Rimowa Posted March 24, 2022 Share Posted March 24, 2022 Hallo Community, habe vor 2 Jahren meine Jägerprüfung am 2 Wohnsitz gemacht. Habe dort an die zuständige Behörde geschrieben und den Jagdschein gelöst. Dieser läuft also noch aktuell auf meinen 2 Wohnsitz. Jetzt bin ich dort weg gezogen. Kann ich den ohne Probleme auf meinen 1 Wohnsitz ummelden? Der 1 Wohnsitz weiß von der WBK und den Jagdschein gar nichts. Habe gelesen,das die Behörde am 2 Wohnsitz,den Jagdschein und die WBK gar nicht hätte ausstellen dürfen. Was sind die Vor und Nachteile ,wenn ich es einfach so lasse ? Waffen Kontrollen machen die aus Personal Mangel eh nicht. Habe gelesen ,das normaler Weise die Behörde,das ummeldet. Desweiteren habe ich mir eine Langwaffe gekauft und die Behörde hat statt des Verkäufers,mich selber eingetragen. Habe die Waffe also mir selber verkauft. Hat das irgendwelche Vor oder Nachteile? Kann ich das so lassen oder soll ich das reklamieren. Danke für eure Antworten Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Slickride Posted March 24, 2022 Share Posted March 24, 2022 Das fragst du am besten die Behörde und lässt dir die Antwort schriftlich geben. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusches Posted March 24, 2022 Share Posted March 24, 2022 Ich kenne das von der Uni Göttingen, wer dort als Forststudent Jagdschein gemacht hat, der wurde in unserem Bundesland nicht anerkannt. Sachen gibts Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
tt22 Posted March 24, 2022 Share Posted March 24, 2022 (edited) Örtlich zuständig für WBK und Jagdschein sind die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörden. Dementsprechend waren die WBK- und Jagdscheinerteilungen formal rechtswidrig, aber deswegen natürlich nicht nichtig. Bezüglich der Jägerprüfung kommt es auf die Regelung des Bundeslandes an, ob diese auch formal rechtswidrig wäre (dann wäre sie aber auch nicht nichtig/ungültig). In Niedersachsen z.B. muss man am Prüfungsort überhaupt nicht gemeldet sein. Dementsprechend einfach "doof" stellen, der Fehler lag hier ja offensichtlich bei den ausstellenden Behörden... Spätestens bei der nächsten Jagdscheinverlängerung bzw. WBK Ein-/ oder Austragung muss man sich ja der "neuen" Behörde offenbaren. Nachteile gibt es dadurch keine, auch durch die falsche WBK-Eintragung nicht - diese spricht aber zusätzlich für die Unfähigkeit der Behörde am Zweitwohnsitz... Edited March 24, 2022 by tt22 2 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
TriPlex Posted March 24, 2022 Share Posted March 24, 2022 vor 39 Minuten schrieb Lusches: Ich kenne das von der Uni Göttingen, wer dort als Forststudent Jagdschein gemacht hat, der wurde in unserem Bundesland nicht anerkannt. Welches Bundesland und wie das? Den genauen Wortlaut und die §§ müsste ich heraussuchen, aber "Der Jagdschein ist nach einem bundeseinheitlichen Muster zu gestalten" und "Der Jagdschein gilt bundesweit." Und woher wussten die überhaupt WO jemand Jagdschein gemacht die Jägerprüfung abgelegt hat - das steht nämlich im Jagdschein gar nicht drin. Dass der eine o. andere Beamte oder auch die Herren Politiker da gerne mal "ihr eigenes Süppchen..." ... In der Vergabe-VO für Studienplätze stand in Nds auch drin "Niedersachsen haben bei der Studienplatzvergabe Vorrang ..." Der Hinweis, dass lt. GG "niemand wegen Herkunft, Abstammung, ... benachteiligt werden darf" focht ihn nicht an und wo kein Kläger da kein Richter. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
H.S. Posted March 24, 2022 Share Posted March 24, 2022 Ich würde auch einfach Kontakt mit der zuständigen Behörde am Erstwohnsitz aufnehmen, die fordern sich dann die Akte bei der anderen Behörde an, fertig. 2 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
H.S. Posted March 25, 2022 Share Posted March 25, 2022 vor 14 Stunden schrieb Lusches: Ich kenne das von der Uni Göttingen, wer dort als Forststudent Jagdschein gemacht hat, der wurde in unserem Bundesland nicht anerkannt. Na dann würde ich den Behörden in eurem Bundesland mal dringend die Lektüre des Bundesjagdgesetzes empfehlen... und des § 15 der Nds. Jägerprüfungsverordnung. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusches Posted March 25, 2022 Share Posted March 25, 2022 Der junge Forst Anwärter hat sich bei einem Kollegen eingemietet, und nach einem Jahr ist er zu Hause bei seinen Eltern wieder eingezogen. Und dann ist er nur zur Verlängerung wieder zu (seiner ) Behörde gegangen und die haben ihn dann den Jagdschein ohne Probleme verlängert. Ich hab damals das auch nicht glauben wollen aber es ist so gewesen. WMH Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
