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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

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Mein 1er Schrank für die KW wiegt 45 kg und ist nicht verankert, weil im Gesetz nicht gefordert.

Waffenbehörde hat Aufstellung über Tresore und auch Fotos davon und sieht das alles als rechtmäßig an.

Wer sollte denn beim Anhandenkommen der Waffen eine Strafanzeige stellen?

Die Waffenbehörde wohl kaum...

 

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vor 2 Stunden schrieb matokla:

der Grundgedanke, der legale Waffenbesitz sei per se böse und müsse eingedämmt werden,

 

Der Staat sollte seine Haltung gegenüber den legalen Waffenbesitzern einmal grundlegend überdenken. So kann man doch davon ausgehen das gerade die LWB besonders gesetzestreu und verläßlich sind. Von ihnen geht in der Regel keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Sie haben viel Geld und Zeit in den legalen Waffenbesitz investiert und wollen dies auf keinen Fall gefährden.

Gerade diese Umstände sollten für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger sorgen. So ist es absolut nicht nötig den LWB ständig zu begrenzen und zu regulieren. Eine Begegnung auf Augenhöhe ohne endlose Vorschriften und Verbote wäre angesagt. 

Wer den langen Weg zum LWB geschafft hat sollte nicht mehr wie ein Kind gegängelt und bevormundet werden.

Behandelt die Sportschützen, Jäger und Sammler endlich wie erwachsene mündige Bürger und macht ein Waffengesetz das dies auch wiederspiegelt.

 

Beispiel Magazinregelung: Ich musste mit allen meinen großen Magazinen zum Ordnungsamt und diese dort vorzeigen. Absolut unwürdig,  Kindergarten Niveau. Sowas muss man niemanden zumuten.

 

Bearbeitet von Bender
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vor 22 Minuten schrieb Bender:

 

Der Staat sollte seine Haltung gegenüber den legalen Waffenbesitzern einmal grundlegend überdenken. So kann man doch davon ausgehen das gerade die LWB besonders gesetzestreu und verläßlich sind. Von ihnen geht in der Regel keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Sie haben viel Geld und Zeit in den legalen Waffenbesitz investiert und wollen dies auf keinen Fall gefährden.

Gerade diese Umstände sollten für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger sorgen. So ist es absolut nicht nötig den LWB ständig zu begrenzen und zu regulieren. Eine Begegnung auf Augenhöhe ohne endlose Vorschriften und Verbote wäre angesagt. 

Wer den langen Weg zum LWB geschafft hat sollte nicht mehr wie ein Kind gegängelt und bevormundet werden.

Behandelt die Sportschützen, Jäger und Sammler endlich wie erwachsene mündige Bürger und macht ein Waffengesetz das dies auch wiederspiegelt.

 

Beispiel Magazinregelung: Ich musste mit allen meinen großen Magazinen zum Ordnungsamt und diese dort vorzeigen. Absolut unwürdig,  Kindergarten Niveau. Sowas muss man niemanden zumuten.

 

Genau so ist es. Danke für den Beitrag.

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Das scheint aber in keine Hinweis- oder Merkschrift des IM Ba.-Wü. oder einer Waffenbehörde zu den Aufbewahrungsanforderungen eingeflossen zu sein... und von denen gibt es ja reichlich.

https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf

 

Zitat

Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 ohne räumliche Trennung oder gleichwertiges Behältnis (Tresore nach EN 1143-1, mit einem Gewicht unter 1000 kg sind nach Herstellerangaben zu verankern). Mindestgewicht 200 kg sonst max. 5 Kurzwaffen.

 

Eigentlich ist das keine Empfehlung mehr und in der Norm auf die Bezug genommen wird, ist klar die Verankerung festgelegt, nach "Clause 8" auch getestet wird für die Zertifizierung nach EN-1143-1. Und damit ist die Diskussion beendet. Waffenschränke nach EN-1143-1 sind zu verankern, denn sonst erreichen sie das Schutztniveau nicht.

