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IGNORED

Erwerb nach 2/6 und vorheriger Erbfall


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Geschrieben

Danke PetMan. Das Besipiel kann ich nachvollziehen.

Ich hatte im Gesetz nachgelesen und den Sachbearbeiter befragt und mich danach erstmal richtig verhalten. Eintrag gibts trotzdem erst ggf in 6 Monaten. Alles nicht so schlimm.

 

Ich bedanke mich bei denen, die versucht haben das Thema sachlich zu erörtern und zu helfen.

 

Lieber CZM52, was habe ich Dir denn eigentlich getan?

Außer ein paar Behauptungen ohne weitere Begründung (Magst ja recht haben, aber wie hilft mir das mit meinem Verständnis weiter?) kam von Dir wirklich gar nichts, was einem Fragesteller weiterhilft. Ist das der Sinn eines Forums, dem Hilfesuchenden klar zu machen, dass er keine Ahnung hat und bestenfalls noch zu implizieren, dass er ein Idiot ist? Absolut nicht hilfreich. Und Nein, das möchte ich nicht weiter ausdiskutieren.

Geschrieben

Man sollte auch beachten, dass mit dem Auswandern automatisch das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Waffenbehörde ist und die lassen sich -wie man immer wieder hört- gerade bei Sportschützen einiges einfallen, um einen zum Abgeben der deutschen WBKs zu bewegen. Was der Sachbearbeiter in Brandenburg dazu mal meinte interessiert das BVA zudem nicht die Bohne, die richten sich 1:1 nach dem WaffG!

 

Bei deutschen "Exil-Sportschützen" ist es auch verhältnismäßig einfach die WBK zu widerrufen (denn zwingend erforderlich sind die Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverband, regelmäßiges Schießen nach der zugelassenen Sportordnung ("Ich habe aber in Amiland jede Woche hinter meinem Haus damit geballert" zählt z.B. nicht) und je nach Waffenanzahl auch die Teilnahme an Wettkämpfen nach der Sportordnung).

 

Bei Jägern oder Erben kann das BVA dagegen wenig bis gar nichts machen (beim Jäger reicht das regelmäßige Jagdscheinverlängern, der Erbe behält seinen Erbenstatus auf Lebenszeit)...

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb tt22:

Bei Jägern oder Erben kann das BVA dagegen wenig bis gar nichts machen (beim Jäger reicht das regelmäßige Jagdscheinverlängern, der Erbe behält seinen Erbenstatus auf Lebenszeit)...

Genau, und damit hat das Umschreiben der 08 um sie behalten zu können u.U. genau das Gegenteil bewirkt.

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb CZM52:

Nein, an deinem Bedürfnis!

Und 2/6 nur bei Sportschützen, und als Sportschütze hast du NEU ERWORBEN!

Das Bedürfnis liegt in der Person begründet.

 

Und da er besagte Waffe schon als Erbe erworben hatte und weiterhin besitzt, kann er diese Waffe garnicht von sich selbst als Sportschütze erwerben.

Also greift hier auch kein 2/6, da dieses ausschließlich auf den Erwerb abzielt!

 

Ein hier vormals sehr sehr aktiver Anwalt für großer Kenntnis im Waffenrecht hatte mal ausgeführt, dass niemand von sich selbst leihen kann. (Es ging da um den §12 und Übertragung dieser Logik auf andere Teilbereiche des WaffG.)

Der selben Logik (er hat das mal recht fundiert begründet, versteht aber im Detail wohl nur ein studierter Jurist) folgend, kann man nicht von sich selbst erwerben, oder sich selbst überlassen!

 

Erwerb und Besitz sind eindeutig waffenrechtlich definiert, Erwerb beim "umschrieben" findet also keinesfalls Anwendung. Somit auch kein 2/6.

 

Insofern würde ich Dir sogar zustimmen, dass die Kenntnisse des/der SB unzureichend sind, so wie die mancher Inhaber einer WHL (in gewissen Bereichen) auch.

 

 

Dass der TE hier (hinsichtlich Auswanderung und Rückkehr) mit dem Erbwaffenstatus natürlich fahrlässig umgegangen ist, ist offensichtlich.

Erbwaffen sind an kein Befürfnis gebunden.

Auf MEB alleine abgezielt - zumal wenn ich das recht verstanden habe, eine 2. KW in 9Para vorhanden war - wäre/war hier auch der falsche Weg.

Sportliche Nutzung von Erbwaffen wurde unzählige Male thematisiert und muss an der Stelle nicht nochmals aufgerollt werden.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb alzi:

Das Bedürfnis liegt in der Person begründet.

Und deswegen darf der Jäger als Person so viele Langwaffen kaufen wie er will und der gleiche Jäger als Person als Sportschütze nur 2 in 6 Monaten. Ist der dann eine gespaltene Persönlichkeit?????Und was wenn der auch noch Sammler ist?????????????Dann ist der aber sehr gespalten, so als Person die das Bedürfnis dann aus 3 Erwerbsberechtigungen ableiten kann..."die" ärmsten.............

