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IGNORED

Dumm gelaufen


Cannon Balls

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Das ist ein interessanter Ansatz mit der Fahrlässigkeit:

Nehmen wir an, mein Kumpel vergisst seine Jacke bei mir. Ich weiss, dass er dauernd ne Knarre mitführt. Dann muss ich damit rechnen, dass ich gerade möglicherweise ne Knarre illegal besitze. Auch, wenn ich seine Jacke in Ruhe lasse. Dann könnte ich u.U. fahrlässig gehandelt haben, wenn ich die Jacke nicht durchsuche.

 

Weiss ich nicht, dass mein Kumpel waffenaffin ist, wäre das vllt wie in folgendem Fall:

 

Opa Karl stirbt und seine Witwe weiss nichts von der losen Diele, unter der seit Jahrzehnten die alte 08 versteckt ist.

 

Beide besitzen Waffen, ohne es zu wissen.

Fahrlässig?

In keinem Fall vorsätzlich.

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vor 1 Minute schrieb SDASS_Nico:

Nehmen wir an, mein Kumpel vergisst seine Jacke bei mir.

Naja, das kann man vielleicht nicht so ganz vergleichen ...

Zitat

Danach seien sie zum [...] Haus [...] gefahren und hätten dort noch Munition abgeholt, "bestimmt 40 bis 50 Kilogramm. Leider war darunter auch Munition, die ich nicht besitzen durfte."

Die Munition hat er wissentlich an sich genommen, das ist was anderes als eine vergessene Kiste, deren Inhalt er nicht kannte.

 

Wäre vielleicht noch was anderes, wenn er irgendwelche Originalschachteln mitgenommen hätte, in denen sich später einzelne andere Patronen befunden hätten. Aber das kommt mir dann doch etwas konstruiert vor, es wird auch niemand irgendwelche Munitionssorten in eine große (Socken-)Kiste werfen. Er hat einfach nicht drüber nachgedacht - und das ist halt dusslig. Ich nehme ja auch nicht einfach irgendwelche Waffen mit, die ich mir vorher nicht anschaue.

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vor 9 Stunden schrieb mühli:

Soweit ich in Erinnerung habe, (bitte korrigieren falls falsch) ist essig mit Waffen und LWB bei einer Verurteilung ab 60  Tagessätze oder?

Habe ich auch so gelernt. Damit ist ein LWB schlechter gestellt als ein Nicht-LWB, denn der gilt erst ab 80 TS vorbestraft.

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vor 9 Stunden schrieb Harry Callahan:

Ist das nicht ein "kann" ?

Soweit ich weiß, nein.

Darum hat sich die Richterin ja auch nicht auf die vom Verteidiger vorgeschlagenen 50 Tagessätze eingelassen, sondern ausdrücklich 75 verhängt

Genau aus diesem Grund.

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Ab 60 TS greift die sogenannte "Regelunzverlässigkeit", d.h. im Einzelfall kann bei besonderen Umständen, die sich aus der Strafakte ergeben, auch eine Ausnahme vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse erfolgen. Beim obigen Fall nicht ganz aussichtslos.

 

Der Mann hat ja von sich aus die Inbesitznahme angezeigt und ging nicht zur Waffenbehörde sondern zur Polizei. Letztere musste aufgrund des Legalitätsprinzips die Straftat anzeigen und das ging dann halt wirklich ganz doof aus.

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Am 14.1.2022 um 03:07 schrieb P 8X:

Habe ich auch so gelernt. Damit ist ein LWB schlechter gestellt als ein Nicht-LWB, denn der gilt erst ab 80 TS vorbestraft.

Abgesehen davon dass erst 90 TS relevant sind betrifft das genauso den Waffenbesitzer.

 

Wobei ein Beschuldigter/Angeklagter lügen darf dass sich die Balken biegen aber für uns ist die günstigt mögliche Konstruktion erwiesene Tatsache.

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vor 9 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Ah, stimmt.

 

Hatte Dich mit User Alex verwechselt. Der reagiert schon seit längerer Zeit nicht mehr auf meine PM. Hoffentlich ist bei ihm alles i.O.

 

Grüßle SBine

Hä? Hier Herzblatt!!! Ich habe nix von dir bekommen?!

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