 

 

 

EN-1143-1-Seite12.thumb.jpg.759dcf998df4265171c1fa98e3145c74.jpg

EN1143-1-700_schematic-requirements.jpg.5f974b6e6d1307db9a3210076aa1c17a.jpg

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23 minutes ago, ASE said:

Eigentlich ist das keine Empfehlung mehr und in der Norm auf die Bezug genommen wird, ist klar die Verankerung festgelegt, nach "Clause 8" auch getestet wird für die Zertifizierung nach EN-1143-1. Und damit ist die Diskussion beendet. Waffenschränke nach EN-1143-1 sind zu verankern, denn sonst erreichen sie das Schutztniveau nicht.

Und den alten (gemeldeten) A/B kann man unverankert rumstehen lassen.

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vor 24 Minuten schrieb ASE:

https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf

 

Eigentlich ist das keine Empfehlung mehr und in der Norm auf die Bezug genommen wird, ist klar die Verankerung festgelegt, nach "Clause 8" auch getestet wird für die Zertifizierung nach EN-1143-1. Und damit ist die Diskussion beendet. Waffenschränke nach EN-1143-1 sind zu verankern, denn sonst erreichen sie das Schutztniveau nicht.

 

 

 

Ich habe meine Zweifel, dass die technische Norm für Safebehältnisse auf die spezifischen Anforderungen der Waffenunterbringung gemünzt ist.

 

Es ist nicht glaubhaft, dass man einen 400 kg- (oder mehr) Klotz im Keller stehen hat, aber seine 10 Jagdbüchsen nicht darin unterbringen darf, weil das Ding nicht zusätzlich noch mit 50 kN Abreissfestigkeit an Boden oder Rückwand gedübelt ist? Wer soll das wie "abreissen" und fortnehmen? Jemand mit Baugerätschaft, die er in den Wohnauskeller fährt...?

 

Auf keiner mir bekannten Publikation (Schriften bzw. Schemata), die üblicherweise von den Waffenbehörden an die "Kundschaft" verteilt werden) ist dieser Punkt so zu sehen. Wenn das via LKA an die Behörden verteilt wurde, haben sie es gut versteckt.

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vor 13 Minuten schrieb karlyman:

 

 

Ich habe meine Zweifel, dass die technische Norm für Safebehältnisse auf die spezifischen Anforderungen der Waffenunterbringung gemünzt ist.

 

Doch, denn das muss sie auch gar nicht. Der Verordnungsgeber der AWaffV legt fest das und bedient sich dabei einer technischen Norm:

 

 

Zitat

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.

 

Es ist klar wie Klosbrühe: Waffen müssen mindestens in  Behältnissen dieser Norm  aufbewahrt werden, und Behältnisse, welche dieser Norm entsprechen sollen müssen nach dieser Norm  unter 1000kg eine Verankerung entsprechend Tabelle aufweisen um den Schutzgrad zu erreichen. 

 

 

vor 13 Minuten schrieb karlyman:

 

Es ist nicht glaubhaft, dass man einen 400 kg- (oder mehr) Klotz im Keller stehen hat, aber seine 10 Jagdbüchsen nicht darin unterbringen darf, weil das Ding nicht zusätzlich noch mit 50 kN Abreissfestigkeit an Boden oder Rückwand gedübelt ist? Wer soll das wie "abreissen" und fortnehmen? Jemand mit Baugerätschaft, die er in den Wohnauskeller fährt...?

 

Spielt keine Rolle. Die Norm fordert sogar noch stärkere Verankerungen für schwerere Behältnisse höherer Schutzstufen. wo das Steht  ist aus Sicht der Norm egal.

 

vor 13 Minuten schrieb karlyman:

Auf keiner mir bekannten Publikation (Schriften bzw. Schemata), die üblicherweise von den Waffenbehörden an die "Kundschaft" verteilt werden) ist dieser Punkt so zu sehen.

 

Ja, und?  Das ist jetzt wieder so ein bisschen die WO-Ambivalenz: Die Waffenbehörde hat stets gar keine Ahnung und alle Ahnung, je nachdem wonach man fragt.

 

vor 13 Minuten schrieb karlyman:

Wenn das via LKA an die Behörden verteilt wurde, haben sie es gut versteckt.