 

Edit : Ach ja, das man im Waffengesetz keine Logik erwarten darf sollte klar sein

Bearbeitet von PetMan
Edit hinzugefügt
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Ist der dann eine gespaltene Persönlichkeit?

Unterschiedliche Bedürfnisse EINER Person - unterschiedliche (= alternative) Wege zum Erwerb.

 

Nehmen wir einen Jäger / Sportschützen / Sammler namens Max Musterschütze:

 

Als Sportschütze kann er (ohne besondere Klimmzüge) 2 mehrschüssige KW, 3 Selbstlade-Langwaffen und 10 "Waffen auf Gelb" (z.B. Repetierbüchsen) erwerben.

Hier hat er für den Erwerb 12 bzw. 18 Trainings nachzuweisen, für den reinen Besitz weniger. Regelung 2/6 für den Erwerb.

 

Als Jäger bekommt er auf 2-3 Kurzwaffen, die Langwaffen kauft er mit (gültigem) Jagdschein.
Warum sollte also ein Jäger, der gleichzeitig Sportschütze ist, Langwaffen auf Grund seines Sportschützen-Bedürfnisses kaufen?

Ggf. wegen der Magazinkapazität? Ggf. in der Gebührenordnung liegende Gründe?

Probleme bereitet offensichtlich (WO ist voll davon) aber die Abgrenzung der KW, da sportliche KW nicht unbedingt zur Jagd taugen und umgekehrt.

 

Der Sammler dagegen MUSS regelmäßig Waffen aus seinem Sammelgebiet erwerben, aber diese i.d.R. nicht schießen.
Also sind diese Waffen für die anderen beiden Hobbies unseres Max Musterschütze sowieso nicht zu gebrauchen.

 

Also nix gespaltene Persönlichkeit, sondern ein Mensch mit mehreren sich nur zum Teil überschneidenden Hobbies.

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Sal-Peter:

Also nix gespaltene Persönlichkeit, sondern ein Mensch mit mehreren sich nur zum Teil überschneidenden Hobbies.

mein Post bezog sich auf alzi`s Aussage , "das Bedürfnis liegt in der Person begründet" . Dabei ist es im Bedürfnis begründet, das je Person auch mehrere Erwerbsvoraussetzungen vorhanden sein können. Da unterschiedliche  Erwerbs Berechtigungen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Sal-Peter:

Das halte ich wirklich für einen triftigen Grund.

 

Wenn jemand eine gewissen Anzahl Waffen von z.B. seinen Eltern geerbt hat, die er bislang auch sportlich verwendet hat (warum sich was kaufen, wenn man es von Vati borgen kann?) - und ggf. auch noch größere Mengen an Munition dazu in der Erbmasse sind - was soll man da sonst machen? 

MEB-Stempel in die Erben-WBK nach erfolgtem Bedürfnisnachweis zum sportlichen Schießen für das entsprechende Kaliber. Eine Umschreibung dafür in eine andere grüne WBK ist Unsinn.

 

Umschreibungen dienen lediglich einer besseren Übersichtlichkeit, wenn z.B. in mehreren WBK ein Großteil der Waffen ausgetragen ist und überall nur noch ein oder zwei Restbestände drin sind. Dann ist das natürlich schick in einer einzigen WBK reingepackt. Ist also reine Kosmetik und nirgends im WaffG so geregelt.

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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb tt22:

Man sollte auch beachten, dass mit dem Auswandern automatisch das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Waffenbehörde ist und die lassen sich -wie man immer wieder hört- gerade bei Sportschützen einiges einfallen, um einen zum Abgeben der deutschen WBKs zu bewegen. Was der Sachbearbeiter in Brandenburg dazu mal meinte interessiert das BVA zudem nicht die Bohne, die richten sich 1:1 nach dem WaffG!

Gilt nur für deutsche Staatsangehörige.

 

Bei vorübergehendem Bedürfniswegfall kann man auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG beantragen. Wer nur eine von vornherein bestimmte Zeit beruflich ins Ausland muss, hat da bei Belegbarkeit stets gute Karten.

vor 4 Stunden schrieb tt22:

 

Bei deutschen "Exil-Sportschützen" ist es auch verhältnismäßig einfach die WBK zu widerrufen (denn zwingend erforderlich sind die Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverband, regelmäßiges Schießen nach der zugelassenen Sportordnung ("Ich habe aber in Amiland jede Woche hinter meinem Haus damit geballert" zählt z.B. nicht) und je nach Waffenanzahl auch die Teilnahme an Wettkämpfen nach der Sportordnung).

Ob das im Grundsatz verhältnismäßig ist, wage ich mal zu bezweifeln; siehe oben.

vor 4 Stunden schrieb tt22:

 

Bei Jägern oder Erben kann das BVA dagegen wenig bis gar nichts machen (beim Jäger reicht das regelmäßige Jagdscheinverlängern, der Erbe behält seinen Erbenstatus auf Lebenszeit)...

Stimmt. Die weitere sichere Verwahrung in Deutschland muss dann halt geregelt werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Gilt nur für deutsche Staatsangehörige.

