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IGNORED

.38 Special Erbe


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Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb kulli:

Ich sage nein. Ich habe mit dem BDMP Referneten 1500 gesprochen bezüglich der Nutzung eines jagdlichen Revolvers für unter "3" Er sagte mir nein, es muss ein Antrag gemäß den Statuten des BDMP für unter 3 gestellt werden, mit den entsprechenden Voraussetzungen für diese Diziplin. Sonst ist keine Nutzung möglich. Seine Meinung ist nicht der letzte Bart. Aber die Nutzung von Snubbies und AKM-Klonen durch nicht Jäger ist eine rechtliche Grauzone, etwa auch bei Gewerblichen Events. Da kann eine Behörde auch ziemlich ungehalten werden, ich würde sagen zu 90% passiert nichts, aber ob man es ausprobieren will und muss?

Wie gesagt dem Threadstarter ist eine gelengentliche Nutzung zur Überprüfung oder potentiellen Verkauf möglich.

 

Das ist das Problem mit manchem Referenten: Wie aus der Pistole geschossen die richtige Antwort auf eine gar nicht gestellte Frage.

Es war nicht gefragt: Wie kann ich einen Snubbie über den BDMP erwerben?

 

Gefragt war: Jemand besitzt einen 38er Snubbie, kann er den auch sportlich schießen.

Die Sportordnung ist durch das BVA genehmigt und damit bundesweit gültig. Auch für nicht BDMP Mitglieder. Und damit kann nach §9 AWaffV geschossen werden.

 

vor 56 Minuten schrieb kulli:

Übertreiben sollte man es nicht.

Ja, das nutzen der eigenen Rechte ist natürlich übertreiben. Ich sags ja schon lang, nur noch KK-Einzellader kaufen, sonst darf man bald keine HAs mer kaufen..

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Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb kulli:

Ich sage nein. Ich habe mit dem BDMP Referneten 1500 gesprochen bezüglich der Nutzung eines jagdlichen Revolvers für unter "3" Er sagte mir nein, es muss ein Antrag gemäß den Statuten des BDMP für unter 3 gestellt werden, mit den entsprechenden Voraussetzungen für diese Diziplin. Sonst ist keine Nutzung möglich.

 

Im BDMP-Sporthandbuch steht kein einziges Wort davon, dass ich (egal ob Training oder Wettkampf) nur mit eigenen Waffen schießen darf, geschweige denn nur mit Waffen, die mit einer vom BDMP ausgestellten Bedürfnisbescheinigung erworben worden sind. Weder findet sich so eine Vorschrift im allgemeinen Teil, noch bei der hier einschlägigen Disziplin C.9.7.

 

Praxisbeispiele:

 

1. Ich habe keine eigene Waffe für Supermagnum und trotzdem schon viele Male bei Ranglistenturnieren mit der Waffe eines Kollegen mitgeschossen.

 

2. Ich schieße mehrere BDMP-Disziplinen mit Waffen, die mit BSSB-Bescheinigung erworben worden sind. Hat nie jemand Anstoss daran genommen.

 

Und wenn ich jetzt bei C.9.7 einen Wettbewerb mitschiessen will, dann darf ich mir dafür nicht die Waffe eines Kollegen ausleihen? Verstehe ich es richtig, dass du das sagst? Fände ich höchst seltsam.

Bearbeitet von Clayshooter
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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb kulli:

Sonst ist keine Nutzung möglich

Vielleicht bei WETTKAMPF-Nutzung. Beim BDS bin ich auch nicht sicher ob es Bedürfnisbescheinigungen für Western- oder IPSC-Waffen gibt wenn man keinen SuRT hat.

 

Zum Training mit einer legal im Besitz befindlichen Waffe ist das aber nicht entscheidend.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Clayshooter:

Im BDMP-Sporthandbuch steht kein einziges Wort davon, dass ich (egal ob Training oder Wettkampf) nur mit eigenen Waffen schießen darf, geschweige denn nur mit Waffen, die mit einer vom BDMP ausgestellten Bedürfnisbescheinigung erworben worden sind. Weder findet sich so eine Vorschrift im allgemeinen Teil, noch bei der hier einschlägigen Disziplin C.1.9.7.

 

Abgesehen davon, das eine solche Einschränkung unzulässig wäre.

Es gibt dann schon gewisse Regeln und Anforderungen, was die Genehmigung einer Sportordnung anbelangt.

