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IGNORED

Einzellader Erbwaffe rückrüsten


mikopo112

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Servus zusammen,

ich habe Waffen geerbt von denen auch 2 direkt auf meine WBK gewandert sind und nicht auf die Erben WKB. Ursprünglich waren die Waffen auf einer "alten" gelben WBK eingetragen und bei beiden sind die Magazine deaktiviert. Auf meiner gelben WBK sind ja nun beide als Kat. C Repetierbüchse eingetragen, nicht mehr als Einzellader. 

Das müsste ja bedeuten das ich sie einfach wieder umbauen lassen kann ohne nochmals zur Behörde zu müssen oder irre ich mich? Darf man die Rückrüstung ggfs. selber durchführen?

Mfg

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Wenn Repetierbüchse drin steht sollte das kein Problem sein, wenn du in der Lage bist, das selbst rückzurüsten und kein großes Aufheben darum machst.

 

Zuvor würde ich aber bei der Behörde noch das Stammdatenblatt deiner Waffen anfordern (Brauchst du fürn Büchser eh), nicht dass im NWR doch Einzellader eingetragen ist.

 

Ich befürchte aber, dass es etwas mehr Aufwand wird, sobald da ein Büchser ran muss, wegen NWR-II usw.

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vor 46 Minuten schrieb lrn:

Das stimmt nicht. Das Erbenprivileg gilt selbstverständlich weiter.

Bitte mal mit §§ belegen, insbesondere weil die Praxis ganz anders aussieht.

Durch Eintragung eines z.B. geerbten K98 (z.B. aus Jägerhand oder aus Altbesitz, ist aber vom Prinzip her egal) in die neue gelbe WBK, verzichtet man somit auf die Ausstellung und die rechtlichen Vorzüge der grünen WBK mit dem Erblasservermerk.

Jetzt steht beim Bedürfnisgrund im NWR zu dieser Waffe "Sportschütze", neue gelbe WBK nach §xy.

Es gibt auch hier bei WO genug Fälle, wo User solcher "geerbten Sportwaffen" diese bei Vereinsaustritt mit abgeben durften. Warum wohl?

Es hat schon einen Grund warum die Behörden gerne auf ein anderes "Nichterben"-Bedürfnis "umtragen" wollen.😉

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Konnte im Dezember für kleines Geld einen Mosin Nagant erwerben, dieser war auch mal auf einer alten gelben WBK eingetragen. Deshalb handelt es sich dabei um einen Einzellader. Ist aber auch so im NWR und in meiner WBK so eingetragen.  Auf Nachfrage bei der Dame von der Waffenbehörde wie der richtige Weg wäre diese wieder auf Mehrlader zu ändern wurde mir mitgeteilt, daß ich den Rückbau von einem Büchsenmacher durchführen lassen muß und dieser mir das auch schriftlich bestätigen muß. Mit diesem schreiben dann zur Behörde und für 15€ wird se dann umgetragen. Werde dies aber nur machen lassen, wenn der Rückbau nicht viel kostet.

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vor einer Stunde schrieb Slaytanic:

Werde dies aber nur machen lassen, wenn der Rückbau nicht viel kostet.

das kannst du testen:

Magazinkasten rausschrauben, geht das nicht, sind die Schrauben verklebt und es wird doof.

schauen wie die Blockade gemacht ist, manche haben ein Stück Holz eingesetzt, andere Haben alles total verschweißt.

Bei total verschweißt, Magazinkasten bei Egun besorgen.

Dann kann der Büchser das alles für kleines Geld machen und du bist auf der legalen Seite.

Bis bald

Marcus

 

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Da wurde nur was eingesetzt, ist aber kein Holz. Das entfernen dürfte auch nicht das Problem sein. Es geht eher darum wie sich der Büchser das vergüten läßt. Vor allem ist das keine Waffe die ich in Wettkämpfen schießen werde. Ist eher so ne schöne Wetter Waffe, die man 1-2 mal im Jahr raus holt und schießt. Da ist es mir auch relativ egal ob es ein Einzellader oder Mehrlader ist. Deswegen in meinem Fall Rückbau nur für wirklich kleines Geld, oder ich laß sie so wie sie ist. Aber danke für die Tipps. Ich schau mir das mal genauer an am WE.

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abgesehen von der eigentlichen arbeit an der waffe muss der büxer das alles im register ein-/umtragen...

ob der darauf bockt hat?

daher:

mit mal so "eben nebenbei für nen heiermann" geht da eigentlich nix mehr...

