand wegen Herkunft, Abstammung, ... benachteiligt werden darf" focht ihn nicht an und wo kein Kläger da kein Richter.

 

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vor 14 Stunden schrieb Lusches:

Ich kenne das von der Uni Göttingen, wer dort als Forststudent Jagdschein gemacht hat, der wurde in unserem Bundesland nicht anerkannt.  

Na dann würde ich den Behörden in eurem Bundesland mal dringend die Lektüre des Bundesjagdgesetzes empfehlen... und des § 15 der Nds. Jägerprüfungsverordnung.

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Der junge Forst Anwärter hat sich bei einem Kollegen eingemietet, und nach einem Jahr ist er zu Hause bei seinen Eltern wieder eingezogen. Und dann ist er nur zur Verlängerung wieder zu (seiner ) Behörde gegangen und die haben ihn dann den Jagdschein ohne Probleme verlängert. Ich hab damals das auch nicht glauben wollen aber es ist so gewesen. 
 

WMH 

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vor 11 Minuten schrieb Lusches:

Der junge Forst Anwärter hat sich bei einem Kollegen eingemietet, und nach einem Jahr ist er zu Hause bei seinen Eltern wieder eingezogen. Und dann ist er nur zur Verlängerung wieder zu (seiner ) Behörde gegangen und die haben ihn dann den Jagdschein ohne Probleme verlängert. Ich hab damals das auch nicht glauben wollen aber es ist so gewesen. 
 

WMH 

was bedeutet den nicht anerkannt?

von wem? in welchem zusammenhang ?

wen der dann verlängert wurde, ist er doch vorhanden gewesen ?

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vor 18 Stunden schrieb tt22:

Örtlich zuständig für WBK und Jagdschein sind die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörden.

 Das ist so nicht ganz richtig, auch wenns in der Praxis fast immer darauf hinausläuft. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (der je nach Fallkonstellation z.B. bei so manchen Berufstätigen auch  außerhalb des HWS liegen kann).

 

vor 18 Stunden schrieb tt22:

 

Dementsprechend waren die WBK- und Jagdscheinerteilungen formal rechtswidrig, aber deswegen natürlich nicht nichtig.

Eine per se örtlich nicht zuständige Behörde kann problemlos immer dann entscheiden, wenn die originär zuständige Behörde den Standardfall genauso entschieden hätte. Schwierig wird es also in der Praxis nur dann, wenn Ermessen ins Spiel kommt.

 

Grüßle SBine

 

vor 18 Stunden schrieb tt22:

 

 

 

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vor 21 Stunden schrieb Rimowa:

Desweiteren habe ich mir eine Langwaffe gekauft und die Behörde hat statt des Verkäufers,mich selber eingetragen.

Habe die Waffe also mir selber verkauft.

 

Hat das irgendwelche Vor oder Nachteile?

Kann ich das so lassen oder soll ich das reklamieren.

 

Dieser Verwaltungsakt kann als Unrichtigkeit ohne weiteres korrigiert werden. Da von der Behörde verschuldet, sollte das dann auch gebührenfrei sein.

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Am 25.3.2022 um 07:44 schrieb H.S.:

... und des § 15 der Nds. Jägerprüfungsverordnung.

Mit welchem Stand?

 

"Früher mal" war es tatsächlich so, dass die Forststudenten in GÖ (ich habe dort nicht studiert) die Jägerprüfung vor der "normalen" Jägerprüfungskommission ablegen mussten, wie mir dortige Absolventen sagten.

Das hat sich aber m.W. geändert.

 

In Bayern war die Jägerprüfung für die Forststudenten an der FH (Uni kann ich nicht sagen) im Studium integriert, inkl. Schießen, Waffenkunde und -handhabung - m.W. seit Umstellung der Ausbildung von Forstschule auf FH-Studium.

Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt."

 

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vor 21 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (der je nach Fallkonstellation z.B. bei so manchen Berufstätigen auch  außerhalb des HWS liegen kann).

Müsste dann nicht auch der Hauptwohnsitz dort sein?

Wird da zwischen "gewöhnliche Aufenthalt" und "Lebensmittelpunkt" unterschieden?

Gibt's da Unterschiede zwischen Melde-Gesetz, Steuerrecht, "Jagdschein", ...?

 

Uni-Städte haben (oder hatten zumindest) ja auch immer ein Interesse daran, dass alle Studenten ihren Erstwohnsitz am Studienort anmelden.

Hängt wohl irgendwie mit Zuteilungen aus dem "großen Steuertopf" zusammen, die sich nach der Einwohnerzahl richten.

 

BTW:

Ein Bekannter hatte (vor gut 30 Jahren) die Diskussion mit dem Finanzamt am Arbeitsort, die meinten er müsse seinen Erstwohnsitz am Arbeitsort anmelden, weil "Lebensmittelpunkt".

"Mein Sexualleben spielt sich aber woanders ab und für mich ist DAS mein 'Lebensmittelpunkt'!"

Ende der Diskussion und nie wieder gefragt worden.

 

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Moin!
Der Inhaber der Genehmigungen muss gar nichts melden / ummelden, solange er seinen Wohnsitz in Deutschland hält.

 

Einfach den nächsten Antrag auf Jagdscheinverlängerung unter Vorlage des Jagdscheines und der Prüfungszeugnisses, sowie der Versicherungsbestätigung  beim zuständigen Amt des aktuellen 1. Wohnsitzes beantragen.