 

Künstliches Aufblähen des zahlenmässigen Bedürfnisses der Sportschützen durch Ausschluss "verbandsfremder" Waffen gehört auf jeden Fall nicht  zu den Dingen, die man im BVA für zulässig befindet.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Die armen Büchsenmacher, Händler und sonstigen rechtmäßigen Besitzer.

 

 Als Erbe muss man schließlich auch wissen, ob das Ding überhaupt noch funktioniert.

Berufswegen ist eine andere Baustelle.

Den Funktionstest habe ich nie abgestritte !

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sergej:

Tut dir das nicht weh?

Lese Dir einfach Paragraph 9 der Verwaltungsvorschrift durch, lass es sacken und denke dann darüber nach! Ich begrüße die enge Auslegung nicht, möchte nur zu Vorsicht aufrufen.

Geschrieben

Erstmal vielen Dank für die Antworten. So wie ich das jetzt verstehe, soll ich den Revolver am besten auf eine separate Erben WBK eintragen?! Und damit schießen wäre rechtlich OK. Bedürfnis wäre hierbei (bei Nachfragen) das Ausprobieren der Waffe auf Funktionsfähigkeit.

 

 

 

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Musst nicht extra eine neue WBK kaufen,

Ob und wie viel das Blatt Papier etwas kostet ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Ich würde aber auch eine eindeutige Erben-WBK vorziehen, da ist der Status der Waffe dann eindeutig klar.

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Geschrieben

@Stryker

 

Ich setze folgendes voraus: Du hast selber WBKs abseits des Erben.

 

Das Schießen per se ist Ok, da nach einer Sportordnung gedeckt, auf jeden Fall für jemanden,

 - der den Revolver von dir auf dem Stand ausleiht

 - der den Revolver von dir als Sportschütze oder Jäger ausleiht

 

Nur das Schießen durch dich selber als Sportschütze oder Jäger, ist nicht klar geregelt. Auf der einen Seite verzichtet der GG bei Waffenbesitzern auf die Blockierungspflicht. Auf der andern Seite findet sich in der angenommenen Beschlussempfehlung 2008er Änderung folgende Passage

Zitat

 Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffen-
 besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler
 – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen
 besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht
 mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte
 Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich
 vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit
 (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die
 nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit
 Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe
 mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das
 Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung
 durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche
 Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis auf-
 grund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht
 zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbe-
 nen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht
 gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann
 die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen

 

Nun ist hier der Wille des GG recht klar abzulesen. 

 

 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb ASE:

Die Benutzung der durch Erbfall erworbe-
 nen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht
 gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann
 die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen

Oh....d.h. Ich darf den geerbten Drilling als Jäger nicht auf der Jagd benutzen?

Ich darf die geerbte Kurzwaffe nicht auf der Jagd benutzen?

 

Finde den Fehler.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Sergej:

Aus welchem für den Bürger relevanten Dokument zitierst du denn da?

Aus der angenommenen Beschlussempfehlung bei der 2008er Änderung des Waffengesetzes, bei der die Blockierpflicht eingeführt wurde. 

 

Gesamter Vorgang  hier: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften/11156?term=Waffengesetz&f.wahlperiode=16&rows=25&pos=3

Relevant, da im Zweifelsfalle durch das Gericht der Wille des Gesetzgeber erforscht wird. 

 

Sicherheitspolitisch natürlich hirnrissig, auf der anderen Seite hat eine Trennung der Bedürfnisse auch Vorteile.

Geschrieben

Frage : wie war das mit der LAUFLÄNGE ?

 

Waffen unter 3 Zoll sind vom sportlichen schiessen ausgeschlossen ?

 

Antragsteller ist doch Sportschütze ? oder ?

 

was steht auf dem ... grossen Plakat... vom Deutschen Schützenbund ? ( nach den Regeln  der Sportordnung )

 

also, wenn ich mich recht entsinne ist das mit Waffen unter 3 Zoll  beim BDMP  auch nicht soooo einfach, da kann man auch nicht so mir nichts eine kurzläufige Waffe beantragen. der BDMP hat glaube ich nur eine Sonderstellung für unter  3 Zöller, dass die Schützen International nicht benachteiligt sind, da diese Waffen an die 1500 Disziplin gebunden sind, werden die in den sog. Neben Matches eingesetzt.

Viele der BDMP Schützen schiessen neben dem sog. Hauptmatch ( 1500 ) auch noch die Nebenmatches mit...

korrigiert mich wenn ich falsch mit meiner Interpredation liege...

