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IGNORED

Ersterwerb Langwaffe auf Jagdschein: monatelanges Warten


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Geschrieben (bearbeitet)
Gerade eben schrieb Waffen Tony:

Was soll den der Jagdschein im WaffG?

Es handelt sich um eine jagdliche Angelegenehit und keine waffenrechtliche.

Da kein Problem besteht, bedarf es auch keiner andere Lösung als der derzeitigen.

 

Das ist Ansichtssache, wie man das gesetzmäßig  gestalten möchte.

Und du gehst fehl in der Annahme, das es sich um eine rein jagdliche Angelegenheit handle.  Beweis: Ein gültiger Jagdschein erlaubt nur deswegen den Erwerb von Langwaffen und Munition, weil deren Inhaber im WaffG von der Erlaubnispflicht freigestellt werden. Der Erwerb von Waffen ist also gerade keine jagdrechtliche, sondern eine rein waffenrechtliche Angelegenheit.

Man sieht ja an Schwarzwälders Beispiel, wozu diese Flickschusterei führt, deswegen wären einheitliche Lösungen ggf besser. 

 

Der Jagschein kommt ja deswegen nicht ins WaffG, genau sowenig wie eine Erlaubnis nach SprengG. Nach meiner Vorstellung würde er nur  statt der jetzigen Freistellung eine Gleichstellung des JS als waffenrechtliche Erwerbserlaubnis festgeschrieben, wodurch sich automatisch eine Erfassung vom NWR ergäbe. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
Gerade eben schrieb chapmen:

Na du hast ja offensichtlich auch eine neues Hobby.......

Die getätigte Aussage ist falsch, darauf habe ich hingewiesen.

 

Wie wäre es, wenn du statt mimimi das ist falsch, von dem niemand etwas lernt und das nur ein Ego pusht, worum es augenscheinlich hauptsächlich geht, mal kurz darstellst, wie es denn im Gesetz des Herrn Reichs-Jägermeisters geregelt war.  Die Grundannahme des von dir kritisierten Postings ist nämlich absolut nachvollziehbar: Ein Gutteil der Grundzüge  der heutigen juristischen Reglungen im Themenkreis WaffG/BJagdG stammt aus dieser Zeit, sei es das Bedürfnisprinzip, das Lampenverbot,  Verbot als Alltagsgegenstände getarnter Waffen, Hohlspitzverbot das erst 2003 gefallen ist (letzteres waffenrechtliche Regelungen, die aber die Wilderei treffen sollten, also aus dem jagdlichen Themenkreis), selbst die Begrenzung der Erwerbserlaubnis auf ein Jahr und der  Waffenscheine auf drei Jahre etc. findet sich da schon.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

@ASE

Du musst mich nicht überzeugen das du Profi bist, ignoriere doch einfach meine postings anstatt dein Ego zu pushen.

Das Thema "Göring", Waffengesetz und Jagdgesetz taucht regelmässig auf WO auf, wahrscheinlich vor deiner Zeit?

Wer Interesse(!) dran hat kann die preussischen Jagdgesetze, das 1928er Schusswaffengesetz sowie seine Vorläufer online finden und seine

eigenen, dann nicht vorgefassten Schlüsse daraus ziehen, wenn er dann möchte.

 

vor 39 Minuten schrieb ASE:

selbst die Begrenzung der Erwerbserlaubnis auf ein Jahr

mal eines deiner Beispiele- Göring hatte schon 1912 seine Finger im Spiel?

Zu den anderen von dir genannten Beispielen finden sich die Antworten in den vorgenannten Findstellen.

 

40241862vu.jpg

 

 

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Muck:

....

 

Der NWR-Gedöns ist nicht für Jedermann und mancher Händler braucht ein bisschen bis er sauber reinkommt. Das wird schon noch.

fraglich, bis wann ;)

vor 15 Stunden schrieb Muck:

Der Jungjäger kauft ein, meldet an und geht mit einer Kopie des Anmeldebeleges, der Rechnung des Händlers und dem Jagdschein (Personalausweis usw. nicht vergessen) zum jagen.

Die WBK kommt schon noch irgendwann.

 

....

in Anlassfall eben nicht, weil der Händler die bereits seit Monaten bezahlte Jagdwaffe nicht an den Jungjäger ausgeben will!

Ich wüsste immer noch zu gerne, wer das ist.... um vor Fehlkäufen bewahrt zu bleiben!

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb erstezw:

.... mein erster Fehler. Wo wird denn der Personalausweis gefordert? 