 

Habe dir oben das Handout des LKA BW verlinkt, da wird es klar gefordert: unter 1000kg  ist zu verankern.

Bearbeitet von ASE
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3 minutes ago, ASE said:

Es ist klar wie Klosbrühe: Waffen müssen mindestens in  Behältnissen dieser Norm  aufbewahrt werden, und Behältnisse, welche dieser Norm entsprechen sollen müssen nach dieser Norm  unter 1000kg eine Verankerung entsprechend Tabelle aufweisen um den Schutzgrad zu erreichen. 

 

Exakt. Ich glaube nicht, dass der SB das Ganze mal im Detail gelesen hat. Daher wird da wahrscheinlich auch kein Faß aufgemacht bezüglich "Abrissfestigkeit". Der Gesetzgeber spezifiziert das ja nicht genauer. Muss er aber auch nicht, wenn das Teil der verwiesenen Norm ist. Otto-Normal-Bürger hat meiner Recherche nach - ohne Kosten - keine Möglichkeit die gesamte Spezifikation mal durchzulesen.

 

Das Problem ist hierbei auch eher wenn mal etwas passiert, irgendwas mitgenommen wird und im Nachgang u.U. noch jemand zu Schaden kommt. Irgendein Sachverständiger wird sich dann da vor Gericht hinstellen und sagen "Wie war nicht befestigt? Da wird doch aber die Norm nicht in Gänze erfüllt ...".

Ich will jetzt ja nix beschwören oder Teufel an die Wand malen, das ist aber zumindest ein Szenario welches ich mir durchaus vorstellen könnte.

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Wie läuft es in der Praxis? Der LWB will es richtig machen und fragt seine Waffenbehörde, und in den allermeisten Fällen wird auf das übliche und bekannte (grafische und beschreibende) Schema "Waffenaufbewahrung" von DSB, DJV, Frankonia u.ä. verwiesen. Bzw. oft (bei Neuempfängern einer WBK) dieses Schema beigefügt.

Man kann nicht exakt behaupten, "das LKA-Papier kennt keine Sau", aber grob... geht es schon in die Richtung.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 5 Minuten schrieb schmok:

Das Problem ist hierbei auch eher wenn mal etwas passiert, irgendwas mitgenommen wird und im Nachgang u.U. noch jemand zu Schaden kommt. Irgendein Sachverständiger wird sich dann da vor Gericht hinstellen und sagen "Wie war nicht befestigt? Da wird doch aber die Norm nicht in Gänze erfüllt ...".

Ich will jetzt ja nix beschwören oder Teufel an die Wand malen, das ist aber zumindest ein Szenario welches ich mir durchaus vorstellen könnte.

 

Und genau das ist das Szenario, welches es zu vermeiden gilt.

 

vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Wie läuft es in der Praxis? Der normal interessierte LWB fragt seine Waffenbehörde, und in den allermeisten Fällen wird auf das übliche und bekannte (grafische und beschreibende) Schema "Waffenaufbewahrung" von DSB, DJV, Frankonia u.ä. verwiesen.

 

Da ist aber im Ernstfall das Problem, daß eine Abweichende Regelung eines Antrages bedarf:

 

Zitat

Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

 

Nur müsste so ein Antrag aktenkundig sein. Wenn der Ernstfall auftritt und der StA auf den Plan gerufen wird, wer glaubt das sich die Behörde an ihr mündliches "ok" noch erinnern kann, vor allem dann wenn gar kein Antrag vorliegt.

 

Das Vernünftigste ist eben verankern, denn dann hat man die Norm und das WaffG hinter  und nicht gegen sich.

 

 

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vor 1 Minute schrieb sonnyboy:

Es gibt keine gesetzliche Regelungen ob Waffenschränke verankert sein müssen oder nicht. Jedoch wird man, wenn

man seine Waffen versichert, von der Versicherung dazu angewiesen.

 

Guten morgen :) , genau das habe ich oben dargelegt:  AwaffV fordert Einhaltung der Norm EN-1143-1, diese fordert die Verankerung unter 1000k. Sonst hat das Behältnis nicht die Schutzstufe. 

