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IGNORED

Lower eingetragen in Grüner WBK wird mit Wechselsystem behandelt wie eine Komplettwaffe


BergKrähe

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Lower an BüMa überlassen und Erwerb der Komplettwaffe (Lower+WS "verheiratet")

und @BergKrähe @CZM52

 

Ist mir schon klar, die Behörde spielt auch mit. Mein Problem ist ein anderes. BüMa vertreibt kein Nordic. Deswegen müsste ich mir das WS als solches für meinen .223 HA kaufen und eintragen lassen. Damit dann zum BüMa, ihm Lower und WS überlassen/verkaufen, WS aus WBK austragen lassen, dann Waffe vom BüMA als Komplettwaffe wieder "zurück" erwerben. Mich stört hier eben das ein- und austragen vom WS auf der WBK, was halt völlig sinnbefreit ist.  

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vor 20 Stunden schrieb Der Großkalibrige:

Wenn du diese Stelle bei Gelegenheit auch noch raussuchen würdest, wäre ich dir sehr dankbar.

Zitat

Wie werden Wechselsysteme im NWR erfasst, die aus Lauf und Gehäuse bestehen, aber keinen Verschluss beinhalten?

Gerade bei halbautomatischen Langwaffen, die zivile Abkömmlinge der AR15-Baureihe sind, können Läufe mit daran verbundenen oberen Gehäuseteil auf den bestehenden Verschluss der Waffe abgestimmt und mit diesem ebenfalls beschossen sein.

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat haben wir zu einer Anfrage eines Herstellers zu „unvollständigen Wechselsystemen“ folgendes mitteilen können:

Die in Anlage 1 aufgeführte Definition des Wechsel-, aber auch des ebenso betroffenen Einstecksystems ist so zu verstehen, als dass diese den maximalen Umfang der wesentlichen Waffenteile eines solchen Systems darstellen.

Stellen Sie Läufe mit oberem Gehäuse her, die durch den Rest der bereits im Besitz befindlichen Kundenwaffe (unteres Gehäuse, Verschlusskopf und Verschlussträger) zur kompletten Waffe werden.

Dies wäre dann ein Wechselsystem ohne Verschlussteile

Eine etwas ähnliche Spielart ist die genannte Kombination, allerdings um den Verschlusskopf ergänzt, also oberes Gehäuse, Verschlusskopf und Lauf (aber ohne Verschlussträger und unteres Gehäuse).

Dies wäre dann ein Wechselsystem ohne Verschlussträger

 

Für das NWR ist es dann erforderlich das Wechselsystem zu erfassen (bekommt eine T-ID), dazu alle hierin verbauten Waffenteile ebenfalls zu erfassen (oberes Gehäuse, Lauf, …), die ebenfalls eine T-ID bekommen

UND

in der Modellbezeichnung den Zusatz aufzunehmen (Wechselsystem ohne Verschlussteile) oder (Wechselsystem ohne Verschlussträger).

In allen Fällen/Konstellationen sind stets die beschussrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen.

 

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vor 10 Minuten schrieb Raiden:

Ein wunderbares Beispiel für ein immer verwurschtelteres Gesetz, was im Nachhinein durch wundersame Interpretationen und Auslegungen wieder irgendwie geradegerückt wird, obwohl der Wortlaut des Gesetzes etwas anderes sagt.

Wobei auch immer zu hinterfragen ist, in wiefern das Geschreibsel der "FL" vor Gericht bestand hat.  Da gibts schon berechtigte Zweifel daran.....

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vor 4 Stunden schrieb BergKrähe:

Kurzum, für mich ändert sich auch mit eingetragenen Lower nichts.

Da gibt es einfach keine ausreichende Rechtssicherheit.

Das hat agrnichts mit dem Lower zu tun, sondern mit dem Wechselsystem. Zum Lower hab ichs jetzt nicht rausgesucht. Ist aber im Grunde kein Problem. Im gesetz auch gut erkennbar.

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vor 3 Stunden schrieb CZM52:

Wobei auch immer zu hinterfragen ist, in wiefern das Geschreibsel der "FL" vor Gericht bestand hat.  Da gibts schon berechtigte Zweifel daran.....

Es ist ja kein Geschreibsel der FL. Erstens mal sind die mit dem BKA in Abstimmung gewesen und haben das ganze NWR mit Juristen auseinenadergedröselt.

Dann hat das BMI dazu ihre Stellungnahme abgegeben.

Wer will es jetzt beser wissen als diese 3 fahclich zuständigen stellen?

Man kommt im register auch nicht an diesen vorbei.

 

Ob da irgendwer vor Gericht zieht?

Nun das Spiel ist immer das Selbe. Niemand weiss was ein Richter sagt.

Am ende kann man sich jedoch auf verbimdliche Aussagen berufen, was zur eigenen Schuld dann alles gesagt hat.

Bearbeitet von Gast
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Gibt es irgendwo einen offiziellen Text der besagt wie das Amt den Lower oder andere ehemals freie Teile als Altbesitz einzutragen hat?