Bedürfnis für kurze gibt es nur wenn der Antragsteller nachweisst dass er schon ( ? ) Wettkämpfe in der 1500 absolviert hat.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sergej:

Angst vor deinem eigenen Schatten hast du aber nicht?

Die Gesetze der Physik ignorierend, der Versuch sich von unten herabzulassen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Roter-Baron:

Frage : wie war das mit der LAUFLÄNGE ?

 

Waffen unter 3 Zoll sind vom sportlichen schiessen ausgeschlossen ?

 

Antragsteller ist doch Sportschütze ? oder ?

 

was steht auf dem ... grossen Plakat... vom Deutschen Schützenbund ? ( nach den Regeln  der Sportordnung )

 

also, wenn ich mich recht entsinne ist das mit Waffen unter 3 Zoll  beim BDMP  auch nicht soooo einfach, da kann man auch nicht so mir nichts eine kurzläufige Waffe beantragen. der BDMP hat glaube ich nur eine Sonderstellung für unter  3 Zöller, dass die Schützen International nicht benachteiligt sind, da diese Waffen an die 1500 Disziplin gebunden sind, werden die in den sog. Neben Matches eingesetzt.

Viele der BDMP Schützen schiessen neben dem sog. Hauptmatch ( 1500 ) auch noch die Nebenmatches mit...

korrigiert mich wenn ich falsch mit meiner Interpredation liege...

Bedürfnis für kurze gibt es nur wenn der Antragsteller nachweisst dass er schon ( ? ) Wettkämpfe in der 1500 absolviert hat.

Und nochmal:

 

Es geht hier nicht um das Beantragen.

Der Fragesteller hat bereits einen solchen Revolver. Deine kompletten Ausführungen mögen ja für den BDMP beim beantragen einer Waffe zutreffend sein.

 

Für das Schießen durch einen Erben mit einer Erbwaffe auf einem Schießstand ist das völlig uninteressant.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die Fragen ist hier

 

a) Darf nach §9 AWaffV i.V.m §6 AWaffV mit einem Sub-3-Zöller .38 Special geschossen werden.

b) Darf der Erbe, der nach  §13 oder §14 WaffG bereits Waffen besitzt mit dieser schießen. 

----------------------------------------------------------------

a) ist klar ja, denn es gibt eine Disziplin dafür. 

Zu b)  Das Bedürfnis des Erben ist Besitz. Sonst nichts.  Hierzu mal kurz zur Genesis des §20, die @Sergej besser mal durchlesen würde bevor er hier andere anzählt:

 

Ursprünglich wollte der GG das diese Waffen verstöpselt werden müssen, ganz gleich wer sie erbt. Nur wer ein Bedürfnis geltend machen konnte, sollte diese unverstöpselt erwerben dürfen. Aber eben zu den Regeln des §4, §8 und §13-18, d.h. die Waffen wären schlicht auf Antrag und besonders bei Sportschützen nach Bedürfnisnachweis inklusive Kontingentsregeln auf die WBKs  eingetragen worden.  Da wäre es dann Asche mit Opas .38er oder 08er gewesen, wenn bereits zwei Kurzwaffen oder Kurzwaffen des gleichen Kalibers vorhanden sind und keine Wettkampfnachweise vorliegen. Bei Jägern entpsrechend. Also nochmal Kurz: Entweder Verstöpselt auf Erben-WBK oder Übertrag auf normale WBK zu den entsprechenden Regeln&Voraussetzungen. So war der ursprüngliche Plan.

https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf

 

Nach den Beratungen der Ausschüsse wurde dann die Reglung in der Beschlussempfehlung abgeschwächt, darauf, daß Erben die bereits Waffenbesitzer sind, die Waffen nicht verstöpseln müssen, weil Sie ja anders als der gemeine Erbe Sachkundig sind, eh schon einen Waffenschrank hätten und deswegen aufgrund der Abwägung des Gefährdungspotentials vs. Eigentumsrechte eine Blockierung nicht erforderlich sei.  Es wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass eine Benutzung der Waffe nicht gestattet ist, da vom Bedürfnis des Erben(=Besitzen sonst nichts) nicht umfasst.

https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf  

 

Was @Sergej nicht kapiert, ist, das bei der Klärung von Rechtsfragen vor Gericht genau die durch den Bundestag angenommenen Entwürfe&Beschlussempfehlungen nach Hinweisen was der GG beabsichtigt hat durchforstet werden. Und da wird die Luft dann leider dünn. Wenn man das ändern möchte, kann man bewusst gegen diese Reglung verstoßen, Selbstanzeige erstatten und versuchen vor Gericht entsprechende Argumente ins Feld zu führen. 