Gut, das habe ich jetzt einfach mal unterstellt ...

 

vor 21 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Bei vorübergehendem Bedürfniswegfall kann man auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG beantragen. Wer nur eine von vornherein bestimmte Zeit beruflich ins Ausland muss, hat da bei Belegbarkeit stets gute Karten.

Das ist natürlich richtig, hier geht es aber um´s Auswandern mit der Option "vielleicht irgendwann mal zurück" und nicht um einen nur vorrübergehende Auslandsaufenthalt...

 

vor 21 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ob das im Grundsatz verhältnismäßig ist, wage ich mal zu bezweifeln; siehe oben.

Was soll den an den Bedingungen zum Bedürfniserhalt unverhältninmäßig sein? Das WaffG ermöglicht da doch gar kein Ermessen!? Es ist ja gerade keine "nur vorrübergehende" Geschichte...

 

Der normale Sportschütze (also nichts mit "ohne Verband" über § 8 WaffG) muss zwingend in einem Sportschützenverband sein, der nach § 15 WaffG staatlich anerkannt ist und eine genehmigte Sportordnung hat. Die über dieses Bedürfnis begründeten Sportwaffen müssen für eine Disziplin der genehmigten Sportordnung geeignet und erforderlich sein und dementsprechend zum Bedürfniserhalt auch im Rahmen dieser Sportordnung (oder wenigstens als Gastschütze nach der genehmigten SpoO eines anderen Verbandes) eingesetzt werden.

 

Wo ermöglicht das WaffG denn "laschere" Bedingungen für Auslandsdeutsche mit deutscher WBK? Allerhöchstens über eine sehr großzügige Auslegung von § 8 WaffG möglich, aber ob das BVA da mitmacht? Ich bezweifele es...

 

Das mit der Verwahrung ist auch so eine Sache. Dass man seine deutsche WBK behalten will muss ja nicht zwingend bedeuten, dass man die Waffen in Deutschland aufbewahren will/muss.

Der TS will die Waffen beim Auswandern ja gerade mitnehmen...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Mein Gedanke war eben, dass der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist. Bei einer richtigen Auswanderung würde ich die Waffen auch auf jeden Fall mitnehmen. Bei einem späteren Umzug kann man sie dann als Umzugsgut wieder in die BRD einführen und das läuft dann in aller Regel erst mal über § 8 WaffG mit Eintrag ohne MEB. Für letztere muss man dann einen neuen Bedürfnisnachweis bringen.

 

SBine

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb tt22:

regelmäßiges Schießen nach der zugelassenen Sportordnung

Training hat nichts mit der Sportordnung gemein. Man trainiert immer nur bestimmte Aspekte, die ggf. zu einer besseren Leistung in einer bestimmten Disziplin führen können (und i.d.R. sollen).  Außer im "wettkampfnahen Training" kurz vor der jeweiligen Meisterschaft. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Dabei ist es im Bedürfnis begründet, das je Person auch mehrere Erwerbsvoraussetzungen vorhanden sein können. Da unterschiedliche  Erwerbs Berechtigungen.

So formuliert dürfte es verständlicher sein:

Eine Person kann mehrere Bedürfnisse haben.

Daher auch unterschiedliche (und damit mehrere) Erwerbsberechtigungen.

 

 

 

 

....wie Sal-Peter auch schon schrieb.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Bei deutschen "Exil-Sportschützen" ist es auch verhältnismäßig einfach die WBK zu widerrufen (denn zwingend erforderlich sind die Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverband, regelmäßiges Schießen in Deutschland nach der zugelassenen Sportordnung ("Ich habe aber in Amiland jede Woche hinter meinem Haus damit geballert" zählt z.B. nicht) und je nach Waffenanzahl auch die Teilnahme an Wettkämpfen nach der Sportordnung).

Habe mal den relevanten Teil ergänzt. Das Bundesverwaltungsamt akzeptiert keine Schießtermine im Ausland. Du kannst auswandern und dort Nationaler Meister werden. Solange die Termine nicht in Deutschland abgeleistet werden, erkennt das BVA kein Bedürfnis an. Woher ich das weiß? 🤮

Bearbeitet von Kappa
Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb Sal-Peter:

Training hat nichts mit der Sportordnung gemein. Man trainiert immer nur bestimmte Aspekte, die ggf. zu einer besseren Leistung in einer bestimmten Disziplin führen können (und i.d.R. sollen).  Außer im "wettkampfnahen Training" kurz vor der jeweiligen Meisterschaft. 

 

Paragraph 14 Waffg verlangt für die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, dass der Schießsport betrieben wird.

Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Siehe Paragraph 15a

 

Je mehr Abwandlungen eine Sportordnung zulässt, desto besser.

Reine freie Trainings ohne Bezug zur Sportordnung sind zwar vom Bedürfnis gedeckt(sonst dürfte man auch kein ZF einschießen oder Munition testen), aber eben kein sportliches Schießen.

 

PS: Ich schieße im Training überwiegend ganze Disziplinen.

 

 

Bearbeitet von Raiden

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