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vor 1 Minute schrieb ASE:

 

Guten morgen :) , genau das habe ich oben dargelegt:  AwaffV fordert Einhaltung der Norm EN-1143-1, diese fordert die Verankerung unter 1000k. Sonst hat das Behältnis nicht die Schutzstufe. 

Meine gesamten Waffen sind in A und B Schränken nach VDMA untergebracht. Derzeit wohnen bei mir 14 Kurzwaffen, 4 Ha. Büchsen und

12 Repetier- Einzelladerbüchsen. Bei keiner der seit Einführung der Aufbewahrungskontolle/n wurde jemals etwas beanstandet.

LWB bin ich seit 1972.

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vor 14 Minuten schrieb ASE:

 

Wenn der Ernstfall auftritt und der StA auf den Plan gerufen wird, wer glaubt das sich die Behörde an ihr mündliches "ok" noch erinnern kann, vor allem dann wenn gar kein Antrag vorliegt.

 

Der Ernstfall ist, dass der 400 kg-Klotz vom Einbrecher aus dem Keller abtransportiert wird, da er ja nicht die nötige Verankerung/Abreissfestigkeit aufwies...?

 

Zum "mündlichen OK": Bei Neu-WBK-Inhabern ist mir von etlichen Fällen bekannt, dass Waffenbehörden besagtes, gängiges Aufbewahrungs-Schema (eben nicht das der LKA-Schrift; ohne Verankerungs-Passus für 0er und 1er) dem Anschreiben als Anhang beifügen, und auf dieses bezüglich der Anforderungen verweisen.

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Gerade eben schrieb ASE:

Ist ja auch noch keine mit dem Schrank abhandengekommen. Ich würde sie verankern....

Muss nicht sein, die sind alle "eingehaust" also von außen nicht sichtbar. Die 3 großen B Schränke sind an der Rückseite oben und unten

über die gesamte Breite mittels Stahlschienen verschweißt.

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vor einer Stunde schrieb karlyman:

Bei Neu-WBK-Inhabern ist mir von etlichen Fällen bekannt, dass Waffenbehörden besagtes, gängiges Aufbewahrungs-Schema

Bei Neu WBK Anwärter ist es hier üblich,  dass die vor Ausstellung der WBK den Schrank inspizieren und dokumentieren.  Wenn das für gut befunden wurde kriegst du die WBK,sonst nicht. 

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vor 18 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Dann dürfte das Typenschild nicht drin sein.

Die Schutzklasse bezieht sich m.E, auf dem Widerstandsgrad des Tresors gegenüber Aufbruchversuchen.

Das denke ich auch.  Deshalb wäre es gut die ganze Norm mal zu sehen, möglicherweise werden 2 Dinge normiert: das Behältnis und die Art der Aufstellung.  Das Gesetz fordert aber nur ein Behältnis,  welches der Norm entspricht. 

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vor 2 Minuten schrieb sealord37:

Bei Neu WBK Anwärter ist es hier üblich,  dass die vor Ausstellung der WBK den Schrank inspizieren und dokumentieren.  Wenn das für gut befunden wurde kriegst du die WBK,sonst nicht. 

Wo ist "hier" gemeint? Bundesland / Stadt ?

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vor 2 Minuten schrieb sealord37:

Brandenburg,  südlich Berlin, in meinem Fall Landkreis Dahme-Spreewald, aber die Behörde ist noch für mehrere Kreise zuständig. 

Bei uns in Oberfranken genügt es, wenn man Fotos vom "Schrank" außen/innen und Aufstellungsort macht. Eine Quittung vom Erwerb / Kauf

mit "geschwärtzen Preisangaben" reicht im Prinzip aus.

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vor 46 Minuten schrieb sonnyboy:

Bei uns in Oberfranken genügt es, wenn man Fotos vom "Schrank" außen/innen und Aufstellungsort macht. Eine Quittung vom Erwerb / Kauf

mit "geschwärtzen Preisangaben" reicht 

 

Ja, so auch hier in meiner Ecke von Ba.-Wü.; wobei Aussen-/Innenaufnahme vom Schrank reicht, den halben Aufstellungsraum drumherum wollen sie nicht sehen. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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