Die Prüfungszeugnisse zur Erlangung des 1. Jahresjagdscheines gelten bundesweit. Normal fragt keine Sau danach, unter welchen Bedingungen dieses Zeugnis erlangt wurde. Einfach den Mund halten.

Fragen zur Waffenaufbewahrung sollten schlüssig beantwortet werden können.

 

Gruß,

 

frogger

 

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vor 34 Minuten schrieb TriPlex:

Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt."

Jo... 

Die Forsttechniker die ich kenne haben alle einen A/B Schrank mit einer Büchse drin... 

Seit Jahren ungeschossen. 

Ich wollte einen neulich mal heiß machen und mit auf den Stand nehmen.... Er war auch willig, hat aber den kompletten Samstag seinen Schrankschlüssel nicht gefunden :bump:

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Forsttechniker sind auch keine Dipl. Forstingenieure, die entsprechen eher den Forstwarten die es "ganz früher" mal gab.

Forstwarte waren z.B. zur Mitarbeit in der Holzernte verpflichtet (jedenfalls zeit- u. gegendweise) und unterstanden einem "richtigen" Revierförster.

Forsttechniker stehen so "zwischen" Forstwirtschaftsmeister und Forst-Ing.

Ich weiß auch nicht, ob es die außerhalb Bayerns noch irgendwo gibt (AT mal außen vor).

 

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vor 1 Stunde schrieb TriPlex:

Mit welchem Stand?

 

"Früher mal" war es tatsächlich so, dass die Forststudenten in GÖ (ich habe dort nicht studiert) die Jägerprüfung vor der "normalen" Jägerprüfungskommission ablegen mussten, wie mir dortige Absolventen sagten.

Das hat sich aber m.W. geändert.

 

In Bayern war die Jägerprüfung für die Forststudenten an der FH (Uni kann ich nicht sagen) im Studium integriert, inkl. Schießen, Waffenkunde und -handhabung - m.W. seit Umstellung der Ausbildung von Forstschule auf FH-Studium.

Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt."

 

Also in der aktuellen Fassung steht da:

"Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn
1. die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder
2. die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre,
bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen."

Ich frage mich dabei nur, ob die Studenten im Rahmen ihres Studiums auch Schießen bzw. eine Schießprüfung ablegen... denn das wird ja nur den Hinweis auf §5 ausdrücklich vorausgesetzt.

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vor 6 Stunden schrieb frosch:

 

Einfach den nächsten Antrag auf Jagdscheinverlängerung unter Vorlage des Jagdscheines und der Prüfungszeugnisses, sowie der Versicherungsbestätigung  beim zuständigen Amt

 

Wäre bei mir die UJB.

 

vor 6 Stunden schrieb frosch:

Fragen zur Waffenaufbewahrung sollten schlüssig beantwortet werden können.

 

Geht die UJB nichts an, sie fragt aber auch nicht danach.

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vor 17 Stunden schrieb chapmen:

Geht die UJB nichts an, sie fragt aber auch nicht danach.

Das mag sein, bei uns ist es jedoch so dass Waffenrecht, Sprengstoffrecht (nicht gewerblich) und Jagdrecht beim selben Sachbearbeiter liegen.
Ich bin da einfach davon ausgegangen, dass das in vielen anderen Bundesländern ähnlich organisiert ist.

 

 

frogger

Bearbeitet von frosch
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Am 26.3.2022 um 10:12 schrieb TriPlex:

Müsste dann nicht auch der Hauptwohnsitz dort sein?

Wird da zwischen "gewöhnliche Aufenthalt" und "Lebensmittelpunkt" unterschieden?

Gibt's da Unterschiede zwischen Melde-Gesetz, Steuerrecht, "Jagdschein", ...?

 

Im Regelfall ja, aber in der Praxis gibt es gelegentlich gesonderte Konstellationen, die dann teilweise einer Vereinbarung zwischen zwei Waffenbehörden bedürfen.

 

Ein Fernfahrer ist z.B. eher selten zuhause, kann aber seinen LKW nicht als Wohnsitz anmelden. Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Wohnungen (ja, das gibt es tatsächlich), die im Wechsel mal hier und mal dort wohnen, lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nicht so ganz einfach bestimmen.

 

Und dass so manche Meldeanschrift ganz gerne mal dem steuerlichen Vorteil angepasst wird, ist ja kein Geheimnis. Erkennt das Einwohnermeldeamt das, kann es aber auch von Amts wegen den HWS ändern.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Im Regelfall ja, aber in der Praxis gibt es gelegentlich gesonderte Konstellationen, die dann teilweise einer Vereinbarung zwischen zwei Waffenbehörden bedürfen.

 

In obigem Falle eigentlich nicht. Auch ein Fernfahrer oder Pilot hat einen Hauptwohnsitz, Eheleute als getrennt lebende haben unterschiedliche Hauptwohnsitze, können auch noch Nebenwohnsitze haben.

 

Es ist aber nicht möglich den Hauptwohnsitz nach belieben zu verlegen, wegen der Regelungen für den Betrieb in einem Bundesland, für den Führerschein des im Haushalt lebenden Nachwuchses ins andere Bundesland und wegen des Waffenerwerbs in ein weiteres BL.

 

Für beruflichen Umgang mit Waffen, als Waffenträger oder im Handel könnte es ewtl. der Vereinbarung bedürfen, aber darum ging es hier bisher nicht.

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