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IGNORED

Transport von Munition


Dickdan007

Empfohlene Beiträge

Hallo,

das Waffenrecht ist sehr umfangreich und ich muss mich immer wieder auffrischen ,-)

Ist der Transport von Munition auch für den "bestimmten Zweck" geregelt?

Beispiel: ich möchte vormittags Munition kaufen und dann zur Arbeit, um Abends die Munition im Waffenschrank zu verstauen. 

Das ist doch auch nicht erlaubt oder? 

 

Danke euch

Dan

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vor 54 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Es gibt keine Führensvorschriften für Munition. Sie darf lediglich nicht (auch nicht unterladen) in der Waffe stecken, denn sonst wäre die Waffe schussbereit.

Wie ist das eigentlich mit Schaftpatronenhaltern? Dürfen Patronen an der Waffe transportiert werden, oder könnte einem das auch wieder negativ ausgelegt werden? Und wie wäre das, wenn man je nach Waffe statt der einzeln eingeschlauften Patronen das geladene Magazin an der Waffe befestigt hat, welches aber nicht im Magazinschacht eingeführt ist?

 

Und wenn wir schon dabi sind: Wie würde so eine Lagerung innerhalb des Waffenschrankes rechtlich aussehen, vorausgesetzt man verfügt über ein Behältnis, in dem die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und zugehöriger Munition erlaubt ist? Neben der Waffe im Schrank ist dort definitiv erlaubt, aber auch an (nicht: "in") der Waffe?

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Ein Blick in das Gesetz hilft:

 

Dort findet man den Begriff des erlaubnisfreien Führens (§12 Abs. 3 WaffG). Damit ist der Transport gemeint. Hier lesen wir:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Die WaffVwV sagt hier:

Nach §12 Abs.3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall “nicht zugriffsbereit” im Sinne der Vorschrift ist.

Weierhin lesen wir dazu aus der Anlage 1 Abschnitt 2 “Waffenrechtliche Begriffe”

Nr. 12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Magazin an (nicht in der Waffe) ist nicht schussbereit.

 

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Ergänzend:

Ein Schaftmagazin ist kein Magazin im waffenrechtlichen Sinne.

"4.4

Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen."

 

Dies ist bei einem Schaftmagazin oder Schlaufen an der Waffe erkennbar nicht der Fall.

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Am 29.4.2021 um 12:17 schrieb Sachbearbeiter:

Es gibt keine Führensvorschriften für Munition. Sie darf lediglich nicht (auch nicht unterladen) in der Waffe stecken, denn sonst wäre die Waffe schussbereit.

So ist es. Soweit man berechtigt ist, Munition besitzen zu dürfen.

Deshalb wundere ich mich auch immer, wenn bei einer Fahrzeugkontrolle die berühmte Schrotpatrone in der  Mitteltunnelschale lag und zum Entzug des JS geführt haben soll. Hatte wohl keinen guten Anwalt. (Oder wusste nicht, dass er gerade mit klitzekleinem Umweg ins Revier fahren wollte, was eigentlich unerheblich ist, aber vielleicht hilfreich)

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