Grundsatzfrage, bitte: ist in Deutschland der Jagdschein ein offiziell anerkanntes, dem Perso gleichgestelltes, Ausweisdokument, mittels dem man der Ausweispflicht gerecht werden kann?

In Österreich reicht z.B. der Führerschein, um sich auszuweisen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb gipflzipfla:

Grundsatzfrage, bitte: ist in Deutschland der Jagdschein ein offiziell anerkanntes, dem Perso gleichgestelltes, Ausweisdokument, mittels dem man der Ausweispflicht gerecht werden kann?

Nein, ist es nicht, ebensowenig wie der Führerschein.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben (bearbeitet)
Gerade eben schrieb chapmen:

@ASE

Du musst mich nicht überzeugen das du Profi bist, ignoriere doch einfach meine postings anstatt dein Ego zu pushen.

 

Jo Preussen... wieviele souveräne Staaten gab es doch gleich zu der Zeit? Wie waren die Regelungen in Baden, Württemberg, Hohenzollern, Hessen, Braunschweig, etc etc?

Es soll angeblich ja auch im HRR Reglungen zum Waffenbesitz gegeben haben....

 

Was nichts daran ändert, das mit dem Reichswaffengesetz und dem Reichsjagdgesetz diese erstmalig einheitliche Reglungen flächendeckend für alle deutschen Gültigkeit erlangt haben.  Und obendrein auch noch befolgt wurden...Beide Gesetze sind somit als der eigentliche Stammvater der 1976er Bundesgesetze  zu betrachten, mitunter wortwörtlich übernommen.  Das sich in beiden Gesetzen preußische Rechtsvorstellungen auch in der Zeit davor niedergeschlagen haben wundert niemand. Auch wenn sie ein Österreicher unterschrieben hat.  

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb ASE:

Was nichts daran ändert, das mit dem Reichswaffengesetz und dem Reichsjagdgesetz diese erstmalig einheitliche Reglungen flächendeckend für alle deutschen Gültigkeit erlangt haben. 

Richtig, das Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1928 hatte keine Gültigkeit für das gesamte deutsche Reich. Deswegen wurde es als Reichsgesetz erlassen......

 

Warum kenn ich die Antwort schon: Ja, aber!

 

Ist OT, und nach wie vor ändert es nichts daran das deine aufgeführten Beispiele bereits vor dem Reichswaffen- und Reichsjagdgesetz zu finden sind.

 

Aber lass gut sein, mich musst du nicht überzeugen.

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Gerade eben schrieb gipflzipfla:

Dann habe ich es also doch richtig in Erinnerung und muss mich nicht sorgen, wenn bei einer Kontrolle ein anerkanntes Ausweisdokument von mir gefordert wird ;)

 

Nun in §15 BJagdG heisst es nur:

 

Zitat

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.

 

 

Was hier von @chapmen geschrieben wird, stimmt, Ein Jagdschein wie auch ein Führerschein ist kein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne des PassG.

Aber: Als behördlich ausgestellter Erlaubnisschein mit Lichtbild kann der Jagdschein zur Feststellung der Identität genügen. Darauf verlassen würde ich mich nicht, denn die Norm nach der gefragt ist, findet sich gar nicht im  BJagdG, sondern in §38 WaffG. und dort ist wortwörtlich ein Personalausweis oder oder Pass beim Führen eine Waffe gefordert.

 

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb ASE:

Nun in §15 BJagdG heisst es nur:

 

.....

 

 

Da steht aber n i ch t, dass man (s)ein anerkanntes Ausweisdokument nicht dabei haben muss!
Das Eine, der Perso, dient der Identitätsfeststellung einer Person (Ausweispflicht), der Jagdschein dem augenscheinlichen Nachweis des erlaubten Führens einer Jagdwaffe.

Geschrieben
Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1.      seinen Personalausweis oder Pass und
a)
g).... und
2.       in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
Zitat
13 (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb gipflzipfla:

Da steht aber n i ch t, dass man (s)ein anerkanntes Ausweisdokument nicht dabei haben muss!
Das Eine, der Perso, dient der Identitätsfeststellung einer Person (Ausweispflicht), der Jagdschein dem augenscheinlichen Nachweis des erlaubten Führens einer Jagdwaffe.

 

Wenn du es schaffst ohne Waffe die Jagd auszuüben, kein Problem.

