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IGNORED

Lower eingetragen in Grüner WBK wird mit Wechselsystem behandelt wie eine Komplettwaffe


BergKrähe

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Zusammensetzen != Ersetzen. Wenn der Wille da gewesen wäre, hätte man ihn auch einfach so aufschreiben können.

 

Der Rest ist lediglich von praktischer Bedeutung. Da gebe ich Dir recht: Wenn ein fantischer Gewalttäter vor mir steht, dann hilft mir ein Gesetz nicht, auch nicht wenn der Fantiker Richter genannt wird. Dann gilt nur noch, wer der Stärkere ist.

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  • 3 Wochen später...

Also meine Behörde sieht es auch so, dass man mal nicht eben was "neues" Zusammenstecken darf. Eine AR mehr im Schrank als in der WBK stehen und das Problem ist da.

Immerhin konnte ich meinem Sachbearbeiter erklären, dass es nicht nötig ist eine Zuordnung zu einer bestimmten Waffe einzutragen. Er wusste nicht dass ein Lower an jede AR passt. Er hat vorher auch noch nie einer AR gesehen. Außer im Kino.

Aber er ist nett und lässt mit sich reden und ist gerne bereit dazu zu lernen.

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vor 12 Stunden schrieb BergKrähe:

Also meine Behörde sieht es auch so, dass man mal nicht eben was "neues" Zusammenstecken darf. Eine AR mehr im Schrank als in der WBK stehen und das Problem ist da.

Immerhin konnte ich meinem Sachbearbeiter erklären, dass es nicht nötig ist eine Zuordnung zu einer bestimmten Waffe einzutragen. Er wusste nicht dass ein Lower an jede AR passt. Er hat vorher auch noch nie einer AR gesehen. Außer im Kino.

Aber er ist nett und lässt mit sich reden und ist gerne bereit dazu zu lernen.

Dann müssen sich die Leute in der behörde eben die Infos bei den übergeordneten Stellen holen. Ist ja kein Problem ;)

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vor 12 Stunden schrieb CZM52:

Problem ist das die Anmeldefrist der Händler/Hersteller  vorbei ist.....also Lower und WS zum Büma....nur noch wenn angemeldet

Überlassen an Berechtigte geht immer noch.
Also kein echtes Problem.
 

Zitat

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

 

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Naja, da du ja sonst so auf die Aussagen der Fachlichen Leitstelle des NER setzt, hier die Aussage der FL zum Thema:

 

Aussage der Fachlichen Leitstelle, dass diese Teile durch die Behörde im NWR angelegt werden sollen, sodass Sie einen normalen Erwerb mit IDs melden können.

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Und was ist jetzt an meiner Aussage falsch?

Man sollte auch die Abstimmungen zwischen BKA, BMI und FL nicht einfach so abtun.

Sie bestimmen derzeit den Stand.

Bearbeitet von Gast
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vor 9 Minuten schrieb Waffen Tony:

Und was ist jetzt an meiner Aussage falsch?

 

vor 5 Minuten schrieb CZM52:

Das die Überlassung eben nur ANGEMELDET mit ID geht........

Das habe ich garnicht gesagt. ganz im Gegenteil. Überlassung an Berechtigte.

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Das Gesetz ist richtig.
Die unterstellte Aussage von der FL kenne ich nicht.

 

Aber auch der Umweg würde nun garnichts ändern.

Wer mag, soll sich die ID von der Behörde geben lassen und kann problemlos an Berechtigte überlassen.

Bearbeitet von Gast
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Bestand melden kannst du immer. Das wird auch weiterhin so bleiben.

Der Altbestand ist nur durch.

Neuen gibts auch zukünftig.

 

Oben hab ich nochmal nachgebseert.

Auch der Behördenumweg ändert ja nichts udn widersprciht nicht dem Gesetz.

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vor 8 Minuten schrieb CZM52:

FL sagt nur noch mit ID.  Laut gesetz müsste das auch bis 09/21 OHNE ID an Berechtigte gehen.

 

Darum gehts

Wo ist das von der FL hinterlegt?
Hab ich nicht im Newsletter und auch nicht in der Anleitung gefunden?

Danke

 

Das gesetz sagt nichts von mit oder ohne ID. Es regelt jedoch das Überlassen an Berechtigte.

Bearbeitet von Gast
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  • 3 Monate später...

Gibts schon neue Erfahrungen, wie die ehemals freien Lower und deren (zeitweise) Zusammenfügung mit Uppern aus dem eigenen Bestand nun gehandhabt werden?

 

Ich habe die Eintragung meines Aero-X15-Gehäuseunterteils heute in der Post gehabt, als "Unteres Gehäuse, Waffe/Waffenteil ohne Besonderheiten, Kat. B halbautomatische Lang-Schusswaffe (Magazin wechselbar)" , ohne Kaliberangabe, mit eigener ID und ohne sichtbare Zuordnung zu einer Grundwaffe - auch nicht in dem etwas ausführlicheren Stammdatenauszug, welchen meine Behörde immer mit auf Extrapapier ausdruckt, wenn sich etwas ändert. Habe meine OA15 als Grundwaffe angegeben im Antrag, in der WBK oder den Stammdaten steht aber kein Wort dazu.

