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IGNORED

Vereinsbescheinigung ??


Michael_He

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jo, habe verstanden was ASE meint. Wie sieht das jetzt aber bei den "10-jährigen" aus?. Da genügt doch eine Bestätigung des Vereins (Verbandes ab 2025) über die Mitgliedschaft. D.h., es müssen doch gar keine Nachweise über Training oder Wettkampf geprüft werden? Oder muss der Verein (Verband) nachschauen ob Überkontingentwaffen existieren und die dann gesondert bescheinigen? Irgendwie habe ich das so nie aufgefasst und war sicherlich auch nicht so vom GG gedacht.

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Überkontingent erfordert auch bei >10-Jährigen Wettkämpfe.

 

Siehe Struktur des Paragraphen 14:

Abs.3 Bedürfnis für Erwerb

Abs.4 Bedürfnis fur Besitz (hier auch die 10-Jahres-Regelung)

Abs. 5 Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen

 

Das ist so klar, dass ich mich sowieso frage, warum da immer vehement gegen angeschrieben wurde.

Bearbeitet von Raiden
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vor 12 Minuten schrieb Raiden:

Siehe Struktur des Paragraphen 14:

Abs.3 Bedürfnis für Erwerb

Abs.4 Bedürfnis fur Besitz (hier auch die 10-Jahres-Regelung)

Abs. 5 Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen

Puh.... wäre ich Jurastudent, würde ich darüber meine Doktorarbeit schreiben. 

Ich gebe Dir recht, dass man das so lesen kann. Wenn ich aber den Abs. 4 allein betrachte, so steht da:

 

"Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe".....

 

"Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen".... ohne eine diesbezügliche mengenmäßige Einschränkung oder Bezug auf Grundkontingentswaffen. Somit haben wir zwei widersprüchliche Aussagen in einem §. Was will man auch erwarten, wenn Gesetze nur noch von Sozialpädagogen oder Klimaökonomen geschrieben werden. Letztlich war aber doch die Intention des Gesetzgebers, dass man langjährigen Waffenbesitzern den Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses erleichtern will. Das würde für meine Sichtweise sprechen. 

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vor 9 Minuten schrieb Harry Callahan:

Wenn ich aber den Abs. 4 allein betrachte, so steht da:

 

Da liegt der Fehler: Der Sachbearbeiter, durch §4 Abs 4 getriggert, geht den §14 stur durch und fordert alles an was unter "Bedürfnis...zum Besitz" beinhaltet.

 

Es ist schon richtig, das jeder auf jedenfall alle 5 Jahre ein Bescheinigung nach §14 Abs 4 abliefern muss.

Nur die Überkontingenter  müssen on-top auch noch eine nach §14 Abs. 5 vorlegen

 

 

Der grundlegende Fehler war es, den Versprechungen der IMs  und ihren Handouts zu glauben. Ja, da war was mit "nach 10 Jahren ist mit der Bedürfnisprüfung Schluss" usw.

Das stimmt nachweislich nicht (§4 Abs 4) und das Wort Besitz in §14 Abs 5 zu streichen hat man glatt auch "vergessen"....🤡

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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ich kann eure Ausführungen nachvollziehen (habe "gefährliches rechtliches Halbwissen"). Bisher war ich immer davon ausgegangen, dass ich mit meinen über 50 Jahren schießsportlicher Tätigkeit und mehr als 30 Jahren Waffenbesitz aus der Nummer raus bin. Weit gefehlt! Wir werden von den Politniks nur noch verarscht!

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Da wird man es z.Z. recht schwer haben das Nachzuweisen.All zu viele Wettbewerbe wurden in der letzten Zeit nicht angeboten. Nach im Schnitt 15 Wettbewerben 2018 und 2019 ( weiter zurück geht mein aktuelles Schiessbuch nicht und die alten liegen im Tresor ) hatte ich in 2020 und 2021 jeweils nur einen Wettkampf. 2020 eine VM und 2021 ein Landespokalschiessen BDS. Hab aber meine Überkontingentwaffen da alle geschossen...............aber auf eine nennenswerte Anzahl von Wettkämpfen zu kommen war mir in den beiden jahren kaum möglich. Aber zumindest hab ich jeweils einen mit allen Waffen. Ausser mit meiner PP, da hat nur der BDS Disziplinen für und die wurden in beiden Jahren nicht angeboten...........jedenfalls nicht in meinem LV.....

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vor 7 Stunden schrieb whoami:

Meine SA meinte auf Nachfrage, dass die Überprüfung der Teilnahme an Wettkämpfen zu Zeiten von Corona nicht erfolgt. 

Selbst wenn, für 2020 und 2021 sehe ich das entspannt, weil die Stände und Anlagen zum großen Teil einfach zu waren. Da ging nichts.

Für 2022 m.E.n. allerdings kritisch. Bei uns ist seit 15.01.2022 alles offen. Zwar 2G+, Allerdings wenn dann die Argumentation kommt, sie konnten doch schießen gehen, wenn sie sich nicht impfen lassen, selber schuld - da geben sie jetzt mal ab. ...

Upps.

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vor 11 Stunden schrieb Harry Callahan:

wäre ich Jurastudent, würde ich darüber meine Doktorarbeit schreiben.

Wäre ich Jurastudent (ohne Hoffnung auf Abschluss) würde ich eine Doktorarbeit über die Schaffung von Gesetzen, speziell Waffengesetz schreiben.

Beginnend mit dem was unsere Vorväter bei Schaffung der BRD gewollt und festgelegt haben im Vergleich mit den Hürden im Verein.

Beschlussfähigkeit und lesen (nicht nur Vorlage) des zu beschließenden Textes wären nur ein kleiner Teil.

Das Ergebnis dieser Arbeit würde wohl zu einem Badewannenausflug auf einem Bahnübergang führen.

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Hi,

 

da ich neu hier bin habe ich da mal eine Frage. 

 

Es heißt ja in § 14 (5) unter anderem, dass der Antragsteller "regelmäßig" an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Leider wird aber der Begriff regelmäßig nicht definiert. 

 

Wie sehen das also eure Waffenbehörden, was ist für die regelmäßig. Einmal im Jahr ist per sprachlicher Definition regelmäßig.

 

Auch alle 4 Jahre wäre regelmäßig. Olympischen Spiele finden regelmäßig statt.

 

Vg,

James

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Ich würde mich einfach daran orientieren, was beim Erwerb galt bzw. was der Verband in seinen Richtlinien schreibt.

Wenn es z.B. für die dritte KW heißt: 2x KM oder 1x LM mit einer der vorhandenen Waffen in den letzten 12 Monaten, dann würd ich es zum Fortbestehen des Bedürfnisses so beibehalten.

Das Besitzbedürfnis kann ja nicht schärfer ausfallen als das Erwerbsbedürfnis.

(Dass laut WaffVwV auch Vereinsmeisterschaften reichen, ist eine andere Baustelle...)

Bearbeitet von Raiden
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