 

Bearbeitet von HangMan69
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vor 5 Stunden schrieb Christian 555:

Bitte mal mit §§ belegen, insbesondere weil die Praxis ganz anders aussieht.

Na, §20 WaffG natürlich, konkret der Abs. 3.

 

Eine Vorschrift, die besagt, daß mit der sportlichen oder sonstigen Nutzung einer geerbten Waffe gleichzeitig das Besitzrecht als Erbe endet, gibt es nicht. Es steht auch nirgends, daß man eine extra "Erben-WBK" braucht (das Gesetz kennt eine solche übrigens gar nicht, aber darauf kommt es hier nicht an). Selbstverständlich kann eine Erbwaffe auch in eine bereits vorhandene WBK (Abs. 1) eingetragen werden. §20 WaffG sieht diese Möglichkeit sogar ausdrücklich vor - das kann, wenn ein Bedürfnis zum Munitionserwerb als Sportschütze nachgewiesen ist, auch eine Sportschützen-WBK sein.

Dadurch verliert sie ihre Eigenschaft als Erbwaffe natürlich nicht, der Erwerbsgrund ist und bleibt der Erbfall und eben nicht Sportschütze oder was auch immer anderes noch an Bedürfnissen beim Erben vorliegen mag. Und in Kontingente als Jäger oder Sportschütze fällt sie auch nicht (20.2.2 WaffVwV).

 

Wenn vorhandene waffenrechtliche Erlaubnisse später wegfallen sollten, z.B. weil das Bedürfnis als Sportschütze entfällt, ist man natürlich trotzdem weiter Erbe der geerbten Waffe. Gegebenenfalls muß man dann die Waffe halt blockieren und die Munition abgeben, wie jeder andere Erbe auch.

 

Wenn man z.B. in den Stammdaten feststellt, daß die Behörde den Erwerbsgrund nicht zutreffend ins NWR eingetragen hat, sollte man das reklamieren, denn wenn man aufgrund dessen später einmal den Erwerb durch Erbfall nicht mehr nachweisen kann, hat man ggf. halt Pech gehabt.

 

Ich möchte echt mal gerne wissen, woher diese Meinung stammt, daß man bei einer Nutzung als Sportschütze sein Erbenprivileg verliert - ich lasse mich gern eines besseren belehren. Hierzu gäbe ich die obige Frage weiter, Zitat: Bitte mal mit §§ belegen. Diese Frage darf man übrigens durchaus auch seiner Behörde stellen.

 

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@Irn

 

Deine Antwort ist eine absolute Wunschinterpretation, was wirklich in §20 Abs. 3 WaffG steht sieht vielmehr so aus.

 

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

 

Du würfelst jetzt in Unkenntnis einiges durcheinander. Arbeite mal bitte am Gesetz und nicht an den Wünschen. Unterscheide mal bitte zwischen praktischer Nutzung und Bedürfnisgründe der jeweiligen Waffe.

Es geht auch nicht um die Nutzung, welche Du urplötzlich aus dem Hut zauberst, sondern, ob Du die Waffe mit dem Bedürfnis Erbe oder mit einem anderen Bedürnis auf irgendeiner WBK eintragen lässt.

Du kannst, wenn Du einmal auf den Erbeneintrag verzichtest hast und die Waffe auf ein anderes Kontingent hast anrechnen lassen, dieses WBK-Erbenprivileg nicht wieder aufleben lassen. Eine anderslautende Fundstelle bist Du hier noch schuldig.

 

Ein Tausch ist nur zwischen den anderen Bedürfnisgruppen (Jäger, Sportschütze, SA/SV, usw.) möglich, aber nicht zurück zum Erbenprivileg. 

 

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vor 5 Stunden schrieb Christian 555:

Deine Antwort ist eine absolute Wunschinterpretation

 

Nein.

 

vor 5 Stunden schrieb Christian 555:
 

Du kannst, wenn Du einmal auf den Erbeneintrag verzichtest hast und die Waffe auf ein anderes Kontingent hast anrechnen lassen, dieses WBK-Erbenprivileg nicht wieder aufleben lassen. Eine anderslautende Fundstelle bist Du hier noch schuldig.

 

Auf "Erbeneintrag" verzichten (warum sollte man?), "auf anderes Kontingent" anrechnen lassen (welches?), woher nimmst Du diese Weisheiten?

 

Wenn ich falsch liege, und Du Recht hast (bzw. die offenbar herrschende Meinung hier im Forum), dann muß es ja eine gesetzliche Grundlage für das Erlöschen des Erbenprivilegs geben.