 

Irgendwie beschleicht mich anhand der weiter oben geschilderten Problematik der Waffenherstellung gerade das Gefühl, dass ich das Dingen jetzt zwar weiterbesitzen, aber nicht mehr mit dem Oberland-Upper zusammensetzen darf...was faktisch sinnfrei wäre.

Oder habe ich Glück, und ich darf den Lower mangels Zuordnung zu einer bestimmten Waffe nun als eigenständiges, führendes Langwaffenteil mit jedem anderen passenden Upper zusammenbauen (habe noch ein Windham-Upper-Wechselsystem für die Oberland, ferner gehe ich diesen Sommer den Jägerkurs an...)?

 

Klare Aussagen im Netz dazu gibts ja (noch) nicht, und beim Amt will ich ohne Not keine schlafenden Hunde wecken, obwohl die hier sonst sehr freundlich sind. Der ganze Novellenquatsch ist aber ja auch Neuland für die und man wurstelt sich da so durch... Daher meine Frage ans Schwarmwissen, gerne auch per PN. Vielleicht blickt ja jemand besser durch, als ich...

 

Gruß und Dank

 

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vor 8 Stunden schrieb schopy:

Irgendwie beschleicht mich anhand der weiter oben geschilderten Problematik der Waffenherstellung gerade das Gefühl, dass ich das Dingen jetzt zwar weiterbesitzen, aber nicht mehr mit dem Oberland-Upper zusammensetzen darf...was faktisch sinnfrei wäre.

Für dich sinnfrei, ja, aber das hat nichts mit dem WaffG und den Intentionen der letzten Änderung zu tun. Abgeben wäre ja auch ein Verlust gewesen, jetzt hast du den Lower erstmal safe und kannst ihn später zusammenbauen lassen.

 

Zitat

Oder habe ich Glück, und ich darf den Lower mangels Zuordnung zu einer bestimmten Waffe nun als eigenständiges, führendes Langwaffenteil mit jedem anderen passenden Upper zusammenbauen (habe noch ein Windham-Upper-Wechselsystem für die Oberland, ferner gehe ich diesen Sommer den Jägerkurs an...)?

 

Nein du hast kein Glück, es ist gerade andersherum: Ein Waffenteil kann nur führend sein, wenn es Teil einer Waffe ist. Du hast ein nicht führendes Waffenteil eingetragen, das bei Herstellung einer Langwaffe das führende teil würde.

 

Kraft Eintragung hast du es jetzt amtlich, das dein Lower kein Teil einer Waffe ist und daher auch nicht führendes Teil sein kann,damit wäre das Zusammenfügen mit einem WS die Herstellung einer Schusswaffe, wenn von dir vorgenommen ohne Erlaubnis.

 

Da du Jagdschein machen willst und  für dich dann das HA-Langwaffenkontingent Wurst ist, würde ich den Lower einfach behalt und im Tresor schlummern lassen und dann eben auf JS mit einem WS vom Büxer zur Gesamtwaffe zusammensetzen lassen  

Bearbeitet von ASE
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Er hat allerdings nicht schwarz auf weiß, dass der Lower ein führendes Teils ist, sondern dass es (nur) ein "Waffenteil ohne Besonderheiten" ist.

D.h. das führende Teil der Waffe bleibt für diese Waffe führend und wird gerade nicht ersetzt im waffenrechtlichen Sinne.

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Das ist jetzt die Frage...ist das untere Gehäuse bzw. das Griffstück bei KW jetzt nicht immer das führende ("1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen) ") - bzw. wird es automatisch dazu, wenn es eine eigene ID bekommt?

 

Denn gem ("8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist;")

 

Ein dem NWR unbekanntes, bislang unbenutztes Rohteil ist der Lower ja nicht, er wurde ja seit Jahren in einer bestehenden Waffe (dem Upper der Oberland-Büchse) eingesetzt. War da nur noch kein wesentliches (führendes) Teil, die Umwidmung zum wesentlichen und damit meldepflichtigen Teil kam ja erst später in 2021.

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Man hört/liest ja grad vieles und so dies und das:

Hattest Du den AERO Lower bei deiner Behörde als Altbesitz problemlos eingetragen bekommen, analog zu den alt-alten Magazinen (vor 13.06.2017, die natürlich ohne Eintragen in WBK, nur melden), oder musstest Du ein Bedürfnis usw. für den ehemals freien Lower bringen, damit Du ihn eingetragen bekommst?

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Einfach anmelden war nicht, ich musste ein Bedürfnis glaubhaft machen. In dem Fall durch Wettkampfteilnahme verschiedener Disziplinen (habe ich auch tatsächlich seit 2017) mit unterschiedlichen Limits in den Abzugsgewichten.

 

Ich würde über einen der Verbände wohl auch ein neues Bedürfnis für eine weitere Komplettwaffe bescheinigt bekommen - aber durch den "Wechsellower" wäre der Papierkram eben einfacher und die Zahl der Komplettwaffen würde sich nicht erhöhen, was ja auch im Sinne der Behörde/des Gesetzgebers ist.

 

Wurde so von mir direkt bei der Behörde (mit knappem Hinweis auf den nicht unerheblichen finanziellen Nachteil für mich, sollte ich den Lower wegwerfen und mir ein weiteres AR15 kaufen müssen) beantragt, als Eintrag kam dann das oben Genannte heraus...

 

Gruß

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