CZM52 Posted March 25, 2022 Share Posted March 25, 2022 vor 11 Minuten schrieb Lusches: Der junge Forst Anwärter hat sich bei einem Kollegen eingemietet, und nach einem Jahr ist er zu Hause bei seinen Eltern wieder eingezogen. Und dann ist er nur zur Verlängerung wieder zu (seiner ) Behörde gegangen und die haben ihn dann den Jagdschein ohne Probleme verlängert. Ich hab damals das auch nicht glauben wollen aber es ist so gewesen. WMH was bedeutet den nicht anerkannt? von wem? in welchem zusammenhang ? wen der dann verlängert wurde, ist er doch vorhanden gewesen ? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 25, 2022 Share Posted March 25, 2022 vor 18 Stunden schrieb tt22: Örtlich zuständig für WBK und Jagdschein sind die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörden. Das ist so nicht ganz richtig, auch wenns in der Praxis fast immer darauf hinausläuft. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (der je nach Fallkonstellation z.B. bei so manchen Berufstätigen auch außerhalb des HWS liegen kann). vor 18 Stunden schrieb tt22: Dementsprechend waren die WBK- und Jagdscheinerteilungen formal rechtswidrig, aber deswegen natürlich nicht nichtig. Eine per se örtlich nicht zuständige Behörde kann problemlos immer dann entscheiden, wenn die originär zuständige Behörde den Standardfall genauso entschieden hätte. Schwierig wird es also in der Praxis nur dann, wenn Ermessen ins Spiel kommt. Grüßle SBine vor 18 Stunden schrieb tt22: Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 25, 2022 Share Posted March 25, 2022 vor 21 Stunden schrieb Rimowa: Desweiteren habe ich mir eine Langwaffe gekauft und die Behörde hat statt des Verkäufers,mich selber eingetragen. Habe die Waffe also mir selber verkauft. Hat das irgendwelche Vor oder Nachteile? Kann ich das so lassen oder soll ich das reklamieren. Dieser Verwaltungsakt kann als Unrichtigkeit ohne weiteres korrigiert werden. Da von der Behörde verschuldet, sollte das dann auch gebührenfrei sein. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
TriPlex Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 Am 25.3.2022 um 07:44 schrieb H.S.: ... und des § 15 der Nds. Jägerprüfungsverordnung. Mit welchem Stand? "Früher mal"™ war es tatsächlich so, dass die Forststudenten in GÖ (ich habe dort nicht studiert) die Jägerprüfung vor der "normalen" Jägerprüfungskommission ablegen mussten, wie mir dortige Absolventen sagten. Das hat sich aber m.W. geändert. In Bayern war die Jägerprüfung für die Forststudenten an der FH (Uni kann ich nicht sagen) im Studium integriert, inkl. Schießen, Waffenkunde und -handhabung - m.W. seit Umstellung der Ausbildung von Forstschule auf FH-Studium. Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt." Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
TriPlex Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 vor 21 Stunden schrieb Sachbearbeiter: Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (der je nach Fallkonstellation z.B. bei so manchen Berufstätigen auch außerhalb des HWS liegen kann). Müsste dann nicht auch der Hauptwohnsitz dort sein? Wird da zwischen "gewöhnliche Aufenthalt" und "Lebensmittelpunkt" unterschieden? Gibt's da Unterschiede zwischen Melde-Gesetz, Steuerrecht, "Jagdschein", ...? Uni-Städte haben (oder hatten zumindest) ja auch immer ein Interesse daran, dass alle Studenten ihren Erstwohnsitz am Studienort anmelden. Hängt wohl irgendwie mit Zuteilungen aus dem "großen Steuertopf" zusammen, die sich nach der Einwohnerzahl richten. BTW: Ein Bekannter hatte (vor gut 30 Jahren) die Diskussion mit dem Finanzamt am Arbeitsort, die meinten er müsse seinen Erstwohnsitz am Arbeitsort anmelden, weil "Lebensmittelpunkt". "Mein Sexualleben spielt sich aber woanders ab und für mich ist DAS mein 'Lebensmittelpunkt'!" Ende der Diskussion und nie wieder gefragt worden. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 Moin! Der Inhaber der Genehmigungen muss gar nichts melden / ummelden, solange er seinen Wohnsitz in Deutschland hält. Einfach den nächsten Antrag auf Jagdscheinverlängerung unter Vorlage des Jagdscheines und der Prüfungszeugnisses, sowie der Versicherungsbestätigung beim zuständigen Amt des aktuellen 1. Wohnsitzes beantragen. Die Prüfungszeugnisse zur Erlangung des 1. Jahresjagdscheines gelten bundesweit. Normal fragt keine Sau danach, unter welchen Bedingungen dieses Zeugnis erlangt wurde. Einfach den Mund halten. Fragen zur Waffenaufbewahrung sollten schlüssig beantwortet werden können. Gruß, frogger Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mittelalter Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 vor 34 Minuten schrieb TriPlex: Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt." Jo... Die Forsttechniker die ich kenne haben alle einen A/B Schrank mit einer Büchse drin... Seit Jahren ungeschossen. Ich wollte einen neulich mal heiß machen und mit auf den Stand nehmen.... Er war auch willig, hat aber den kompletten Samstag seinen Schrankschlüssel nicht gefunden Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