Mir ist keine bekannt, ich finde keine, auch bei mehrmaligem Lesen des Gesetzes nicht (Du brauchst es mir, nebenbei bemerkt, übrigens nicht "vorzulesen"), und zumindest der mir bekannten Fachliteratur ist so etwas auch unbekannt.

 

Die gesetzliche Grundlage für das, was ich hier vertrete, und die Du einforderst, habe ich Dir bereits genannt: es ist §20 WaffG, und wenn Du ein Bedürfnis geltend machst, um die Waffe nicht blockieren zu müssen, dann sind diesbezüglich die entsprechenden Vorschriften anzuwenden - welche auch immer, für einen Sportschützen halt z.B. §§14ff. Und wenn Du ein Bedürfnis für die Waffe hast, dann darfst Du sie selbstverständlich auch nutzen - warum sollte man das nicht dürfen?

 

Wenn Dir der §20 nicht reicht, tja, schade, dann kann ich auch nicht helfen.

 

Ich gehe halt mit meiner zur sportlichen Nutzung geeigneten und erforderlichen Erbwaffe derweil sportlich schießen (wenn der Stand wieder offen ist), erfreue mich der kostenlosen Munitionserwerbserlaubnis durch Eintrag der Waffe in die vorhandene gelbe WBK (ohne Anrechnung auf das neue Sportschützen-"Kontingent") und des korrekten Erwerbsgrundes "Erbe §20 Abs. 1 WaffG" im NWR. Genau so, wie es sein muß.

 

Das ist keine irgendwie geartete Fehlkonstellation, sondern das steht jedem offen, der die Voraussetzungen erfüllt und der einen entsprechenden Antrag stellt. Warum eine Behörde sich verweigern sollte, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich nicht nachvollziehen (es würde mich aber interessieren). Schlimmstenfalls muß man es halt durchfechten, wenn es einem das wert ist.

 

Es steht Dir natürlich ebenso offen, Deine Erbwaffen ganz hinten in den Schrank zu stellen, sie nicht zu nutzen, auch dann nicht, wenn Du eigentlich ein Bedürfnis dafür hättest, und sie aufzugeben, wenn Deine anderen Erlaubnisse mal entfallen. Es wird Dich selbstverständlich niemand daran hindern. Dann kannst Du sie genau genommen allerdings eigentlich auch gleich veräußern oder zur Vernichtung abgeben, dann hast wenigstens Schrankplatz frei.

 

Ich habe das ganze übrigens vor kurzem schon einmal etwas ausführlicher hier im Forum ausgeführt (findet man bestimmt über mein Profil), werde es sicher nicht noch ein drittes Mal tun, und beende damit meine Teilnahme an der Diskussion, die ohnehin schon wieder weitab vom eigentlichen Thema ist.

 

Dem TE mikopo112 wünsche ich viel Freude mit den geerbten Büchsen.

 

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@Irn

... infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

 

Hier hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Wahlrecht,...........für Opas K98.

A. Er nimmt den K98 über den JJ auf grün, dann ist der §20 WaffG nicht mehr anwendbar.

B. Er nimmt den K98 auf die neue gelbe WBK, dito.

C. Er nimmt den K98 auf die rote Karte, falls das Sammelgebiet passt, dito.

D. Er nimmt den K98 auf die grüne WBK mit dem Erblasservermerk, dann ist der §20 WaffG weiterhin anwendbar.

 

Laut Gesetzt sind sind in den Fällen A bis C, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

Steht dort eine Rückkehrmöglichkeit zum §20 WaffG, falls man es sich später mal anders überlegt hat? Leider nein!

Umgangssprachlich hat man die Waffe zwar mal geerbt, waffenrechtlich unterliegt sie aber dem obigen Wahlrecht mit dem dementsprechenden waffenrechtlichen Folgen.

 

Und die "praktische Nutzung" steht auf einen völlig anderen Blatt.

 

 

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vor 11 Stunden schrieb Gruger:

Da steht übrigens „gelten machen kann“ und nicht „geltend macht“.
 

Das da noch keine SB kreativ wurde...

Sie versuchen es aber extrem häufig die Ummeldung vom Erblasser zum Erben/Vermächtnisnehmer über das schon vorhandene Bedürfnis des Erben/Vermächtnisnehmer laufen zu lassen.

Kann man ja alles schön reden: Dann können Sie über die neue gelbe WBK die Waffe auch sportlich nutzen und Munition kaufen, usw..

Blöd ist nur, wenn man später mal aus dem Verein austritt oder den JJ nicht verlängert.

 

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