 

Sobald aber §38 WaffG greift:

 

Zitat

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

1.
seinen Personalausweis oder Pass und
a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

 

 

Mit der Saufeder ist es also auch Essig ohne Perso/Pass. Zeiten sind des.

Geschrieben

@Waffen Tony

 

Nicht ganz klar, ob sich Abs 1 und 2 gleichzeitig anzuwenden sind. Die ursprüngliche Intention sollte wohl schon gewesen sein, das der Jagdschein genügt, sonst hätte man auch im BJagdG Pass/Perso vorgeschrieben.

 

Bußgeldvorschrift WaffG hierzu:

Zitat

entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

Würde ich eher dahingehend lesen, das man Bebußgeldet werden kann, wenn Abs 1 nicht erfüllt ist.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb ASE:

 

Wenn du es schaffst ohne Waffe die Jagd auszuüben, kein Problem.

...

Nein, nein, keine Panik.. und um einem eventuellem Missverständnis vorzubeugen: ich bin mir über die rechtiche Situation völlig im Klaren ;)

Aber danke für die einschlägigen Hinweise !

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb ASE:

@Waffen Tony

 

Nicht ganz klar, ob sich Abs 1 und 2 gleichzeitig anzuwenden sind. Die ursprüngliche Intention sollte wohl schon gewesen sein, das der Jagdschein genügt, sonst hätte man auch im BJagdG Pass/Perso vorgeschrieben.

 

Bußgeldvorschrift WaffG hierzu:

Würde ich eher dahingehend lesen, das man Bebußgeldet werden kann, wenn Abs 1 nicht erfüllt ist.

Es ist beides Absatz 1 nur Nr 1 u. 2 und es ist extra mit dem Wort "und" verbunden.

Dadurch erfüllt es die Bedingung des Bußgelds. Es ist Absatz1 Satz 1.

Auch im Wortsinne tritt der Jagdschein nicht an Stelle von sondern hinzu.

 

Wer Verständnisprobleme hat, lernt das dann spätestens bei Jägerprüfung.

Dort ost das mehrfach im Fragenkatalog hinterlegt.

 

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Waffen Tony:

Es ist beides Absatz 1 nur Nr 1 u. 2 und es ist extra mit dem Wort "und" verbunden.

 

Nochmal die Bußeldvorschrift aus §53 WaffG:

 

entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1(Personalausweis und WBK etc) oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

Ich lese da ein oder.

 

§38 mal übersichtlicher dargestellt:

Zitat

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

1.        seinen Personalausweis oder Pass und  a) bis g)
2.        in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

Dieses und erstreckt sich nur über die nachfolgenden Nummern des Absatzes 1 Nr 1

 

 

Argumentiere indes nicht gegen Perso&Jagdschein(und auch WBK) mitzuführen, sondern dafür. Es gibt nur eben den Passus im BJagdG und die zugehörige Bußgeldvorschrift, welche da Verwirrung aufkommen lassen kann.

 

Dem Sinn nach soll der Polizeibeamte ja auch kontrollieren können, ob die Waffe rechtmäßig im Besitz ist, wozu der Jagdschein nicht ausreicht.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Dem Sinn nach soll der Polizeibeamte ja auch kontrollieren können, ob die Waffe rechtmäßig im Besitz ist, wozu der Jagdschein nicht ausreicht.

Das macht jedoch nur für Kurzwaffen Sinn, ansonsten kann es für Jäger ausreichend Gründe geben legal über nicht in einer WBK eingetragene LW zu verfügen.

Der Jungjäger beispielsweise geht zwangsläufig viele Wochen ohne WBK mit seiner ersten Waffe zur Jagd.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Homi:

Der Jungjäger beispielsweise geht zwangsläufig viele Wochen ohne WBK mit seiner ersten Waffe zur Jagd.

Zitat

In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

Ist abgedeckt. ganz ohne Nachweis darf aber auch der nicht.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Die "Qittung" der als einschreiben versendeten und kopierten Erwerbsanzeige?

 

Ja, aber...........sollte, könnte, hätte und eigentlich......

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

Ich bin seit gut zwei Monaten mit JS ohne WBK unterwegs (Eingangsbestätigung der WBK zum LW-Eintrag kam per Mail), es gibt vom Amt sonst nichts, weil es sich schlicht und einfach tot stellt, Besuch nur nach tel. Voranmeldung, haha, im Lockdown natürlich gar nicht.

Die Mail, dass ich angezeigt habe, habe ich ausgedruckt, ob das dann einem Kontroletti reicht, werde ich sehen, wenn es soweit ist.

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