Also Beispiel: Das das Amt nicht eine zusätliche Nummer verlangen kann das ein Büchser einlasern muß in den Lower oder Verschlußträger.

Einfach einen offiziellen Text der sagt Lower Altbesitz einfach in grüne WBK eintragen ohne zusätzlichen Aufwand. Fertig

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§58 (13) WaffG

Zitat

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

Vermutlich kommt aber gleich ein 10malklug und sagt, dass da ja nur steht das man das beantragen muss...

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Wer trägt eigentlich die Kosten für die Eintragung des ehemalig freien Teils? Ach, ich weiss schon...

 

Fälle:

A: Bei einem LWB, grüne WBK vorhanden.

B: Ohne vorhandene grüne WBK, sprich bei einem LWB oder Non-LWB erfolgt eine Neuausstellung der Grünen

C: Wenn die grüne WBK beim LWB gerade voll ist und eine weitere Grüne ausgestellt werden muss wegen dem Quatsch (mein Fall) 😉

 

Was ein Nonsense 😉

 

 

Bearbeitet von Kanne81
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@CZM52 @Waffen Tony

Das ist eben die Frage kann die Behörde sagen bitte eine Nummer in den Verschlußträger einlasern lassen weil keine drauf steht und beim Lower steht auch nichts wirklich drauf also auch Nummer drauf machen lassen.

Meine Behörde ist sich da irgendwie unschlüssig habe ich das Gefühl wie sie das handhaben soll.

Als einfach nur Lower und Verschlußträger in die WBK und fertig.

 

Bearbeitet von Masta4
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vor 30 Minuten schrieb Waffen Tony:

§58 (13) WaffG

Vermutlich kommt aber gleich ein 10malklug und sagt, dass da ja nur steht das man das beantragen muss...

Nun ja, muss man. Problem: Bedürfnis. Wirtschaftliches Interesse, vulgo Altbesitz zählt nämlich nicht, sonst hätte der GG darauf die Formulierung dahingehend gestaltet, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 Nr. 4. nicht geprüft werden hierbei.

In BW gab es, so mein letzter Stand, für diese Frage keine anderslautenden Vollzugshinweise, weswegen die Behörden nach dem Buchstaben des Gesetzes vorgehen müssen. Und die verlangt dann eine Bedürfnisprüfung. Wenn sie es ohne machen bzw in Eigenregie wirtschaftliches Interesse anerkennen: Freude über den fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakt....

Sportschützen: Verbandsbescheinigung

Jäger: Eigentlich nein, §13 sieht den erlaubnisfreien Erwerb von Langwaffen für Jagdscheininhaber, nicht ihrer führender Einzelteile vor.

Bearbeitet von ASE
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Ein Verband dürfte eigentlich keine Teile bestätigen, denn für Waffenteile gibt es keine Disziplin! Wenn also Altbesitz nicht zählt und das Teil nicht genutzt werden darf, gibt es keinen Grund mehr, z.B. einen Lower anzumelden. Ausser natürloch für die Klage gegen die faktische Enteignung.

 

Bearbeitet von drummer
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vor 41 Minuten schrieb Masta4:

@CZM52 @Waffen Tony

Das ist eben die Frage kann die Behörde sagen bitte eine Nummer in den Verschlußträger einlasern lassen weil keine drauf steht und beim Lower steht auch nichts wirklich drauf also auch Nummer drauf machen lassen.

Meine Behörde ist sich da irgendwie unschlüssig habe ich das Gefühl wie sie das handhaben soll.

Als einfach nur Lower und Verschlußträger in die WBK und fertig.

 

Frage ist halt, wärs nicht schlauer einfach ne Nummer zu Lasern?

ohne dummes Fragen etc.

 

 

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vor 27 Minuten schrieb pulvernase:

Wie sieht denn so eine Verbandsbescheinigung aus? Und welche Voraussetzungen gelten da für die Bescheinigung? Erweitertes Bedürfnis weil führendes wesentliches Teil? Einfache Bestätigung, dass der Lower sportlich genutzt werden kann?

 

Hat das schon mal jemand ausprobiert?

Wozu?

Es ist Altbestiz anzumelden. Nicht eine Bedürfnisbescheinigung beizubringen.

Das dürfte nichtmal gehen, weil ein Bedürfnis für Schusswaffen zu erbringen ist.

 

Bearbeitet von Gast
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Natürlich muss das beantragt werden. es ist schließlich eine Eintragung in eine WBK und daher eben auch anders als die Magazinsache.

Ein bedürfnis ist nicht geltend zu machen.

 

Es ist auch nicht jeder Besitzer in irgendeinem Verband oder hat etwas mit Sportschießen, Jagd oder Sammeln im eigentlichen Sinn am hut.

Auch die haben die Eintragung in eine Erlaubnis nach §10 zu beantragen, sofern sie sich nicht von dem teil trennen.

 

Eintragungen sind schon vielfach erfolgt. ganz ohne irgendwelche Schwierigkeiten.

Es handelt sich eben um Altbesitz.

 

Bearbeitet von Gast
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