TriPlex Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 Forsttechniker sind auch keine Dipl. Forstingenieure, die entsprechen eher den Forstwarten die es "ganz früher" mal gab. Forstwarte waren z.B. zur Mitarbeit in der Holzernte verpflichtet (jedenfalls zeit- u. gegendweise) und unterstanden einem "richtigen" Revierförster. Forsttechniker stehen so "zwischen" Forstwirtschaftsmeister und Forst-Ing. Ich weiß auch nicht, ob es die außerhalb Bayerns noch irgendwo gibt (AT mal außen vor). 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
H.S. Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 vor 1 Stunde schrieb TriPlex: Mit welchem Stand? "Früher mal"™ war es tatsächlich so, dass die Forststudenten in GÖ (ich habe dort nicht studiert) die Jägerprüfung vor der "normalen" Jägerprüfungskommission ablegen mussten, wie mir dortige Absolventen sagten. Das hat sich aber m.W. geändert. In Bayern war die Jägerprüfung für die Forststudenten an der FH (Uni kann ich nicht sagen) im Studium integriert, inkl. Schießen, Waffenkunde und -handhabung - m.W. seit Umstellung der Ausbildung von Forstschule auf FH-Studium. Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt." Also in der aktuellen Fassung steht da: "Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn 1. die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder 2. die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre, bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen." Ich frage mich dabei nur, ob die Studenten im Rahmen ihres Studiums auch Schießen bzw. eine Schießprüfung ablegen... denn das wird ja nur den Hinweis auf §5 ausdrücklich vorausgesetzt. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
TriPlex Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 Ich glaube Du darfst davon ausgehen, dass dann Waffenkunde und Schießprüfung auch enthalten sind. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 26, 2022 Share Posted March 26, 2022 vor 6 Stunden schrieb frosch: Einfach den nächsten Antrag auf Jagdscheinverlängerung unter Vorlage des Jagdscheines und der Prüfungszeugnisses, sowie der Versicherungsbestätigung beim zuständigen Amt Wäre bei mir die UJB. vor 6 Stunden schrieb frosch: Fragen zur Waffenaufbewahrung sollten schlüssig beantwortet werden können. Geht die UJB nichts an, sie fragt aber auch nicht danach. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted March 27, 2022 Share Posted March 27, 2022 (edited) vor 17 Stunden schrieb chapmen: Geht die UJB nichts an, sie fragt aber auch nicht danach. Das mag sein, bei uns ist es jedoch so dass Waffenrecht, Sprengstoffrecht (nicht gewerblich) und Jagdrecht beim selben Sachbearbeiter liegen. Ich bin da einfach davon ausgegangen, dass das in vielen anderen Bundesländern ähnlich organisiert ist. frogger Edited March 27, 2022 by frosch Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 28, 2022 Share Posted March 28, 2022 Am 26.3.2022 um 10:12 schrieb TriPlex: Müsste dann nicht auch der Hauptwohnsitz dort sein? Wird da zwischen "gewöhnliche Aufenthalt" und "Lebensmittelpunkt" unterschieden? Gibt's da Unterschiede zwischen Melde-Gesetz, Steuerrecht, "Jagdschein", ...? Im Regelfall ja, aber in der Praxis gibt es gelegentlich gesonderte Konstellationen, die dann teilweise einer Vereinbarung zwischen zwei Waffenbehörden bedürfen. Ein Fernfahrer ist z.B. eher selten zuhause, kann aber seinen LKW nicht als Wohnsitz anmelden. Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Wohnungen (ja, das gibt es tatsächlich), die im Wechsel mal hier und mal dort wohnen, lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nicht so ganz einfach bestimmen. Und dass so manche Meldeanschrift ganz gerne mal dem steuerlichen Vorteil angepasst wird, ist ja kein Geheimnis. Erkennt das Einwohnermeldeamt das, kann es aber auch von Amts wegen den HWS ändern. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Joseg Posted March 28, 2022 Share Posted March 28, 2022 vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter: Im Regelfall ja, aber in der Praxis gibt es gelegentlich gesonderte Konstellationen, die dann teilweise einer Vereinbarung zwischen zwei Waffenbehörden bedürfen. In obigem Falle eigentlich nicht. Auch ein Fernfahrer oder Pilot hat einen Hauptwohnsitz, Eheleute als getrennt lebende haben unterschiedliche Hauptwohnsitze, können auch noch Nebenwohnsitze haben. Es ist aber nicht möglich den Hauptwohnsitz nach belieben zu verlegen, wegen der Regelungen für den Betrieb in einem Bundesland, für den Führerschein des im Haushalt lebenden Nachwuchses ins andere Bundesland und wegen des Waffenerwerbs in ein weiteres BL. Für beruflichen Umgang mit Waffen, als Waffenträger oder im Handel könnte es ewtl. der Vereinbarung bedürfen, aber darum ging es hier bisher nicht. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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