Viel Spaß.

 

Es gibt allerdings auch Bestrebungen, die Grenzen zwischen den Bedürfnisarten einzureissen. Aus BW habe ich so eine Einschätzung bezüglich der Nutzung von Jagd&Sportwaffen vom IM gelesen. Das ist natürlich Fluch und Segen zugleich: Zum einen wäre der oben dargestellte zu Gesetzeskraft gekommene Unsinn damit vom Tisch. Auf der anderen Seite müsste man sich dann aber auch seine Erbwaffen bei Kontingentsbetrachtungen anrechnen lassen. Eine Sowohl-Als-Auch-Auslegung wird es nicht geben.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Es wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass eine Benutzung der Waffe nicht gestattet ist, da vom Bedürfnis des Erben(=Besitzen sonst nichts) nicht umfasst.

Ich kenne die Aktenzeichen nicht, aber es wurde auch schon festgestellt dass der Besitzer einer Waffe nicht schlechter gestellt werden kann als ein potentieller Leihnehmer eben jener Waffe.

 

Frage:

Darf ein sachkundiger Erbe seine Waffe einen anderen WBK-Inhaber ausleihen? Und darf der sie dann entsprechend seines Bedürfnisses (und das ist ganz bestimmt nicht der bloße Besitz) verwenden? Ich wüsste keine Regelung die das verbietet.

 

Wenn ich eine Erbwaffe aber einem Sportschützen leihen darf, der diese dann sportlich einsetzen darf, dann darf ich als Erbe und Sportschütze in Personalunion sie auch selbst sportlich einsetzen, weil ich mir ja selbst einen Leihschein ausstellen könnte.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Ich kenne die Aktenzeichen nicht, aber es wurde auch schon festgestellt dass der Besitzer einer Waffe nicht schlechter gestellt werden kann als ein potentieller Leihnehmer eben jener Waffe.

 

Frage:

Darf ein sachkundiger Erbe seine Waffe einen anderen WBK-Inhaber ausleihen? Und darf der sie dann entsprechend seines Bedürfnisses (und das ist ganz bestimmt nicht der bloße Besitz) verwenden? Ich wüsste keine Regelung die das verbietet.

 

Wenn ich eine Erbwaffe aber einem Sportschützen leihen darf, der diese dann sportlich einsetzen darf, dann darf ich als Erbe und Sportschütze in Personalunion sie auch selbst sportlich einsetzen, weil ich mir ja selbst einen Leihschein ausstellen könnte.

Genau das ist ja der Hirnriss an dieser Sache, wohlgemerkt aus Sicht des Sicherheits- und "so wenig wie möglich Waffen ins Volk"-Gedankens. Du darfst Tatsächlich jemanden deine Erbwaffe ausleihen. Auch gemeinen Erben darf die Waffe dann entsperrt werden, diesem allerdings nicht ausgehändigt werden bis sie wieder gesperrt ist. @Stryker84 könnte sich sogar mit einem anderen Erben überkreuz die 38er Snubbies verleihen zum schießen, nur seinen eigenen soll er, so der GG in seinem Entwurf bei Androhung des Verlustes der Zuverlässigkeit wegen gröblichen Verstosses gegen das WaffG nicht zum sportlichen Schießen einsetzen dürfen. Wegen der öffentlichen Sicherheit und so. Da platzt einem die Rübe...

Die Waffe ist ja eh schon da, es werden ja nicht weniger, weil der Sportschütze nicht mit seinen Erbwaffen trainieren darf. Im Gegenteil: Durch die harte Bedürfnisgrenze wird die Zahl insofern noch erhöht, das man dem Erben in Kontingentsfragen seine Erbwaffen  nicht anrechnen darf.  

 

Punkt ist :

Jemand leiht eine Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Der Waffe haftet das Bedürfnis des Verleihers beim Besitzwechsel nicht an. Wohl aber muss Sie innerhalb des Bedürfnisrahmens liegen, den die Erlaubnis des Leihnehmers abdeckt.

Deswegen kann auch ein reiner Erbe keine Waffen von jemandem anderen leihen, da sein Bedürfnis der pure Besitz der ererbten Waffen ist. Selbstleihe aber ist nicht, da sie §4&§8 unterlaufen würde. Analoges Beispiel: Ein  Sammler mit "Sammelgebiet Sportwaffen 9mm Luger 1930-1976" leiht sich seine Sammlerwaffen um damit seine Rundenwettkämpfe zu bestreiten. Damit könnte er den Bedürfniszweck Sammeln völlig unterlaufen und nebenbei auch jede Kontingentsregel des §14. Zudem wird auch Formal die Auslegung, das die in 12 Abs 1 Nr 1  genannten Inhaber & Berechtiger( als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten)  nicht etwa 2 sondern nur eine Person sein können vor Gericht wegen offensichtlichen Unfugs nicht fliegen.

 

 

Zitat

Besitzer einer Waffe nicht schlechter gestellt werden kann als ein potentieller Leihnehmer eben jener Waffe.

Wäre schön das AZ zu sehen, denke aber nicht, dass das bei Erben anwendbar ist. Ich sehe in dieser Frage hier schon ein "Verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten" am horizont heraufziehen. Wo auch? Du kannst beliebig viele Erbwaffen erben mit der bloßen Begründung: weil sie mir gehören.  Das an sich ist bereits, vom GG auch ausdrücklich so bezeichnet, ein Privileg, das Erbenprivileg. Jeder andere muss ein Bedürfnis begründen, warum er auch nur eine Waffe haben möchte. Darüber hinaus hat der GG  Waffenbesitzer beim Erben  noch weiter privilegiert, in dem er ihnen die Verstöpselung erlassen hat. Daraus auch noch das Recht ableiten zu wollen, damit auch schiessen zu dürfen, steht dem Privilegsgedanken des Besitzes auf Grund des Erbens diametral entgegen. Wo du als Waffenbesitzer nämlich in deinen Rechten verletzt bist, das du mit Opas Luger nicht zum RWK darfst, wirst du nicht begründen können. 

 

Wenn man sich die 2003/2008er Entwürfe und Gesetze durchliest merkt man schnell, das der GG eigentlich die ganzen Erbwaffen loswerden wollte und die Stöpselregel dann als Entgegenkommen verkauft hat.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Hallo ASE

 

Meines Wissens gibt es beim DSB... keine Disziplin... für Waffen unter 3 Zoll

Also, kann er die Waffe nicht nutzen  OK, wenn du anderer Meinung bist, erkläre das bitte.

 

Was er kann ( könnte ) ev. an  einem Jäger ausleihen, oder wenn er sie an einen Sammler mit WBK rot, zum testen, vor einem eventuellen Verkauf

zum Funktionstest verleihen.

 

Aber Sorry.... er nicht.... Das ist meine Meinung dazu. Wenn ich falsch liegen sollte , ok ? ic lass mich belehren.

 

Wenn ich Aufsicht wäre und er käme zu mir auf den Stand, würde ich ihn nicht schiessen lassen.

Geschrieben

Also, die Disziplin gibt es - nicht beim DSB, aber beim BdMP (Sporthandbuch, C.9.7). Vom BVA genehmigte Sportordnung, nach der kann man mit unter 3“ schießen. Das ist geklärt und nicht das Problem.

 

Hier geht es aber um eine Waffe, die mit dem Bedürfnis „Erbe“ besessen wird. Und da fürchte ich, dass ASE schon recht hat - mehr als eine sehr sporadische Funktionsprüfung ist nicht drin, auf jeden Fall kein regelmäßiges Training und keine Wettkämpfe (also für den Besitzer, verleihen darf er schon). Total hirnrissig, keine Frage - ist aber wohl so vom Gesetzgeber gewollt.

 

Ich kenne schon ein paar Sportschützen, die auch immer mal mit Waffen schießen, die sie auf Erben-WBK besitzen (also nur vom Hörensagen über weitschichtige Bekannte, die kein Internet haben - ihr wisst schon). Da gilt halt dann das Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Aber da sollte man schon wissen, mit wem man auf den Stand geht.

Geschrieben

Hallo Clayshooter,

 

jaaaaa, es gibt eine Disziplin für Waffen unter 3 Zoll, das stellt auch keiner in Abrede…….Aber nur für Mitglieder des BDMP…….mit Berechtigung des Verbandes, aaaaaaber nur für die und niemand anders ok ?

 

Leider gelten für  Schützen des DSB , deren Sportordnung und die ächtet diese Waffenart als Hundepfui , also verboten und nicht zum schiessen nicht mal zum testen erlaubt …..

 

 

 

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